Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 2000/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4389/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. September 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Der 1950 geborene Kläger war seit 1977 bei der Firma S., Kommunalfahrzeuge GmbH, beschäftigt, seit 1983 als Geschäftsführer mit Beitragsentrichtung.
Durch Bescheid vom 14.12.2001 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt sei. Es bestehe keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Am 11.1.2002 beantragte der Kläger (wie auch seine Arbeitgeberin) bei der Beklagten (damals noch Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt D.) die Erstattung der seit Januar 1983 zu Unrecht entrichteten anteiligen Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit. Nach entsprechender Anhörung zur Einrede der Verjährung legte der Kläger das Ergebnis einer von der BfA am 28./29.7.1997 erfolgten Betriebsprüfung für die Zeit ab 1.12.1992 vor. Mit Schreiben vom 19.12.1997 hatte die BfA bestätigt, dass für den Kläger Versicherungspflicht in den Zweigen der Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppe 021) vorliege.
Durch Bescheid vom 6.05.2002 erstattete die Beklagten die Arbeitnehmerbeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit vom 1.12.1997 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 13.604,50 DM. Für die davor liegende Zeit vom 1.1.1983 bis 30.11.1997 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Einrede der Verjährung werde nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben. Eine besondere Härte werde angenommen, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Bundesanstalt, der Einzugsstelle oder eines Trägers der Rentenversicherung beruhe. Von der BfA sei mit Bescheid vom 19.12.1997 die Versicherungspflicht bestätigt worden. Ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln liege somit ab diesem Zeitpunkt vor. Die nach dem 19.12.1997 entrichteten Beiträge seien somit nicht verjährt. Für die vor diesem Zeitpunkt entrichteten Beiträge stelle die Einrede der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung dar. Nach § 27 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verjähre ein Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Für die in der Zeit vom 1.1.1983 bis 30.11.1997 in Höhe von 31.590,05 DM entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werde daher nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit seinem Widerspruch dagegen machte der Kläger geltend, Beiträge, die wegen fehlerhaften Verwaltungshandelns zu Unrecht entrichtet worden seien, seien nicht nur die nach dem 19.12.1997 geleisteten Beiträge, sondern auch die am 19.12.1997 noch nicht verjährten, seinerzeit erstattungspflichtigen Beiträge. Dies seien die Beiträge ab 1.1.1993. Diese Beurteilung beruhe auch auf dem im Sozialrecht geltenden "Herstellungsgrundsatz ", wonach der Bürger so gestellt werden müsse, als wäre ein rechtmäßiger Bescheid erfolgt und vollzogen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Einrede der Verjährung stelle nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie sich auf Beiträge beziehe, die aufgrund des fehlerhaften Verwaltungshandelns für die Zukunft entrichtet worden seien, d. h. die fehlerhafte Beitragszahlung müsse durch das fehlerhafte Verwaltungshandeln verursacht worden sein.
Dagegen hat der Kläger in am 26.8.2002 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Die BfA hat dem SG auf Anfrage mitgeteilt, es lägen keine Unterlagen über die Betriebsprüfungsverfahren aus dem Jahre 1997 mehr vor. Das SG hat sodann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2003 durch Urteil vom selben Tag die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2002 verurteilt, dem Kläger auch die für den Zeitraum vom 1.1.1993 bis 30.11.1997 entrichteten Beiträge zu erstatten. Die Beklagte habe zwar erkannt, dass die Beitragsentrichtung aufgrund fehlerhaften Verwaltungshandelns im Jahr 1997 beruht habe, sie habe aber außer Acht gelassen, dass die BfA die Beitragspflicht des Klägers ausdrücklich positiv festgestellt habe und der Kläger daraufhin nicht nur weiterhin in der Annahme der bestehenden Sozialversicherungspflicht Beiträge entrichtet, sondern gleichzeitig auch keine Veranlassung gehabt habe, seine bis zu diesem Zeitpunkt bereits zu Unrecht entrichteten Beiträge zurückzufordern. Mit einer korrekten Entscheidung der BfA hätte er nämlich zumindest die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Beiträge vom 1.1.1993 an zurückfordern können. Die eingeschränkte Bereitschaft, nur die Beiträge zu erstatten, die aufgrund des fehlerhaften Verwaltungshandelns zeitlich danach entrichtet wurden, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Diese Einschränkung widerspreche auch dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieser allein verbiete schon in diesen Fällen eine Berufung auf die Einrede der Verjährung. Weil die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegeben seien, hätte die Beklagte den Umstand, dass der Kläger bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln im Dezember 1997 seine zu Unrecht entrichteten Beiträge vom 1.1.1993 an ohne weiteres hätte zurückverlangen können, mitberücksichtigen müssen.
Gegen dieses am 13.10.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3.11.2003 Berufung eingelegt. Sie bleibt dabei, dass die Einrede der Verjährung hier keine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Eine solche liege nur dann vor, wenn die Beitragszahlung deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln u. a. der Einzugsstelle beruhe. Die fehlerhafte Beitragszahlung müsse also von dieser Stelle nachweislich verursacht worden sein. Unkenntnis über das tatsächliche Nichtbestehen der Versicherungsfreiheit sei ein typischer Fall einer möglicherweise eingetretenen Verjährung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei gerade im Lohnabzugsverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Versicherungspflicht richtig beurteile. Habe er Zweifel, könne er eine entsprechende versicherungsrechtliche Beurteilung der Einzugsstelle einholen. Tue er dies nicht, müsse er sich das im Zweifelsfall zurechnen lassen. Dies gelte auch im Falle des Klägers für die Zeit bis einschließlich November 1997. Schließlich könne die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge vor dem 1.12.1997 auch nicht auf Grund eines Herstellungsanspruchs gerechtfertigt sein. Die Folgen einer unrechtmäßigen Beitragsentrichtung seien hinsichtlich der Beitragserstattung in § 26 Abs. 2 SGB IV abschließend geregelt. Dies schließe einen darüber hinausgehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch die vom 1.1.1993 bis 30.11.1997 entrichteten Beiträge zu erstatten ...
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere §§ 26 Abs. 2 und 27 Abs. 2 SGB IV und 351 SGB III zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das SG hat allerdings die Tragweite der Verjährungseinrede verkannt und deren Grenzen zu eng gezogen.
Das BSG führt in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 1/02 R) dazu aus: "Die Verjährungsvorschriften bedürfen für den besonderen Zusammenhang des Beitragsrechts im AFG keiner Modifikation. Ihr Zweck ist es im allgemeinen, dem Schuldner die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erleichtern, zumal die Klärung der tatsächlichen Umstände im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß immer schwieriger wird. Die Verjährung konkretisiert Maximen von Treu und Glauben in Gestalt der allgemeinen Rücksichtnahmenpflichten und erspart zugleich Beweiserhebungen. Darüber hinaus dient sie der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden: der Rechtsverkehr benötigt klare Verhältnisse und soll deshalb vor einer Verdunkelung der Rechtslage bewahrt bleiben, wie sie bei späterer Geltendmachung von Rechtsansprüchen auf Grund längst vergangener Tatsachen zu befürchten wäre. Diese Erwägungen treffen auch auf die Beitragserstattungsansprüche Beschäftigter zu. Diese setzen voraus, dass die tatsächlichen Umstände einer Beschäftigung gegen Entgelt für den gesamten Erstattungszeitraum ermittelt werden. Derartige Umstände lassen sich für die Vergangenheit jedoch erfahrungsgemäß nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten nachweisen.
Aber auch dort, wo wie vorliegend über die tatsächlichen Verhältnisse keine Zweifel bestehen und die Verjährung (offensichtlich) begründete Ansprüche betrifft, ist das Rechtsinstitut der Verjährung durch die Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens, hier der Freiheit der Versichertengemeinschaft von unvorhergesehenen Belastungen, gerechtfertigt. Tatsächliche Umstände, die lange Zeit unangefochten bestanden haben, sollen im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als bestehend anerkannt werden. Die Unkenntnis des Berechtigten von seinem Anspruch und damit die Möglichkeit, diesen (rechtzeitig) geltend zu machen, ist auch im Bereich der Beitragserstattung ohne Bedeutung (vgl. auch bereits Großer Senat des BSG in BSGE 34,1,13: "Denn es ist nun einmal ein fundamentaler Grundsatz des Verjährungsrechts, dass eine solche Unkenntnis, die auch in vielen anderen Bereichen unseres Rechtslebens zu beachten ist, bei der Verjährung grundsätzlich unbeachtet bleiben muss."). "
Diese Begründung des BSG, das mit der genannten Entscheidung die vom SG zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogene Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.4.2002 - L 9 AL 103/00 - aufgehoben hat, führt im vorliegenden Fall dazu, die Einrede der Verjährung nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.6.1985 - 7 RAr 107/83) gerade im Lohnabzugsverfahren grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber die Versicherungspflicht richtig beurteilt. Wenn der Arbeitgeber Zweifel hat, kann er, wie in § 28h Abs. 2 SGB IV vorgesehen, eine verbindliche versicherungsrechtliche Beurteilung der Einzugsstelle einholen. Dass dies im vorliegenden Fall der Kläger bzw. seine Arbeitgeberin bis zum Dezember 1997 nicht getan hat, muss er sich im Zweifelsfall später zurechnen lassen.
Das Vorbringen des Klägers, dem das SG gefolgt ist, der Eintritt der Verjährung müsse bis vier Jahre vor dem fehlerhaften Verwaltungshandeln der BfA zurückreichen, kommt im Ergebnis der Begründung sehr nahe, alle unbeanstandet entgegengenommenen Beiträge müssten erstattet werden. Dieses Ergebnis ist aber vom BSG für den Fall der beanstandungsfreien Betriebsprüfungen bereits mehrmals verneint worden (siehe dazu das oben genannte Urteil vom 29.7.2003). Eine Formalversicherung kennt die Arbeitslosenversicherung indes nicht. Das BSG hat auch bereits mehrmals (siehe z. B. Urteil vom 26.6.1986 - 7 RAr 121/84) auf den Zusammenhang zwischen Beitragszahlung und Leistungsgewährung hingewiesen. Für den Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommt es darauf an, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung "aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld " (vgl. § 124 Abs. 1 SGB III). Vor der Rahmenfrist liegende Beitragsleistungen haben vom System der Arbeitslosenversicherung her "ihren Wert verloren ". Wird bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld das Bestehen der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Arbeitslosen verneint, besteht für den Zeitraum der Rahmenfrist in aller Regel ein noch nicht verjährter Erstattungsanspruch nach § 351 SGB III. Soweit Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung für den Leistungserwerb beachtlich sind, besteht damit auch ein durchsetzbarer Erstattungsanspruch. Insoweit besteht eine weitgehende "Übereinstimmung" zwischen maßgeblicher Rahmenfrist und Beitragserstattungsanspruch. Für Zeiten, die leistungsrechtlich außerhalb der Rahmenfrist liegen und damit für den Leistungserwerb unbeachtlich sind, kann und soll der Erstattungsanspruch bereits verjährt sein. Deswegen hat sich die Beklagte im vorliegenden Fall bezüglich der vor dem Versicherungspflicht zu Unrecht feststellenden Bescheid der BfA vom 19.12.1997 entrichteten Beiträge nicht rechtsmissbräuchlich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das SG hat den (weitergehenden) Erstattungsanspruch des Klägers auch zu Unrecht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt. Das BSG hat zwar (in SozR 3 -2400 § 26 Nr. 10) ausgeführt, die Folgen einer unrechtmäßigen Beitragsentrichtung seien hinsichtlich der Beitragserstattung in § 26 Abs. 2 SGB IV abschließend geregelt. Die Vorschrift knüpfe nicht an ein fehlerhaftes Verhalten eines am Beitragseinzug Beteiligten an, sei es des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder der Einzugsstelle. Sie regele vielmehr ohne Schuldprüfung die Abwicklung einer zu Unrecht erfolgten Beitragsentrichtung. Damit sei es in der Regel ausgeschlossen, wegen des Fehlverhaltens eines Beteiligten die Erstattung der Beiträge anders abzuwickeln als im Gesetz vorgesehen. Mit dieser Begründung hat das BSG die Erstattung auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgelehnt. Diese BSG-Entscheidung ist allerdings missverständlich, denn sie lässt offen, ob die "Beklagte gehindert sein könnte, sich auf den Eintritt der Verfallklausel zu berufen, wenn sie durch ein Fehlverhalten anlässlich der Leistungsbewilligung den Eintritt der Verfallklausel bewirkt hätte". Hier liegt ein solches fehlerhaftes Verwaltungshandeln (der BfA, das der Beklagten zuzurechnen ist) vor, nämlich der Versicherungspflicht feststellende Bescheid vom 19.12.1997. Ein sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann jedoch nicht über das hinausgehen, was bei der Einrede der Verjährung unter den rechtlichen Gesichtspunkten von "Rechtsmissbrauch" und "Verstoß gegen Treu und Glauben" als ermessensfehlerhaft einzuräumen ist. Dies ergibt sich daraus, dass auch für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch eine Kausalität zwischen dem "Verwaltungsfehler" und dem eingetretenen Nachteil bestehen muss. Genauso wie eine fehlerhafte Auskunft des Leistungsträgers ursächlich für die Unterlassung der Nachentrichtung von Beiträgen gewesen sein muss; der Herstellungsanspruch ist insoweit kein Mittel zur Korrektur von Fehlern des Berechtigten selbst (BSG SozR 5070 § 10 Nr. 30), so muss im vorliegenden Fall die fehlerhafte Feststellung der Versicherungspflicht ursächlich geworden sein für die vertrauensgeschützte Entrichtung der Beiträge. Dass der Kläger bzw. dessen Arbeitgeberin die Feststellung der Versicherungspflicht nicht bereits früher herbeigeführt hat, beruht nicht auf einem Verwaltungsfehler und geht im Zweifel zu seinen Lasten. Dass die Beklagte bezüglich der vor Dezember 1997 entrichteten Beiträge die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist nach dem oben Gesagten weder rechtsmissbräuchlich noch ermessensfehlerhaft.
Auf die Berufung der Beklagten ist damit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Der 1950 geborene Kläger war seit 1977 bei der Firma S., Kommunalfahrzeuge GmbH, beschäftigt, seit 1983 als Geschäftsführer mit Beitragsentrichtung.
Durch Bescheid vom 14.12.2001 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt sei. Es bestehe keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Am 11.1.2002 beantragte der Kläger (wie auch seine Arbeitgeberin) bei der Beklagten (damals noch Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt D.) die Erstattung der seit Januar 1983 zu Unrecht entrichteten anteiligen Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit. Nach entsprechender Anhörung zur Einrede der Verjährung legte der Kläger das Ergebnis einer von der BfA am 28./29.7.1997 erfolgten Betriebsprüfung für die Zeit ab 1.12.1992 vor. Mit Schreiben vom 19.12.1997 hatte die BfA bestätigt, dass für den Kläger Versicherungspflicht in den Zweigen der Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppe 021) vorliege.
Durch Bescheid vom 6.05.2002 erstattete die Beklagten die Arbeitnehmerbeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit vom 1.12.1997 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 13.604,50 DM. Für die davor liegende Zeit vom 1.1.1983 bis 30.11.1997 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Einrede der Verjährung werde nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben. Eine besondere Härte werde angenommen, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Bundesanstalt, der Einzugsstelle oder eines Trägers der Rentenversicherung beruhe. Von der BfA sei mit Bescheid vom 19.12.1997 die Versicherungspflicht bestätigt worden. Ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln liege somit ab diesem Zeitpunkt vor. Die nach dem 19.12.1997 entrichteten Beiträge seien somit nicht verjährt. Für die vor diesem Zeitpunkt entrichteten Beiträge stelle die Einrede der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung dar. Nach § 27 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verjähre ein Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Für die in der Zeit vom 1.1.1983 bis 30.11.1997 in Höhe von 31.590,05 DM entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werde daher nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit seinem Widerspruch dagegen machte der Kläger geltend, Beiträge, die wegen fehlerhaften Verwaltungshandelns zu Unrecht entrichtet worden seien, seien nicht nur die nach dem 19.12.1997 geleisteten Beiträge, sondern auch die am 19.12.1997 noch nicht verjährten, seinerzeit erstattungspflichtigen Beiträge. Dies seien die Beiträge ab 1.1.1993. Diese Beurteilung beruhe auch auf dem im Sozialrecht geltenden "Herstellungsgrundsatz ", wonach der Bürger so gestellt werden müsse, als wäre ein rechtmäßiger Bescheid erfolgt und vollzogen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Einrede der Verjährung stelle nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie sich auf Beiträge beziehe, die aufgrund des fehlerhaften Verwaltungshandelns für die Zukunft entrichtet worden seien, d. h. die fehlerhafte Beitragszahlung müsse durch das fehlerhafte Verwaltungshandeln verursacht worden sein.
Dagegen hat der Kläger in am 26.8.2002 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Die BfA hat dem SG auf Anfrage mitgeteilt, es lägen keine Unterlagen über die Betriebsprüfungsverfahren aus dem Jahre 1997 mehr vor. Das SG hat sodann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2003 durch Urteil vom selben Tag die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2002 verurteilt, dem Kläger auch die für den Zeitraum vom 1.1.1993 bis 30.11.1997 entrichteten Beiträge zu erstatten. Die Beklagte habe zwar erkannt, dass die Beitragsentrichtung aufgrund fehlerhaften Verwaltungshandelns im Jahr 1997 beruht habe, sie habe aber außer Acht gelassen, dass die BfA die Beitragspflicht des Klägers ausdrücklich positiv festgestellt habe und der Kläger daraufhin nicht nur weiterhin in der Annahme der bestehenden Sozialversicherungspflicht Beiträge entrichtet, sondern gleichzeitig auch keine Veranlassung gehabt habe, seine bis zu diesem Zeitpunkt bereits zu Unrecht entrichteten Beiträge zurückzufordern. Mit einer korrekten Entscheidung der BfA hätte er nämlich zumindest die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Beiträge vom 1.1.1993 an zurückfordern können. Die eingeschränkte Bereitschaft, nur die Beiträge zu erstatten, die aufgrund des fehlerhaften Verwaltungshandelns zeitlich danach entrichtet wurden, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Diese Einschränkung widerspreche auch dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieser allein verbiete schon in diesen Fällen eine Berufung auf die Einrede der Verjährung. Weil die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegeben seien, hätte die Beklagte den Umstand, dass der Kläger bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln im Dezember 1997 seine zu Unrecht entrichteten Beiträge vom 1.1.1993 an ohne weiteres hätte zurückverlangen können, mitberücksichtigen müssen.
Gegen dieses am 13.10.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3.11.2003 Berufung eingelegt. Sie bleibt dabei, dass die Einrede der Verjährung hier keine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Eine solche liege nur dann vor, wenn die Beitragszahlung deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln u. a. der Einzugsstelle beruhe. Die fehlerhafte Beitragszahlung müsse also von dieser Stelle nachweislich verursacht worden sein. Unkenntnis über das tatsächliche Nichtbestehen der Versicherungsfreiheit sei ein typischer Fall einer möglicherweise eingetretenen Verjährung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei gerade im Lohnabzugsverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Versicherungspflicht richtig beurteile. Habe er Zweifel, könne er eine entsprechende versicherungsrechtliche Beurteilung der Einzugsstelle einholen. Tue er dies nicht, müsse er sich das im Zweifelsfall zurechnen lassen. Dies gelte auch im Falle des Klägers für die Zeit bis einschließlich November 1997. Schließlich könne die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge vor dem 1.12.1997 auch nicht auf Grund eines Herstellungsanspruchs gerechtfertigt sein. Die Folgen einer unrechtmäßigen Beitragsentrichtung seien hinsichtlich der Beitragserstattung in § 26 Abs. 2 SGB IV abschließend geregelt. Dies schließe einen darüber hinausgehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch die vom 1.1.1993 bis 30.11.1997 entrichteten Beiträge zu erstatten ...
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere §§ 26 Abs. 2 und 27 Abs. 2 SGB IV und 351 SGB III zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das SG hat allerdings die Tragweite der Verjährungseinrede verkannt und deren Grenzen zu eng gezogen.
Das BSG führt in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 1/02 R) dazu aus: "Die Verjährungsvorschriften bedürfen für den besonderen Zusammenhang des Beitragsrechts im AFG keiner Modifikation. Ihr Zweck ist es im allgemeinen, dem Schuldner die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erleichtern, zumal die Klärung der tatsächlichen Umstände im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß immer schwieriger wird. Die Verjährung konkretisiert Maximen von Treu und Glauben in Gestalt der allgemeinen Rücksichtnahmenpflichten und erspart zugleich Beweiserhebungen. Darüber hinaus dient sie der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden: der Rechtsverkehr benötigt klare Verhältnisse und soll deshalb vor einer Verdunkelung der Rechtslage bewahrt bleiben, wie sie bei späterer Geltendmachung von Rechtsansprüchen auf Grund längst vergangener Tatsachen zu befürchten wäre. Diese Erwägungen treffen auch auf die Beitragserstattungsansprüche Beschäftigter zu. Diese setzen voraus, dass die tatsächlichen Umstände einer Beschäftigung gegen Entgelt für den gesamten Erstattungszeitraum ermittelt werden. Derartige Umstände lassen sich für die Vergangenheit jedoch erfahrungsgemäß nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten nachweisen.
Aber auch dort, wo wie vorliegend über die tatsächlichen Verhältnisse keine Zweifel bestehen und die Verjährung (offensichtlich) begründete Ansprüche betrifft, ist das Rechtsinstitut der Verjährung durch die Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens, hier der Freiheit der Versichertengemeinschaft von unvorhergesehenen Belastungen, gerechtfertigt. Tatsächliche Umstände, die lange Zeit unangefochten bestanden haben, sollen im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als bestehend anerkannt werden. Die Unkenntnis des Berechtigten von seinem Anspruch und damit die Möglichkeit, diesen (rechtzeitig) geltend zu machen, ist auch im Bereich der Beitragserstattung ohne Bedeutung (vgl. auch bereits Großer Senat des BSG in BSGE 34,1,13: "Denn es ist nun einmal ein fundamentaler Grundsatz des Verjährungsrechts, dass eine solche Unkenntnis, die auch in vielen anderen Bereichen unseres Rechtslebens zu beachten ist, bei der Verjährung grundsätzlich unbeachtet bleiben muss."). "
Diese Begründung des BSG, das mit der genannten Entscheidung die vom SG zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogene Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.4.2002 - L 9 AL 103/00 - aufgehoben hat, führt im vorliegenden Fall dazu, die Einrede der Verjährung nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.6.1985 - 7 RAr 107/83) gerade im Lohnabzugsverfahren grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber die Versicherungspflicht richtig beurteilt. Wenn der Arbeitgeber Zweifel hat, kann er, wie in § 28h Abs. 2 SGB IV vorgesehen, eine verbindliche versicherungsrechtliche Beurteilung der Einzugsstelle einholen. Dass dies im vorliegenden Fall der Kläger bzw. seine Arbeitgeberin bis zum Dezember 1997 nicht getan hat, muss er sich im Zweifelsfall später zurechnen lassen.
Das Vorbringen des Klägers, dem das SG gefolgt ist, der Eintritt der Verjährung müsse bis vier Jahre vor dem fehlerhaften Verwaltungshandeln der BfA zurückreichen, kommt im Ergebnis der Begründung sehr nahe, alle unbeanstandet entgegengenommenen Beiträge müssten erstattet werden. Dieses Ergebnis ist aber vom BSG für den Fall der beanstandungsfreien Betriebsprüfungen bereits mehrmals verneint worden (siehe dazu das oben genannte Urteil vom 29.7.2003). Eine Formalversicherung kennt die Arbeitslosenversicherung indes nicht. Das BSG hat auch bereits mehrmals (siehe z. B. Urteil vom 26.6.1986 - 7 RAr 121/84) auf den Zusammenhang zwischen Beitragszahlung und Leistungsgewährung hingewiesen. Für den Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommt es darauf an, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung "aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld " (vgl. § 124 Abs. 1 SGB III). Vor der Rahmenfrist liegende Beitragsleistungen haben vom System der Arbeitslosenversicherung her "ihren Wert verloren ". Wird bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld das Bestehen der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Arbeitslosen verneint, besteht für den Zeitraum der Rahmenfrist in aller Regel ein noch nicht verjährter Erstattungsanspruch nach § 351 SGB III. Soweit Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung für den Leistungserwerb beachtlich sind, besteht damit auch ein durchsetzbarer Erstattungsanspruch. Insoweit besteht eine weitgehende "Übereinstimmung" zwischen maßgeblicher Rahmenfrist und Beitragserstattungsanspruch. Für Zeiten, die leistungsrechtlich außerhalb der Rahmenfrist liegen und damit für den Leistungserwerb unbeachtlich sind, kann und soll der Erstattungsanspruch bereits verjährt sein. Deswegen hat sich die Beklagte im vorliegenden Fall bezüglich der vor dem Versicherungspflicht zu Unrecht feststellenden Bescheid der BfA vom 19.12.1997 entrichteten Beiträge nicht rechtsmissbräuchlich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das SG hat den (weitergehenden) Erstattungsanspruch des Klägers auch zu Unrecht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt. Das BSG hat zwar (in SozR 3 -2400 § 26 Nr. 10) ausgeführt, die Folgen einer unrechtmäßigen Beitragsentrichtung seien hinsichtlich der Beitragserstattung in § 26 Abs. 2 SGB IV abschließend geregelt. Die Vorschrift knüpfe nicht an ein fehlerhaftes Verhalten eines am Beitragseinzug Beteiligten an, sei es des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder der Einzugsstelle. Sie regele vielmehr ohne Schuldprüfung die Abwicklung einer zu Unrecht erfolgten Beitragsentrichtung. Damit sei es in der Regel ausgeschlossen, wegen des Fehlverhaltens eines Beteiligten die Erstattung der Beiträge anders abzuwickeln als im Gesetz vorgesehen. Mit dieser Begründung hat das BSG die Erstattung auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgelehnt. Diese BSG-Entscheidung ist allerdings missverständlich, denn sie lässt offen, ob die "Beklagte gehindert sein könnte, sich auf den Eintritt der Verfallklausel zu berufen, wenn sie durch ein Fehlverhalten anlässlich der Leistungsbewilligung den Eintritt der Verfallklausel bewirkt hätte". Hier liegt ein solches fehlerhaftes Verwaltungshandeln (der BfA, das der Beklagten zuzurechnen ist) vor, nämlich der Versicherungspflicht feststellende Bescheid vom 19.12.1997. Ein sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann jedoch nicht über das hinausgehen, was bei der Einrede der Verjährung unter den rechtlichen Gesichtspunkten von "Rechtsmissbrauch" und "Verstoß gegen Treu und Glauben" als ermessensfehlerhaft einzuräumen ist. Dies ergibt sich daraus, dass auch für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch eine Kausalität zwischen dem "Verwaltungsfehler" und dem eingetretenen Nachteil bestehen muss. Genauso wie eine fehlerhafte Auskunft des Leistungsträgers ursächlich für die Unterlassung der Nachentrichtung von Beiträgen gewesen sein muss; der Herstellungsanspruch ist insoweit kein Mittel zur Korrektur von Fehlern des Berechtigten selbst (BSG SozR 5070 § 10 Nr. 30), so muss im vorliegenden Fall die fehlerhafte Feststellung der Versicherungspflicht ursächlich geworden sein für die vertrauensgeschützte Entrichtung der Beiträge. Dass der Kläger bzw. dessen Arbeitgeberin die Feststellung der Versicherungspflicht nicht bereits früher herbeigeführt hat, beruht nicht auf einem Verwaltungsfehler und geht im Zweifel zu seinen Lasten. Dass die Beklagte bezüglich der vor Dezember 1997 entrichteten Beiträge die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist nach dem oben Gesagten weder rechtsmissbräuchlich noch ermessensfehlerhaft.
Auf die Berufung der Beklagten ist damit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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