Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 1770/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 3643/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit über den Monat Dezember 2000 hinaus.
Der 1956 geborene Kläger hat im Herkunftsland eine pädagogische Ausbildung absolviert, war jedoch in der Bundesrepublik zuletzt als Fräser - ohne entsprechende abgeschlossene Ausbildung - beschäftigt. Hierbei war er nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufs eingesetzt, weil er nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügte. Die Einarbeitungszeit betrug weniger als zwei Jahre (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 72/75 der Rentenakte Bezug genommen). Der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat einen PKW sowie die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis und benutzt das Fahrzeug auch (Blatt 191 der SG-Akte). Aufgrund seines Rentenantrags vom 11.12.1998 gewährte ihm die Beklagte im Wesentlichen wegen eines Hüft- und Wirbelsäulenleidens mit Bescheid vom 14.5.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000.
Am 3.4.2000 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente. Nach Durchführung einer chirurgisch-orthopädischen Begutachtung durch Dr. G. (Gutachten vom 19.6.2000), welches zu einem weiterhin aufgehobenen Leistungsvermögen gelangte, gewährte die Beklagte dem Kläger im Anschluss an eine im Juni 2000 durchgeführte Hüftoperation rechts eine stationäre Anschlussheilbehandlung, die der Kläger vom 25.7. bis 22.8.2000 in den Fachkliniken H. durchführte und aus der er als arbeitsunfähig, jedoch mit der Leistungsbeurteilung entlassen worden war, leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichtet werden (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 68/74 der Rentenakte - ärztliche Unterlagen - Bezug genommen).
Hierauf und auf eine prüfärztliche Stellungnahme von Dr. R. vom 16.10.2000 gestützt lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag mit Bescheid vom 1.12.2000 ab und verwies den Kläger auf die Verweisungstätigkeiten eines Kontrolleurs in der industriellen Fertigung oder eines Sortierers. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Berücksichtigung einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. L. vom 13.2.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 9.4.2001 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung des chirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. S. vom 19.8.2001. Diagnostiziert worden sind mäßige Verschleißerscheinungen der unteren Halswirbelsäule mit konzentrischer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, einem mäßigen Reizzustand der Weichteilestruktur an der unteren Halswirbelsäule und der Muskulatur im Nackenbereich beidseits, verschleißbedingte Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, die das altersübliche Maß etwas überschritten, mit einem schmerzhaften Reizzustand der Muskulatur und der Weichteile in diesem Bereich sowie mit deutlicher Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, einen Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenks rechts mit noch leichter verminderter Belastbarkeit des rechten Beines und einer Minderung der Gesäß- und Oberschenkelmuskulatur rechts, diskrete Zeichen der Coxarthrose links mit klinischen Zeichen der Coxalgie und einer mäßigen Bewegungseinschränkung sowie Zeichen des Patellaspitzensyndroms (Weichteilreizzustand am Übergangsbereich von der Kniescheibensehne zur Kniescheibe am Unterpol der Kniescheibe) beidseits. Führend seien die verschleißbedingten Veränderungen der Wirbelsäule. Erforderlich sei ein regelmäßiger (stündlicher) Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg, Arbeiten mit gleichförmigen Körperhaltungen (Zwangshaltungen), häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit Wechsel- und Nachtschicht sowie solche mit Hitze, Kälte, Zugluft, Nässe und Lärm. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen seien Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig möglich. Die rentenrechtlich relevante Wegefähigkeit sei gegeben. Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich.
Die Beklagte hat auf entsprechenden Hinweis des SG Tätigkeiten als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie, Pförtner an der Nebenpforte sowie solche als Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- oder Musterarbeiter als mögliche Verweisungstätigkeiten benannt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 65/74 sowie 84/87 der SG-Akte Bezug genommen).
Sodann hat das SG Prof. Dr. A., der den Kläger in der Orthopädischen Klinik P., S., behandelt hat, als sachverständigen Zeugen befragt, der sich den gutachterlichen Feststellungen von Dr. S. angeschlossen hat.
Im Hinblick auf eine vom Kläger vorgelegte gutachterliche Stellungnahme seines behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 26.6.2002 hat das SG sodann noch Beweis erhoben durch Einholung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. F. vom 1.12.2002. Dieser hat keine neurologischen Ausfallserscheinungen und lediglich einen leichten Verstimmungszustand im Sinne einer anhaltenden ängstlichen Depression (Dysthymia) erhoben. Die maßgeblichen Einschränkungen seien chirurgisch- orthopädisch begründet. Die in das Verfahren eingeführten Verweisungstätigkeiten sowie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könnten - nach einer stufenweise Wiedereingliederung - vollschichtig verrichtet werden. Ausgeschlossen seien Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht. Der Kläger sei im Übrigen höher geistig beanspruchbar, als es seine Arbeitsgeschichte in Deutschland erfordert habe. Die Wegefähigkeit sei gegeben und die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich.
Unter Berücksichtigung einer ärztlichen Stellungnahme von Medizinaldirektor H. vom 25.2.2003, welcher ab der im Juni 2000 durchgeführten Hüftoperation ein postoperativ aufgehobenes Leistungsvermögen bis Dezember 2000 angenommen hat, und eines Entlassungsberichts über die vom Kläger vom 11.12.2002 bis 8.1.2003 in der Schloßklinik Bad B. durchgeführten stationären Heilbehandlung mit Entlassung als arbeitsfähig und mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten hat die Beklagte ein Vergleichsangebot unterbreitet, wonach Erwerbsunfähigkeit über den 30.6.2000 hinaus bis längstens 31.12.2000 anerkannt und - unter Berücksichtigung des Bezugs von Übergangsgeld - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 23.8. bis 31.12.2000 gezahlt werde. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen, das die Beklagte in der Folgezeit mit Ausführungsbescheid vom 21.8.2003 umgesetzt hat (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 162/164, 179/188 sowie 192 der SG-Akte und Blatt 59/61 der LSG-Akte).
Das SG hat die im Übrigen weiterhin aufrechterhaltene Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2003 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Viertel von dessen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs einzustufende Kläger die ihm damit u. a. sozial zumutbare Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte noch vollschichtig verrichten könne. Gefolgt werde den Sachverständigengutachten von Dr. S. und Dr. F. sowie der Aussage von Prof. Dr. A ... Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 14.8.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.9.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er beruft sich insbesondere auf die von Dr. F. - nicht näher festgelegte - Wiedereingliederungszeit sowie auf die abweichende Leistungseinschätzung des behandelnden Neurologen und Psychiaters.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. T. vom 29.9.2004. Dieser erhebt keine Gesundheitsstörungen von Krankheitswert auf dem neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet. Insbesondere bestehe keine Depression. Die Leistungsfähigkeit werde im Wesentlichen durch die Erkrankungen auf dem orthopädischen Fachgebiet eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne besondere Arbeitsbedingungen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2003 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 sowie des Ausführungsbescheides vom 21. August 2003 zu verurteilen, ihm über den 31.12.2000 hinaus Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat jedenfalls über den 31.12.2000 hinaus keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, weil er noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts wie z. B. die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte vollschichtig zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Das hauptsächlich durch die orthopädischen Befunde geprägte Restleistungsvermögen des Klägers ist auch zur Überzeugung des Senats im Sinne der von Dr. S. vorgenommenen Leistungsbeurteilung geklärt. Wesentliche weitere leistungseinschränkende Befunde auf nervenfachärztlichem Gebiet liegen nicht vor. Das gegebenenfalls bestehende Erfordernis einer stufenweise Wiedereingliederung stellt lediglich eine vorübergehende und damit rentenrechtlich nicht bedeutsame Leistungseinschränkung dar.
Der Senat stützt seine Überzeugung eines vollschichtigen Restleistungsvermögens auf diese Sachverständigengutachten. Danach bedingen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach diesen Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von den Sachverständigen übereinstimmend vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung durch die behandelnden Ärzte erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt.
In Betracht kommt z.B. die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden und die ihm auch als angelerntem Arbeiter des oberen Bereichs sozial zumutbar ist.
Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren Hebe- und Tragefähigkeit eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich. Hierbei berücksichtigt der Senat vorliegend insbesondere auch die vom Kläger im Herkunftsland absolvierte Ausbildung.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -). Ebenso ist nicht festzustellen, ob der Kläger aus der genannten Verweisungstätigkeit die "erforderliche Lohnhälfte" seines bisherigen Bruttoeinkommens erzielen kann, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass Versicherte, die - wie der Kläger- eine ihnen zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig und regelmäßig verrichten können, damit auch in der Lage sind, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60 und BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 -).
Möglicherweise gegebene Einschränkungen der Gehfähigkeit des Klägers sind rentenrechtlich ohne Auswirkungen, weil der Kläger in der Lage ist, für ihn in Betracht kommende Arbeitsplätze mit seinem PKW zu erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit über den Monat Dezember 2000 hinaus.
Der 1956 geborene Kläger hat im Herkunftsland eine pädagogische Ausbildung absolviert, war jedoch in der Bundesrepublik zuletzt als Fräser - ohne entsprechende abgeschlossene Ausbildung - beschäftigt. Hierbei war er nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufs eingesetzt, weil er nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügte. Die Einarbeitungszeit betrug weniger als zwei Jahre (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 72/75 der Rentenakte Bezug genommen). Der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat einen PKW sowie die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis und benutzt das Fahrzeug auch (Blatt 191 der SG-Akte). Aufgrund seines Rentenantrags vom 11.12.1998 gewährte ihm die Beklagte im Wesentlichen wegen eines Hüft- und Wirbelsäulenleidens mit Bescheid vom 14.5.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000.
Am 3.4.2000 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente. Nach Durchführung einer chirurgisch-orthopädischen Begutachtung durch Dr. G. (Gutachten vom 19.6.2000), welches zu einem weiterhin aufgehobenen Leistungsvermögen gelangte, gewährte die Beklagte dem Kläger im Anschluss an eine im Juni 2000 durchgeführte Hüftoperation rechts eine stationäre Anschlussheilbehandlung, die der Kläger vom 25.7. bis 22.8.2000 in den Fachkliniken H. durchführte und aus der er als arbeitsunfähig, jedoch mit der Leistungsbeurteilung entlassen worden war, leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichtet werden (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 68/74 der Rentenakte - ärztliche Unterlagen - Bezug genommen).
Hierauf und auf eine prüfärztliche Stellungnahme von Dr. R. vom 16.10.2000 gestützt lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag mit Bescheid vom 1.12.2000 ab und verwies den Kläger auf die Verweisungstätigkeiten eines Kontrolleurs in der industriellen Fertigung oder eines Sortierers. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Berücksichtigung einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. L. vom 13.2.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 9.4.2001 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung des chirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. S. vom 19.8.2001. Diagnostiziert worden sind mäßige Verschleißerscheinungen der unteren Halswirbelsäule mit konzentrischer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, einem mäßigen Reizzustand der Weichteilestruktur an der unteren Halswirbelsäule und der Muskulatur im Nackenbereich beidseits, verschleißbedingte Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, die das altersübliche Maß etwas überschritten, mit einem schmerzhaften Reizzustand der Muskulatur und der Weichteile in diesem Bereich sowie mit deutlicher Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, einen Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenks rechts mit noch leichter verminderter Belastbarkeit des rechten Beines und einer Minderung der Gesäß- und Oberschenkelmuskulatur rechts, diskrete Zeichen der Coxarthrose links mit klinischen Zeichen der Coxalgie und einer mäßigen Bewegungseinschränkung sowie Zeichen des Patellaspitzensyndroms (Weichteilreizzustand am Übergangsbereich von der Kniescheibensehne zur Kniescheibe am Unterpol der Kniescheibe) beidseits. Führend seien die verschleißbedingten Veränderungen der Wirbelsäule. Erforderlich sei ein regelmäßiger (stündlicher) Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg, Arbeiten mit gleichförmigen Körperhaltungen (Zwangshaltungen), häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit Wechsel- und Nachtschicht sowie solche mit Hitze, Kälte, Zugluft, Nässe und Lärm. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen seien Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig möglich. Die rentenrechtlich relevante Wegefähigkeit sei gegeben. Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich.
Die Beklagte hat auf entsprechenden Hinweis des SG Tätigkeiten als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie, Pförtner an der Nebenpforte sowie solche als Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- oder Musterarbeiter als mögliche Verweisungstätigkeiten benannt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 65/74 sowie 84/87 der SG-Akte Bezug genommen).
Sodann hat das SG Prof. Dr. A., der den Kläger in der Orthopädischen Klinik P., S., behandelt hat, als sachverständigen Zeugen befragt, der sich den gutachterlichen Feststellungen von Dr. S. angeschlossen hat.
Im Hinblick auf eine vom Kläger vorgelegte gutachterliche Stellungnahme seines behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 26.6.2002 hat das SG sodann noch Beweis erhoben durch Einholung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. F. vom 1.12.2002. Dieser hat keine neurologischen Ausfallserscheinungen und lediglich einen leichten Verstimmungszustand im Sinne einer anhaltenden ängstlichen Depression (Dysthymia) erhoben. Die maßgeblichen Einschränkungen seien chirurgisch- orthopädisch begründet. Die in das Verfahren eingeführten Verweisungstätigkeiten sowie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könnten - nach einer stufenweise Wiedereingliederung - vollschichtig verrichtet werden. Ausgeschlossen seien Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht. Der Kläger sei im Übrigen höher geistig beanspruchbar, als es seine Arbeitsgeschichte in Deutschland erfordert habe. Die Wegefähigkeit sei gegeben und die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich.
Unter Berücksichtigung einer ärztlichen Stellungnahme von Medizinaldirektor H. vom 25.2.2003, welcher ab der im Juni 2000 durchgeführten Hüftoperation ein postoperativ aufgehobenes Leistungsvermögen bis Dezember 2000 angenommen hat, und eines Entlassungsberichts über die vom Kläger vom 11.12.2002 bis 8.1.2003 in der Schloßklinik Bad B. durchgeführten stationären Heilbehandlung mit Entlassung als arbeitsfähig und mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten hat die Beklagte ein Vergleichsangebot unterbreitet, wonach Erwerbsunfähigkeit über den 30.6.2000 hinaus bis längstens 31.12.2000 anerkannt und - unter Berücksichtigung des Bezugs von Übergangsgeld - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 23.8. bis 31.12.2000 gezahlt werde. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen, das die Beklagte in der Folgezeit mit Ausführungsbescheid vom 21.8.2003 umgesetzt hat (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 162/164, 179/188 sowie 192 der SG-Akte und Blatt 59/61 der LSG-Akte).
Das SG hat die im Übrigen weiterhin aufrechterhaltene Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2003 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Viertel von dessen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs einzustufende Kläger die ihm damit u. a. sozial zumutbare Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte noch vollschichtig verrichten könne. Gefolgt werde den Sachverständigengutachten von Dr. S. und Dr. F. sowie der Aussage von Prof. Dr. A ... Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 14.8.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.9.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er beruft sich insbesondere auf die von Dr. F. - nicht näher festgelegte - Wiedereingliederungszeit sowie auf die abweichende Leistungseinschätzung des behandelnden Neurologen und Psychiaters.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. T. vom 29.9.2004. Dieser erhebt keine Gesundheitsstörungen von Krankheitswert auf dem neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet. Insbesondere bestehe keine Depression. Die Leistungsfähigkeit werde im Wesentlichen durch die Erkrankungen auf dem orthopädischen Fachgebiet eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne besondere Arbeitsbedingungen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2003 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 sowie des Ausführungsbescheides vom 21. August 2003 zu verurteilen, ihm über den 31.12.2000 hinaus Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat jedenfalls über den 31.12.2000 hinaus keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, weil er noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts wie z. B. die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte vollschichtig zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Das hauptsächlich durch die orthopädischen Befunde geprägte Restleistungsvermögen des Klägers ist auch zur Überzeugung des Senats im Sinne der von Dr. S. vorgenommenen Leistungsbeurteilung geklärt. Wesentliche weitere leistungseinschränkende Befunde auf nervenfachärztlichem Gebiet liegen nicht vor. Das gegebenenfalls bestehende Erfordernis einer stufenweise Wiedereingliederung stellt lediglich eine vorübergehende und damit rentenrechtlich nicht bedeutsame Leistungseinschränkung dar.
Der Senat stützt seine Überzeugung eines vollschichtigen Restleistungsvermögens auf diese Sachverständigengutachten. Danach bedingen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach diesen Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von den Sachverständigen übereinstimmend vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung durch die behandelnden Ärzte erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt.
In Betracht kommt z.B. die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden und die ihm auch als angelerntem Arbeiter des oberen Bereichs sozial zumutbar ist.
Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren Hebe- und Tragefähigkeit eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich. Hierbei berücksichtigt der Senat vorliegend insbesondere auch die vom Kläger im Herkunftsland absolvierte Ausbildung.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -). Ebenso ist nicht festzustellen, ob der Kläger aus der genannten Verweisungstätigkeit die "erforderliche Lohnhälfte" seines bisherigen Bruttoeinkommens erzielen kann, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass Versicherte, die - wie der Kläger- eine ihnen zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig und regelmäßig verrichten können, damit auch in der Lage sind, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60 und BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 -).
Möglicherweise gegebene Einschränkungen der Gehfähigkeit des Klägers sind rentenrechtlich ohne Auswirkungen, weil der Kläger in der Lage ist, für ihn in Betracht kommende Arbeitsplätze mit seinem PKW zu erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved