Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AL 226/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 65/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.05.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt rückwirkend höheres Arbeitslosengeld (Alg) und höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Bis zum 30.09.1996 war der Kläger als Verwaltungsangestellter bei der L Westfalen-Lippe (L WL) beschäftigt. Ausweislich der Arbeitgeberauskunft erhielt er zuletzt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 3.744,38 DM. Daneben bekam er im Jahr 1996 Urlaubsgeld in Höhe von 650 DM. Aus Anlass seines Ausscheidens zahlte ihm die L WL 9/12 der vollen Jahressonderzuwendung in Höhe von 2.808,28 DM und eine Urlaubsabgeltung von 3.974,86 DM. Im September 1996 vereinbarten die Tarifparteien des für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der L WL seinerzeit maßgeblichen Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) statt einer linearen Vergütungserhöhung für den Zeitraum vom 01.05.1996 bis zum 31.12.1996 die Zahlung eines Einmalbetrages von 300 DM (§ 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 31 vom 17.07.1996). Dieser Betrag floss dem Kläger anteilig in Höhe von 187,50 DM für die Monate Mai bis September 1996 zu.
Mit den im Berufungsantrag näher bezeichneten Bescheiden gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin für die Zeit vom 01.11.1996 bis zum 30.10.1997 Alg, danach - mit Unterbrechungen - bis zum 30.04.2003 Alhi. Diese Leistungen berechnete sie ausgehend von dem regelmäßigen Bruttoarbeitsengelt des Klägers jedoch ohne Einbeziehung der erwähnten weiteren Zahlungen der L WL. Am 11.07.2000 beantragte der Kläger sinngemäß die Überprüfung der bisherigen Bewilligungsbescheide mit dem Ziel, diese Zahlungen leistungserhöhend zu berücksichtigen. Diesen Antrag wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag und lehnte ihn ab (Bescheid vom 02.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2000 sowie Bescheid vom 15.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2000).
Mit Schreiben vom 15.04.2003 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung der Höhe des Alg und der Alhi, insbesondere unter Berücksichtigung der tariflichen Sonderzahlung.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2003 hat der Kläger sich an das Sozialgericht (SG) Münster mit dem Antrag gewandt, im Rahmen der (in einem anderen Verfahren) anstehenden mündlichen Verhandlung um Prüfung einer einstweiligen Anordnung zu bitten, ob die Bewilligungsbescheide gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.05.2000 angepasst werden müssten (Verfahren S 3 AL 123/03 ER). Mit Bescheid vom 02.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 hat die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers abgelehnt. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 24.05.2000, veröffentlicht am 21.06.2000, entschieden, dass auch Einmalzahlungen bei der Berechnung kurzfristiger beitragsfinanzierter Entgeltersatzleistungen zu berücksichtigen seien, wenn hiervon Beiträge zur Sozialversicherung erhoben würden bzw. worden seien. Dies gelte für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 21.06.2000 jedoch nur insoweit, als die den betreffenden Leistungen zu Grunde liegenden Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden seien. Unanfechtbare Bewilligungsbescheide seien frühestens ab dem 22.06.2000 zu korrigieren.
Mit Bescheid vom 13.05.2004 hat das Versorgungsamt Münster beim Kläger rückwirkend einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 01.01.1992 festgestellt. Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, nunnmehr stehe ihm für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 30.09.1996 gegen die L WL auch ein Anspruch auf Abgeltung von nicht gewährtem Schwerbehindertenzusatzurlaub zu, deren Höhe er auf 3.938,38 DM beziffert.
Am 10.08.2004 hat der Kläger eine "Klage im Hauptsacheverfahren" gegen den Bescheid vom 02.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 erhoben. Er sei der Auffassung gewesen, dass es im Hinblick auf das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (S 3 AL 123/03 ER) keiner neuen Klage bedurft habe. Auch in einem anderen von ihm angestrengten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz habe das SG von Amts wegen und ohne erneute Klageerhebung ein Hauptsacheverfahren eingetragen.
Das SG hat die Klage als unbegründet abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen (Gerichtsbescheid vom 31.05.2005).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.05.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 zu verpflichten, die Bescheide vom 10.01.1997, 01.12.1997, 23.01.1998, 18.11.1998, 18.01.1999, 25.01.2001, 05.10.2001, 15.01.2002, 02.12.2002, 21.01.2003 sowie den Bescheid betreffend den Bewilligungszeitraum vom 31.10.1999 bis zum 30.10.2000 zu ändern und der Bemessung seines Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 30.10.1997 sowie seiner Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 31.10.1997 bis zum 30.04.2003 ein um 11.559,02 DM höheres Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid sowie den ihrer Ansicht nach zutreffenden Gerichtsbescheid des SG.
Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten war, weil er mit der ordnungsgemäßen Terminsbenachrichtigung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG ist im Ergebnis zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Der Kläger hat bereits mit seinem Schriftsatz vom 06.08.2003 gebeten, im Rahmen der in einem anderen Klageverfahren anstehenden mündlichen Verhandlung über sein Begehren zu entscheiden. Damit hat er hinreichend deutlich seinen Wunsch nach gerichtlichem Hauptsacherechtsschutz zum Ausdruck gebracht. Dass er dabei die besondere Eilbedürftigkeit seines Anliegens unterstrichen und um Erlass einer einstweiligen Anordnung gebeten hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Klage ist durch anschließenden Erlass des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides im Überprüfungsverfahren auch mit Blick auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens gemäß § 78 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig geworden.
Das SG hat die Klage auch in der Sache zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 30.10.1997 höheres Alg und für die Zeit danach bis zum 30.04.2003 höhere Alhi unter Berücksichtigung der ihm zugeflossenen bzw. von ihm beanspruchten Zahlungen der L WL zu gewähren.
Die leistungserhöhende Berücksichtigung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte kommt nach geltender Gesetzeslage allenfalls im Rahmen des Alg in Betracht. Anspruchsgrundlage für eine Neuberechnung für den beim Kläger maßgeblichen Bezugszeitraum vom 01.01.1997 bis zum 30.10.1997 ist insoweit § 434c Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese Vorschrift geht als die speziellere Norm der allgemeinen Überprüfungsvorschrift des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor (BSG, Urteil v. 25.03.2003, B 7 AL 106/01 R, SozR 4-4300 § 434c Nr. 1; Urteil v. 25.03.2003, B 7 AL 114/01 R; Urteil v. 10.07.2003, B 11 AL 11/03 R; Urteil v. 16.10.2003, B 11 AL 19/03 R). Sie sieht eine pauschale Erhöhung des in der Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2000 gezahlten Alg vor, wenn über den Anspruch am 21.06.2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, sonst erst ab dem 22.06.2000. Danach kann der Kläger für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 30.10.1997 keine Erhöhung seines Alg verlangen, weil über seinen Anspruch auf Alg am 21.06.2000 bereits bestandskräftig entschieden worden war. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bewilligungsbescheid vom 10.01.1997 ist dem Kläger bekannt gegeben und von ihm nicht innerhalb der Widerspruchsfrist angegriffen worden.
Eine Berücksichtigung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte im Rahmen der dem Kläger anschließend gewährten Alhi scheidet dagegen schon im Ansatz aus.
Für den Zeitraum vom 31.10.1997 bis zum 31.12.2000 ergibt sich dies aus der Übergangsvorschrift des § 434c Abs. 4 SGB III. Danach bleiben einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei der Berechnung der Alhi vor dem 31.12.2000 außer Betracht. Für die Zeit danach ist die Bestimmung des § 200 Abs. 1 SGB III in der vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung maßgebend. Danach war Bemessungsentgelt für die Alhi das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 SGB III bemessen worden wäre, in jedem Fall jedoch vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen im Rahmen der Alhi bestehen dabei nicht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2005, 1 BvR 1773/03).
Die Sperrwirkung des § 434c Abs. 1 SGB III und die Ausschlussregelungen der §§ 200 Abs. 1, 434c Abs. 4 SGB III umfassen das dem Kläger im Jahr 1996 gezahlte Urlaubsgeld, die anteilige Jahressonderzuwendung und die ihm gewährten bzw. von ihm beanspruchten Urlaubsabgeltungen, da es sich hierbei unzweifelhaft um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Zahlung von 187,50 DM an den Kläger aus Anlass der für das Jahr 1996 vereinbarten Tariflohnerhöhung im BAT-Bereich. Denn auch diese stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Bestimmungen dar. Nach der Vorschrift des § 112 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz, die der Berechnung des Alg des Klägers zu Grunde gelegt worden ist, waren (im Unterschied zu fortlaufend gezahltem Arbeitsentgelt) einmalig gezahltes Arbeitsentgelt alle Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die als Gegenleistung für die in mehreren Abrechnungszeiträumen geleistete Arbeit in einer Summe gezahlt wurden. Es kam also allein auf die Zahlungsweise an (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil v. 04.11.1999, B 7 AL 76/98 R, SozR 3-4100 § 136 Nr. 11). Dass die tarifliche Einmalzahlung ungeachtet der Möglichkeit, sie einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen, diese Voraussetzung erfüllt, steht außer Zweifel. Anderes ergibt sich im Übrigen aber auch nicht, wenn man den Begriff der Einmalzahlung in dem ab dem 01.01.1997 geltenden § 23a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zu Grunde legt. Danach sind einmalig gezahlte Arbeitsentgelte alle Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Dies trifft auch auf einmalige Tariferhöhungen zu. Der Betrag von 187,50 DM hat den Gesamtzeitraum von Mai bis September 1996 betroffen und sich damit nicht einem einzigen einzelnen Entgeltabrechungszeitraum zuordnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht. Alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt bzw. erschließen sich unmittelbar aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt rückwirkend höheres Arbeitslosengeld (Alg) und höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Bis zum 30.09.1996 war der Kläger als Verwaltungsangestellter bei der L Westfalen-Lippe (L WL) beschäftigt. Ausweislich der Arbeitgeberauskunft erhielt er zuletzt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 3.744,38 DM. Daneben bekam er im Jahr 1996 Urlaubsgeld in Höhe von 650 DM. Aus Anlass seines Ausscheidens zahlte ihm die L WL 9/12 der vollen Jahressonderzuwendung in Höhe von 2.808,28 DM und eine Urlaubsabgeltung von 3.974,86 DM. Im September 1996 vereinbarten die Tarifparteien des für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der L WL seinerzeit maßgeblichen Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) statt einer linearen Vergütungserhöhung für den Zeitraum vom 01.05.1996 bis zum 31.12.1996 die Zahlung eines Einmalbetrages von 300 DM (§ 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 31 vom 17.07.1996). Dieser Betrag floss dem Kläger anteilig in Höhe von 187,50 DM für die Monate Mai bis September 1996 zu.
Mit den im Berufungsantrag näher bezeichneten Bescheiden gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin für die Zeit vom 01.11.1996 bis zum 30.10.1997 Alg, danach - mit Unterbrechungen - bis zum 30.04.2003 Alhi. Diese Leistungen berechnete sie ausgehend von dem regelmäßigen Bruttoarbeitsengelt des Klägers jedoch ohne Einbeziehung der erwähnten weiteren Zahlungen der L WL. Am 11.07.2000 beantragte der Kläger sinngemäß die Überprüfung der bisherigen Bewilligungsbescheide mit dem Ziel, diese Zahlungen leistungserhöhend zu berücksichtigen. Diesen Antrag wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag und lehnte ihn ab (Bescheid vom 02.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2000 sowie Bescheid vom 15.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2000).
Mit Schreiben vom 15.04.2003 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung der Höhe des Alg und der Alhi, insbesondere unter Berücksichtigung der tariflichen Sonderzahlung.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2003 hat der Kläger sich an das Sozialgericht (SG) Münster mit dem Antrag gewandt, im Rahmen der (in einem anderen Verfahren) anstehenden mündlichen Verhandlung um Prüfung einer einstweiligen Anordnung zu bitten, ob die Bewilligungsbescheide gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.05.2000 angepasst werden müssten (Verfahren S 3 AL 123/03 ER). Mit Bescheid vom 02.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 hat die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers abgelehnt. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 24.05.2000, veröffentlicht am 21.06.2000, entschieden, dass auch Einmalzahlungen bei der Berechnung kurzfristiger beitragsfinanzierter Entgeltersatzleistungen zu berücksichtigen seien, wenn hiervon Beiträge zur Sozialversicherung erhoben würden bzw. worden seien. Dies gelte für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 21.06.2000 jedoch nur insoweit, als die den betreffenden Leistungen zu Grunde liegenden Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden seien. Unanfechtbare Bewilligungsbescheide seien frühestens ab dem 22.06.2000 zu korrigieren.
Mit Bescheid vom 13.05.2004 hat das Versorgungsamt Münster beim Kläger rückwirkend einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 01.01.1992 festgestellt. Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, nunnmehr stehe ihm für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 30.09.1996 gegen die L WL auch ein Anspruch auf Abgeltung von nicht gewährtem Schwerbehindertenzusatzurlaub zu, deren Höhe er auf 3.938,38 DM beziffert.
Am 10.08.2004 hat der Kläger eine "Klage im Hauptsacheverfahren" gegen den Bescheid vom 02.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 erhoben. Er sei der Auffassung gewesen, dass es im Hinblick auf das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (S 3 AL 123/03 ER) keiner neuen Klage bedurft habe. Auch in einem anderen von ihm angestrengten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz habe das SG von Amts wegen und ohne erneute Klageerhebung ein Hauptsacheverfahren eingetragen.
Das SG hat die Klage als unbegründet abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen (Gerichtsbescheid vom 31.05.2005).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.05.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 zu verpflichten, die Bescheide vom 10.01.1997, 01.12.1997, 23.01.1998, 18.11.1998, 18.01.1999, 25.01.2001, 05.10.2001, 15.01.2002, 02.12.2002, 21.01.2003 sowie den Bescheid betreffend den Bewilligungszeitraum vom 31.10.1999 bis zum 30.10.2000 zu ändern und der Bemessung seines Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 30.10.1997 sowie seiner Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 31.10.1997 bis zum 30.04.2003 ein um 11.559,02 DM höheres Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid sowie den ihrer Ansicht nach zutreffenden Gerichtsbescheid des SG.
Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten war, weil er mit der ordnungsgemäßen Terminsbenachrichtigung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG ist im Ergebnis zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Der Kläger hat bereits mit seinem Schriftsatz vom 06.08.2003 gebeten, im Rahmen der in einem anderen Klageverfahren anstehenden mündlichen Verhandlung über sein Begehren zu entscheiden. Damit hat er hinreichend deutlich seinen Wunsch nach gerichtlichem Hauptsacherechtsschutz zum Ausdruck gebracht. Dass er dabei die besondere Eilbedürftigkeit seines Anliegens unterstrichen und um Erlass einer einstweiligen Anordnung gebeten hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Klage ist durch anschließenden Erlass des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides im Überprüfungsverfahren auch mit Blick auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens gemäß § 78 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig geworden.
Das SG hat die Klage auch in der Sache zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 30.10.1997 höheres Alg und für die Zeit danach bis zum 30.04.2003 höhere Alhi unter Berücksichtigung der ihm zugeflossenen bzw. von ihm beanspruchten Zahlungen der L WL zu gewähren.
Die leistungserhöhende Berücksichtigung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte kommt nach geltender Gesetzeslage allenfalls im Rahmen des Alg in Betracht. Anspruchsgrundlage für eine Neuberechnung für den beim Kläger maßgeblichen Bezugszeitraum vom 01.01.1997 bis zum 30.10.1997 ist insoweit § 434c Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese Vorschrift geht als die speziellere Norm der allgemeinen Überprüfungsvorschrift des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor (BSG, Urteil v. 25.03.2003, B 7 AL 106/01 R, SozR 4-4300 § 434c Nr. 1; Urteil v. 25.03.2003, B 7 AL 114/01 R; Urteil v. 10.07.2003, B 11 AL 11/03 R; Urteil v. 16.10.2003, B 11 AL 19/03 R). Sie sieht eine pauschale Erhöhung des in der Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2000 gezahlten Alg vor, wenn über den Anspruch am 21.06.2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, sonst erst ab dem 22.06.2000. Danach kann der Kläger für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 30.10.1997 keine Erhöhung seines Alg verlangen, weil über seinen Anspruch auf Alg am 21.06.2000 bereits bestandskräftig entschieden worden war. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bewilligungsbescheid vom 10.01.1997 ist dem Kläger bekannt gegeben und von ihm nicht innerhalb der Widerspruchsfrist angegriffen worden.
Eine Berücksichtigung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte im Rahmen der dem Kläger anschließend gewährten Alhi scheidet dagegen schon im Ansatz aus.
Für den Zeitraum vom 31.10.1997 bis zum 31.12.2000 ergibt sich dies aus der Übergangsvorschrift des § 434c Abs. 4 SGB III. Danach bleiben einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei der Berechnung der Alhi vor dem 31.12.2000 außer Betracht. Für die Zeit danach ist die Bestimmung des § 200 Abs. 1 SGB III in der vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung maßgebend. Danach war Bemessungsentgelt für die Alhi das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 SGB III bemessen worden wäre, in jedem Fall jedoch vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen im Rahmen der Alhi bestehen dabei nicht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2005, 1 BvR 1773/03).
Die Sperrwirkung des § 434c Abs. 1 SGB III und die Ausschlussregelungen der §§ 200 Abs. 1, 434c Abs. 4 SGB III umfassen das dem Kläger im Jahr 1996 gezahlte Urlaubsgeld, die anteilige Jahressonderzuwendung und die ihm gewährten bzw. von ihm beanspruchten Urlaubsabgeltungen, da es sich hierbei unzweifelhaft um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Zahlung von 187,50 DM an den Kläger aus Anlass der für das Jahr 1996 vereinbarten Tariflohnerhöhung im BAT-Bereich. Denn auch diese stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Bestimmungen dar. Nach der Vorschrift des § 112 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz, die der Berechnung des Alg des Klägers zu Grunde gelegt worden ist, waren (im Unterschied zu fortlaufend gezahltem Arbeitsentgelt) einmalig gezahltes Arbeitsentgelt alle Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die als Gegenleistung für die in mehreren Abrechnungszeiträumen geleistete Arbeit in einer Summe gezahlt wurden. Es kam also allein auf die Zahlungsweise an (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil v. 04.11.1999, B 7 AL 76/98 R, SozR 3-4100 § 136 Nr. 11). Dass die tarifliche Einmalzahlung ungeachtet der Möglichkeit, sie einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen, diese Voraussetzung erfüllt, steht außer Zweifel. Anderes ergibt sich im Übrigen aber auch nicht, wenn man den Begriff der Einmalzahlung in dem ab dem 01.01.1997 geltenden § 23a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zu Grunde legt. Danach sind einmalig gezahlte Arbeitsentgelte alle Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Dies trifft auch auf einmalige Tariferhöhungen zu. Der Betrag von 187,50 DM hat den Gesamtzeitraum von Mai bis September 1996 betroffen und sich damit nicht einem einzigen einzelnen Entgeltabrechungszeitraum zuordnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht. Alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt bzw. erschließen sich unmittelbar aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
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