S 35 AS 55/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 55/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Beklagte wird - unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 05.12.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2006 - verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2006 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 821,11 Euro zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Der Kläger beantragte unter dem 31.08.2004 bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Daraufhin erhielt er für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2005 und für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2005 jeweils Leistungen in Höhe von 821,11 Euro. Dem lagen die vom Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich gezahlten Mietkosten zu Grunde.

Die Beklagte behauptet am 01.03.2005 ein Schreiben an den Kläger versandt zu haben, wonach der Kläger davon unterrichtet worden sei, die von ihm bewohnte Wohnung (63 qm) sei unangemessen groß. Die angemessene Kaltmiete betrage maximal 225,00 Euro. Mit dem Schreiben sei der Kläger aufgefordert worden, jeweils bis zum 15. eines Monats Bemühungen zum Abschluss eines Mietvertrages über eine günstigere Wohnung nachzuweisen. Außerdem sei angekündigt worden, ab dem 01.10.2005 nur noch die angemessene Miete zu übernehmen. Auf dem Schreiben diesbezüglich in der Verwaltungsakte befindlichen Doppel des Schreibens ist oben links vorgemerkt "abgesandt am:". Dieses Feld ist nicht ausgefüllt. In der Verwaltungsakte ist das Schreiben unterschrieben und eine Wiedervorlage für den 10.04.2005 verfügt.

Auf den Antrag des Klägers vom 02.Juni 2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2005 für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2006 nur noch monatliche Leistungen in Höhe von 635,19 Euro.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er ausführte, er habe ein Schreiben vom 01.03.2005 nicht erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück. In dem Widerspruchsbescheid führt sie nunmehr aus, es seien lediglich Mietaufwendungen in Höhe von 197,55 Euro angemessen. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass das Schreiben vom 01.03.2005 den Kläger erreicht habe.

Der Widerspruchbescheid wurde am 04. Januar 2006 zur Post gegeben und ist dem Kläger am 06.01.2006 als Einschreiben übergeben worden.

Mit am 06.02.2006 abgestempelten Brief, der am 09. Februar 2006 beim Sozialgericht Düsseldorf eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 30.03.2006 hat das Gericht dem Kläger wegen Versäumung der Klageschrift Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.

Der Kläger trägt im Gerichtsverfahren weiterhin vor eine Aufforderung zur Absenkung seiner Unterkunftskosten nicht erhalten zu haben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.12.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2006 zu verurteilen, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 weiterhin monatliche Leistungen in Höhe von 821,11 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Behauptung des Klägers, er habe die Aufforderung die Kosten der Unterkunft zu senken nie bekommen, sei eine reine Schutzbehauptung. Ein Postrücklauf sei nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ist aufgeklärt und die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind einfacher Natur.

Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG, denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.

Nach § 19 SGB II umfassen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden die laufenden Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit diese Kosten angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft nach den Besonderheiten des Einzelfalles den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGG II als Bedarf des Hilfebedürftigen nur solange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendung zu senken ( vergl. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Ob die derzeitigen Unterkunftskosten des Klägers angemessen sind kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutreffen sollte, die Unterkunftskosten seien unangemessen hoch und selbst wenn die weitere Behauptung der Beklagte zutreffen sollte, der Kläger sei in der Lage und verpflichtet angemessenen Wohnraum anzumieten, so scheitert die Absenkung der Leistungen vorliegend jedenfalls daran, dass die Beklagte nicht beweisen kann, dass sie dem Kläger auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen hat, denn dem Kläger ist es nur möglich und zumutbar, preiswerteren Ersatzwohnraum zu suchen, wenn er von der Beklagten vollständig und richtig über seine diesbezüglichen Pflichten und Rechte informiert worden ist ( so auch Sozialgericht Aachen- Az.: S 9 AS 26/05 – Urteil vom 08.12.2005 – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Tatsache das sich das Schreiben in der Verwaltungsakte der Beklagten befindet ist kein Beleg dafür, dass dieses Schreiben dem Kläger tatsächlich zugegangen ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass dieses Schreiben schon gar nicht abgesandt wurde. Der auf dem Schreiben vorgedruckte Vermerk "abgesandt am" wurde jedenfalls nicht ausgefüllt. Bemerkenswert ist auch, dass die dem Gericht zur Verfügung gestellte Verwaltungsakte der Beklagten durchgängig Seitenzahlen enthält, die durch andere Seitenzahlen überschrieben worden sind. Dies trifft allerdings nicht für die Seiten 24 und 25 der Verwaltungsakte zu, auf denen sich das Schreiben "Kosten der Unterkunft" befindet. Gegen eine Absendung des Schreibens vom 01.03.2005 spricht auch, dass dieses Schreiben in der Verwaltungsakte unterzeichnet ist und mit einer Wiedervorlagefrist versehen wurde. Üblicherweise werden nur Originale unterzeichnet, nicht die zu den Verwaltungsakten genommenen Kopien. Es spricht also einiges dafür, dass es sich bei Blatt 24 , 25 der Verwaltungsakte um das nicht abgesandte Original handelt. Gegen eine Absendung des Schreibens spricht auch, dass in den Schreiben angekündet wird, ab dem 01.10.2005 nur noch die angemessene Kaltmiete zu übernehmen. Tatsächlich hat die Beklagte dies aber erst ab den 0112.2005 getan. Auch die spricht dafür, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen ist, dass jedenfalls das Schreiben vom 01.03.2005 den Kläger nicht erreicht hat.

Unabhängig davon, dass die Beklagte den Beweis der Absendung des Schreibens nicht geführt hat, ist auch bei Kenntnis des Inhalts des Schreiben vom 01.03.2005 noch unklar, was die angemessene Kaltmiete im Falle des Klägers sein soll. Das Schreiben weist jedenfalls einen anderen Betrag aus als der Widerspruchsbescheid.

Eine Bewilligung von abgesenkten Leistungen wird demnach allenfalls dann möglich sein, wenn die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß auffordert, seine Mietkosten zu senken.

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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