Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 RA 2599/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5070/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1964 geborene Klägerin verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Februar 2000 als Verkäuferin in einer Fleischereiabteilung eines Supermarktes in Teilzeit versicherungspflichtig beschäftigt. Die Klägerin ist Linkshänderin. Ein erster, im Mai 2000 gestellter Rentenantrag wurde u. a. nach orthopädischer und internistischer Begutachtung (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 63/91 der Rentenakte) mit Bescheid vom 20.10.2000 bestandskräftig abgelehnt.
Einen weiteren Rentenantrag stellte die Klägerin am 22.6.2001.
Vom 11. bis 30.7.2001 führte sie anschließend eine stationäre Heilbehandlung im Stimmheilzentrum Bad R. durch, aus welcher sie mit den Diagnosen Dysphonie, Reinke-Ödem rechts als arbeitsunfähig und mit aufgehobenem Leistungsvermögen im zuletzt ausgeübten Beruf sowie für sonstige Tätigkeiten entlassen wurde.
Die von der Beklagten veranlasste HNO-fachärztliche Begutachtung (Gutachten Dr. F. vom 3.1. 2002) erbrachte ein vollschichtiges Leistungsvermögen für sämtliche Tätigkeiten ohne stimmliche Belastung (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 193/197 der Rentenakte).
Mit Bescheid vom 30.1.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Hinweis auf nach neuem Rentenrecht ausgeschlossenen und deshalb nicht geprüften Berufsschutz ab.
Die im Widerspruchsverfahren veranlasste orthopädische Begutachtung (Gutachten Dr. V. vom 12.7.2002) ergab ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen (vgl. Blatt 225/237 der Rentenakte). Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2002 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 6.11.2002 bei dem Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, mit der sie ihr Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat den Allgemeinmediziner Dr. H. als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat in seiner Auskunft vom 23.5.2003 ein allenfalls halbschichtiges Leistungsvermögen für körperlich nicht belastende Tätigkeiten angenommen (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 29/31 der SG-Akte).
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. S. vom 13.11.2003. Der Sachverständige hat das Leistungsvermögen der Klägerin als durch eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und des linken Handgelenks beeinträchtigt angesehen. Im Einzelnen hat er eine leichte schlaff hypermobile Wirbelsäulenfehlstatik mit diskreter Skoliose und Hohlrundrücken Grad I nach Matthias bei Ausschluss eines relevanten Abnutzungsschadens der gesamten Wirbelsäule und ohne Anhalt für eine Wurzelkompressionssymptomatik, einen anhaltenden Kapsel-Band-Weichteilirritationszustand des linken Handgelenks bei Zustand nach Distorsionstrauma des linken Handgelenks mit Diskus- und Kapsel-Band-Verletzung mit chronifizierter Schmerzhaftigkeit und Teilbewegungssteife, einen flüchtigen passageren muskuloligamentären Reizzustand des Epicondylus medialis linker Ellenbogen, sowie eine lokalisierte Kapsel-Band-Weichteilirritation an der Innenseite des linken Kniegelenkes mit generalisierter Tendenz zur Bindegewebeschwäche und Gelenkhypermobilität erhoben. Leichte körperliche Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg, vorzugsweise im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, ohne anhaltende oder überwiegende Überkopfarbeiten, solche mit häufigem Bücken und auf Treppen, Leitern oder Gerüsten, ohne anhaltende kniende Tätigkeiten und solche in Nässe, Kälte, Zugluft bzw. mit starken Temperaturschwankungen könnten vollschichtig verrichtet werden. Die Belastbarkeit des linken Handgelenks sei hinsichtlich Akut- und Dauerbelastungen deutlich eingeschränkt, weshalb Tätigkeiten an Schreib- und Büromaschinen ebenfalls ausgeschlossen seien. Weder besondere Arbeitsbedingungen noch betriebsunübliche Pausen seien erforderlich. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Des weiteren hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des handchirurgischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. G. vom 27.4.2004. Diagnostiziert worden ist eine schmerzbedingte weitgehende Funktionsminderung der linken Hand ohne objektiv fassbares somatisches Korrelat. Festgestellt worden ist insbesondere eine Diskrepanz zwischen Beschwerdeangaben einerseits und der festgestellten seitengleichen Muskelummantelung von Ober- und Unterarmen andererseits. Vollschichtig möglich seien nur Tätigkeiten, die einhändig mit der rechten Hand durchgeführt werden könnten.
In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 27.7.2004 hat der Sachverständige im Hinblick auf die von ihm erhobene seitengleiche Muskelummantelung beider Ober- und Unterarme die Auffassung vertreten, dass die linke Hand zumindest für leichte Tätigkeiten einsetzbar sei.
Das SG hat der Klägerin die Verweisungstätigkeit einer Bürohilfskraft benannt und hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2004 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass die keinen Berufsschutz genießende Klägerin mindestens sechs Stunden am Tag leichte körperliche Tätigkeiten wie z. B. die einer Bürohilfe verrichten könne. Gefolgt werde den Sachverständigengutachten von Dr. S. und Prof. Dr. G ... Dabei sei das linke Handgelenk zumindest im Rahmen leichter Tätigkeiten einsetzbar. Der Klägerin sei jedoch keine Tätigkeit mit Publikumsverkehr zumutbar, um ihr Reststimmvermögen zu schonen. Bei der Klägerin liege nur eine leichtgradige Hörminderung links vor, die die Verständigung am Arbeitsplatz nicht ausschließe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 12.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9.11.2004 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie beruft sich in erster Linie auf die Leistungsbeurteilung durch Dr. H ...
Im Hinblick auf eine zwischenzeitlich durch Prof. Dr. G. durchgeführte Operation am linken Handgelenk hat der Senat diesen - auch zur Durchführbarkeit einer vom Senat zur Verweisung benannten Pförtnertätigkeit - als sachverständigen Zeugen befragt. In seiner Stellungnahme vom 30.12.2005 berichtet der Zeuge darüber, dass durch die durchgeführten operativen Maßnahmen keine wesentliche Besserung habe erreicht werden können. Die Auswirkungen auf eine berufliche Tätigkeit hätten sich nicht geändert.
Die Klägerin vertritt unter Berufung auf eine Bescheinigung von Dr. H. (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 37 fortfolgende der LSG-Akte Bezug genommen) die Auffassung, dass bei ihr vielfache Erkrankungen auf unterschiedlichsten Fachgebieten vorlägen, weshalb zur Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens die Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens geboten sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und beruft sich im Übrigen auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes L. vom 27.6.2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie ihr mangels Berufsschutzes sozial zumutbare leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden am Tag verrichten kann.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Zunächst ist ergänzend festzustellen, dass die Klägerin schwerpunktmäßig durch Befunde auf dem orthopädischen Fachgebiet und in stimmlicher Hinsicht in ihrem Restleistungsvermögen beeinträchtigt ist.
Hinsichtlich der Einschränkung des Stimmvermögens ergibt sich kein Ausschluss für sämtliche Tätigkeiten ohne stimmliche Belastung (Gutachten Dr. F. vom 3.1.2000) und auch die Klägerin selbst hat ihre Leistungsfähigkeit diesbezüglich dahingehend eingeschätzt, dass ihr lediglich längeres Sprechen nicht möglich sei (Blatt 85 der SG-Akte).
Im Ergebnis ausgeschlossen sind damit Arbeiten mit dem Erfordernis längeren Sprechens bzw. sonstige Tätigkeiten, die mit einer stimmlichen Belastung einhergehen. Damit sind nach Auffassung des Senats - insoweit in Abweichung zu der Einschätzung durch das SG - aber z. B. nicht Arbeiten mit Publikumsverkehr generell ausgeschlossen, sondern Arbeiten mit Publikumsverkehr nur insoweit, als diese mit einer stimmlichen Belastung einhergehen (wie dies z. B. bei Verkaufstätigkeiten der Fall sein kann, nicht aber bei in erster Linie aufsichtsführenden Tätigkeiten vor Publikum).
Orthopädischerseits stehen im Vordergrund die Beeinträchtigung von Seiten der Wirbelsäule und der linken oberen Extremität. Einen rentenberechtigenden Grad erreichen diese Beeinträchtigungen jedoch nicht. Insbesondere sind körperlich leichte Tätigkeiten in einem ausreichenden zeitlichen Umfang dadurch nicht ausgeschlossen.
Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung in erster Linie ebenfalls auf die Sachverständigengutachten von Dr. S. und Prof. Dr. G ... Danach bedingen die bei der Klägerin insoweit vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach diesen Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von den Sachverständigen vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Nachvollziehbar ist insbesondere auch die Einschätzung von Prof. Dr. G., wonach die linke Gebrauchshand zumindest noch für leichte Tätigkeiten (mit) einsetzbar ist. Die von den Sachverständigen abweichende Leistungsbeurteilung durch den Allgemeinmediziner Dr. H. erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt. Der Senat folgt insoweit auch der Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten L. vom 27.6.2005.
Der Senat lässt offen, ob im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der linken Gebrauchshand bei erhaltener Einsatzfähigkeit im Rahmen leichter Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung die Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit besteht und ob - wie das SG meint - eine Tätigkeit als Bürohilfskraft in Frage kommt, obwohl Dr. S. insoweit Probleme im Zusammenhang mit der Benutzung von Büromaschinen gesehen hat.
Insoweit kommt nämlich jedenfalls die Verweisungstätigkeit einer Pförtnerin an einer Nebenpforte in Betracht, im Rahmen derer die bei der Klägerin bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden.
Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Die Klägerin könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist (wodurch sowohl stimmliche Belastungen ausgeschlossen werden können, als auch der bei der Klägerin vorliegenden lediglich leichtgradigen Hörminderung - Blatt 25 der SG-Akte - Rechnung getragen werden kann). Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte dabei frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass die Klägerin möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Aus den von der Klägerin zuletzt vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich zur Überzeugung des Senats keine abweichende Leistungsbeurteilung im Hinblick auf eine Pförtnertätigkeit im oben beschriebenen Umfang. Der Senat hat sich deshalb nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen - auch nicht zur Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens - gedrängt gefühlt. Die die Klägerin hauptsächlich beeinträchtigenden Befunde orthopädischer Art und bezüglich der Stimme sind gutachterlich hinreichend beschrieben und in ihren jeweiligen Auswirkungen auf das berufliche Restleistungsvermögen dargestellt. Die übrigen bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen sind nach Art und Umfang nicht geeignet, das hier in Betracht kommende Arbeitsfeld der Klägerin weiter einzuschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1964 geborene Klägerin verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Februar 2000 als Verkäuferin in einer Fleischereiabteilung eines Supermarktes in Teilzeit versicherungspflichtig beschäftigt. Die Klägerin ist Linkshänderin. Ein erster, im Mai 2000 gestellter Rentenantrag wurde u. a. nach orthopädischer und internistischer Begutachtung (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 63/91 der Rentenakte) mit Bescheid vom 20.10.2000 bestandskräftig abgelehnt.
Einen weiteren Rentenantrag stellte die Klägerin am 22.6.2001.
Vom 11. bis 30.7.2001 führte sie anschließend eine stationäre Heilbehandlung im Stimmheilzentrum Bad R. durch, aus welcher sie mit den Diagnosen Dysphonie, Reinke-Ödem rechts als arbeitsunfähig und mit aufgehobenem Leistungsvermögen im zuletzt ausgeübten Beruf sowie für sonstige Tätigkeiten entlassen wurde.
Die von der Beklagten veranlasste HNO-fachärztliche Begutachtung (Gutachten Dr. F. vom 3.1. 2002) erbrachte ein vollschichtiges Leistungsvermögen für sämtliche Tätigkeiten ohne stimmliche Belastung (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 193/197 der Rentenakte).
Mit Bescheid vom 30.1.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Hinweis auf nach neuem Rentenrecht ausgeschlossenen und deshalb nicht geprüften Berufsschutz ab.
Die im Widerspruchsverfahren veranlasste orthopädische Begutachtung (Gutachten Dr. V. vom 12.7.2002) ergab ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen (vgl. Blatt 225/237 der Rentenakte). Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2002 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 6.11.2002 bei dem Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, mit der sie ihr Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat den Allgemeinmediziner Dr. H. als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat in seiner Auskunft vom 23.5.2003 ein allenfalls halbschichtiges Leistungsvermögen für körperlich nicht belastende Tätigkeiten angenommen (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 29/31 der SG-Akte).
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. S. vom 13.11.2003. Der Sachverständige hat das Leistungsvermögen der Klägerin als durch eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und des linken Handgelenks beeinträchtigt angesehen. Im Einzelnen hat er eine leichte schlaff hypermobile Wirbelsäulenfehlstatik mit diskreter Skoliose und Hohlrundrücken Grad I nach Matthias bei Ausschluss eines relevanten Abnutzungsschadens der gesamten Wirbelsäule und ohne Anhalt für eine Wurzelkompressionssymptomatik, einen anhaltenden Kapsel-Band-Weichteilirritationszustand des linken Handgelenks bei Zustand nach Distorsionstrauma des linken Handgelenks mit Diskus- und Kapsel-Band-Verletzung mit chronifizierter Schmerzhaftigkeit und Teilbewegungssteife, einen flüchtigen passageren muskuloligamentären Reizzustand des Epicondylus medialis linker Ellenbogen, sowie eine lokalisierte Kapsel-Band-Weichteilirritation an der Innenseite des linken Kniegelenkes mit generalisierter Tendenz zur Bindegewebeschwäche und Gelenkhypermobilität erhoben. Leichte körperliche Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg, vorzugsweise im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, ohne anhaltende oder überwiegende Überkopfarbeiten, solche mit häufigem Bücken und auf Treppen, Leitern oder Gerüsten, ohne anhaltende kniende Tätigkeiten und solche in Nässe, Kälte, Zugluft bzw. mit starken Temperaturschwankungen könnten vollschichtig verrichtet werden. Die Belastbarkeit des linken Handgelenks sei hinsichtlich Akut- und Dauerbelastungen deutlich eingeschränkt, weshalb Tätigkeiten an Schreib- und Büromaschinen ebenfalls ausgeschlossen seien. Weder besondere Arbeitsbedingungen noch betriebsunübliche Pausen seien erforderlich. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Des weiteren hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des handchirurgischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. G. vom 27.4.2004. Diagnostiziert worden ist eine schmerzbedingte weitgehende Funktionsminderung der linken Hand ohne objektiv fassbares somatisches Korrelat. Festgestellt worden ist insbesondere eine Diskrepanz zwischen Beschwerdeangaben einerseits und der festgestellten seitengleichen Muskelummantelung von Ober- und Unterarmen andererseits. Vollschichtig möglich seien nur Tätigkeiten, die einhändig mit der rechten Hand durchgeführt werden könnten.
In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 27.7.2004 hat der Sachverständige im Hinblick auf die von ihm erhobene seitengleiche Muskelummantelung beider Ober- und Unterarme die Auffassung vertreten, dass die linke Hand zumindest für leichte Tätigkeiten einsetzbar sei.
Das SG hat der Klägerin die Verweisungstätigkeit einer Bürohilfskraft benannt und hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2004 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass die keinen Berufsschutz genießende Klägerin mindestens sechs Stunden am Tag leichte körperliche Tätigkeiten wie z. B. die einer Bürohilfe verrichten könne. Gefolgt werde den Sachverständigengutachten von Dr. S. und Prof. Dr. G ... Dabei sei das linke Handgelenk zumindest im Rahmen leichter Tätigkeiten einsetzbar. Der Klägerin sei jedoch keine Tätigkeit mit Publikumsverkehr zumutbar, um ihr Reststimmvermögen zu schonen. Bei der Klägerin liege nur eine leichtgradige Hörminderung links vor, die die Verständigung am Arbeitsplatz nicht ausschließe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 12.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9.11.2004 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie beruft sich in erster Linie auf die Leistungsbeurteilung durch Dr. H ...
Im Hinblick auf eine zwischenzeitlich durch Prof. Dr. G. durchgeführte Operation am linken Handgelenk hat der Senat diesen - auch zur Durchführbarkeit einer vom Senat zur Verweisung benannten Pförtnertätigkeit - als sachverständigen Zeugen befragt. In seiner Stellungnahme vom 30.12.2005 berichtet der Zeuge darüber, dass durch die durchgeführten operativen Maßnahmen keine wesentliche Besserung habe erreicht werden können. Die Auswirkungen auf eine berufliche Tätigkeit hätten sich nicht geändert.
Die Klägerin vertritt unter Berufung auf eine Bescheinigung von Dr. H. (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 37 fortfolgende der LSG-Akte Bezug genommen) die Auffassung, dass bei ihr vielfache Erkrankungen auf unterschiedlichsten Fachgebieten vorlägen, weshalb zur Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens die Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens geboten sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und beruft sich im Übrigen auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes L. vom 27.6.2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie ihr mangels Berufsschutzes sozial zumutbare leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden am Tag verrichten kann.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Zunächst ist ergänzend festzustellen, dass die Klägerin schwerpunktmäßig durch Befunde auf dem orthopädischen Fachgebiet und in stimmlicher Hinsicht in ihrem Restleistungsvermögen beeinträchtigt ist.
Hinsichtlich der Einschränkung des Stimmvermögens ergibt sich kein Ausschluss für sämtliche Tätigkeiten ohne stimmliche Belastung (Gutachten Dr. F. vom 3.1.2000) und auch die Klägerin selbst hat ihre Leistungsfähigkeit diesbezüglich dahingehend eingeschätzt, dass ihr lediglich längeres Sprechen nicht möglich sei (Blatt 85 der SG-Akte).
Im Ergebnis ausgeschlossen sind damit Arbeiten mit dem Erfordernis längeren Sprechens bzw. sonstige Tätigkeiten, die mit einer stimmlichen Belastung einhergehen. Damit sind nach Auffassung des Senats - insoweit in Abweichung zu der Einschätzung durch das SG - aber z. B. nicht Arbeiten mit Publikumsverkehr generell ausgeschlossen, sondern Arbeiten mit Publikumsverkehr nur insoweit, als diese mit einer stimmlichen Belastung einhergehen (wie dies z. B. bei Verkaufstätigkeiten der Fall sein kann, nicht aber bei in erster Linie aufsichtsführenden Tätigkeiten vor Publikum).
Orthopädischerseits stehen im Vordergrund die Beeinträchtigung von Seiten der Wirbelsäule und der linken oberen Extremität. Einen rentenberechtigenden Grad erreichen diese Beeinträchtigungen jedoch nicht. Insbesondere sind körperlich leichte Tätigkeiten in einem ausreichenden zeitlichen Umfang dadurch nicht ausgeschlossen.
Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung in erster Linie ebenfalls auf die Sachverständigengutachten von Dr. S. und Prof. Dr. G ... Danach bedingen die bei der Klägerin insoweit vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach diesen Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von den Sachverständigen vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Nachvollziehbar ist insbesondere auch die Einschätzung von Prof. Dr. G., wonach die linke Gebrauchshand zumindest noch für leichte Tätigkeiten (mit) einsetzbar ist. Die von den Sachverständigen abweichende Leistungsbeurteilung durch den Allgemeinmediziner Dr. H. erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt. Der Senat folgt insoweit auch der Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten L. vom 27.6.2005.
Der Senat lässt offen, ob im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der linken Gebrauchshand bei erhaltener Einsatzfähigkeit im Rahmen leichter Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung die Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit besteht und ob - wie das SG meint - eine Tätigkeit als Bürohilfskraft in Frage kommt, obwohl Dr. S. insoweit Probleme im Zusammenhang mit der Benutzung von Büromaschinen gesehen hat.
Insoweit kommt nämlich jedenfalls die Verweisungstätigkeit einer Pförtnerin an einer Nebenpforte in Betracht, im Rahmen derer die bei der Klägerin bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden.
Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Die Klägerin könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist (wodurch sowohl stimmliche Belastungen ausgeschlossen werden können, als auch der bei der Klägerin vorliegenden lediglich leichtgradigen Hörminderung - Blatt 25 der SG-Akte - Rechnung getragen werden kann). Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte dabei frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass die Klägerin möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Aus den von der Klägerin zuletzt vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich zur Überzeugung des Senats keine abweichende Leistungsbeurteilung im Hinblick auf eine Pförtnertätigkeit im oben beschriebenen Umfang. Der Senat hat sich deshalb nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen - auch nicht zur Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens - gedrängt gefühlt. Die die Klägerin hauptsächlich beeinträchtigenden Befunde orthopädischer Art und bezüglich der Stimme sind gutachterlich hinreichend beschrieben und in ihren jeweiligen Auswirkungen auf das berufliche Restleistungsvermögen dargestellt. Die übrigen bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen sind nach Art und Umfang nicht geeignet, das hier in Betracht kommende Arbeitsfeld der Klägerin weiter einzuschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
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