Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Trier (RPF)
Aktenzeichen
S 3 U 134/03
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 U 386/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für eine von ihm betriebene Hofkäserei kann ein landwirtschaftlicher Unternehmer gesondert zu Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden.
2. Unabhängig davon, ob der Betrieb in herkömmlicher oder in biologisch-dynamischer Betriebsweise geführt wird, schließt eine enge wirtschaftliche Verflechtung und ein betriebstechnischer Zusammenhang die Annahme eines Neben-unternehmens nicht aus.
2. Unabhängig davon, ob der Betrieb in herkömmlicher oder in biologisch-dynamischer Betriebsweise geführt wird, schließt eine enge wirtschaftliche Verflechtung und ein betriebstechnischer Zusammenhang die Annahme eines Neben-unternehmens nicht aus.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11.11.2004 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger von der Beklagten für eine von ihm betriebene Hofkäserei zur Beitragsleistung gesondert herangezogen werden durfte.
Die Kläger ist mit einem in biologisch-dynamischer Betriebsweise geführten landwirtschaftlichen Unternehmen von ca. 50,28 Hektar Mitglied der Beklagten. Seit 1993 wird zusätzlich eine Käserei betrieben, wobei der Unternehmensteil Landwirtschaft mit 80 % den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Gesamtunternehmens bildet. Der Kläger hält etwa 20 Milchkühe und verfügt über ein Milchkontingent von etwa 100.000 Litern pro Jahr, wovon etwa 50.000 Liter in der hofeigenen Käserei zu etwa 5.000 kg Käse und Milchprodukten weiterverarbeitet werden (Angaben vom September 2003). Fremde Arbeitskräfte werden nicht beschäftigt. In einem von der Familie des Klägers betriebenen Hofladen werden ausschließlich Produkte des Hofes verkauft.
Mit Bescheid vom 29.12.1997 nahm die Beklagte die Käserei mit Wirkung zum 1.1.1996 in das Unternehmerverzeichnis auf. Der Aufnahmebescheid wurde bestandskräftig.
Die Beklagte zog den Kläger für die Käserei mit Bescheiden vom 15.7.1999, 12.7.2000, 7.4.2001, 19.3.2002 und 26.5.2003 zu gesonderten Beiträgen für die Jahre 1998 bis 2002 heran. Dabei legte sie der Berechnung der Beitragshöhe für die Jahre 1998 bis 1999 geschätzte 185 Arbeitstage und für die Folgejahre geschätzte 203 Arbeitstage zu Grunde.
Gegen die Bescheide betreffend die Umlage für die Jahre 1998, 2000, 2001 und 2002 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass es sich bei der Hofkäserei nicht um ein Nebenunternehmen, sondern um ein Hilfsunternehmen handele, das der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen sei. Der Bescheid betreffend die Umlage 1999 wurde bestandskräftig.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 28.5.2003 als unbegründet zurück. In ihre Prüfung bezog sie in entsprechender Anwendung des § 86 SGG auch den nicht angefochtenen Beitragsbescheid für das Jahr 1999 und außerdem den Bescheid betreffend die Umlage 2002 ein, gegen den der Kläger erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides Widerspruch eingelegt hatte. Zur Begründung führte sie aus, sie vertrete die Rechtsauffassung, dass die Verarbeitung von Milch zu Käse nicht mehr Bestandteil der Urproduktion sei. Eine Käserei erfülle alle Merkmale eines Nebenunternehmens, für das gesonderte Beiträge an sie als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu entrichten seien.
Am 27.6.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Trier Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, bei der Käserei handele es sich nicht um ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen, für das nach der Satzung der Beklagten neben dem Beitrag für den Hauptbetrieb ein gesonderter Beitrag erhoben werden dürfe, sondern um einen wesentlichen Bestandteil bzw. ein sog. Hilfsunternehmen, das im Gegensatz zum Nebenunternehmen überwiegend den Zwecken des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs diene. Die Wertschöpfung durch die Käserei diene der Erhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens. Schon aufgrund der technischen Ausgestaltung könne die Käserei keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Sie verarbeite nur hofeigene Milch und unterhalte keine Beziehungen zu anderen Molkereien. Betriebsziel der Käserei sei die Selbstversorgung der in seinen Einrichtungen lebenden Menschen mit biologisch-dynamisch erzeugten Lebensmitteln. Der Gesamtarbeitsbedarf auf dem landwirtschaftlichen Betrieb umfasse ca. 6.000 Arbeitsstunden pro Jahr, davon entfielen ca. 500 Arbeitstunden pro Jahr auf die Käserei. Ohne das Umfeld und die Organisation des Gesamtunternehmens könne die Käserei als integraler Bestandteil gar nicht existieren. Die Beklagte berücksichtige nicht hinreichend das Konzept der biologisch-dynamischen Landwirtschaft, das von einem einheitlichen Betrieb ausgehe. Es verhalte sich bei der Käserei wie in einer Kellerei eines Winzers. Durch das Keltern und Vergären entstehe auch dort ein Produkt, welches nicht mit dem Ausgangsprodukt identisch sei. Aus Gründen der Gleichbehandlung habe daher eine Einordnung als Hilfsunternehmen zu erfolgen.
Die Beklagte hat dagegen weiterhin die Auffassung vertreten, mit dem Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens sei definitionsgemäß regelmäßig Bodenbewirtschaftung gemeint. In die Bodenbewirtschaftung könne die Käserei indes nicht einbezogen werden. In der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei ausdrücklich geregelt gewesen, dass Käsereien als landwirtschaftliche Nebenunternehmen zu qualifizieren seien. Durch die Einführung des SGB VII habe sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Beim Betrieb einer Käserei handele es sich nicht mehr um einen üblichen Verarbeitungsvorgang, der wie das Dreschen des Getreides oder das Keltern des Weines als Abschluss der Ernte anzusehen sei, sondern um einen weiteren Veredelungsprozess, der nicht mehr der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen sei. Es werde Bezug genommen auf die Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 22.1.2003 - L 17 U 282/01, welches ihre Position stütze.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 20.4.2004 den Beitrag für das Umlagejahr 2003 und sodann mit Bescheid vom 22.6.2004 den Beitrag für das Umlagejahr 1997 erhoben.
Auf der Grundlage der im Klageverfahren gemachten Angaben des Klägers zur Anzahl der angefallenen Arbeitsstunden hat die Beklagte mit weiteren Bescheiden vom 22.6.2004 eine Neuberechnung der Beitragshöhe für die Umlagejahre 1998 bis 2002 vorgenommen.
Mit Urteil vom 11.11.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, da die Beklagte zu Recht Beiträge für die Hofkäserei erhoben habe. Streitgegenständlich seien die Bescheide betreffend die Beitragsumlage für die Jahre 1998 bis 2002 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.6.2004. Als Herrin des Verwaltungsverfahrens habe die Beklagte über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 12.7.2007 und 20.5.2003 betreffend die Umlagen für die Jahre 1999 und 2002 mitentscheiden dürfen. Allerdings seien die Bescheide vom 20.4.2004 und 22.6.2004 betreffend die Beitragsumlage für die Jahre 2003 und 1997 nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Eine unmittelbare Anwendung des § 96 SGG scheide aus, da jene Beitragsbescheide die früheren Beitragsbescheide weder ersetzten noch änderten, sondern einen anderen Umlagezeitraum erfassten. Auch eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG komme nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in Betracht. Zu Recht habe die Beklagte den Kläger zu Beiträgen für die Käserei herangezogen. Es handele sich bei der Käserei um ein Nebenunternehmen, für das der Kläger nach den §§ 123, 136, 150 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. der Satzung der Beklagten in der jeweiligen Fassung Beiträge zu entrichten habe. Nebenunternehmen seien rechtlich unselbstständige Bestandteile eines Hauptunternehmens und verfolgten unabhängige wirtschaftliche Zwecke § 131 Abs. 3 Satz 3 SGB VII). Hierdurch unterscheide sich das Nebenunternehmen vom Hilfsunternehmen, welches Bestandteil des Hauptunternehmens sei. Bei der vom Kläger betriebenen Käserei handele es sich um ein Nebenunternehmen, da sie nicht Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens, sondern ein unselbstständiger Bestandteil desselben sei. Unter Landwirtschaft verstehe man die ständige Bodenbewirtschaftung. Diese umfasse Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt seien, Gewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten. Dazu gehöre weiter die Aufzucht und Haltung von Vieh, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens bestehe. Die klägerische Viehhaltung gehöre unzweifelhaft zur landwirtschaftlichen Tätigkeit, da das Halten von 20 Milchkühen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Betriebes stehe. Die originäre Tätigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens sei entsprechend der dargestellten Begriffsbestimmung mit der Ernte eines Produktes abgeschlossen. Im Rahmen der Viehhaltung sei dieses Produkt etwa das schlachtreife Vieh, die gewonnene Milch und die gelegten Eier. Die weitere Ver- und Bearbeitung dieser Produkte durch den landwirtschaftlichen Unternehmer selbst erfolge als landwirtschaftliches Nebenunternehmen. Der Betrieb der Käserei sei auf die Verarbeitung der Milch, die Erzeugung entsprechender Produkte und die Erzielung von Einkünften durch Veräußerung der hergestellten Produkte gerichtet. Der landschaftliche Hauptbetrieb sei auf die Gewinnung und die Erzielung eines Produktes im Rahmen der Bodenbewirtschaftung ausgerichtet. Damit verfolge das Nebenunternehmen Käserei einen von dem Hauptunternehmen unterschiedlichen Zweck. Die Tatsache, dass das Gesamtkonzept der Hofbewirtschaftung nach dem Demeter-Richtlinie bzw. der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise erfolge und sich so die Hofbewirtschaftung einschließlich der Käserei als Einheit darstelle, vermöge kein anderes Ergebnis zu begründen. Denn dies ändere nichts daran, dass im Haupt- und Nebenunternehmen unterschiedliche Zwecke verfolgt würden. Auch dem Argument des Klägers, die Käserei diene dem Zweck der Einnahmen- und Gewinnerzielung des landwirtschaftlichen Unternehmens und sichere dessen wirtschaftliche Existenz, sei nicht zu folgen. Eine solche Zweckbestimmung würde den Begriff der Landwirtschaft in unzulässiger Weise ändern. Die Berechnung der festgesetzten Beiträge, wie sie in die Änderungsbescheiden vom 22.6.2004 erfolgt sei, habe der Kläger zuletzt nicht mehr beanstandet. Da diese seien nach seinen Angaben zum Arbeitsaufwand und nach Maßgabe der Satzung der Beklagten berechnet worden seien, seien auch keine Unrichtigkeiten zu erkennen.
Gegen das ihm am 24.11.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2004 Berufung eingelegt.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlich vorgebrachten Argument wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11.11.2004 und die Bescheide vom 15.7.1999, 12.7.2000, 7.4.2001, 19.3.2002 und 26.5.2003 betreffend die Umlagen für die Jahre 1998 bis 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.5.2003, geändert durch die Bescheide vom 22.6.2004, aufzuheben, soweit gesonderte Beiträge für die Hofkäserei festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an der von ihr vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach die Käserei des Klägers nicht als Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens, sondern als Nebenunternehmen im Sinne des § 131 SGB VII anzusehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 ff, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenständlich ist, wie das SG zutreffend entschieden hat, nur die Rechtmäßigkeit der Bescheide betreffend die Beitragsumlage für die Jahre 1998 bis 2002. Eine Einbeziehung der während des Klageverfahrens erlassenen weiteren Beitragsbescheide für die Jahre 1997 und 2003 hat nicht zu erfolgen. Eine unmittelbare Anwendung des § 96 SGG scheidet bereits deshalb aus, weil die genannten Bescheide die vorangegangenen Bescheide nicht ändern oder ersetzen. Denn an einer solchen abändernden oder ersetzenden Funktion fehlt es, wenn der Folgebescheid, bei dem dasselbe Rechtsproblem auftreten mag, einen nicht erfassten späteren Zeitraum betrifft (zum Krankenversicherungsrecht vgl. BSG-Urteil vom 21.11.2002 B 3 KR 13/02 R mwN). Auch eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 SGG ist aus Gründen der Prozessökonomie nicht geboten. Der 3. Senat des BSG hat in der genannten Entscheidung seine in der Vergangenheit vertretene gegenteilige Auffassung mit der Begründung aufgegeben, sie habe sich nicht bewährt und schaffe Rechtsunsicherheit (zum Künstlersozialversicherungsrecht vgl. BSG-SozR 3 5425 § 24 Nr. 17). Der für Entscheidungen zum Gefahrtarif zuständige 2. Senat des BSG befasste sich in den neueren Urteilen vom 24.2.2004 B 2 U 3/03 R, B 2 U 4/03 R und B 2 U 31/03 R ebenfalls mit der Frage der Einbeziehung von Folgebescheiden, und zwar bei einer Fallkonstellation, bei der nur der Veranlagungsbescheid angefochten und sämtliche Beitragsbescheide während des Klageverfahrens erlassen wurden. Er hat sich in diesen Entscheidungen ebenfalls für eine restriktive Handhabung der Einbeziehung von Folgebescheiden für spätere Zeiträume ausgesprochen. Der Senat schließt sich aus eigener Überzeugung der restriktiven Betrachtungsweise an und sieht die Beitragsbescheide für die Jahre 1997 und 2003 nicht als streitgegenständlich an (vgl. auch das rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats vom 22.8.2005 L 2 U 38/04, in JURIS veröffentlicht).
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten, mit denen der Kläger zur Beitragsumlage für die Jahre 1998 bis 2002 herangezogen wurde, sind rechtmäßig.
Entgegen der Ansicht der Klägers handelt es sich bei der Käserei um ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen im Sinne des § 131 Abs 1, 2 Satz 3 SGB VII, für das er gemäß §§ 123 Abs 1 Nr. 1, 150 Abs 1, 182 Abs 3 SGB VII i.V.m. der Satzung der Beklagten eine gesonderte Beitragsleistung zu erbringen hat.
Die Beitragsleistung knüpft dabei an die Unternehmereigenschaft an. Diese ergibt sich für den Kläger als Landwirt aus § 150 Abs 1 Satz 2 SGB VII i.V.m. § 136 Abs 3 Nr. 1 SGB VII. Landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst nach § 123 Abs 1 Nr. 1 SGB VII Unternehmen der Landwirtschaft. Dies sind nach ständiger Rechtsprechung Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung, d.h. Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuändern (BSG, Urteil vom 7.11.2000 B 2 U 42/99 HVBG info 2000, 3434 3439 m.w.N., LSG Rheinland- Pfalz, Urteil des erkennenden Senats vom 22.12.2003 L 2 U 98/03). Dazu gehört auch die Aufzucht und die Haltung von Vieh, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung, z.B. durch Weidehaltung besteht (aaO). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall, weil das Futter für die Kühe aus der Weidehaltung gewonnen wird (Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Auflage, § 776 Rdnr. 3 Buchst. b). Die Haltung von Milchkühen dient wiederum dem Zweck der Erzeugung von Milch. Folglich betreibt der Kläger mit der Haltung von etwa 20 Milchkühen auf ca. 50 Hektar Grund (Angaben vom September 2003) Viehhaltung im Zusammenhang mit Bodenbewirtschaftung, so dass die Viehhaltung wesentlicher Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens ist.
Bei der vom Kläger betriebenen Käserei handelt es sich nicht um ein Hilfsunternehmen des Hauptunternehmens, sondern um ein unselbständiges Nebenunternehmen.
Zur Bestimmung dieser Begriffe und zur Darlegung der mit der Käserei und dem Hauptunternehmen jeweils verfolgten unterschiedlichen Zwecken verweist der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und schließt sich ihnen nach eigener Überzeugung an. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Der Qualifizierung der Käserei als Nebenunternehmen lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Käserei diene als wesentlicher Bestandteil ausschließlich den Zwecken des Gesamtunternehmens Landwirtschaft und sei damit Hilfs- und nicht Nebenunternehmen, weil es wie beim Keltern und der weiteren Behandlung des Weines nur darum gehe, die Milch durch Versäuern zu Käse haltbar zu machen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz) gebietet es vorliegend nicht, eine Käserei und einen Weinbaubetrieb gleich zu behandeln.
Durch das Keltern und Vergären entsteht im Weinbaubetrieb zwar auch ein Produkt, welches nicht mit dem Ausgangsprodukt identisch ist. Traditionell werden Weintrauben jedoch zur Herstellung von Wein angebaut und es werden nur ein geringer Teil der Trauben als Tafeltrauben verkauft. Daher ist die Weiterverarbeitung von Weintrauben zum Wein auch als Bestandteil des Weinbaubetriebs anzusehen.
Bei der Weiterverarbeitung von Milch handelt es sich dagegen nicht um einen Arbeitsvorgang, der typischerweise in der Landwirtschaft vorkommt. Die Weiterverarbeitung erfolgt vielmehr hauptsächlich in gewerblichen Molkereien. Die Käserei dient nicht als wesentlicher Bestandteil dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Milchkuhhaltung, sondern bezweckt die Erzielung von Einkünften durch Veräußerung der hergestellten Produkte.
Im Übrigen ist von Weinbaubetrieben ein höherer Beitrag zu entrichten als von landwirtschaftlichen Betrieben.
Mit seinem weiteren Einwand, das landwirtschaftliche Unternehmen der Milchkuhhaltung stelle mit dem Unternehmen der Käserei nach den Grundgedanken der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise ein Gesamtunternehmen dar, weil es aus mehreren Teilen besteht, zwischen denen ein betriebstechnischer, wirtschaftlicher, räumlicher und personeller Zusammenhang besteht, vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen. Auch bei einem landwirtschaftlichen Nebenunternehmen besteht eine Personenidentität des Unternehmers, eine wirtschaftliche Abhängigkeit, eine räumliche Verbindung und ein betriebstechnischer Zusammenhang (Lauterbach, Unfallversicherung, Kommentar, 4. Auflage, Stand Mai 2005, § 131 SGB VII Anm. 6). Voraussetzungen für ein Nebenunternehmen ist nicht, dass es wegen der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke allein ohne das Hauptunternehmen existieren können muss. Unabhängig davon, ob der Betrieb in herkömmlicher Betriebsweise oder nach biologisch-dynamischer Betriebsweise geführt wird, schließt eine enge wirtschaftliche Verflechtung die Annahme eines Nebenunternehmens nicht aus.
Das gefundene Ergebnis steht in Einklang sowohl mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2000 B 2 U 42/99 R) als auch mit dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2003 L 17 U 282/01. Beide Entscheidungen hält der Senat aus eigener Überzeugung für zutreffend.
Das BSG hatte sich der im genannten Verfahren vertretenen Ansicht des Klägers, entscheidend für die Zugehörigkeit der Tierhaltung zum landwirtschaftlichen unternehmen sei allein der Umstand, dass die Tierhaltung dem Zweck der Einnahmen- und Gewinnerzielung des landwirtschaftlichen Unternehmens diene, nicht angeschlossen. Es hatte zur Begründung ausgeführt, der Begriff der Landwirtschaft würde unzulässig ausgedehnt, wenn dessen Grundinhalt (Gewinnung landwirtschaftlicher Produkte aller Art durch Bodenbewirtschaftung) aufgegeben würde. Das vom Kläger vorgeschlagene Kriterium des Zwecks der Einnahmen- und Gewinnerzielung sei zudem bereits deshalb ungeeignet, weil Gewerbsmäßigkeit für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht erforderlich und die Bewirtschaftung aus Gründen der Liebhaberei oder des Eigenbedarfs ausdrücklich eingeschlossen sei.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte in der oben genannten Entscheidung die gesonderte Beitragsveranlagung einer Käserei als landwirtschaftliches Nebenunternehmen ausdrücklich als rechtmäßig erachtet (Leitsatz 1 und Gründe). Es hat in dieser Entscheidung weiter dargelegt, dass durch das Inkrafttreten des SGB VII (Änderung des § 779 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu § 131 SGB VII) insoweit keine Änderung in der Beurteilung eingetreten sei, da bereits nach dem Recht der RVO in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach Neben- und Hilfsunternehmen zu unterscheiden gewesen ist. Wie jetzt nach dem Recht des SGB VII sind auch seinerzeit Nebenunternehmen nur solche mit überwiegend eigener Zweckbestimmung gewesen (Leitsatz 2 und Gründe).
Selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgen und die Käserei als ein nicht überwiegend eigene Zwecke verfolgendes Hilfsunternehmen und nicht als Nebenunternehmen des landwirtschaftlichen Unternehmens ansehen würde, würde gleichwohl die Beitragspflicht für ein Hilfsunternehmen als solche nicht entfallen. Denn aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass Hilfsunternehmen bei der Beitragspflichtigkeit bzw. Beitragsberechnung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hätten. § 182 Abs 3 SGB VII bestimmt vielmehr, dass grundsätzlich auch für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung gesonderte Beitragspflichten vorgesehen und angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmt werden können. Die Satzung der Beklagten sieht die Möglichkeit einer Beitragserhebung für Hilfsunternehmen auch vor, hiervon wird derzeit de facto jedoch kein Gebrauch gemacht.
Nach alledem hat die Beklagte den Kläger mit der Käserei zu Recht für die Jahre 1998 bis 2002 gesondert veranlagt und zur Beitragsumlage herangezogen.
Die Beitragshöhe ist nach entsprechender Korrektur im Klageverfahren nicht mehr angegriffen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Beiträge (§ 182 Abs. 3 SGB VII i.V.m. der Satzung der Beklagten) in den Änderungsbescheiden vom 22.6.2004 unrichtig festgesetzt worden sein könnte, haben sich nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in der ab dem 2.1.2002 geltenden Fassung (6. SGGÄndG vom 17.8.2001, BGBL I, S. 2144).
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 SGG).
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger von der Beklagten für eine von ihm betriebene Hofkäserei zur Beitragsleistung gesondert herangezogen werden durfte.
Die Kläger ist mit einem in biologisch-dynamischer Betriebsweise geführten landwirtschaftlichen Unternehmen von ca. 50,28 Hektar Mitglied der Beklagten. Seit 1993 wird zusätzlich eine Käserei betrieben, wobei der Unternehmensteil Landwirtschaft mit 80 % den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Gesamtunternehmens bildet. Der Kläger hält etwa 20 Milchkühe und verfügt über ein Milchkontingent von etwa 100.000 Litern pro Jahr, wovon etwa 50.000 Liter in der hofeigenen Käserei zu etwa 5.000 kg Käse und Milchprodukten weiterverarbeitet werden (Angaben vom September 2003). Fremde Arbeitskräfte werden nicht beschäftigt. In einem von der Familie des Klägers betriebenen Hofladen werden ausschließlich Produkte des Hofes verkauft.
Mit Bescheid vom 29.12.1997 nahm die Beklagte die Käserei mit Wirkung zum 1.1.1996 in das Unternehmerverzeichnis auf. Der Aufnahmebescheid wurde bestandskräftig.
Die Beklagte zog den Kläger für die Käserei mit Bescheiden vom 15.7.1999, 12.7.2000, 7.4.2001, 19.3.2002 und 26.5.2003 zu gesonderten Beiträgen für die Jahre 1998 bis 2002 heran. Dabei legte sie der Berechnung der Beitragshöhe für die Jahre 1998 bis 1999 geschätzte 185 Arbeitstage und für die Folgejahre geschätzte 203 Arbeitstage zu Grunde.
Gegen die Bescheide betreffend die Umlage für die Jahre 1998, 2000, 2001 und 2002 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass es sich bei der Hofkäserei nicht um ein Nebenunternehmen, sondern um ein Hilfsunternehmen handele, das der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen sei. Der Bescheid betreffend die Umlage 1999 wurde bestandskräftig.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 28.5.2003 als unbegründet zurück. In ihre Prüfung bezog sie in entsprechender Anwendung des § 86 SGG auch den nicht angefochtenen Beitragsbescheid für das Jahr 1999 und außerdem den Bescheid betreffend die Umlage 2002 ein, gegen den der Kläger erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides Widerspruch eingelegt hatte. Zur Begründung führte sie aus, sie vertrete die Rechtsauffassung, dass die Verarbeitung von Milch zu Käse nicht mehr Bestandteil der Urproduktion sei. Eine Käserei erfülle alle Merkmale eines Nebenunternehmens, für das gesonderte Beiträge an sie als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu entrichten seien.
Am 27.6.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Trier Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, bei der Käserei handele es sich nicht um ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen, für das nach der Satzung der Beklagten neben dem Beitrag für den Hauptbetrieb ein gesonderter Beitrag erhoben werden dürfe, sondern um einen wesentlichen Bestandteil bzw. ein sog. Hilfsunternehmen, das im Gegensatz zum Nebenunternehmen überwiegend den Zwecken des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs diene. Die Wertschöpfung durch die Käserei diene der Erhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens. Schon aufgrund der technischen Ausgestaltung könne die Käserei keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Sie verarbeite nur hofeigene Milch und unterhalte keine Beziehungen zu anderen Molkereien. Betriebsziel der Käserei sei die Selbstversorgung der in seinen Einrichtungen lebenden Menschen mit biologisch-dynamisch erzeugten Lebensmitteln. Der Gesamtarbeitsbedarf auf dem landwirtschaftlichen Betrieb umfasse ca. 6.000 Arbeitsstunden pro Jahr, davon entfielen ca. 500 Arbeitstunden pro Jahr auf die Käserei. Ohne das Umfeld und die Organisation des Gesamtunternehmens könne die Käserei als integraler Bestandteil gar nicht existieren. Die Beklagte berücksichtige nicht hinreichend das Konzept der biologisch-dynamischen Landwirtschaft, das von einem einheitlichen Betrieb ausgehe. Es verhalte sich bei der Käserei wie in einer Kellerei eines Winzers. Durch das Keltern und Vergären entstehe auch dort ein Produkt, welches nicht mit dem Ausgangsprodukt identisch sei. Aus Gründen der Gleichbehandlung habe daher eine Einordnung als Hilfsunternehmen zu erfolgen.
Die Beklagte hat dagegen weiterhin die Auffassung vertreten, mit dem Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens sei definitionsgemäß regelmäßig Bodenbewirtschaftung gemeint. In die Bodenbewirtschaftung könne die Käserei indes nicht einbezogen werden. In der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei ausdrücklich geregelt gewesen, dass Käsereien als landwirtschaftliche Nebenunternehmen zu qualifizieren seien. Durch die Einführung des SGB VII habe sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Beim Betrieb einer Käserei handele es sich nicht mehr um einen üblichen Verarbeitungsvorgang, der wie das Dreschen des Getreides oder das Keltern des Weines als Abschluss der Ernte anzusehen sei, sondern um einen weiteren Veredelungsprozess, der nicht mehr der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen sei. Es werde Bezug genommen auf die Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 22.1.2003 - L 17 U 282/01, welches ihre Position stütze.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 20.4.2004 den Beitrag für das Umlagejahr 2003 und sodann mit Bescheid vom 22.6.2004 den Beitrag für das Umlagejahr 1997 erhoben.
Auf der Grundlage der im Klageverfahren gemachten Angaben des Klägers zur Anzahl der angefallenen Arbeitsstunden hat die Beklagte mit weiteren Bescheiden vom 22.6.2004 eine Neuberechnung der Beitragshöhe für die Umlagejahre 1998 bis 2002 vorgenommen.
Mit Urteil vom 11.11.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, da die Beklagte zu Recht Beiträge für die Hofkäserei erhoben habe. Streitgegenständlich seien die Bescheide betreffend die Beitragsumlage für die Jahre 1998 bis 2002 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.6.2004. Als Herrin des Verwaltungsverfahrens habe die Beklagte über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 12.7.2007 und 20.5.2003 betreffend die Umlagen für die Jahre 1999 und 2002 mitentscheiden dürfen. Allerdings seien die Bescheide vom 20.4.2004 und 22.6.2004 betreffend die Beitragsumlage für die Jahre 2003 und 1997 nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Eine unmittelbare Anwendung des § 96 SGG scheide aus, da jene Beitragsbescheide die früheren Beitragsbescheide weder ersetzten noch änderten, sondern einen anderen Umlagezeitraum erfassten. Auch eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG komme nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in Betracht. Zu Recht habe die Beklagte den Kläger zu Beiträgen für die Käserei herangezogen. Es handele sich bei der Käserei um ein Nebenunternehmen, für das der Kläger nach den §§ 123, 136, 150 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. der Satzung der Beklagten in der jeweiligen Fassung Beiträge zu entrichten habe. Nebenunternehmen seien rechtlich unselbstständige Bestandteile eines Hauptunternehmens und verfolgten unabhängige wirtschaftliche Zwecke § 131 Abs. 3 Satz 3 SGB VII). Hierdurch unterscheide sich das Nebenunternehmen vom Hilfsunternehmen, welches Bestandteil des Hauptunternehmens sei. Bei der vom Kläger betriebenen Käserei handele es sich um ein Nebenunternehmen, da sie nicht Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens, sondern ein unselbstständiger Bestandteil desselben sei. Unter Landwirtschaft verstehe man die ständige Bodenbewirtschaftung. Diese umfasse Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt seien, Gewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten. Dazu gehöre weiter die Aufzucht und Haltung von Vieh, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens bestehe. Die klägerische Viehhaltung gehöre unzweifelhaft zur landwirtschaftlichen Tätigkeit, da das Halten von 20 Milchkühen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Betriebes stehe. Die originäre Tätigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens sei entsprechend der dargestellten Begriffsbestimmung mit der Ernte eines Produktes abgeschlossen. Im Rahmen der Viehhaltung sei dieses Produkt etwa das schlachtreife Vieh, die gewonnene Milch und die gelegten Eier. Die weitere Ver- und Bearbeitung dieser Produkte durch den landwirtschaftlichen Unternehmer selbst erfolge als landwirtschaftliches Nebenunternehmen. Der Betrieb der Käserei sei auf die Verarbeitung der Milch, die Erzeugung entsprechender Produkte und die Erzielung von Einkünften durch Veräußerung der hergestellten Produkte gerichtet. Der landschaftliche Hauptbetrieb sei auf die Gewinnung und die Erzielung eines Produktes im Rahmen der Bodenbewirtschaftung ausgerichtet. Damit verfolge das Nebenunternehmen Käserei einen von dem Hauptunternehmen unterschiedlichen Zweck. Die Tatsache, dass das Gesamtkonzept der Hofbewirtschaftung nach dem Demeter-Richtlinie bzw. der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise erfolge und sich so die Hofbewirtschaftung einschließlich der Käserei als Einheit darstelle, vermöge kein anderes Ergebnis zu begründen. Denn dies ändere nichts daran, dass im Haupt- und Nebenunternehmen unterschiedliche Zwecke verfolgt würden. Auch dem Argument des Klägers, die Käserei diene dem Zweck der Einnahmen- und Gewinnerzielung des landwirtschaftlichen Unternehmens und sichere dessen wirtschaftliche Existenz, sei nicht zu folgen. Eine solche Zweckbestimmung würde den Begriff der Landwirtschaft in unzulässiger Weise ändern. Die Berechnung der festgesetzten Beiträge, wie sie in die Änderungsbescheiden vom 22.6.2004 erfolgt sei, habe der Kläger zuletzt nicht mehr beanstandet. Da diese seien nach seinen Angaben zum Arbeitsaufwand und nach Maßgabe der Satzung der Beklagten berechnet worden seien, seien auch keine Unrichtigkeiten zu erkennen.
Gegen das ihm am 24.11.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2004 Berufung eingelegt.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlich vorgebrachten Argument wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11.11.2004 und die Bescheide vom 15.7.1999, 12.7.2000, 7.4.2001, 19.3.2002 und 26.5.2003 betreffend die Umlagen für die Jahre 1998 bis 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.5.2003, geändert durch die Bescheide vom 22.6.2004, aufzuheben, soweit gesonderte Beiträge für die Hofkäserei festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an der von ihr vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach die Käserei des Klägers nicht als Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens, sondern als Nebenunternehmen im Sinne des § 131 SGB VII anzusehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 ff, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenständlich ist, wie das SG zutreffend entschieden hat, nur die Rechtmäßigkeit der Bescheide betreffend die Beitragsumlage für die Jahre 1998 bis 2002. Eine Einbeziehung der während des Klageverfahrens erlassenen weiteren Beitragsbescheide für die Jahre 1997 und 2003 hat nicht zu erfolgen. Eine unmittelbare Anwendung des § 96 SGG scheidet bereits deshalb aus, weil die genannten Bescheide die vorangegangenen Bescheide nicht ändern oder ersetzen. Denn an einer solchen abändernden oder ersetzenden Funktion fehlt es, wenn der Folgebescheid, bei dem dasselbe Rechtsproblem auftreten mag, einen nicht erfassten späteren Zeitraum betrifft (zum Krankenversicherungsrecht vgl. BSG-Urteil vom 21.11.2002 B 3 KR 13/02 R mwN). Auch eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 SGG ist aus Gründen der Prozessökonomie nicht geboten. Der 3. Senat des BSG hat in der genannten Entscheidung seine in der Vergangenheit vertretene gegenteilige Auffassung mit der Begründung aufgegeben, sie habe sich nicht bewährt und schaffe Rechtsunsicherheit (zum Künstlersozialversicherungsrecht vgl. BSG-SozR 3 5425 § 24 Nr. 17). Der für Entscheidungen zum Gefahrtarif zuständige 2. Senat des BSG befasste sich in den neueren Urteilen vom 24.2.2004 B 2 U 3/03 R, B 2 U 4/03 R und B 2 U 31/03 R ebenfalls mit der Frage der Einbeziehung von Folgebescheiden, und zwar bei einer Fallkonstellation, bei der nur der Veranlagungsbescheid angefochten und sämtliche Beitragsbescheide während des Klageverfahrens erlassen wurden. Er hat sich in diesen Entscheidungen ebenfalls für eine restriktive Handhabung der Einbeziehung von Folgebescheiden für spätere Zeiträume ausgesprochen. Der Senat schließt sich aus eigener Überzeugung der restriktiven Betrachtungsweise an und sieht die Beitragsbescheide für die Jahre 1997 und 2003 nicht als streitgegenständlich an (vgl. auch das rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats vom 22.8.2005 L 2 U 38/04, in JURIS veröffentlicht).
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten, mit denen der Kläger zur Beitragsumlage für die Jahre 1998 bis 2002 herangezogen wurde, sind rechtmäßig.
Entgegen der Ansicht der Klägers handelt es sich bei der Käserei um ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen im Sinne des § 131 Abs 1, 2 Satz 3 SGB VII, für das er gemäß §§ 123 Abs 1 Nr. 1, 150 Abs 1, 182 Abs 3 SGB VII i.V.m. der Satzung der Beklagten eine gesonderte Beitragsleistung zu erbringen hat.
Die Beitragsleistung knüpft dabei an die Unternehmereigenschaft an. Diese ergibt sich für den Kläger als Landwirt aus § 150 Abs 1 Satz 2 SGB VII i.V.m. § 136 Abs 3 Nr. 1 SGB VII. Landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst nach § 123 Abs 1 Nr. 1 SGB VII Unternehmen der Landwirtschaft. Dies sind nach ständiger Rechtsprechung Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung, d.h. Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuändern (BSG, Urteil vom 7.11.2000 B 2 U 42/99 HVBG info 2000, 3434 3439 m.w.N., LSG Rheinland- Pfalz, Urteil des erkennenden Senats vom 22.12.2003 L 2 U 98/03). Dazu gehört auch die Aufzucht und die Haltung von Vieh, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung, z.B. durch Weidehaltung besteht (aaO). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall, weil das Futter für die Kühe aus der Weidehaltung gewonnen wird (Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Auflage, § 776 Rdnr. 3 Buchst. b). Die Haltung von Milchkühen dient wiederum dem Zweck der Erzeugung von Milch. Folglich betreibt der Kläger mit der Haltung von etwa 20 Milchkühen auf ca. 50 Hektar Grund (Angaben vom September 2003) Viehhaltung im Zusammenhang mit Bodenbewirtschaftung, so dass die Viehhaltung wesentlicher Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens ist.
Bei der vom Kläger betriebenen Käserei handelt es sich nicht um ein Hilfsunternehmen des Hauptunternehmens, sondern um ein unselbständiges Nebenunternehmen.
Zur Bestimmung dieser Begriffe und zur Darlegung der mit der Käserei und dem Hauptunternehmen jeweils verfolgten unterschiedlichen Zwecken verweist der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und schließt sich ihnen nach eigener Überzeugung an. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Der Qualifizierung der Käserei als Nebenunternehmen lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Käserei diene als wesentlicher Bestandteil ausschließlich den Zwecken des Gesamtunternehmens Landwirtschaft und sei damit Hilfs- und nicht Nebenunternehmen, weil es wie beim Keltern und der weiteren Behandlung des Weines nur darum gehe, die Milch durch Versäuern zu Käse haltbar zu machen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz) gebietet es vorliegend nicht, eine Käserei und einen Weinbaubetrieb gleich zu behandeln.
Durch das Keltern und Vergären entsteht im Weinbaubetrieb zwar auch ein Produkt, welches nicht mit dem Ausgangsprodukt identisch ist. Traditionell werden Weintrauben jedoch zur Herstellung von Wein angebaut und es werden nur ein geringer Teil der Trauben als Tafeltrauben verkauft. Daher ist die Weiterverarbeitung von Weintrauben zum Wein auch als Bestandteil des Weinbaubetriebs anzusehen.
Bei der Weiterverarbeitung von Milch handelt es sich dagegen nicht um einen Arbeitsvorgang, der typischerweise in der Landwirtschaft vorkommt. Die Weiterverarbeitung erfolgt vielmehr hauptsächlich in gewerblichen Molkereien. Die Käserei dient nicht als wesentlicher Bestandteil dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Milchkuhhaltung, sondern bezweckt die Erzielung von Einkünften durch Veräußerung der hergestellten Produkte.
Im Übrigen ist von Weinbaubetrieben ein höherer Beitrag zu entrichten als von landwirtschaftlichen Betrieben.
Mit seinem weiteren Einwand, das landwirtschaftliche Unternehmen der Milchkuhhaltung stelle mit dem Unternehmen der Käserei nach den Grundgedanken der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise ein Gesamtunternehmen dar, weil es aus mehreren Teilen besteht, zwischen denen ein betriebstechnischer, wirtschaftlicher, räumlicher und personeller Zusammenhang besteht, vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen. Auch bei einem landwirtschaftlichen Nebenunternehmen besteht eine Personenidentität des Unternehmers, eine wirtschaftliche Abhängigkeit, eine räumliche Verbindung und ein betriebstechnischer Zusammenhang (Lauterbach, Unfallversicherung, Kommentar, 4. Auflage, Stand Mai 2005, § 131 SGB VII Anm. 6). Voraussetzungen für ein Nebenunternehmen ist nicht, dass es wegen der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke allein ohne das Hauptunternehmen existieren können muss. Unabhängig davon, ob der Betrieb in herkömmlicher Betriebsweise oder nach biologisch-dynamischer Betriebsweise geführt wird, schließt eine enge wirtschaftliche Verflechtung die Annahme eines Nebenunternehmens nicht aus.
Das gefundene Ergebnis steht in Einklang sowohl mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2000 B 2 U 42/99 R) als auch mit dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2003 L 17 U 282/01. Beide Entscheidungen hält der Senat aus eigener Überzeugung für zutreffend.
Das BSG hatte sich der im genannten Verfahren vertretenen Ansicht des Klägers, entscheidend für die Zugehörigkeit der Tierhaltung zum landwirtschaftlichen unternehmen sei allein der Umstand, dass die Tierhaltung dem Zweck der Einnahmen- und Gewinnerzielung des landwirtschaftlichen Unternehmens diene, nicht angeschlossen. Es hatte zur Begründung ausgeführt, der Begriff der Landwirtschaft würde unzulässig ausgedehnt, wenn dessen Grundinhalt (Gewinnung landwirtschaftlicher Produkte aller Art durch Bodenbewirtschaftung) aufgegeben würde. Das vom Kläger vorgeschlagene Kriterium des Zwecks der Einnahmen- und Gewinnerzielung sei zudem bereits deshalb ungeeignet, weil Gewerbsmäßigkeit für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht erforderlich und die Bewirtschaftung aus Gründen der Liebhaberei oder des Eigenbedarfs ausdrücklich eingeschlossen sei.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte in der oben genannten Entscheidung die gesonderte Beitragsveranlagung einer Käserei als landwirtschaftliches Nebenunternehmen ausdrücklich als rechtmäßig erachtet (Leitsatz 1 und Gründe). Es hat in dieser Entscheidung weiter dargelegt, dass durch das Inkrafttreten des SGB VII (Änderung des § 779 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu § 131 SGB VII) insoweit keine Änderung in der Beurteilung eingetreten sei, da bereits nach dem Recht der RVO in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach Neben- und Hilfsunternehmen zu unterscheiden gewesen ist. Wie jetzt nach dem Recht des SGB VII sind auch seinerzeit Nebenunternehmen nur solche mit überwiegend eigener Zweckbestimmung gewesen (Leitsatz 2 und Gründe).
Selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgen und die Käserei als ein nicht überwiegend eigene Zwecke verfolgendes Hilfsunternehmen und nicht als Nebenunternehmen des landwirtschaftlichen Unternehmens ansehen würde, würde gleichwohl die Beitragspflicht für ein Hilfsunternehmen als solche nicht entfallen. Denn aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass Hilfsunternehmen bei der Beitragspflichtigkeit bzw. Beitragsberechnung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hätten. § 182 Abs 3 SGB VII bestimmt vielmehr, dass grundsätzlich auch für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung gesonderte Beitragspflichten vorgesehen und angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmt werden können. Die Satzung der Beklagten sieht die Möglichkeit einer Beitragserhebung für Hilfsunternehmen auch vor, hiervon wird derzeit de facto jedoch kein Gebrauch gemacht.
Nach alledem hat die Beklagte den Kläger mit der Käserei zu Recht für die Jahre 1998 bis 2002 gesondert veranlagt und zur Beitragsumlage herangezogen.
Die Beitragshöhe ist nach entsprechender Korrektur im Klageverfahren nicht mehr angegriffen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Beiträge (§ 182 Abs. 3 SGB VII i.V.m. der Satzung der Beklagten) in den Änderungsbescheiden vom 22.6.2004 unrichtig festgesetzt worden sein könnte, haben sich nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in der ab dem 2.1.2002 geltenden Fassung (6. SGGÄndG vom 17.8.2001, BGBL I, S. 2144).
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 SGG).
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