Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 2326/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5032/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1961 geborene Kläger absolvierte nach einer abgebrochenen Dachdeckerlehre und der Verrichtung von Hilfsarbeitertätigkeiten eine drei-monatige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Prüfung nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes. Er verfügt über die Berechtigung zum Führen eines Begleitfahrzeugs mit Wechselverkehrszeichen-Anlage und ist im Besitz eines Gabelstaplerfahrer-Ausweises. Bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Januar 2000 wegen eines Hirntumors war er als Kraftfahrer (Springer auf allen Fahrzeugen des Betriebs) versicherungspflichtig beschäftigt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 13, 43/45, 49/53 der Rentenakten sowie auf Blatt 268/275 der SG-Akte Bezug genommen). Die letzte Beschäftigungsfirma des Klägers war nicht tarifgebunden (wegen der für Kraftfahrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge wird auf die Tarifauskunft des Versorgungsamts H. vom 13.10.2003 - Anlage zur SG-Akte - verwiesen).
Der Kläger beantragte am 18.12.2000 die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Die von der Beklagten veranlasste nervenärztliche Begutachtung (Gutachten S. vom 7.3.2001) erbrachte selten auftretende epileptische Anfälle, eine Raumforderung an der dorsalen Medula oblongata (vermutlich Hämangiom), rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden sowie eine Chondropathia patellae rechts, einen episodischen Spannungskopfschmerz sowie eine Raucherbronchitis. Eine Berufstätigkeit als Kraftfahrer sei wegen der in den Jahren 1987,1995 und 2000 aufgetretenen (jeweils einmaligen) Synkopen nicht mehr möglich. Dagegen könnten leichte Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichtet werden.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 14.3.2001 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen, Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters S. vom 20.6.2001 sowie ärztlichen Stellungnahmen von Dr. H. vom 27.6.2001 und von Dr. G. vom 28.6.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 22.8.2001 zurück. Dabei stufte die Beklagte den Kläger wegen der Dauer der Ausbildung nicht als Facharbeiter, sondern lediglich als angelernten Arbeiter des oberen Bereichs ein und verwies den ihn auf Tätigkeiten eines Pförtners und Expedienten/Postabfertigers in der Verwaltung eines Betriebs oder einer Behörde.
Dagegen hat der Kläger am 18.9.2001 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Die Allgemeinmedizinerin E. hat in ihren Auskünften vom 7.12.2001 und - ergänzend - vom 24.1.2002 die Auffassung vertreten, dass der Kläger seit einer Konsultation am 18.9.2001 nur noch zwei bis drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. hat unter dem 18.12.2001 über Behandlungen seit Januar 2000 berichtet und die Einschätzung vorgenommen, dass der Kläger leichte Tätigkeiten halb- bis vollschichtig verrichten könne. Der Kläger empfinde sich allerdings subjektiv als unfähig, einer Arbeit nachzugehen. Der Orthopäde Dr. von S. hat in seinem Bericht vom 8.2.2002 angenommen, dass der Kläger bezüglich seines Fachgebiets noch vollschichtig leistungsfähig sei.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 14.11.2002. Dieser hat eine Anpassungsstörung, eine Somatisierungsstörung, schmerzmittelinduzierte Kopfschmerzen bei chronischem Schmerzmittelmissbrauch, eine Raumforderung der Medula oblongata ohne funktionell relevante neurologische Defizite, eine Epilepsie mit seltenen Anfällen, eine Wirbelsäulenfehlhaltung, Gefügestörung der Lendenwirbelsäule und lumbosakrale Bandscheibenprotrusion mit wiederkehrenden Dorsalgien und Lumboischialgien beidseits mit funktionell unerheblichem Restbefund nach alter Nervenwurzelreizung S 1 rechts, eine Gefügestörung der Halswirbelsäule mit wiederkehrenden Zervicobrachialgien beidseits bei klinisch funktionell unerheblichem Restbefund nach alter Nervenwurzelreizung C 5/6 links, sowie eine Hörminderung beidseits mit wiederkehrendem Ohrgeräusch rechts diagnostiziert. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 157/158 der SG-Akte) vollschichtig verrichten. Eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei nicht mehr möglich. Der jetzt erhobene Untersuchungsbefund lasse sich zumindest bis zur Rentenantragstellung zurückverfolgen, wobei sich laut Aussage der behandelnden Ärztin E. etwa ab Herbst 2001 eine depressive Symptomatik mit Somatisierung manifestiert habe, die aber lediglich qualitative Leistungseinschränkungen bedinge.
Ferner hat das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des weiteren nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. H. vom 6.6.2003. Dieser Sachverständige hat ein Kopfschmerzsyndrom, Ein- und Durchschlafstörungen, ein rezidivierendes Erbrechen, einen Verdacht auf eine symptomatische Epilepsie, einen Hirnstammtumor, rezidivierende Lumboischialgien, eine Hörminderung, eine Anpassungsstörung und eine Somatisierungsstörung erhoben. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 235 der SG-Akte) halb- bis untervollschichtig verrichtet werden. Als Berufskraftfahrer könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Dieser Restleistungszustand bestehe seit seiner Untersuchung am 6.5.2003. Bei Durchführung einer adäquaten Behandlung bestehe die begründete Aussicht, dass nach Ablauf eines Zeitraums von ein bis zwei Jahren wieder vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten bestehe.
Ein hierauf von der Beklagten unterbreitetes Vergleichsangebot vom 5.8.2003 (aufgrund eines Leistungsfalls vom 21.12.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.7.2003 bis zum 30.6.2005) hat der Kläger nicht angenommen. Dem Vergleichsvorschlag hat die nervenärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 22.7.2003 zu Grunde gelegen, wonach der Leistungsfall auf den von der behandelnden Ärztin E. datierten Zeitpunkt der Verschlechterung am 18.9.2001 zu datieren sei. Seit diesem Zeitpunkt bestehe auch für die in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten (Pförtner, Expedient und Postabfertiger) ein nur noch unter zweistündiges Leistungsvermögen. Für unbenannte leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe - nach neuem Recht - nur noch ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden.
Auf den von Dr. S. angenommenen Leistungsfall vom Kläger hingewiesen, hat die Beklagte ein weiteres Vergleichsangebot vom 5.9.2003 unterbreitet (Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.3.2005 aufgrund eines am 18.9.2001 eingetretenen Leistungsfalls). Dieses Vergleichsangebot hat der Kläger allerdings wiederum nicht angenommen und hat nunmehr im Hinblick auf den am 18.12.2000 gestellten Rentenantrag und unter Inanspruchnahme von Berufsschutz als Facharbeiter die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht beansprucht. Dem ist die Beklagte mit dem Hinweis entgegengetreten, dass das Leistungsvermögen auch für Tätigkeiten als Pförtner oder Expedient erst seit dem 18.9.2001 rentenrechtlich relevant gemindert und für diesen Leistungsfall das ab dem 1.1.2001 geltende Recht maßgeblich sei.
Daraufhin hat das SG eine Auskunft bei der Tarifauskunftsstelle H. eingeholt (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 276/278 der SG-Akte und Anlage zur SG-Akte) und hat berufskundliche Unterlagen zur Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte in das Verfahren eingeführt.
Sodann hat das SG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 13.11.2003 unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte ohne Kostenerstattungspflicht unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger ausgehend von einem am 18.9.2001 eingetretenen Leistungsfall Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.3.2005 zu gewähren.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von Dr. H. und der Auskunft der behandelnden Ärztin E. feststehe, dass bei dem Kläger am 18.9.2001 der Leistungsfall eines nur noch unter sechsstündigen Leistungsvermögens eingetreten sei. Insoweit habe der Kläger Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit im zugesprochenen Umfang. Ein weitergehender Rentenanspruch bestehe nicht. Zwar sei der Kläger nach den durchgeführten Ermittlungen seit dem Jahr 2000 nicht mehr in der Lage, als Berufskraftfahrer tätig zu sein. Der Kläger sei jedoch als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte zu verweisen und habe eine solche Tätigkeit im Jahr 2000 noch ausüben können. Berufsunfähigkeit auf der Grundlage eines Leistungsfalls im Jahr 2000 könne daher nicht festgestellt werden. Eine solche bestehe vielmehr ebenfalls erst seit dem am 18.9.2001 eingetretenen Leistungsfall. Hierfür sei das seit dem 1.1.2001 geltende Recht anwendbar, wobei der erst am 13.2.1961 geborene Kläger nach der entsprechenden Übergangsvorschrift keinen Berufsschutz mehr genieße. Berufsschutz als Facharbeiter bezüglich eines Leistungsfalls nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht hat das SG unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einstufung von Berufskraftfahrern als grundsätzlich Angelernte des oberen Bereichs abgelehnt. Eine Einstufung eines Berufskraftfahrers als Facharbeiter komme nur in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien (bzw. bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen: wenn die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag, in den der betreffende Kraftfahrer hätte eingeordnet werden können) diesen Beruf im Tarifvertrag aufführten und einer Tarifgruppe zuordneten, nach der auch "originäre" Facharbeiter entlohnt würden. Letzteres sei bei den hier in Betracht kommenden Tarifverträgen nicht der Fall (wird näher ausgeführt). Die Tätigkeit, die der Kläger verrichtet habe, sei auch keine solche, die von den einschlägigen Lohntarifverträgen grundsätzlich nicht erfasst wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger eine Tätigkeit verrichtet hätte, die sich in ihrer Qualifikation von denjenigen Anforderungen, die üblicherweise an Berufskraftfahrer gestellt würden, erheblich unterscheiden würde und nicht in den entsprechenden Lohntarifverträgen genannt sei. Letzteres sei hier nicht der Fall, weil der Kläger als Kraftfahrer tätig gewesen sei, dessen Entlohnung nach den einschlägigen Tarifverträgen ohne weiteres hätte vorgenommen werden können. Insbesondere qualifizierten den Kläger seine Fähigkeit, eine Vielzahl von Fahrzeugen zu steuern, nicht über das gewöhnliche Maß hinaus, da beispielsweise das sichere Führen von Sonderfahrzeugen und ähnlichen Fahrzeugen Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Ablegung der Berufskraftfahrerausbildung sei. Auch die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs mit Wechselverkehrszeichen-Anlage und zum Führen eines Gabelstaplers führten nicht zu der Annahme, dass der Kläger über Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge, die denjenigen "originärer" Facharbeiter gleichzustellen seien. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 18.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.12.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden könne und verweist auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 22.7.2003, wonach er nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit als Pförtner, Expedient und Postabfertiger zu verrichten.
Die Beklagte, die das Urteil des SG zwischenzeitlich mit Ausführungsbescheid vom 24.11.2003 umgesetzt hat, tritt der Berufung entgegen und ist der Auffassung, dass der Kläger bis zum 30.11.2000 durchaus in der Lage gewesen sei, entsprechende Verweisungstätigkeiten zu verrichten. Bei einem später eingetretenen Leistungsfall bestünde kein Berufsschutz mehr. Mit Bescheid vom 23.2.2005 hat die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.3.2008 verlängert.
Der Senat hat höchstvorsorglich als weiter in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten die als Registrator im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII BAT und als Mitarbeiter in der Poststelle der Verwaltungsabteilung - Allgemeine Verwaltung - benannt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. November 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2001 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 24. November 2003 und 23. Februar 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens ist auch der Ausführungsbescheid der Beklagten vom 24.11.2003 und der weitere Rentenbescheid vom 23.2.2005.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Zutreffend und mit richtiger Begründung hat das SG insbesondere eine Einstufung des Klägers als Facharbeiter verneint und hat dem somit als angelerntem Arbeiter des oberen Bereichs einzustufenden Kläger zu Recht die Verweisungstätigkeit eines Pförtners (an einer Nebenpforte) benannt.
Entsprechende Pförtnertätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger konnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren Hebe- und Tragefähigkeit eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -). Der Ausschluss von Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen (räumliches Hörvermögen und Hören unter ständiger hoher Lärmbelastung) kann - je nach Arbeitsplatzgestaltung - im Rahmen einer Pförtnertätigkeit beachtet werden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügte, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner waren und sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und waren und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern wurden und werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt waren bzw. sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden konnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -). Ebenso ist nicht festzustellen, ob der Kläger aus der genannten Verweisungstätigkeit die "erforderliche Lohnhälfte" seines bisherigen Bruttoeinkommens erzielen konnte, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass Versicherte, die - wie der Kläger- eine ihnen zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig und regelmäßig verrichten konnten, damit auch in der Lage waren, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60 und BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 -).
Es ist nicht zu beanstanden, dass das SG den Kläger bis Ende 2000 für fähig erachtet hat, diese Verweisungstätigkeit vollschichtig auszuüben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats einerseits aus den Feststellungen im von der Beklagten veranlassten ärztlichen Gutachten vom 7.3.2001 und andererseits aus der Befragung der den Kläger behandelnden Allgemeinmedizinerin, die eine richtunggebende Verschlimmerung erst seit dem 18.9.2001 angenommen hat. Dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt - aus Arbeitsmarktgründen - voll erwerbsgemindert ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Aber selbst bei einer Einstufung des Klägers als Facharbeiter hätte er keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger könnte für diesen Fall subjektiv (sozial) zumutbar auf die Anlerntätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden.
In diese Vergütungsgruppe sind nämlich "Angestellte im Büro -, Registratur-, ... sonstigen Innendienst ... mit schwieriger Tätigkeit ..." eingruppiert (vgl. hierzu und zur zumutbaren Verweisbarkeit eines zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehörenden Berufskraftfahrers auf die Tätigkeit eines Registrators BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 - und allgemein BSG vom 12.9.1991 - 5 RJ 34/90 - sowie zur Verweisung eines Maurer-Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Registrators Urteil des erkennenden Senats vom 19.11.2003 - L 3 RJ 2583/03 -).
Diese Tätigkeit war ihm mit seinem Restleistungsvermögen auch objektiv (gesundheitlich) zumutbar. Nach der vom Senat in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Stellungnahme des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 16.8.2000 handelt es sich bei der Tätigkeit eines Registrators um eine Tätigkeit, die auch im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt wird und in der Regel lediglich mit leichten Arbeiten verbunden ist. In diesem Rahmen kann zwar das Heben und Tragen von Lasten (Aktenvorgänge, Poststücke) grundsätzlich nicht vermieden werden, es können dabei im Einzelfall durchaus Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg zu bewegen sein, im Einzelfall können auch Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten häufig nicht vermieden werden und - je nach Registratur - können durchaus auch Arbeiten auf Leitern vorkommen. Für den Senat ist letztlich jedoch die berufskundliche Einschätzung maßgebend, dass die körperliche Belastung insgesamt auch weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation abhängt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Bewegen von Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell und in allen Fällen mit der Tätigkeit eines Registrators verbunden sind. Dies deckt sich im Übrigen mit den Kenntnissen des Senats über die Tätigkeit eines Registrators z.B. bei einem Gericht, die damit aus berufskundlicher Sicht bestätigt wurden.
Schließlich erfüllt diese Verweisungstätigkeit auch die höchstrichterlich vorgegebene Voraussetzung, dass auf eine Tätigkeit nur verwiesen werden darf, wenn die für sie notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23). Denn nach der erwähnten berufskundlichen Stellungnahme beträgt die Anlernzeit/Einarbeitungszeit üblicherweise nicht länger als drei Monate. Sie hängt dabei zwar auch von den jeweiligen persönlichen Fähigkeiten ab, ist aber weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig. Es handelt sich nämlich um eine einfache Anlerntätigkeit, für die keinerlei besondere Ausbildung erforderlich ist.
Da also die für die Ausübung einer Registratorentätigkeit erforderliche Einarbeitungszeit weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig ist, kann die Tatsache, dass der Kläger vorliegend möglicherweise über solche Vorkenntnisse nicht verfügt, im Ergebnis nicht dazu führen, dass er sich auf eine längere und damit nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbare Einarbeitungszeit berufen kann. Dass beim Kläger - von Vorkenntnissen abgesehen - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt sonst eingeschränkte persönliche Fähigkeiten vorlagen, die eine längere Einarbeitungszeit begründeten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bestanden beim Kläger nach dem Gutachten des Arztes S. keine wesentlichen hirnorganischen Beeinträchtigungen hinsichtlich Auffassung, Übersicht, Konzentration und Abstraktionsvermögen. Vielmehr lagen lediglich leichte Konzentrationsstörungen vor, weshalb zwar qualifizierte Umschulungsmaßnahmen ausgeschlossen, jedoch einfache berufsfördernde Maßnahmen als möglich angesehen wurden. In diesem Rahmen bewegt sich nach Auffassung des Senats aber noch die Einarbeitung in eine einfache Anlerntätigkeit. Auch noch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B. wurde während der mehrstündigen Exploration und Untersuchung keine mehr als nur vorübergehende Minderung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Kurzzeitgedächtnis festgestellt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Kläger nach Sachlage immerhin über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Berufskraftfahrers verfügt. Damit und in Verbindung mit den von ihm erworbenen Zusatzberechtigungen wird - bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt - zumindest eine auf normalem Niveau anzusiedelnde geistige Leistungsfähigkeit und damit auch Lernfähigkeit dokumentiert.
Nach der aktenkundigen berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 16.8.2000 handelt es sich bei der Tätigkeit eines Registrators - generell - weder um eine stark visuell betonte Arbeitstätigkeit noch um eine solche mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen oder mit einem hohen Anteil an Bildschirmarbeit (was im Hinblick auf die beim Kläger bestehende Anfallsgefahr bedeutsam sein könnte). Der Ausschluss von Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen (räumliches Hörvermögen und Hören unter ständiger hoher Lärmbelastung) kann - je nach Arbeitsplatzgestaltung - im Rahmen einer Registraturtätigkeit ebenfalls beachtet werden.
Ob der Kläger in der Zeit seit dem 1.1.2001 ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten konnte bzw. derzeit nicht mehr verrichten kann, ist aus Rechtsgründen unerheblich, weil für nach diesem Zeitpunkt eingetretene Leistungsfälle kein Berufsschutz für den Kläger mehr besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1961 geborene Kläger absolvierte nach einer abgebrochenen Dachdeckerlehre und der Verrichtung von Hilfsarbeitertätigkeiten eine drei-monatige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Prüfung nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes. Er verfügt über die Berechtigung zum Führen eines Begleitfahrzeugs mit Wechselverkehrszeichen-Anlage und ist im Besitz eines Gabelstaplerfahrer-Ausweises. Bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Januar 2000 wegen eines Hirntumors war er als Kraftfahrer (Springer auf allen Fahrzeugen des Betriebs) versicherungspflichtig beschäftigt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 13, 43/45, 49/53 der Rentenakten sowie auf Blatt 268/275 der SG-Akte Bezug genommen). Die letzte Beschäftigungsfirma des Klägers war nicht tarifgebunden (wegen der für Kraftfahrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge wird auf die Tarifauskunft des Versorgungsamts H. vom 13.10.2003 - Anlage zur SG-Akte - verwiesen).
Der Kläger beantragte am 18.12.2000 die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Die von der Beklagten veranlasste nervenärztliche Begutachtung (Gutachten S. vom 7.3.2001) erbrachte selten auftretende epileptische Anfälle, eine Raumforderung an der dorsalen Medula oblongata (vermutlich Hämangiom), rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden sowie eine Chondropathia patellae rechts, einen episodischen Spannungskopfschmerz sowie eine Raucherbronchitis. Eine Berufstätigkeit als Kraftfahrer sei wegen der in den Jahren 1987,1995 und 2000 aufgetretenen (jeweils einmaligen) Synkopen nicht mehr möglich. Dagegen könnten leichte Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichtet werden.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 14.3.2001 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen, Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters S. vom 20.6.2001 sowie ärztlichen Stellungnahmen von Dr. H. vom 27.6.2001 und von Dr. G. vom 28.6.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 22.8.2001 zurück. Dabei stufte die Beklagte den Kläger wegen der Dauer der Ausbildung nicht als Facharbeiter, sondern lediglich als angelernten Arbeiter des oberen Bereichs ein und verwies den ihn auf Tätigkeiten eines Pförtners und Expedienten/Postabfertigers in der Verwaltung eines Betriebs oder einer Behörde.
Dagegen hat der Kläger am 18.9.2001 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Die Allgemeinmedizinerin E. hat in ihren Auskünften vom 7.12.2001 und - ergänzend - vom 24.1.2002 die Auffassung vertreten, dass der Kläger seit einer Konsultation am 18.9.2001 nur noch zwei bis drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. hat unter dem 18.12.2001 über Behandlungen seit Januar 2000 berichtet und die Einschätzung vorgenommen, dass der Kläger leichte Tätigkeiten halb- bis vollschichtig verrichten könne. Der Kläger empfinde sich allerdings subjektiv als unfähig, einer Arbeit nachzugehen. Der Orthopäde Dr. von S. hat in seinem Bericht vom 8.2.2002 angenommen, dass der Kläger bezüglich seines Fachgebiets noch vollschichtig leistungsfähig sei.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 14.11.2002. Dieser hat eine Anpassungsstörung, eine Somatisierungsstörung, schmerzmittelinduzierte Kopfschmerzen bei chronischem Schmerzmittelmissbrauch, eine Raumforderung der Medula oblongata ohne funktionell relevante neurologische Defizite, eine Epilepsie mit seltenen Anfällen, eine Wirbelsäulenfehlhaltung, Gefügestörung der Lendenwirbelsäule und lumbosakrale Bandscheibenprotrusion mit wiederkehrenden Dorsalgien und Lumboischialgien beidseits mit funktionell unerheblichem Restbefund nach alter Nervenwurzelreizung S 1 rechts, eine Gefügestörung der Halswirbelsäule mit wiederkehrenden Zervicobrachialgien beidseits bei klinisch funktionell unerheblichem Restbefund nach alter Nervenwurzelreizung C 5/6 links, sowie eine Hörminderung beidseits mit wiederkehrendem Ohrgeräusch rechts diagnostiziert. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 157/158 der SG-Akte) vollschichtig verrichten. Eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei nicht mehr möglich. Der jetzt erhobene Untersuchungsbefund lasse sich zumindest bis zur Rentenantragstellung zurückverfolgen, wobei sich laut Aussage der behandelnden Ärztin E. etwa ab Herbst 2001 eine depressive Symptomatik mit Somatisierung manifestiert habe, die aber lediglich qualitative Leistungseinschränkungen bedinge.
Ferner hat das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des weiteren nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. H. vom 6.6.2003. Dieser Sachverständige hat ein Kopfschmerzsyndrom, Ein- und Durchschlafstörungen, ein rezidivierendes Erbrechen, einen Verdacht auf eine symptomatische Epilepsie, einen Hirnstammtumor, rezidivierende Lumboischialgien, eine Hörminderung, eine Anpassungsstörung und eine Somatisierungsstörung erhoben. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 235 der SG-Akte) halb- bis untervollschichtig verrichtet werden. Als Berufskraftfahrer könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Dieser Restleistungszustand bestehe seit seiner Untersuchung am 6.5.2003. Bei Durchführung einer adäquaten Behandlung bestehe die begründete Aussicht, dass nach Ablauf eines Zeitraums von ein bis zwei Jahren wieder vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten bestehe.
Ein hierauf von der Beklagten unterbreitetes Vergleichsangebot vom 5.8.2003 (aufgrund eines Leistungsfalls vom 21.12.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.7.2003 bis zum 30.6.2005) hat der Kläger nicht angenommen. Dem Vergleichsvorschlag hat die nervenärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 22.7.2003 zu Grunde gelegen, wonach der Leistungsfall auf den von der behandelnden Ärztin E. datierten Zeitpunkt der Verschlechterung am 18.9.2001 zu datieren sei. Seit diesem Zeitpunkt bestehe auch für die in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten (Pförtner, Expedient und Postabfertiger) ein nur noch unter zweistündiges Leistungsvermögen. Für unbenannte leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe - nach neuem Recht - nur noch ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden.
Auf den von Dr. S. angenommenen Leistungsfall vom Kläger hingewiesen, hat die Beklagte ein weiteres Vergleichsangebot vom 5.9.2003 unterbreitet (Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.3.2005 aufgrund eines am 18.9.2001 eingetretenen Leistungsfalls). Dieses Vergleichsangebot hat der Kläger allerdings wiederum nicht angenommen und hat nunmehr im Hinblick auf den am 18.12.2000 gestellten Rentenantrag und unter Inanspruchnahme von Berufsschutz als Facharbeiter die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht beansprucht. Dem ist die Beklagte mit dem Hinweis entgegengetreten, dass das Leistungsvermögen auch für Tätigkeiten als Pförtner oder Expedient erst seit dem 18.9.2001 rentenrechtlich relevant gemindert und für diesen Leistungsfall das ab dem 1.1.2001 geltende Recht maßgeblich sei.
Daraufhin hat das SG eine Auskunft bei der Tarifauskunftsstelle H. eingeholt (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 276/278 der SG-Akte und Anlage zur SG-Akte) und hat berufskundliche Unterlagen zur Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte in das Verfahren eingeführt.
Sodann hat das SG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 13.11.2003 unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte ohne Kostenerstattungspflicht unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger ausgehend von einem am 18.9.2001 eingetretenen Leistungsfall Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.3.2005 zu gewähren.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von Dr. H. und der Auskunft der behandelnden Ärztin E. feststehe, dass bei dem Kläger am 18.9.2001 der Leistungsfall eines nur noch unter sechsstündigen Leistungsvermögens eingetreten sei. Insoweit habe der Kläger Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit im zugesprochenen Umfang. Ein weitergehender Rentenanspruch bestehe nicht. Zwar sei der Kläger nach den durchgeführten Ermittlungen seit dem Jahr 2000 nicht mehr in der Lage, als Berufskraftfahrer tätig zu sein. Der Kläger sei jedoch als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte zu verweisen und habe eine solche Tätigkeit im Jahr 2000 noch ausüben können. Berufsunfähigkeit auf der Grundlage eines Leistungsfalls im Jahr 2000 könne daher nicht festgestellt werden. Eine solche bestehe vielmehr ebenfalls erst seit dem am 18.9.2001 eingetretenen Leistungsfall. Hierfür sei das seit dem 1.1.2001 geltende Recht anwendbar, wobei der erst am 13.2.1961 geborene Kläger nach der entsprechenden Übergangsvorschrift keinen Berufsschutz mehr genieße. Berufsschutz als Facharbeiter bezüglich eines Leistungsfalls nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht hat das SG unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einstufung von Berufskraftfahrern als grundsätzlich Angelernte des oberen Bereichs abgelehnt. Eine Einstufung eines Berufskraftfahrers als Facharbeiter komme nur in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien (bzw. bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen: wenn die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag, in den der betreffende Kraftfahrer hätte eingeordnet werden können) diesen Beruf im Tarifvertrag aufführten und einer Tarifgruppe zuordneten, nach der auch "originäre" Facharbeiter entlohnt würden. Letzteres sei bei den hier in Betracht kommenden Tarifverträgen nicht der Fall (wird näher ausgeführt). Die Tätigkeit, die der Kläger verrichtet habe, sei auch keine solche, die von den einschlägigen Lohntarifverträgen grundsätzlich nicht erfasst wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger eine Tätigkeit verrichtet hätte, die sich in ihrer Qualifikation von denjenigen Anforderungen, die üblicherweise an Berufskraftfahrer gestellt würden, erheblich unterscheiden würde und nicht in den entsprechenden Lohntarifverträgen genannt sei. Letzteres sei hier nicht der Fall, weil der Kläger als Kraftfahrer tätig gewesen sei, dessen Entlohnung nach den einschlägigen Tarifverträgen ohne weiteres hätte vorgenommen werden können. Insbesondere qualifizierten den Kläger seine Fähigkeit, eine Vielzahl von Fahrzeugen zu steuern, nicht über das gewöhnliche Maß hinaus, da beispielsweise das sichere Führen von Sonderfahrzeugen und ähnlichen Fahrzeugen Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Ablegung der Berufskraftfahrerausbildung sei. Auch die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs mit Wechselverkehrszeichen-Anlage und zum Führen eines Gabelstaplers führten nicht zu der Annahme, dass der Kläger über Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge, die denjenigen "originärer" Facharbeiter gleichzustellen seien. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 18.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.12.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden könne und verweist auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 22.7.2003, wonach er nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit als Pförtner, Expedient und Postabfertiger zu verrichten.
Die Beklagte, die das Urteil des SG zwischenzeitlich mit Ausführungsbescheid vom 24.11.2003 umgesetzt hat, tritt der Berufung entgegen und ist der Auffassung, dass der Kläger bis zum 30.11.2000 durchaus in der Lage gewesen sei, entsprechende Verweisungstätigkeiten zu verrichten. Bei einem später eingetretenen Leistungsfall bestünde kein Berufsschutz mehr. Mit Bescheid vom 23.2.2005 hat die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.3.2008 verlängert.
Der Senat hat höchstvorsorglich als weiter in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten die als Registrator im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII BAT und als Mitarbeiter in der Poststelle der Verwaltungsabteilung - Allgemeine Verwaltung - benannt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. November 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2001 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 24. November 2003 und 23. Februar 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens ist auch der Ausführungsbescheid der Beklagten vom 24.11.2003 und der weitere Rentenbescheid vom 23.2.2005.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Zutreffend und mit richtiger Begründung hat das SG insbesondere eine Einstufung des Klägers als Facharbeiter verneint und hat dem somit als angelerntem Arbeiter des oberen Bereichs einzustufenden Kläger zu Recht die Verweisungstätigkeit eines Pförtners (an einer Nebenpforte) benannt.
Entsprechende Pförtnertätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger konnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren Hebe- und Tragefähigkeit eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -). Der Ausschluss von Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen (räumliches Hörvermögen und Hören unter ständiger hoher Lärmbelastung) kann - je nach Arbeitsplatzgestaltung - im Rahmen einer Pförtnertätigkeit beachtet werden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügte, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner waren und sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und waren und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern wurden und werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt waren bzw. sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden konnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -). Ebenso ist nicht festzustellen, ob der Kläger aus der genannten Verweisungstätigkeit die "erforderliche Lohnhälfte" seines bisherigen Bruttoeinkommens erzielen konnte, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass Versicherte, die - wie der Kläger- eine ihnen zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig und regelmäßig verrichten konnten, damit auch in der Lage waren, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60 und BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 -).
Es ist nicht zu beanstanden, dass das SG den Kläger bis Ende 2000 für fähig erachtet hat, diese Verweisungstätigkeit vollschichtig auszuüben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats einerseits aus den Feststellungen im von der Beklagten veranlassten ärztlichen Gutachten vom 7.3.2001 und andererseits aus der Befragung der den Kläger behandelnden Allgemeinmedizinerin, die eine richtunggebende Verschlimmerung erst seit dem 18.9.2001 angenommen hat. Dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt - aus Arbeitsmarktgründen - voll erwerbsgemindert ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Aber selbst bei einer Einstufung des Klägers als Facharbeiter hätte er keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger könnte für diesen Fall subjektiv (sozial) zumutbar auf die Anlerntätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden.
In diese Vergütungsgruppe sind nämlich "Angestellte im Büro -, Registratur-, ... sonstigen Innendienst ... mit schwieriger Tätigkeit ..." eingruppiert (vgl. hierzu und zur zumutbaren Verweisbarkeit eines zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehörenden Berufskraftfahrers auf die Tätigkeit eines Registrators BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 - und allgemein BSG vom 12.9.1991 - 5 RJ 34/90 - sowie zur Verweisung eines Maurer-Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Registrators Urteil des erkennenden Senats vom 19.11.2003 - L 3 RJ 2583/03 -).
Diese Tätigkeit war ihm mit seinem Restleistungsvermögen auch objektiv (gesundheitlich) zumutbar. Nach der vom Senat in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Stellungnahme des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 16.8.2000 handelt es sich bei der Tätigkeit eines Registrators um eine Tätigkeit, die auch im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt wird und in der Regel lediglich mit leichten Arbeiten verbunden ist. In diesem Rahmen kann zwar das Heben und Tragen von Lasten (Aktenvorgänge, Poststücke) grundsätzlich nicht vermieden werden, es können dabei im Einzelfall durchaus Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg zu bewegen sein, im Einzelfall können auch Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten häufig nicht vermieden werden und - je nach Registratur - können durchaus auch Arbeiten auf Leitern vorkommen. Für den Senat ist letztlich jedoch die berufskundliche Einschätzung maßgebend, dass die körperliche Belastung insgesamt auch weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation abhängt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Bewegen von Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell und in allen Fällen mit der Tätigkeit eines Registrators verbunden sind. Dies deckt sich im Übrigen mit den Kenntnissen des Senats über die Tätigkeit eines Registrators z.B. bei einem Gericht, die damit aus berufskundlicher Sicht bestätigt wurden.
Schließlich erfüllt diese Verweisungstätigkeit auch die höchstrichterlich vorgegebene Voraussetzung, dass auf eine Tätigkeit nur verwiesen werden darf, wenn die für sie notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23). Denn nach der erwähnten berufskundlichen Stellungnahme beträgt die Anlernzeit/Einarbeitungszeit üblicherweise nicht länger als drei Monate. Sie hängt dabei zwar auch von den jeweiligen persönlichen Fähigkeiten ab, ist aber weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig. Es handelt sich nämlich um eine einfache Anlerntätigkeit, für die keinerlei besondere Ausbildung erforderlich ist.
Da also die für die Ausübung einer Registratorentätigkeit erforderliche Einarbeitungszeit weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig ist, kann die Tatsache, dass der Kläger vorliegend möglicherweise über solche Vorkenntnisse nicht verfügt, im Ergebnis nicht dazu führen, dass er sich auf eine längere und damit nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbare Einarbeitungszeit berufen kann. Dass beim Kläger - von Vorkenntnissen abgesehen - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt sonst eingeschränkte persönliche Fähigkeiten vorlagen, die eine längere Einarbeitungszeit begründeten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bestanden beim Kläger nach dem Gutachten des Arztes S. keine wesentlichen hirnorganischen Beeinträchtigungen hinsichtlich Auffassung, Übersicht, Konzentration und Abstraktionsvermögen. Vielmehr lagen lediglich leichte Konzentrationsstörungen vor, weshalb zwar qualifizierte Umschulungsmaßnahmen ausgeschlossen, jedoch einfache berufsfördernde Maßnahmen als möglich angesehen wurden. In diesem Rahmen bewegt sich nach Auffassung des Senats aber noch die Einarbeitung in eine einfache Anlerntätigkeit. Auch noch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B. wurde während der mehrstündigen Exploration und Untersuchung keine mehr als nur vorübergehende Minderung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Kurzzeitgedächtnis festgestellt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Kläger nach Sachlage immerhin über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Berufskraftfahrers verfügt. Damit und in Verbindung mit den von ihm erworbenen Zusatzberechtigungen wird - bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt - zumindest eine auf normalem Niveau anzusiedelnde geistige Leistungsfähigkeit und damit auch Lernfähigkeit dokumentiert.
Nach der aktenkundigen berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 16.8.2000 handelt es sich bei der Tätigkeit eines Registrators - generell - weder um eine stark visuell betonte Arbeitstätigkeit noch um eine solche mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen oder mit einem hohen Anteil an Bildschirmarbeit (was im Hinblick auf die beim Kläger bestehende Anfallsgefahr bedeutsam sein könnte). Der Ausschluss von Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen (räumliches Hörvermögen und Hören unter ständiger hoher Lärmbelastung) kann - je nach Arbeitsplatzgestaltung - im Rahmen einer Registraturtätigkeit ebenfalls beachtet werden.
Ob der Kläger in der Zeit seit dem 1.1.2001 ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten konnte bzw. derzeit nicht mehr verrichten kann, ist aus Rechtsgründen unerheblich, weil für nach diesem Zeitpunkt eingetretene Leistungsfälle kein Berufsschutz für den Kläger mehr besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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