Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 344/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3757/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Umfang der teilweisen Aufhebung der Bewilligung und der Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für das erste und dritte Quartal des Jahres 2001.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger stand bei der Beklagten mit Unterbrechungen von Ende 1984 bis zum Ablauf des Jahres 2001 im Leistungsbezug. Ab dem Jahre 1995 bezog er Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung des von ihm als Organist sowohl in der Wallfahrtskirche als auch in der Pfarrkirche Z. a. H. sowie durch privaten Musikunterricht, Musikschulunterricht und Orgelkonzerte erzielten Nebeneinkommens.
1. Mit Bescheid vom 06.03.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.04.2000 Arbeitslosenhilfe, die unter dem 26.07.2000 dynamisiert und mit Bescheid vom 15.01.2001 für die Zeit ab dem 01.01.2001 an die Leistungsentgeltverordnung 2001 angepasst wurde. Danach betrug der dem Kläger zuletzt auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von DM 510,00 bewilligte Leistungssatz DM 202,44 wöchentlich (DM 28,92 täglich). Entsprechende Leistungen erfolgten in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts mit Ablauf des 31.03.2001 durch Verrechnung mit einer - aus der nachträglichen Anrechnung von Nebeneinkommen auf die im vierten Quartal 2000 geleistete Arbeitslosenhilfe resultierenden - Gegenforderung und i. Ü. durch Auszahlung an den Kläger.
Unter dem 13.04.2001 teilte der Kläger im ersten Quartal 2001 erzielte Nebeneinkünfte in Höhe von DM 4.618,21 mit und errechnete nach Abzug von Werbungskosten in Höhe von DM 2.858,02 einen anzurechnenden Betrag von DM 1.760,19.
Unter Zugrundelegung eines daraus resultierenden Monatsbetrages von DM 586,73 ermittelte die Beklagte ein anzurechnendes Einkommen von monatlich DM 271,73. Mit Bescheid vom 30.04.2001 hob sie daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bezogen auf die Monate Januar bis März 2001 teilweise auf, forderte die Erstattung des Anrechnungsbetrages von insgesamt DM 815,19 und erklärte die Aufrechnung gegen dem Kläger gewährte laufende Leistungen.
Im Zuge von Ermittlungen der Beklagten zum zeitlichen Umfang der ausgeübten Tätigkeiten wurde der Kläger zur Aufschlüsselung seines Einkommens und der von ihm geltend gemachten Werbungskosten sowie zur Vorlage von Nachweisen für die Zeit ab Januar 2001 aufgefordert.
Auf der Grundlage der von ihm daraufhin mit Schreiben vom 21.06.2001 gemachten Angaben sowie der vorgelegten Unterlagen errechnete die Beklagte für die Monate Januar bis März 2001 ein die gewährte Arbeitslosenhilfe übersteigendes anrechenbares Nebeneinkommen. Mit Bescheid vom 21.08.2001 hob sie die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe teilweise, bezogen auf den genannten Zeitraum, auf und forderte vom Kläger die Erstattung des Anrechnungsbetrages in Höhe von DM 2.602,80 abzüglich bereits einbehaltener DM 815,19, mithin DM 1.787,61. Im Anschluss an eine Neuberechnung wurde diese Entscheidung durch mit identischem Verfügungsausspruch versehenem Bescheid vom 19.09.2001 ersetzt.
Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 zurück.
Am 04.02.2002 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2003 eine Verringerung des zusätzlichen Rückforderungsbetrages auf DM 217,15 begehrt.
2. Mit Bescheid vom 21.02.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 01.04.2001. Nach unter dem 26.07.2001 erfolgter Dynamisierung betrug der dem Kläger auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von DM 500,00 bewilligte Leistungssatz ab dem 01.07.2001 DM 199,43 wöchentlich (DM 28,49 täglich). Entsprechende Leistungen wurden u. a. in der Zeit vom 01.07.2001 bis zum 30.09.2001 an ihn ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 14.10.2001 teilte der Kläger im dritten Quartal 2001 erzielte Nebeneinkünfte in Höhe von DM 4.358,35 mit und errechnete nach Abzug von Werbungskosten in Höhe von DM 3.197,88 einen anzurechnenden Betrag von DM 1.160,47.
Nach Eingang von Nebenverdienstbescheinigungen und weiterer schriftlicher Angaben des Klägers ermittelte die Beklagte bezogen auf die Monate Juli und September 2001 ein die gewährte Arbeitslosenhilfe übersteigendes anrechenbares Nebeneinkommen und für August 2001 einen hinter der ausbezahlten Leistungen von DM 883,19 zurückbleibenden Anrechnungsbetrag von DM 644,06. Mit Bescheid vom 21.01.2002 hob sie daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe hinsichtlich der Monate Juli bis September 2001 teilweise auf und forderte vom Kläger die Erstattung des Anrechnungsbetrages von DM 2381,95.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2002 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 06.11.2002 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2003 eine Herabsetzung des Anrechnungsbetrages auf DM 215,47 begehrt.
Auf Anforderung des Sozialgerichts hat die Beklagte eine unter dem 09.02.2004 erstellte Erläuterung der Berechnungsgrundlagen der streitigen Anrechnungsbeträge für das erste und dritte Quartal 2001 vorgelegt.
Nach erfolgter Verbindung der Verfahren hat das Sozialgericht die Klagen ohne weitere mündliche Verhandlung mit Urteil vom 23.07.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen auf die Gründe der angegriffenen Widerspruchsbescheide verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Bewilligungsbescheide mit Blick auf die nachträglich vom Kläger erzielten Einnahmen teilweise aufzuheben und die überzahlten Beträge zurückzuforden. Die vom Kläger angesetzten Fahrtkosten seien weit überhöht. Auch stelle der Besuch von Konzerten als Zuhörer keine Ausgabe dar, die den erzielten Nebeneinnahmen unmittelbar zugeordnet werden könne. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 02.08.2004 zugestellt.
Am 31.08.2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht geltend, die von ihm erzielten Einkünfte seien durch Abzug von Werbungskosten bezogen auf das erste Quartal 2001 um DM 2.858,02 auf netto DM 1.977,34 und hinsichtlich des dritten Quartals 2001 um DM 3.197,88 auf netto 1.160,47 zu verringern. Darüber hinaus seien dann noch Freibeträge von DM 945,00 je Quartal abzusetzen.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2004 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2002 aufzuheben, soweit die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Erstattungsforderung für die Monate Januar bis März 2001 DM 1032,34 (DM 815,19 zuzüglich DM 217,15) übersteigt sowie den Bescheid vom 21. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2002 aufzuheben, soweit die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Erstattungsforderung für die Monate Juli bis September 2001 DM 215,47 überschreitet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Freiburg (je zwei Bände) verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Anfechtungsklagen des Klägers abgewiesen. Denn die angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten verletzten ihn nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügte rückwirkende Teilaufhebung der zu Gunsten des Klägers erfolgten Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ist § 48 Abs. 1, Abs. 3, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 4 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. mit § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt ist ebenfalls zwingend mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen und Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. mit § 330 Abs. 3 SGB III). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen und Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Dabei sind die die Fristen des § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
In Anwendung dieser Regelungen sind – was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht - die für eine Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides vom 06.02.2000 in der Gestalt der Anpassungsbescheide vom 26.07.2000 und vom 15.01.2001 sowie des Bewilligungsbescheides vom 21.02.2001 in der Gestalt des Anpassungsbescheides vom 26.07.2001 erforderlichen Voraussetzungen bezogen auf die hier streitigen Zeiträume vom 01.01.2001 bis zum 31.03.2001 und vom 01.07.2001 bis zum 30.09.2001 dem Grunde nach erfüllt. Insbesondere ist bei der Prüfung, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens der genannten Anpassungsbescheide sondern auf denjenigen des Erlasses des jeweiligen Bewilligungsbescheides abzustellen (vgl. von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. 2001, Rdnr. 7 zu § 48). Danach waren die Bewilligungsbescheide auf der Rechtsfolgenseite zwingend (teilweise) aufzuheben.
Aber auch soweit sich der Kläger gegen den Umfang der erfolgten Aufhebung wendet, vermag er mit seinem Berufungsbegehren nicht durchzudringen. Insbesondere hat die Beklagte das gem. § 198 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i. V. m. § 141 Abs. 1 SGB III auf die dem Kläger gewährte Arbeitslosenhilfe anzurechnende Nebeneinkommen nicht zu dessen Lasten fehlerhaft ermittelt.
Dies gilt zunächst für die den angegriffenen Bescheiden in Abweichung von den Angaben des Klägers in den Schreiben vom 13.04.2001 und vom 14.10.2001 zu Grunde gelegten Bruttoeinnahmen im ersten und dritten Quartal 2001.
Ausweislich der Bescheinigungen der Verrechnungsstelle für katholische Kirchengemeinden in O. vom 10.07.2001 hat der Kläger für seine Organistentätigkeit in der Wallfahrtskirche und in der Pfarrkirche Z. a. H. im Januar 2001 brutto DM 157,50 und DM 532,50, im Februar 2001 brutto DM 210,00 und DM 160,00 sowie im März 2001 brutto DM 24,00 und DM 432,50 an Einnahmen erzielt. Im Juli 2001 bezog er nach den von der genannten Verrechnungsstelle unter dem 10.9.2001 und dem 29.11.2001 ausgestellten Bescheinigungen brutto DM 550,00 und DM 185,00, im August 2001 brutto DM 630,00 und DM 370,00 sowie im September 2001 brutto DM 525,00 und DM 770,00.
Hinzu kommen die vom Kläger mit Schreiben vom 13.04.2001 und vom 14.10.2001 selbst angegebenen Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Privatlehrer in Höhe von insgesamt DM 3.200,00 im ersten Quartal 2001 und von insgesamt DM 2180,00 im dritten Quartal. Dass die Beklagte erstere anteilig in Höhe von jeweils DM 1.066,67 den Monaten Januar, Februar und März 2001 zugewiesenen hat, begegnet unter Berücksichtigung der Schreiben des Klägers vom 21.06.2001 und vom 05.09.2001 keinen Bedenken. Ebenfalls zutreffend hat sie in Ansehung des vom Kläger mit Schreiben vom 17.12.2001 mitgeteilten Unterrichtsausfalls während der Sommerferien den letztgenannten Betrag auf die Monate Juli (DM 1.245,72) und September (DM 934,29) verteilt.
Hinzuzurechnen sind schließlich die vom Kläger unter dem 14.10.2001 angegebenen Einnahmen aus einem Orgelkonzert in Höhe von DM 300,00, über deren Zuweisung zu dem im August 2001 erzielten Nebeneinkommen zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, und von DM 602,00 für den von ihm ab September 2001 in einer Musikschule erteilten Unterricht.
Von diesen Einnahmen hat die Beklagte ebenfalls zutreffend zunächst die in den Bescheinigungen der Verrechnungsstelle für katholische Kirchengemeinden vom 10.07.2001, vom 10.9.2001 und vom 29.11.2001 ebenfalls mitgeteilten Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von DM 65,74 und DM 109,70 für Januar 2001, von DM 87,19 und DM 32,96 für Februar 2001, von DM 175,97 und DM 89,10 für März 2001, DM 209,82 und DM 38,11 für Juli 2001, von DM 76,24 und DM 264,70 für August 2001 sowie von DM 158,64 und DM 219,83 für September 2001 abgezogen. Weitere Steuerzahlungen des Klägers sind ausweislich des von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Steuerbescheides des Finanzamts W. vom 17.01.2003 im Jahre 2001 nicht erfolgt.
Soweit die Beklagte Fahrtkosten des Klägers für seine Tätigkeit als Privatlehrer und Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von DM 32,20 und DM 148,62 für Januar 2001, DM 24,15 und DM 83,41 für Februar 2001, DM 32,20 und DM 190,04 für März 2001, DM 32,20 für Juli 2001 sowie DM 24,15 für September 2001 in Abzug gebracht hat, ist dies unter Berücksichtigung der im Schreiben vom 05.09.2001 enthaltenen Angaben des Klägers zur Zahl der Unterrichtstage im Juli 2001 jedenfalls nicht zu seinen Lasten fehlerhaft.
Dass die Beklagte weitere vom Kläger geltend gemachte Werbungskosten nicht berücksichtigt hat, begegnet keinen Bedenken. Denn insoweit fehlt es entweder an den entsprechenden, von Seiten der Beklagten bereits im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Klägers am 15.06.2001 geforderten Belegen oder - worauf bereits das Sozialgericht im Urteil vom 23.07.2000 hingewiesen hat - an einem Zusammenhang der Ausgaben mit der Nebentätigkeit.
In Ansehung dessen ergibt sich nach Abzug des monatlichen Freibetrages von DM 315,00 für die Monate Januar bis März sowie Juli und September 2001 ein den Zahlbetrag der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe von DM 896,52 (Januar 2001), DM 809,76 (Februar 2001), DM 896,52 (März 2001), DM 883,19 (Juli 2001) und DM 854,70 (September 2001) übersteigendes anrechenbares Einkommen. In Bezug auf August 2001 beträgt der Anrechnungsbetrag DM 644,06.
Ist mithin die Teilaufhebung der Bewilligungsentscheidungen in Höhe von DM 2.602,80 für das erste Quartal und von DM 2381,95 für das dritte Quartal 2001 nicht zu Lasten des Klägers fehlerhaft, so begegnet auch das auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsverlangen keinen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte zutreffend die bereits zuvor einbehaltenen DM 815,19 von dem für das erste Quartal errechneten Erstattungsbetrag in Abzug gebracht und daher den Erstattungsbetrag insoweit auf DM 1.787,61 beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Umfang der teilweisen Aufhebung der Bewilligung und der Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für das erste und dritte Quartal des Jahres 2001.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger stand bei der Beklagten mit Unterbrechungen von Ende 1984 bis zum Ablauf des Jahres 2001 im Leistungsbezug. Ab dem Jahre 1995 bezog er Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung des von ihm als Organist sowohl in der Wallfahrtskirche als auch in der Pfarrkirche Z. a. H. sowie durch privaten Musikunterricht, Musikschulunterricht und Orgelkonzerte erzielten Nebeneinkommens.
1. Mit Bescheid vom 06.03.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.04.2000 Arbeitslosenhilfe, die unter dem 26.07.2000 dynamisiert und mit Bescheid vom 15.01.2001 für die Zeit ab dem 01.01.2001 an die Leistungsentgeltverordnung 2001 angepasst wurde. Danach betrug der dem Kläger zuletzt auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von DM 510,00 bewilligte Leistungssatz DM 202,44 wöchentlich (DM 28,92 täglich). Entsprechende Leistungen erfolgten in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts mit Ablauf des 31.03.2001 durch Verrechnung mit einer - aus der nachträglichen Anrechnung von Nebeneinkommen auf die im vierten Quartal 2000 geleistete Arbeitslosenhilfe resultierenden - Gegenforderung und i. Ü. durch Auszahlung an den Kläger.
Unter dem 13.04.2001 teilte der Kläger im ersten Quartal 2001 erzielte Nebeneinkünfte in Höhe von DM 4.618,21 mit und errechnete nach Abzug von Werbungskosten in Höhe von DM 2.858,02 einen anzurechnenden Betrag von DM 1.760,19.
Unter Zugrundelegung eines daraus resultierenden Monatsbetrages von DM 586,73 ermittelte die Beklagte ein anzurechnendes Einkommen von monatlich DM 271,73. Mit Bescheid vom 30.04.2001 hob sie daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bezogen auf die Monate Januar bis März 2001 teilweise auf, forderte die Erstattung des Anrechnungsbetrages von insgesamt DM 815,19 und erklärte die Aufrechnung gegen dem Kläger gewährte laufende Leistungen.
Im Zuge von Ermittlungen der Beklagten zum zeitlichen Umfang der ausgeübten Tätigkeiten wurde der Kläger zur Aufschlüsselung seines Einkommens und der von ihm geltend gemachten Werbungskosten sowie zur Vorlage von Nachweisen für die Zeit ab Januar 2001 aufgefordert.
Auf der Grundlage der von ihm daraufhin mit Schreiben vom 21.06.2001 gemachten Angaben sowie der vorgelegten Unterlagen errechnete die Beklagte für die Monate Januar bis März 2001 ein die gewährte Arbeitslosenhilfe übersteigendes anrechenbares Nebeneinkommen. Mit Bescheid vom 21.08.2001 hob sie die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe teilweise, bezogen auf den genannten Zeitraum, auf und forderte vom Kläger die Erstattung des Anrechnungsbetrages in Höhe von DM 2.602,80 abzüglich bereits einbehaltener DM 815,19, mithin DM 1.787,61. Im Anschluss an eine Neuberechnung wurde diese Entscheidung durch mit identischem Verfügungsausspruch versehenem Bescheid vom 19.09.2001 ersetzt.
Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 zurück.
Am 04.02.2002 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2003 eine Verringerung des zusätzlichen Rückforderungsbetrages auf DM 217,15 begehrt.
2. Mit Bescheid vom 21.02.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 01.04.2001. Nach unter dem 26.07.2001 erfolgter Dynamisierung betrug der dem Kläger auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von DM 500,00 bewilligte Leistungssatz ab dem 01.07.2001 DM 199,43 wöchentlich (DM 28,49 täglich). Entsprechende Leistungen wurden u. a. in der Zeit vom 01.07.2001 bis zum 30.09.2001 an ihn ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 14.10.2001 teilte der Kläger im dritten Quartal 2001 erzielte Nebeneinkünfte in Höhe von DM 4.358,35 mit und errechnete nach Abzug von Werbungskosten in Höhe von DM 3.197,88 einen anzurechnenden Betrag von DM 1.160,47.
Nach Eingang von Nebenverdienstbescheinigungen und weiterer schriftlicher Angaben des Klägers ermittelte die Beklagte bezogen auf die Monate Juli und September 2001 ein die gewährte Arbeitslosenhilfe übersteigendes anrechenbares Nebeneinkommen und für August 2001 einen hinter der ausbezahlten Leistungen von DM 883,19 zurückbleibenden Anrechnungsbetrag von DM 644,06. Mit Bescheid vom 21.01.2002 hob sie daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe hinsichtlich der Monate Juli bis September 2001 teilweise auf und forderte vom Kläger die Erstattung des Anrechnungsbetrages von DM 2381,95.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2002 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 06.11.2002 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2003 eine Herabsetzung des Anrechnungsbetrages auf DM 215,47 begehrt.
Auf Anforderung des Sozialgerichts hat die Beklagte eine unter dem 09.02.2004 erstellte Erläuterung der Berechnungsgrundlagen der streitigen Anrechnungsbeträge für das erste und dritte Quartal 2001 vorgelegt.
Nach erfolgter Verbindung der Verfahren hat das Sozialgericht die Klagen ohne weitere mündliche Verhandlung mit Urteil vom 23.07.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen auf die Gründe der angegriffenen Widerspruchsbescheide verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Bewilligungsbescheide mit Blick auf die nachträglich vom Kläger erzielten Einnahmen teilweise aufzuheben und die überzahlten Beträge zurückzuforden. Die vom Kläger angesetzten Fahrtkosten seien weit überhöht. Auch stelle der Besuch von Konzerten als Zuhörer keine Ausgabe dar, die den erzielten Nebeneinnahmen unmittelbar zugeordnet werden könne. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 02.08.2004 zugestellt.
Am 31.08.2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht geltend, die von ihm erzielten Einkünfte seien durch Abzug von Werbungskosten bezogen auf das erste Quartal 2001 um DM 2.858,02 auf netto DM 1.977,34 und hinsichtlich des dritten Quartals 2001 um DM 3.197,88 auf netto 1.160,47 zu verringern. Darüber hinaus seien dann noch Freibeträge von DM 945,00 je Quartal abzusetzen.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2004 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2002 aufzuheben, soweit die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Erstattungsforderung für die Monate Januar bis März 2001 DM 1032,34 (DM 815,19 zuzüglich DM 217,15) übersteigt sowie den Bescheid vom 21. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2002 aufzuheben, soweit die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Erstattungsforderung für die Monate Juli bis September 2001 DM 215,47 überschreitet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Freiburg (je zwei Bände) verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Anfechtungsklagen des Klägers abgewiesen. Denn die angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten verletzten ihn nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügte rückwirkende Teilaufhebung der zu Gunsten des Klägers erfolgten Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ist § 48 Abs. 1, Abs. 3, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 4 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. mit § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt ist ebenfalls zwingend mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen und Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. mit § 330 Abs. 3 SGB III). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen und Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Dabei sind die die Fristen des § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
In Anwendung dieser Regelungen sind – was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht - die für eine Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides vom 06.02.2000 in der Gestalt der Anpassungsbescheide vom 26.07.2000 und vom 15.01.2001 sowie des Bewilligungsbescheides vom 21.02.2001 in der Gestalt des Anpassungsbescheides vom 26.07.2001 erforderlichen Voraussetzungen bezogen auf die hier streitigen Zeiträume vom 01.01.2001 bis zum 31.03.2001 und vom 01.07.2001 bis zum 30.09.2001 dem Grunde nach erfüllt. Insbesondere ist bei der Prüfung, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens der genannten Anpassungsbescheide sondern auf denjenigen des Erlasses des jeweiligen Bewilligungsbescheides abzustellen (vgl. von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. 2001, Rdnr. 7 zu § 48). Danach waren die Bewilligungsbescheide auf der Rechtsfolgenseite zwingend (teilweise) aufzuheben.
Aber auch soweit sich der Kläger gegen den Umfang der erfolgten Aufhebung wendet, vermag er mit seinem Berufungsbegehren nicht durchzudringen. Insbesondere hat die Beklagte das gem. § 198 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i. V. m. § 141 Abs. 1 SGB III auf die dem Kläger gewährte Arbeitslosenhilfe anzurechnende Nebeneinkommen nicht zu dessen Lasten fehlerhaft ermittelt.
Dies gilt zunächst für die den angegriffenen Bescheiden in Abweichung von den Angaben des Klägers in den Schreiben vom 13.04.2001 und vom 14.10.2001 zu Grunde gelegten Bruttoeinnahmen im ersten und dritten Quartal 2001.
Ausweislich der Bescheinigungen der Verrechnungsstelle für katholische Kirchengemeinden in O. vom 10.07.2001 hat der Kläger für seine Organistentätigkeit in der Wallfahrtskirche und in der Pfarrkirche Z. a. H. im Januar 2001 brutto DM 157,50 und DM 532,50, im Februar 2001 brutto DM 210,00 und DM 160,00 sowie im März 2001 brutto DM 24,00 und DM 432,50 an Einnahmen erzielt. Im Juli 2001 bezog er nach den von der genannten Verrechnungsstelle unter dem 10.9.2001 und dem 29.11.2001 ausgestellten Bescheinigungen brutto DM 550,00 und DM 185,00, im August 2001 brutto DM 630,00 und DM 370,00 sowie im September 2001 brutto DM 525,00 und DM 770,00.
Hinzu kommen die vom Kläger mit Schreiben vom 13.04.2001 und vom 14.10.2001 selbst angegebenen Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Privatlehrer in Höhe von insgesamt DM 3.200,00 im ersten Quartal 2001 und von insgesamt DM 2180,00 im dritten Quartal. Dass die Beklagte erstere anteilig in Höhe von jeweils DM 1.066,67 den Monaten Januar, Februar und März 2001 zugewiesenen hat, begegnet unter Berücksichtigung der Schreiben des Klägers vom 21.06.2001 und vom 05.09.2001 keinen Bedenken. Ebenfalls zutreffend hat sie in Ansehung des vom Kläger mit Schreiben vom 17.12.2001 mitgeteilten Unterrichtsausfalls während der Sommerferien den letztgenannten Betrag auf die Monate Juli (DM 1.245,72) und September (DM 934,29) verteilt.
Hinzuzurechnen sind schließlich die vom Kläger unter dem 14.10.2001 angegebenen Einnahmen aus einem Orgelkonzert in Höhe von DM 300,00, über deren Zuweisung zu dem im August 2001 erzielten Nebeneinkommen zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, und von DM 602,00 für den von ihm ab September 2001 in einer Musikschule erteilten Unterricht.
Von diesen Einnahmen hat die Beklagte ebenfalls zutreffend zunächst die in den Bescheinigungen der Verrechnungsstelle für katholische Kirchengemeinden vom 10.07.2001, vom 10.9.2001 und vom 29.11.2001 ebenfalls mitgeteilten Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von DM 65,74 und DM 109,70 für Januar 2001, von DM 87,19 und DM 32,96 für Februar 2001, von DM 175,97 und DM 89,10 für März 2001, DM 209,82 und DM 38,11 für Juli 2001, von DM 76,24 und DM 264,70 für August 2001 sowie von DM 158,64 und DM 219,83 für September 2001 abgezogen. Weitere Steuerzahlungen des Klägers sind ausweislich des von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Steuerbescheides des Finanzamts W. vom 17.01.2003 im Jahre 2001 nicht erfolgt.
Soweit die Beklagte Fahrtkosten des Klägers für seine Tätigkeit als Privatlehrer und Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von DM 32,20 und DM 148,62 für Januar 2001, DM 24,15 und DM 83,41 für Februar 2001, DM 32,20 und DM 190,04 für März 2001, DM 32,20 für Juli 2001 sowie DM 24,15 für September 2001 in Abzug gebracht hat, ist dies unter Berücksichtigung der im Schreiben vom 05.09.2001 enthaltenen Angaben des Klägers zur Zahl der Unterrichtstage im Juli 2001 jedenfalls nicht zu seinen Lasten fehlerhaft.
Dass die Beklagte weitere vom Kläger geltend gemachte Werbungskosten nicht berücksichtigt hat, begegnet keinen Bedenken. Denn insoweit fehlt es entweder an den entsprechenden, von Seiten der Beklagten bereits im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Klägers am 15.06.2001 geforderten Belegen oder - worauf bereits das Sozialgericht im Urteil vom 23.07.2000 hingewiesen hat - an einem Zusammenhang der Ausgaben mit der Nebentätigkeit.
In Ansehung dessen ergibt sich nach Abzug des monatlichen Freibetrages von DM 315,00 für die Monate Januar bis März sowie Juli und September 2001 ein den Zahlbetrag der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe von DM 896,52 (Januar 2001), DM 809,76 (Februar 2001), DM 896,52 (März 2001), DM 883,19 (Juli 2001) und DM 854,70 (September 2001) übersteigendes anrechenbares Einkommen. In Bezug auf August 2001 beträgt der Anrechnungsbetrag DM 644,06.
Ist mithin die Teilaufhebung der Bewilligungsentscheidungen in Höhe von DM 2.602,80 für das erste Quartal und von DM 2381,95 für das dritte Quartal 2001 nicht zu Lasten des Klägers fehlerhaft, so begegnet auch das auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsverlangen keinen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte zutreffend die bereits zuvor einbehaltenen DM 815,19 von dem für das erste Quartal errechneten Erstattungsbetrag in Abzug gebracht und daher den Erstattungsbetrag insoweit auf DM 1.787,61 beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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