Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 95/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 136/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Arbeitsunfalls, den der Kläger am 06.12.2001 erlitten hat. Insbesondere begehrt der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Am 06.12.2001 geriet der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit dem rechten Bein zwischen einen elektrischen Hubwagen und eine Metallbox. Dabei zog er sich eine Quetschverletzung des rechten Beines zu. Im Durchgangsarztbericht von B vom 06.12.2001 wird die Diagnose einer komplexen distalen Unterschenkelfraktur rechts gestellt. Für die Zeit vom 06.12.2001 bis zum 10.01.2002 war der Kläger in stationärer Heilbehandlung. Durch eine Operation wurde der Bruch reponiert und mit Metallplatten gestützt.
Der Heilverlauf gestaltete sich zögerlich. Erst mit Abschlussbericht vom 06.01.2003 teilte B mit, dass die Fraktur nurmehr knöchern durchbaut sei und eine volle Belastbarkeit möglich sei. Es bestehe nunmehr ein leichtes Schonhinken. Mit einem Abschluss der Behandlung sei zum 02.01.2003 zu rechnen. Allerdings werde der Kläger seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangen. In einer Stellungnahme vom 05.02.2003 teilte L mit, dass sämtliche medizinischen Maßnahmen ausgeschöpft seien. Wegen der persistierenden Beschwerden beim Kläger sei eine Arbeitsfähigkeit nicht wieder zu erlangen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe jedoch nicht. Mit Bescheid vom 22.04.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Verletztengeld bis zum 04.06.2003 gezahlt werde.
In einem ersten Rentengutachten vom 14.07.2003 beurteilte B die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers bis zum 31.12.2003 mit 20 v. H ...
Auf der Basis dieser Begutachtung erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2003 den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an und gewährte dem Kläger ab dem 05.06.2003 eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H ...
In einem Gutachten vom 01.07.2004 stellte B als noch bestehende Unfallfolgen fest:
leichtes Schonhinken rechts Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels.
Es sei ein Dauerzustand eingetreten. Die MdE betrage für die Rentengewährung auf unbestimmte Zeit 10 v. H ...
Auf der Basis dieses Gutachtens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2004 die Rentengewährung über den 01.09.2004 ab. Eine rentenberechtigende MdE liege nicht mehr vor. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 29.11.2004 erhobene Klage des Klägers (S 0 U 00/00). Gleichzeitig mit der Klageschrift stellte der Kläger einen Antrag, die ursprüngliche Entscheidung der Beklagten vom 18.09.2003 auf ihre Rechtmäßigkeit hin erneut zu überprüfen (§ 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch – SGB X).
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich dieses Überprüfungsantrages erstellte B unter dem 29.03.2005 eine erneute medizinische Stellungnahme. Beim Kläger läge eine leichte Muskelminderung des rechten Oberschenkels und eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes vor. Die Beweglichkeit des Sprunggelenkes sei um etwa 1/4 reduziert. Die MdE betrage 10 v. H ... D wertete mit einer Stellungnahme vom 02.05.2005 die Beurteilung der ursprünglichen MdE im Ausgangsbescheid vom 18.09.2003 mit einer MdE um 20 v. H. als zutreffend.
Auf der Basis dieser beiden Stellungnahmen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2005 die Abänderung des Bescheides vom 18.09.2003 ab. Die MdE sei zutreffend bewertet worden. Der Bescheid vom 18.09.2003 sei zutreffend und richtig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 02.11.2005 erhobene Klage des Klägers (S 0 U 00/00).
Mit Bescheid vom 01.03.2006 erkannte die Beklagte beim Kläger eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung BK 2103 an. Eine MdE in rentenberechtigender Höhe werde durch die BK 2103 nicht erreicht. Die Beklagte legte dieser Entscheidung ein Gutachten von M vom 03.02.2006 zu Grunde. In der zusammenfassenden Beurteilung bewertete M die durch die beginnende Lärmschwerhörigkeit verursachte MdE mit unter 10 v. H ...
Mit Beschluss vom 21.12.2005 hat das Gericht die beiden Streitverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Der Kläger trägt vor, von Beginn an sei die MdE bei ihm zu niedrig bemessen worden. Schon mit dem Bescheid vom 18.09.2003 hätte eine höhere MdE anerkannt werden müssen. Jedenfalls sei ihm auch ab dem 01.09.2004 eine Verletztenrente zu gewähren, denn auch über den 31.08.2004 hinaus bedingten die anerkannten Unfallfolgen eine MdE von mindestens 20 v. H., so dass ihm eine Verletztenrente zustehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 18.09.2003 abzuändern und dem Kläger eine Verletztenrente nach einer höheren MdE als um 20 v. H. ab dem 05.06.2003 zu gewähren
und
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2004 zu verurteilen, dem Kläger nach seinem Arbeitsunfall vom 06.12.2001 wegen der verbliebenen Folgen auch über den 31.08.2004 hinaus eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig. Die MdE der Unfallfolgen beim Kläger seien sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Bescheid, der die Rentengewährung über den 31.08.2004 hinaus entzog, zutreffend und richtig vorgenommen worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. A stellt in seinem Gutachten vom 12.04.2005 beim Kläger folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen fest:
Wirbelsäulen-Schulter-Arm Syndrom Übergewicht Bluthochdruck Haglundfersen beidseits Zustand nach distaler Unterschenkelfraktur rechts mit verbliebener Bewegungseinschränkung und Muskelminderung
Die MdE habe von Januar 2003 bis zum 24.05.2004 20 % betragen. Darüber hinaus habe nurmehr eine MdE von 10 v. H. bestanden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind unbegründet.
Der Kläger wird durch die angefochtene Entscheidung vom 07.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 nicht in seinen Rechten beschwert. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, ihren Bescheid vom 18.09.2003 abzuändern und die MdE der gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 06.12.2001 höher als mit einer MdE als um 20 v. H. zu bewerten.
Der Kläger erlitt am 06.12.2001 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII). Dabei zog er sich eine komplexe Unterschenkelfraktur rechts zu, die nur allmählich verheilte. Die Beklagte erkannte den Unfall vom 06.12.2001 mit dem Bescheid vom 18.09.2003 als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger wegen der verbliebenen Unfallfolgen eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE um 20 v. H ... Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden.
Gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) kann ein Verwaltungsakt, bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist auch dann abgeändert werden, wenn der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, gemäß § 44 SGB X den Verwaltungsakt vom 18.09.2003 abzuändern. Denn beim Erlass des Verwaltungsaktes ist weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch wurden unrichtige Tatsachen zu Grunde gelegt.
Gemäß § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) erhalten Versicherte deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall um wenigstens 20 von Hundert gemindert ist, eine Rente. Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeit auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei werden diejenigen Bedingungen als ursächlich oder mitursächlich für den Eintritt des Erfolges gewertet die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderer Bedeutung zum Eintritt des Erfolges wesentlich beigetragen haben. Die wesentliche Ursächlich- oder Mitursächlichkeit einer Bedingung für den Erfolg braucht zwar nicht nachgewiesen zu sein, muss aber zumindest wahrscheinlich sein. Das ist dann der Fall, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen die ursächlichen Zusammenhang sprechenden Umstände die auf die Verursachung hindeutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann, und die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren billigerweise außer Betracht bleiben müssen.
Die MdE der Unfallfolgen ist in dem Bescheid vom 18.09.2003 zutreffend mit um 20 v. H. bewertet worden. Zu Recht ist dem Kläger ab dem 05.06.2003 eine Verletztenrente gewährt worden. Für die Dauer seiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ist dem Kläger gem. § 45 SGB VII Verletztengeld gewährt worden. Nach Ablauf der Höchstgewährungsdauer des § 46 SGB VII ist sodann ab dem 05.06.2003 die Verletztenrente trotz andauernder Arbeitsunfähigkeit gewährt worden. Dabei ist zu Recht von einer MdE um 20 v. H. ausgegangen worden.
Diese Auffassung stützt das Gericht auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Stellungnahmen von B und D sowie auf das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten von A. Demnach sind die verbliebenen Unfallfolgen korrekt im Bescheid vom 18.09.2003 wiedergegeben worden. Sowohl B wie auch A bewerten die dadurch bedingte MdE von Januar 2003 bis zum 24.05.2004 mit 20 v. H ... Dem schließt sich die Kammer an. Dass der Sachverständige A über den 24.05.2004 hinaus nurmehr eine MdE von 10 v. H. festgestellt hat, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Die Beklagte hat dem Kläger bis einschließlich 31.08.2004 eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. gewährt. Insoweit belastet der Verwaltungsakt vom 18.09.2003 den Kläger nicht.
Auch die angefochtene Entscheidung der Beklagen vom 24.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2004 belastet den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte die Rentengewährung ab dem 01.09.2004 abgelehnt, weil die Unfallfolgen nach dem anerkannten Arbeitsunfall vom 06.12.2001 keine MdE in rentenberechtigender Höhe mehr bedingen.
Die MdE der Unfallfolgen ist jedenfalls ab dem 01.09.2004 nicht höher als mit einer MdE um 10 v. H. zu bewerten. Zu dieser Auffassung gelangt das Gericht auf der Basis des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens von A. Dieser stellt als Unfallfolgen nurmehr den Zustand nach distaler Unterschenkelfraktur rechts mit verbliebener Bewegungseinschränkung und Muskelminderung beim Kläger fest. Die übrigen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind keine Folgen des Arbeitsunfalls vom 06.12.2001. Dem schließt sich die Kammer an. Mit seiner Bewertung befindet sich A im Einklang mit der vorausgegangenen Bewertung im Rentengutachten des B vom 01.07.2004, der ebenfalls von einer MdE um 10 v. H. ausgegangen ist. Die verbliebene Bewegungseinschränkung in Folge der Unterschenkelfraktur rechts beim Kläger ist damit ausreichend bewertet worden.
Eine Rentenberechtigung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Danach kann eine MdE um 10 v. H. auch dann zur Rentengewährung führen, wenn wegen eines anderen Versicherungsfalles ebenfalls eine MdE von mindestens 10 v. H. anerkannt worden ist. Das ist beim Kläger jedoch nicht der Fall. Die mit Bescheid vom 01.06.2003 von der Beklagten anerkannten beginnende Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung BK 2301 bedingt keine MdE von um wenigsten 10 v. H ... Zwar wird dies im Verfügungssatz dieser Verwaltungsentscheidung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte hat jedoch zur Begründung auf das zu Grunde gelegte Gutachten von M vom 03.02.2006 verwiesen. In diesem Gutachten wird eine MdE von unter 10 v. H. für die beginnende Lärmschwerhörigkeit angenommen. Insoweit besteht durch die Anerkennung der Lärmschwerhörigkeit durch den Bescheid vom 01.03.2006 keine "Stützsituation" im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, so dass auch im vorliegenden Fall eine Rentengewährung abzulehnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Arbeitsunfalls, den der Kläger am 06.12.2001 erlitten hat. Insbesondere begehrt der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Am 06.12.2001 geriet der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit dem rechten Bein zwischen einen elektrischen Hubwagen und eine Metallbox. Dabei zog er sich eine Quetschverletzung des rechten Beines zu. Im Durchgangsarztbericht von B vom 06.12.2001 wird die Diagnose einer komplexen distalen Unterschenkelfraktur rechts gestellt. Für die Zeit vom 06.12.2001 bis zum 10.01.2002 war der Kläger in stationärer Heilbehandlung. Durch eine Operation wurde der Bruch reponiert und mit Metallplatten gestützt.
Der Heilverlauf gestaltete sich zögerlich. Erst mit Abschlussbericht vom 06.01.2003 teilte B mit, dass die Fraktur nurmehr knöchern durchbaut sei und eine volle Belastbarkeit möglich sei. Es bestehe nunmehr ein leichtes Schonhinken. Mit einem Abschluss der Behandlung sei zum 02.01.2003 zu rechnen. Allerdings werde der Kläger seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangen. In einer Stellungnahme vom 05.02.2003 teilte L mit, dass sämtliche medizinischen Maßnahmen ausgeschöpft seien. Wegen der persistierenden Beschwerden beim Kläger sei eine Arbeitsfähigkeit nicht wieder zu erlangen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe jedoch nicht. Mit Bescheid vom 22.04.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Verletztengeld bis zum 04.06.2003 gezahlt werde.
In einem ersten Rentengutachten vom 14.07.2003 beurteilte B die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers bis zum 31.12.2003 mit 20 v. H ...
Auf der Basis dieser Begutachtung erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2003 den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an und gewährte dem Kläger ab dem 05.06.2003 eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H ...
In einem Gutachten vom 01.07.2004 stellte B als noch bestehende Unfallfolgen fest:
leichtes Schonhinken rechts Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels.
Es sei ein Dauerzustand eingetreten. Die MdE betrage für die Rentengewährung auf unbestimmte Zeit 10 v. H ...
Auf der Basis dieses Gutachtens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2004 die Rentengewährung über den 01.09.2004 ab. Eine rentenberechtigende MdE liege nicht mehr vor. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 29.11.2004 erhobene Klage des Klägers (S 0 U 00/00). Gleichzeitig mit der Klageschrift stellte der Kläger einen Antrag, die ursprüngliche Entscheidung der Beklagten vom 18.09.2003 auf ihre Rechtmäßigkeit hin erneut zu überprüfen (§ 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch – SGB X).
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich dieses Überprüfungsantrages erstellte B unter dem 29.03.2005 eine erneute medizinische Stellungnahme. Beim Kläger läge eine leichte Muskelminderung des rechten Oberschenkels und eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes vor. Die Beweglichkeit des Sprunggelenkes sei um etwa 1/4 reduziert. Die MdE betrage 10 v. H ... D wertete mit einer Stellungnahme vom 02.05.2005 die Beurteilung der ursprünglichen MdE im Ausgangsbescheid vom 18.09.2003 mit einer MdE um 20 v. H. als zutreffend.
Auf der Basis dieser beiden Stellungnahmen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2005 die Abänderung des Bescheides vom 18.09.2003 ab. Die MdE sei zutreffend bewertet worden. Der Bescheid vom 18.09.2003 sei zutreffend und richtig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 02.11.2005 erhobene Klage des Klägers (S 0 U 00/00).
Mit Bescheid vom 01.03.2006 erkannte die Beklagte beim Kläger eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung BK 2103 an. Eine MdE in rentenberechtigender Höhe werde durch die BK 2103 nicht erreicht. Die Beklagte legte dieser Entscheidung ein Gutachten von M vom 03.02.2006 zu Grunde. In der zusammenfassenden Beurteilung bewertete M die durch die beginnende Lärmschwerhörigkeit verursachte MdE mit unter 10 v. H ...
Mit Beschluss vom 21.12.2005 hat das Gericht die beiden Streitverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Der Kläger trägt vor, von Beginn an sei die MdE bei ihm zu niedrig bemessen worden. Schon mit dem Bescheid vom 18.09.2003 hätte eine höhere MdE anerkannt werden müssen. Jedenfalls sei ihm auch ab dem 01.09.2004 eine Verletztenrente zu gewähren, denn auch über den 31.08.2004 hinaus bedingten die anerkannten Unfallfolgen eine MdE von mindestens 20 v. H., so dass ihm eine Verletztenrente zustehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 18.09.2003 abzuändern und dem Kläger eine Verletztenrente nach einer höheren MdE als um 20 v. H. ab dem 05.06.2003 zu gewähren
und
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2004 zu verurteilen, dem Kläger nach seinem Arbeitsunfall vom 06.12.2001 wegen der verbliebenen Folgen auch über den 31.08.2004 hinaus eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig. Die MdE der Unfallfolgen beim Kläger seien sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Bescheid, der die Rentengewährung über den 31.08.2004 hinaus entzog, zutreffend und richtig vorgenommen worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. A stellt in seinem Gutachten vom 12.04.2005 beim Kläger folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen fest:
Wirbelsäulen-Schulter-Arm Syndrom Übergewicht Bluthochdruck Haglundfersen beidseits Zustand nach distaler Unterschenkelfraktur rechts mit verbliebener Bewegungseinschränkung und Muskelminderung
Die MdE habe von Januar 2003 bis zum 24.05.2004 20 % betragen. Darüber hinaus habe nurmehr eine MdE von 10 v. H. bestanden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind unbegründet.
Der Kläger wird durch die angefochtene Entscheidung vom 07.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 nicht in seinen Rechten beschwert. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, ihren Bescheid vom 18.09.2003 abzuändern und die MdE der gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 06.12.2001 höher als mit einer MdE als um 20 v. H. zu bewerten.
Der Kläger erlitt am 06.12.2001 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII). Dabei zog er sich eine komplexe Unterschenkelfraktur rechts zu, die nur allmählich verheilte. Die Beklagte erkannte den Unfall vom 06.12.2001 mit dem Bescheid vom 18.09.2003 als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger wegen der verbliebenen Unfallfolgen eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE um 20 v. H ... Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden.
Gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) kann ein Verwaltungsakt, bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist auch dann abgeändert werden, wenn der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, gemäß § 44 SGB X den Verwaltungsakt vom 18.09.2003 abzuändern. Denn beim Erlass des Verwaltungsaktes ist weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch wurden unrichtige Tatsachen zu Grunde gelegt.
Gemäß § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) erhalten Versicherte deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall um wenigstens 20 von Hundert gemindert ist, eine Rente. Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeit auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei werden diejenigen Bedingungen als ursächlich oder mitursächlich für den Eintritt des Erfolges gewertet die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderer Bedeutung zum Eintritt des Erfolges wesentlich beigetragen haben. Die wesentliche Ursächlich- oder Mitursächlichkeit einer Bedingung für den Erfolg braucht zwar nicht nachgewiesen zu sein, muss aber zumindest wahrscheinlich sein. Das ist dann der Fall, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen die ursächlichen Zusammenhang sprechenden Umstände die auf die Verursachung hindeutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann, und die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren billigerweise außer Betracht bleiben müssen.
Die MdE der Unfallfolgen ist in dem Bescheid vom 18.09.2003 zutreffend mit um 20 v. H. bewertet worden. Zu Recht ist dem Kläger ab dem 05.06.2003 eine Verletztenrente gewährt worden. Für die Dauer seiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ist dem Kläger gem. § 45 SGB VII Verletztengeld gewährt worden. Nach Ablauf der Höchstgewährungsdauer des § 46 SGB VII ist sodann ab dem 05.06.2003 die Verletztenrente trotz andauernder Arbeitsunfähigkeit gewährt worden. Dabei ist zu Recht von einer MdE um 20 v. H. ausgegangen worden.
Diese Auffassung stützt das Gericht auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Stellungnahmen von B und D sowie auf das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten von A. Demnach sind die verbliebenen Unfallfolgen korrekt im Bescheid vom 18.09.2003 wiedergegeben worden. Sowohl B wie auch A bewerten die dadurch bedingte MdE von Januar 2003 bis zum 24.05.2004 mit 20 v. H ... Dem schließt sich die Kammer an. Dass der Sachverständige A über den 24.05.2004 hinaus nurmehr eine MdE von 10 v. H. festgestellt hat, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Die Beklagte hat dem Kläger bis einschließlich 31.08.2004 eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. gewährt. Insoweit belastet der Verwaltungsakt vom 18.09.2003 den Kläger nicht.
Auch die angefochtene Entscheidung der Beklagen vom 24.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2004 belastet den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte die Rentengewährung ab dem 01.09.2004 abgelehnt, weil die Unfallfolgen nach dem anerkannten Arbeitsunfall vom 06.12.2001 keine MdE in rentenberechtigender Höhe mehr bedingen.
Die MdE der Unfallfolgen ist jedenfalls ab dem 01.09.2004 nicht höher als mit einer MdE um 10 v. H. zu bewerten. Zu dieser Auffassung gelangt das Gericht auf der Basis des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens von A. Dieser stellt als Unfallfolgen nurmehr den Zustand nach distaler Unterschenkelfraktur rechts mit verbliebener Bewegungseinschränkung und Muskelminderung beim Kläger fest. Die übrigen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind keine Folgen des Arbeitsunfalls vom 06.12.2001. Dem schließt sich die Kammer an. Mit seiner Bewertung befindet sich A im Einklang mit der vorausgegangenen Bewertung im Rentengutachten des B vom 01.07.2004, der ebenfalls von einer MdE um 10 v. H. ausgegangen ist. Die verbliebene Bewegungseinschränkung in Folge der Unterschenkelfraktur rechts beim Kläger ist damit ausreichend bewertet worden.
Eine Rentenberechtigung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Danach kann eine MdE um 10 v. H. auch dann zur Rentengewährung führen, wenn wegen eines anderen Versicherungsfalles ebenfalls eine MdE von mindestens 10 v. H. anerkannt worden ist. Das ist beim Kläger jedoch nicht der Fall. Die mit Bescheid vom 01.06.2003 von der Beklagten anerkannten beginnende Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung BK 2301 bedingt keine MdE von um wenigsten 10 v. H ... Zwar wird dies im Verfügungssatz dieser Verwaltungsentscheidung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte hat jedoch zur Begründung auf das zu Grunde gelegte Gutachten von M vom 03.02.2006 verwiesen. In diesem Gutachten wird eine MdE von unter 10 v. H. für die beginnende Lärmschwerhörigkeit angenommen. Insoweit besteht durch die Anerkennung der Lärmschwerhörigkeit durch den Bescheid vom 01.03.2006 keine "Stützsituation" im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, so dass auch im vorliegenden Fall eine Rentengewährung abzulehnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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