Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 456/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 201/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Berufsausbildungsbeihilfe ist auch dann für Zeiten des Blockunterrichts in einer Berufsschule zu gewähren, wenn der Auszubildende nur während der Zeiten des berufsschulischen Blockunterrichts außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt. Dies gilt jedenfalls bis 30.12.2005, weil dem in § 64 Abs 1 Satz 3 SGB III für einen solchen Fall ab 31.12.2005 geregelten Leistungsausschluss keine Rückwirkung zukommt.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts D vom 08.07.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhe-bung des Ablehnungsbescheides vom 21.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 verurteilt wird, dem Kläger im Zeitraum von September 2001 bis einschließlich Dezember 2002 für den in B durchgeführten Blockunterricht dem Grunde nach Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten, auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung dem Grunde nach zur Erbringung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den in Blockform stattfindenden Berufsschulunterricht des Klägers im Zeitraum von September 2001 bis Dezember 2002. Der am ...1984 geborene Kläger absolvierte nach seinem Hauptschulabschluss (9. Klasse) ein berufsvorbereitendes Jahr und begann unmittelbar danach im Alter von 16 Jahren ab 01.09.2000 eine dreijährige Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker in einem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) hierfür zugelassenen Bildungszentrum in D. Diese außerbetriebliche Ausbildung sollte bis 31.08.2003 dauern und wurde von der Beklagten gemäß den §§ 240 ff. des Dritten Buches des Sozial-gesetzbuchs (SGB III) gefördert. Der zur Ausbildung gehörende Berufsschulunterricht erfolgte zunächst am Wohnort des Klägers in D , wurde jedoch mit Beginn des 2. Lehrjahres ab 20.08.2001 als Block-unterricht von jeweils einer Woche aufgrund einer vom zuständigen sächsischen Regional-schulamt vorgenommenen Fachklassenbildung in das bei Anreise mit einem Kraftfahrzeug knapp 100 km vom Wohnort des Klägers entfernte B verlegt. Die übrige Ausbil-dung fand weiterhin in D statt. Die tatsächliche Ausbildungsvergütung des Klägers betrug abweichend vom Ausbildungsvertrag ab September 2001 monatlich 577,50 DM. Der Kläger wohnte im streitigen Zeitraum zusammen mit seiner am ...1987 geborenen, bei Beginn des hier streitigen Zeitraums 14 Jahre alten Schwester im Haushalt seiner Mut-ter in D , die vom Vater der beiden Geschwister geschieden ist und von ihm ge-trennt lebt. Der Vater ist inzwischen wieder verheiratet und stand im Jahre 1999 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, aus dem er im gesamten Jahr 1999 brutto 57.407,99 DM erzielte, worauf er die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge sowie insgesamt 11.386,87 DM an Lohnsteuer und 501,32 DM an Solidaritätszuschlag entrichte-te. Die Mutter bezog im Jahre 1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bei einem Leistungssatz ab 01.01.1999 in Höhe von 233,59 DM wöchentlich und einem Zahlbetrag in Höhe von 187,46 DM wöchentlich. Sie hatte außerdem nach ihrem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.690,00 DM im ge-samten Jahr 1999. Während des Blockunterrichts im streitigen Zeitraum wohnte der Kläger insgesamt 18 Mal jeweils eine Woche lang (in der Regel 1x, höchstens 2x im Monat) in einem Wohnheim in B. Die Unterkunftskosten betrugen dort 55,00 DM pro Woche (= 5 Tage) sowie während der Aufenthalte vom 17.12.2001 bis 20.12.2001 (= 4 Tage) 44,00 DM und vom 22.05.2002 bis 24.05.2002 (= 3 Tage) 33,00 DM. An Fahrtkosten zahlte der Kläger als Mitfahrer mit einem privaten Kraftfahrzeug pro Aufenthalt in B (Hin- und Rück-fahrt) pauschal 50,00 EUR an den Fahrer. Am 14.09.2001 beantragte der damals 17 Jahre alte Kläger gemeinsam mit seiner Mutter bei der Beklagten BAB, was die Beklagte mit dem an den Kläger persönlich adressierten Bescheid vom 21.09.2001 ablehnte, weil der Kläger im Haushalt seiner Mutter wohne. Den dagegen am 01.11.2001 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend machte, dass der Bescheid vom 21.09.2001 seiner Mutter erst am 01.10.2001 zugegangen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2002 zurück: Der Wider-spruch sei zwar zulässig, jedoch aus den Gründen des Ausgangsbescheides unbegründet. Der Kläger hat am 27.03.2002 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben und dort zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 dem Grunde nach zu verurteilen, ihm BAB zu gewähren. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.07.2003 antragsge-mäß stattgegeben: Zwar erfülle der Kläger nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 SGB III für die Gewährung von BAB, weil er seinen Wohnsitz weiterhin bei seiner Mutter habe. Jedoch sei die genannte Vorschrift entsprechend anzuwenden, weil der Klä-ger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen seine Ausbildung teilweise im Wege des Blockunterrichts habe in B fortsetzen müssen. Mit ihrer – nach Zustellung des Urteils am 23.07.2003 – dagegen am 19.08.2003 eingeleg-ten Berufung macht die Beklagte und Berufungsklägerin unter Einbeziehung ihres erstin-stanzlichen Vorbringens geltend, dass bereits der Widerspruch verspätet erhoben worden und damit unzulässig gewesen sei, weil der an den Kläger persönlich adressierte Bescheid vom 21.09.2001 am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen gelte und es daher nicht darauf ankomme, wann er der Mutter des Klägers zugegangen sei. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt älter als 15 Jahre gewesen und damit mangels Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter gemäß § 36 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) sozialrechtlich handlungsfähig gewesen. Davon abgesehen ha-be ein Auszubildender bei Teilnahme am Blockunterricht einer Berufsschule keinen An-spruch auf BAB, wenn ihm auch während der betrieblichen Ausbildung kein solcher An-spruch zustehe. Denn das Gesetz stelle ausdrücklich auf die berufliche, mithin die betrieb-liche Ausbildung ab, die von der Beschulung des Auszubildenden auch dann unterschieden werden müsse, wenn die schulische Ausbildung unabdingbarer Teil der beruflichen Ge-samtausbildung sei. Deshalb habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass Zeiten des Blockunterrichts unabhängig neben der beruflichen Ausbildung stehen (BSG, Urt. v. 19.06.1980, Az. 7 RAr 41/79, AuB 1981, 157 ff.). Beim Blockunterricht habe es sich in diesem Sinne ausschließlich um schulische Ausbildung gehandelt, die nicht dadurch zur beruflichen Ausbildung werde, dass dort der praktische Umgang mit Messmitteln er-lernt worden sei. Ein Recht auf eine Einzelfallentscheidung nach Ermessen, wie der Kläger es hilfsweise begehre, gebe es bei der BAB nicht. Unter der Voraussetzung allerdings, dass der Senat die neuere Rechtsauffassung des BSG in dessen Urteil vom 03.05.2005 (Az. B 7a/7 AL 52/04 R) teile, sei dem Kläger anhand des nachgewiesenen Einkommens des Klägers und seiner Eltern im streitigen Zeitraum BAB in Höhe von 472,00 DM monatlich zu gewähren, wobei dieser Betrag dann noch auf die jeweiligen Aufenthalte in B heruntergerechnet werden müsse. Sie sehe das neue BSG-Urteil jedoch nur als nicht über-tragbare Einzelfallentscheidung an und werde in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ihre bisherige Verwaltungspraxis (keine BAB nur für Blockun-terrichtszeiten) nicht ändern, zumal ab 31.12.2005 der Gesetzgeber reagiert und ihre Ver-waltungspraxis im neuen § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III ausdrücklich gesetzlich normiert ha-be. Im Kontext ihrer Verwaltungspraxis sehe sie auch die Tatsache, dass das Sächsische Staatsministerium für Kultus Berufsschülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen gewähre. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Juli 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. Juli 2003 zurückzuweisen. Er trägt unter Einbeziehung seiner Ausführungen im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren vor, dass er während der Zeiten des Blockunterrichts in B außerhalb des Haushalts seiner Eltern gelebt habe und die Ausbildungsstätte auch nicht in angemessener Zeit habe erreichen können. Die Ausbildung in B sei nicht ausschließlich Berufs-schulunterricht gewesen, sondern auch berufliche Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, weil er hier in einem Messkabinett z.B. den praktischen Umgang mit Mess-mitteln erlernt habe. Zumindest aber müsste die Kosten für die Ausbildung in B als Ermessensleistung übernommen werden, weil er anders die qualifizierte Ausbildung nicht habe fortsetzen können. Der Wechsel von Ausbildungsteilen nach B sei von ihm nicht zu vertreten gewesen. Da das Berufliche Schulzentrum in B mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen gewesen sei, habe er eine Fahrgemeinschaft gebildet. Soweit die Beklagte sich nunmehr im Berufungsverfahren auf die Unzulässigkeit des Wi-derspruchs berufe, sei dem entgegen zu halten, dass der Widerspruch im Widerspruchsbe-scheid ausdrücklich als zulässig angesehen worden sei. Die Beteiligten haben in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01.07.2004 klargestellt, dass streitig der Zeitraum vom 14.09.2001 bis Dezember 2002 sein solle. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die angesichts des für mehr als ein Jahr streitigen Anspruchs auf laufende BAB gemäß den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat der als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG zulässigen Klage zu Recht dem Grunde nach statt-gegeben, weil der Ablehnungsbescheid vom 21.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 28.02.2002 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat zumindest dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) An-spruch auf die begehrte BAB im streitigen Zeitraum von September 2001 bis einschließlich Dezember 2002 für den in Blöcken von jeweils 1 Woche durchgeführten Berufsschulunter-richt in B. Entgegen der Beklagten scheitert die Klage nicht bereits an der Unzulässigkeit des Wider-spruchs des Klägers vom 01.11.2001. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch tat-sächlich fristgemäß erhoben wurde. Jedenfalls hat die Beklagte – worauf der Kläger zutref-fend hinweist – den Widerspruch selbst ausdrücklich als zulässig angesehen und eine Ent-scheidung in der Sache getroffen. Dadurch wurde jedoch eine eventuelle Versäumung der Widerspruchsfrist geheilt, weil durch die Sachentscheidung der Beklagten über den (mög-licherweise unzulässigen) Widerspruch nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird. Im ge-richtlichen Verfahren kann deshalb die Zulässigkeit des Widerspruchs vom 01.11.2001 nicht mehr geprüft werden (vgl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 84 Rn. 7/7a m.w.N.). Im Ergebnis hat das Sozialgericht auch zu Recht im Wege eines Grundurteils gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden, weil alle positiven und negativen Anspruchsvoraussetzun-gen für die Gewährung der im Wege einer unechten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG geltend gemachten BAB vorliegen und es zumindest wahrscheinlich ist, dass auf-grund dessen eine Mindestgeldleistung als BAB von der Beklagten zu zahlen sein wird (vgl. zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Einzelnen: BSG, Urt. v. 08.08.1990, Az. 11 RAr 79/88, SozR 3-1300 § 104 Nr. 3; BSG, Urt. v. 20.04.1999, Az: B 1 KR 15/98 R, SozR 3-1500 § 141 Nr. 8). I. Der Anspruch auf BAB scheitert in der Sache nicht bereits deshalb, weil nach § 22 Abs. 1 SGB III Leistungen der aktiven Arbeitsförderung – zu denen gemäß § 3 Abs. 4 SGB III auch die BAB gehört – nur erbracht werden dürfen, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich ver-pflichtet sind. Zwar weist die Beklagte zutreffend auf die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) gewährten Zuwendungen für Berufsschüler bei deren auswärtiger Unterbringung hin. Dabei galt allerdings das von der Beklagten vorgelegte Merkblatt zu diesen Zuwen-dungen erst ab dem Schuljahr 2003/2004 gemäß der Förderrichtlinie des SMK zur Gewäh-rung von Zuwendungen für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung vom 26.06.2003 (MBl. SMK Seite 149). Demgegenüber war im hier streitigen Zeitraum noch die – im Wesentlichen aber inhaltgleiche – Förderrichtlinie des SMK zur Gewährung von Zuwendungen für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung vom 04.03.1997 (Amtsbl. SMK Nr. 12 Seite 378) in Kraft. Zur Gewährung einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie vom 04.03.1997 ist der Freistaat Sachsen als andere öffentliche Stelle im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB III jedoch nicht gesetzlich verpflichtet. Denn auf diese Zuwendungen besteht zum einen bereits nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut kein Rechtsanspruch, sondern eine Leistungsgewährung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel (Punkt 1. der Förderrichtlinie vom 04.03.1997). Zum anderen handelt es sich bei den Vorschriften über die Gewährung dieser Zuwendungen nicht um gesetzliche Regelungen, sondern um bloße Verwaltungsvorschrif-ten, so dass auch deshalb keine gesetzliche Pflicht im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB III zu deren Erbringung durch den Freistaat Sachsen besteht (hierzu jeweils m.w.N.: Steinmeyer in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 22 Rn. 26 ff.; Niesel in: Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 22 Rn. 6; BSG, Urt. v. 11.11.1993, Az. 7 RAr 8/93, SozR 3-4100 § 37 Nr. 1). Daneben kommen – isoliert für den hier streitigen Berufsschulunterricht in Blockform – auch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der zu Beginn des hier streitigen Zeitraums geltenden Fassung des Ausbildungsförderungsre-formgesetzes (AföRG) vom 19.03.2001 (BGBl. I Seite 390: Änderungen des BAföG ge-mäß Art. 14 Abs. 1 AföRG in Kraft ab 01.04.2001) in Betracht. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BAföG wird nach dem BAföG Ausbildungsförderung nur für den Besuch von - weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen (einschließ-lich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, - Fachschulen und Fachoberschulen, - Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - Höheren Fachschulen und Akademien - sowie Hochschulen mit jeweils noch unterschiedlichen Einschränkungen geleistet. Zu diesen nach dem BAföG förderungsfähigen Schularten gehören aber die Berufsschulen im Freistaat Sachsen gerade nicht. Vielmehr ist gemäß § 8 des Schulgesetzes für den Frei-staat Sachsen (SächsSchulG) die Berufsschule von der weiterführenden allgemeinbilden-den Schule (Gymnasium) gemäß § 7 SächsSchulG, der Berufsfachschule gemäß § 9 SächsSchulG, der Fachschule gemäß § 10 SächsSchulG sowie den weiteren Schulformen im Freistaat Sachsen gemäß den §§ 11 ff. SächsSchulG (z.B. Fachoberschule, Abendschu-len usw.) zu unterscheiden. Der Besuch einer Berufsschule im Sinne des § 8 SächsSchulG, wie hier der Berufsschule in B , ist deshalb von vornherein nicht nach dem BAföG förderfähig. II. Ist damit mangels vorrangiger Leistungen der Anwendungsbereich der §§ 59 ff. SGB III grundsätzlich eröffnet, steht dem Kläger auch ein Anspruch auf BAB dem Grunde nach zu. Der Kläger hat die BAB ordnungsgemäß am 14.09.2001 beantragt (§ 323 Abs. 1 SGB III), so dass er grundsätzlich ab Beginn des Antragsmonats, ab 01.09.2001, BAB erhalten kann (§§ 324 Abs. 2 Satz 1, 325 Abs. 1 SGB III). Insoweit ist die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.07.2004 erfolgte "Beschränkung auf den Zeitraum vom 14.09.2001 bis Dezember 2002" bei verständiger Auslegung lediglich als Klarstellung des bis dahin ohne jede zeitliche Beschränkung gefassten Klageantrags des Klägers zu verstehen, der damit auf den gesetzlich zulässigen Rahmen (Beginn der BAB frühestens ab dem Antragsmonat) begrenzt wurde, so dass auch der Aufenthalt in B vom 10.09.2001 bis 14.09.2001 vom Antrag des Klägers umfasst ist. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der BAB im Zeitraum von September 2001 bis Dezember 2002 sind dem Grunde nach ebenfalls erfüllt. Anspruch auf BAB haben gemäß § 59 SGB III Auszubildende während einer beruflichen Ausbildung, wenn - die berufliche Ausbildung förderungsfähig ist (§ 59 Nr. 1 SGB III), - sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören (§ 59 Nr. 2 Alt. 1 SGB III), - die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind (§ 59 Nr. 2 Alt. 2 SGB III) und - ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamt-bedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§ 59 Nr. 3 SGB III). Raum für eine Gewährung von BAB nach Ermessen gibt es dabei nicht. Vielmehr besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen Anspruch auf BAB, andernfalls wäre die BAB zwingend abzulehnen (vgl. § 3 Abs. 5 SGB III). 1. Bei der Ausbildung des Klägers handelte es sich danach um eine förderungsfähige berufli-che Ausbildung gemäß § 59 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 60 SGB III. Sie wurde gemäß § 60 Abs. 1 SGB III in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Ausbil-dungsberuf ("Fertigungsmechaniker" gemäß der Verordnung über die Ausbildung zum Fertigungsmechaniker vom 20.06.1997, BGBl. I Seiten 1453 ff.) durchgeführt und zwar außerbetrieblich in einer dafür von der IHK berechtigten und überwachten Einrichtung auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Ausbildungsvertrages, der auch in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen war (vgl. hierzu m.w.N.: Stratmann in: Nie-sel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 60 Rn. 9). Da der Kläger diese Ausbildung unmittelbar nach dem Ende seines berufsvorbereitenden Jahres, dem der Hauptschulabschluss vorangegan-gen war, begonnen hatte, handelte es sich auch um die erste Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 2 SGB III. Als Deutscher gehört der Kläger schließlich gemäß § 59 Nr. 2 Alt. 1 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zum förderungsfähigen Personenkreis. 2. Aufgrund der vorliegenden Einkommensnachweise ist darüber hinaus zur Überzeugung des Senats geklärt, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs nicht anderweitig zur Verfügung standen, zumindest nicht in der vollen Höhe seines Gesamtbedarfs (§ 59 Nr. 3 SGB III), so dass hinreichend wahr-scheinlich ist, dass ein zahlbarer Anspruch auf BAB besteht. Insoweit hat die Beklagte bereits eine Berechnung anhand der §§ 65 ff. SGB III durchge-führt und danach – fiktiv – einen Anspruch des Klägers auf BAB in Höhe von 472,00 DM monatlich selbst bejaht. Auch wenn der Senat diese Berechnung im Detail für unzutreffend hält, weil offensichtlich die Berechnungsvorschriften in einer für den hier streitigen Zeitraum nicht geltenden Fas-sung angewandt wurden, ergibt eine – stark zu Ungunsten des Klägers vereinfachte – Be-rechnung des Senats anhand der §§ 65 ff. SGB III in der zu Beginn des hier streitigen Zeit-raum geltenden Fassung des AföRG vom 19.3.2001 (BGBl. I Seite 390: Änderungen der §§ 65 ff. SGB III gemäß Art. 14 Abs. 3 AföRG gültig ab 01.08.2001) einen Anspruch des Klägers von 330,50 DM monatlich ab 01.09.2001, der dann noch auf die jeweiligen Tage des Aufenthalts in B herunterzurechnen wäre. Im Einzelnen gilt dabei Folgendes: Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i.d.F. des AföRG steht dem Kläger bei Unterbringung ohne volle Verpflegung im Wohnheim in B ein Grundbedarf in Höhe von 605,00 DM monatlich zu. Hinzu kommt der pauschale Unterkunftsbedarf gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von weiteren 260,00 DM. Dieser pau-schale Unterkunftsbedarf ist nicht mehr gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG zu erhöhen, weil die Unterkunftskosten bei nachgewiesenen 55,00 DM pro Woche selbst bei 2 Aufenthalten in B innerhalb eines Monats den bereits angesetzten Pauschbetrag für die Unterkunftskosten in Höhe von 260,00 DM mo-natlich nicht erreichen. Zu diesem Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von somit 865,00 DM monatlich sind bei insgesamt 18 Aufenthalten in B innerhalb von 16 Monaten (September 2001 bis Dezember 2002) pro Monat – mindestens – weitere 43,00 DM an Fahrtkosten gemäß § 67 SGB III hinzuzurechnen, wobei hier vereinfachungshalber die beiden verkürzten Aufent-halte im Dezember 2001 und im Mai 2002 (insgesamt weitere 77,00 DM) außer Acht ge-lassen werden. Die 43,00 DM monatlich ergeben sich gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III i.V.m. § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) hier-bei daraus, dass der Kläger danach mindestens 1 Mal pro Monat mit einem privaten Kraft-fahrzeug nach B gefahren ist, bei einer Fahrtstrecke von hin und zurück 200 km und einer Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 BRKG in Höhe von 0,43 DM je gefahrenen Kilometer sowie bei Halbierung des danach eigentlich pro Monat anzusetzenden Betrages in Höhe von 86,00 DM, weil der Kläger lediglich der Mitfahrer im Fahrzeug eines anderen gewesen ist. Dem sich danach ergebenden Gesamtbedarf gemäß § 59 Nr. 3 SGB III in Höhe von – min-destens – 908,00 DM monatlich (605,00 DM + 260,00 DM + 43,00 DM) ist lediglich die ab 01.09.2001 tatsächlich nachgewiesene Ausbildungsvergütung des Klägers von 577,50 DM monatlich in voller Höhe gegenüber zu stellen, was sich aus § 71 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III i.V.m. den §§ 22 und 23 Abs. 3 BAföG ergibt. Dabei können sämtliche weiteren, gegebenenfalls zusätzlich in Betracht zu ziehenden Absetz- und Freibeträge (z.B. gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III) hier unberücksichtigt bleiben, weil schon danach ein durch die BAB zu deckender, jedoch noch auf die einzelnen Aufenthalte in B herunterzurechnender Gesamtbedarf von 330,50 DM monatlich verbleibt. Demgegenüber ist nach den derzeit vorliegenden Einkommensnachweisen weder beim Vater noch bei der Mutter des Klägers ein gemäß § 71 Abs. 1 SGB III anzurechnendes Einkommen vorhanden. Bei ihnen ist dabei gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 24 Abs. 1 BAföG vom Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungs-zeitraums – mithin vom Einkommen im Jahre 1999 – auszugehen. Da die Mutter des Klägers damals lediglich Arbeitslosenhilfe mit einem Leistungssatz in Höhe von 233,59 DM wöchentlich und einem Zahlbetrag in Höhe von 187,46 DM wö-chentlich sowie zusätzlich nach ihrem Einkommenssteuerbescheid im ganzen Jahr 1999 brutto lediglich weitere 2.690,00 DM bezogen hat, erreicht sie bei weitem nicht den ihr zustehenden Grundfreibetrag gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 1.840,00 DM zuzüglich des Freibetrags für die damals noch schul-pflichtige, 14 Jahre alte Schwester des Klägers gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG in Höhe von weiteren 830,00 DM, insgesamt mithin von 2.670,00 DM monatlich. Aber auch das Einkommen des Vaters erreicht nicht den ihm zustehenden Freibetrag. Denn gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BAföG steht dem Vater ebenfalls ein Freibetrag in Höhe von 2.670,00 DM zu (bestehend aus seinem Grundfreibetrag in Höhe von 1.840,00 DM und dem Freibetrag für seine damals 14 Jahre alte Tochter in Höhe von 830,00 DM). Dieser Freibetrag ist außerdem – weil der Vater inzwischen wieder geheiratet hat – gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG um weitere 920,00 DM zu erhöhen, so dass sich bei ihm insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 3.590,00 DM monatlich ergibt. Ausweislich seines vorgelegten Einkommensnachweises für Dezember 1999 betrug sein Brutto-Jahresgehalt 1999 demgegenüber 57.407,99 DM, worauf er die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge sowie insgesamt 11.386,87 DM an Lohnsteuer und 501,32 DM an Solidaritätszuschlag entrichtet hat. Danach ergibt sich nach Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG und des Pauschbetrages für die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21,5% des Brutto-Einkommens (= 12.342,72 DM) gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ein anzurechnendes Jah-reseinkommen in Höhe von 33.177,08 DM. Bereits dieses Einkommen liegt – auf 12 Mo-nate umgerechnet – mit 2.764,76 DM unter dem Freibetrag von 3.590,00 DM monatlich. Dabei sind auch hier sämtliche weiteren noch in Betracht zu ziehenden Absetz- und Frei-beträge nicht berücksichtigt. Ist aber bereits nach dieser – stark zu Ungunsten des Klägers vereinfachten – Berechnung eine Bedürftigkeit im Sinne des § 59 Nr. 3 SGB III anzunehmen, können die noch verblei-benden Zweifel über die genaue Höhe des Einkommens der Eltern des Klägers im Bewilli-gungszeitraum (z.B. wegen des vom Vater des Klägers nicht mehr auffindbaren Einkom-menssteuerbescheides für 1999) oder wegen eventuell weiterer anzurechnender Absetz- oder Freibeträge dahingestellt bleiben, weil für den Erlass des hier vom Kläger selbst bean-tragten Grundurteils hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein Anspruch auf die BAB auch der Höhe nach besteht. Die Bedürftigkeit entfällt schließlich nicht deshalb, weil der Kläger – neben dem Anspruch auf BAB – einen Anspruch auf Zuwendungen nach der zitierten Förderrichtlinie des SMK vom 04.03.1997 haben könnte. Denn ein Anspruch nach dieser Förderrichtlinie besteht gemäß deren Punkt 4. Abs. 3 nur insoweit, wie die Kosten nicht von dritter Seite – hier von der Beklagten als BAB – übernommen werden. Der dadurch im Wege einer Verwaltungs-vorschrift statuierte Nachrang der landesrechtlichen Zuwendungen auch gegenüber den Leistungen des SGB III ist rechtlich zulässig. Denn selbst in Form eines formellen und materiellen Landesgesetzes wäre ein solcher Nachrang gegenüber den Leistungen des SGB III statuierbar, weil es nicht in Widerspruch zum SGB III steht (Art. 31 des Grundge-setzes – GG –), landesrechtlich zusätzliche Ausbildungsförderungen zu gewähren, die in-folge ihres Nachrangs lediglich dann eingreifen, wenn das SGB III selbst keine Leistungen mehr vorsieht (Steinmeyer in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 22 Rn. 31). 3. Zuletzt sind auch die im vorliegenden Verfahren vor allem streitigen sonstigen persönli-chen Voraussetzungen für eine Förderung gemäß § 59 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 64 SGB III in der Person des Klägers erfüllt. Denn der Kläger wohnte während der jeweiligen Aufenthalte in B außerhalb des Haushalts seiner Mutter (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) und konnte – vor Vollendung des 18. Lebensjahres am 23.02.2002 – die Ausbildungsstätte dort auch nicht in angemesse-ner Zeit erreichen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 1 SGB III). Letzteres ergibt sich aus der erheblichen Entfernung zwischen B und D (einfache Strecke mit dem Kraftfahrzeug knapp 100 km) und der Tatsache, dass mit öffent-lichen Verkehrsmitteln keine direkte Verbindung zwischen B und D besteht, sondern wegen des erforderlichen Umsteigens schon auf der mit der Deutschen Bahn zu-rückzulegenden Teilstrecke und der anschließend noch notwendigen Nutzung überregiona-ler Busverbindungen für die Reststrecke bereits die einfache Fahrt laut Reiseauskunft der Deutschen Bahn AG eine Fahrzeit von jeweils über 3 Stunden erfordert. Schließlich wird die Tatsache, dass der Kläger während der jeweiligen Aufenthalte in B außerhalb des Haushaltes seiner Mutter lebte, auch den Anforderungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der bis 30.12.2005 geltenden Fassung gerecht und ermög-licht die Gewährung von BAB beschränkt auf die jeweiligen Aufenthalte in B. Eine Förderung der Aufenthalte in B kann dabei entgegen der Beklagten nicht von vornherein mit dem Argument abgelehnt werden, der Begriff der "beruflichen Ausbildung" in § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfasse nur die außerhalb der Berufsschule stattfindenden berufspraktischen Ausbildungsteile, nicht aber den in der Berufsschule durchzuführenden berufstheoretischen Teil einer ansonsten förderungsfähigen Berufsausbildung (wie hier der Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker). Vielmehr ist der in den die BAB regelnden Vorschriften (§§ 59 ff. SGB III) einheitlich verwendete Begriff der "beruflichen Ausbildung" gesetzlich in § 60 Abs. 1 SGB III defi-niert und erfasst – trotz des auch im Sinne der Beklagten auslegungsfähigen Wortlauts – nach Sinn und Zweck und Systematik des § 60 Abs. 1 SGB III die gesamte berufliche Ausbildung unter Einschluss des Berufsschulunterrichts. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 60 Abs. 1 SGB III bestimmt danach, dass förderungsfähig die Ausbildung in einem nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Aus-bildungsberuf ist, wenn die Ausbildung betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür erforderliche Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Dass diese Voraussetzungen für die Ausbildung des Klägers zum Fertigungsmechaniker als solche erfüllt sind, wurde bereits ausgeführt. Allerdings ließe sich aus der hierin enthal-tenen Voraussetzung, dass die Ausbildung betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werden muss, bei engem Verständnis und allein vom Wortlaut her tatsächlich vertreten, dass der Berufsschulunterricht gerade nicht betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und deshalb nur der übrige, berufspraktische Teil der Ausbildung überhaupt mit einer BAB förderungsfähig sei. Dies folgt daraus, dass das von § 60 Abs. 1 SGB III in Bezug genommene BBiG in § 1 Abs. 5 BBiG in der bis 31.03.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) bestimmt, dass die Berufsbildung (zu der neben der Fortbildung und Umschulung auch die Berufsausbil-dung gehört: § 1 Abs. 2 bis 4 BBiG a.F.) in 3 Varianten durchgeführt wird: - in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirt-schaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen der freien Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung) sowie - in berufsbildenden Schulen und - sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betriebli-chen Berufsbildung. Wird diese Dreiteilung dem § 60 Abs. 1 SGB III zugrunde gelegt, so ließe sich hieraus schlussfolgern, dass nur die Durchführung der Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft und in vergleichbaren Einrichtungen (betriebliche Berufsbildung) sowie in sonstigen Berufsbil-dungseinrichtungen außerhalb der betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufs-bildung) förderungsfähig sein solle. Noch deutlicher wird dies nach der aktuellen, ab 01.04.2005 geltenden Fassung des BBiG (im Folgenden: n.F.), bei der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBiG n.F. diese Dreiteilung beibe-halten und nunmehr nicht nur – wie nach der a.F. – die betriebliche Berufsbildung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG n.F. als solche ausdrücklich definiert wird, sondern dies auch für die schulische Berufsbildung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG n.F. und für die außerbetriebliche Be-rufsbildung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG n.F. erfolgt ist, bei ansonsten wortlautidentischer Beibehaltung der zitierten Dreiteilung aus § 1 Abs. 5 BBiG a.F ... Dabei ist zu berücksichtigen, dass die außerbetriebliche Berufsbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG n.F. bzw. des § 1 Abs. 5 Var. 3 BBiG a.F. in zwei Formen vorkommt, die beide nicht im jeweiligen Ausbildungsbetrieb, sondern in einer sonstigen Berufsbil-dungseinrichtung durchgeführt werden. Beide Formen sind jedoch zu unterscheiden: Wäh-rend eine Form als Teil der betrieblichen Ausbildung lediglich einzelne Ausbildungsab-schnitte beschreibt, die außerhalb des Ausbildungsbetriebes stattfinden (vgl. §§ 7 Satz 2, 22 Abs. 2 und 27 BBiG a.F.), so dass die Ausbildung insgesamt weiterhin eine betriebliche Berufsbildung bleibt, wurde die andere Form früher, insbesondere in § 40 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), als überbetriebliche Ausbildung bezeichnet (vgl. zu deren Unterscheidung: SächsLSG, Urt. v. 17.12.1997, Az. L 3 AL 188/95, Leitsatz veröf-fentlicht in JURIS). Mit Einführung des § 60 Abs. 1 SGB III wählte der Gesetzgeber je-doch für diese überbetriebliche Ausbildung ohne inhaltliche Änderung ebenfalls die Be-zeichnung "außerbetriebliche Ausbildung" (Fuchsloch in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 60 Rn. 30/31). Diese überbetriebliche Ausbildung bzw. außerbetriebliche Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III unterscheidet sich dabei von der betrieblichen lediglich dadurch, dass nicht ein einzelner Betrieb oder eine vergleichbare Einrichtung Träger der Ausbildung ist, son-dern dass ein Zusammenschluss von Betrieben oder ein sonstiger Träger, der einen reinen Lehrbetrieb einrichtet, die berufspraktische Ausbildung nach Maßgabe des BBiG als Aus-bildender übernimmt und dabei – anders als bei der betrieblichen Ausbildung – gerade nicht für den Eigenbedarf ausbildet. Eine solche überbetriebliche Ausbildung bzw. außer-betriebliche Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III ist zudem in der Regel nach den §§ 240 ff. SGB III förderfähig (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 23.05.1990, Az. 9b/7 RAr 18/89, SozR 3-4100 § 40 Nr. 2; Wohlgemuth, BBiG, 2. Aufl. 1995, §1 Rn. 8, § 3 Rn. 2/3 und § 27 Rn. 3; Fuchsloch in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 60 Rn. 39 bis 41). Auch der Kläger hat deshalb vorliegend eine solche außerbetriebliche, nach den §§ 240 ff. SGB III förderfähige Ausbildung absolviert. Angesichts dessen wäre es aber vom Wortlaut des § 60 Abs. 1 SGB III her durchaus ver-tretbar anzunehmen, dass eine berufliche Ausbildung gemäß § 60 Abs. 1 SGB III nur vor-liegt, wenn diese im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBiG n.F. bzw. von § 1 Abs. 5 Var. 1 und 3 BBiG a.F. als betriebliche Berufsausbildung (unter Einschluss einzelner au-ßerbetrieblicher Abschnitte) oder als außerbetriebliche Berufsausbildung (im Sinne einer insgesamt über- bzw. außerbetrieblichen Ausbildung) durchgeführt wird. Davon wäre nach dem BBiG der als schulische Berufsausbildung durchgeführte Teil der Ausbildung in der Berufsschule gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG n.F. bzw. des § 1 Abs. 5 Var. 2 BBiG a.F. zu unterscheiden, welcher dann bei konsequenter Anwendung der Drei-teilung im BBiG von der betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführten Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III nicht erfasst wäre. Dies umso mehr, als der (berufs-)schulische Teil der Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 BBiG a.F. bzw. § 3 Abs. 1 BBiG n.F. ausdrücklich vom weiteren Anwendungsbereich des BBiG ausgeschlossen wird, weil wegen der Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet der Schulbildung (Art. 30, 70 GG) dessen Durchführung und Organisation nicht in einem Bundesgesetz und damit auch nicht im BBiG geregelt werden konnte (vgl. Wohl-gemuth, BBiG, 2. Aufl. 1995, § 2 Rn. 2). Die Ausgestaltung und Durchführung des Be-rufsschulunterrichts ist deshalb Sache der Länder, hier des SächsSchulG. Mit dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 SGB III bzw. der Vorgängervorschrift in § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG ist es andererseits aber ebenso zu vereinbaren, wenn das Erfordernis der be-trieblichen oder außerbetrieblichen Durchführung der Ausbildung auf die Gesamtausbil-dung im sog. dualen System der Berufsausbildung bezogen wird. Denn das Merkmal der betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung ist zugleich das entscheidende Kriteri-um, welches die Erlangung eines Berufsabschlusses im sog. dualen System der Berufsaus-bildung nach dem BBiG von der ansonsten rein schulisch geprägten Berufsausbildung z.B. in den bereits erwähnten Berufsfachschulen (§ 9 SächsSchulG) unterscheidet, wo ebenfalls ein Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlangt werden kann, allerdings ohne einen betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildungsteil im oben be-schriebenen Sinne. Diese rein schulisch geprägten Berufsausbildung (z.B. in den Berufsfachschulen) – die statt durch BAB grundsätzlich nach dem BAföG förderfähig ist – wird durch eine aus-schließlich theoretisch-systematische Unterrichtung von Personengruppen gekennzeichnet, ohne dass eine den Anforderungen des BBiG entsprechende, berufspraktische Ausbildung erfolgt (Fuchsloch in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 60 Rn. 42/43; Stratmann in: Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 60 Rn. 7 a.E.). Daher wird eine solche schulische Ausbil-dung auch nicht dadurch zur betrieblichen Ausbildung, dass berufsbildende Fächer gelehrt werden (Stratmann a.a.O. mit Verweis auf BSG, Urt. v. 29.04.1976, Az. 12/7 RAr 103/74, SozR 4100 § 41 Nr. 24), so dass etwa das Erlernen des Umgangs mit Messmitteln in der Berufsschule in B , wie vom Kläger vorgetragen, die dortige (berufs-)schulische Ausbildung nicht zur betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsbildung im Sinne des BBiG werden ließe. Der Senat hält mit der Rechtsprechung des BSG die letztgenannte, weite Wortlautausle-gung des § 60 Abs. 1 SGB III bzw. seine Vorgängervorschrift in § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG für zutreffend, bei der das Erfordernis der betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbil-dung lediglich der Abgrenzung von der rein schulischen, i.d.R. nach dem BAföG förderfä-higen Ausbildung dient, so dass vom Anwendungs- bzw. Förderbereich der BAB die ge-samte Berufsausbildung im dualen System nach dem BBiG unter Einschluss des Berufs-schulunterrichts erfasst wird. Hiervon geht – allerdings ohne dies zu begründen – offensichtlich auch die einschlägige Kommentarliteratur als selbstverständlich aus (Fuchsloch in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 60 Rn. 19 ff.; Stratmann in: Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 60 Rn. 7 ff.). Gleiches gilt für die Rechtsprechung des BSG nach der bereits von der Beklagten selbst zitierten Entscheidung vom 19.06.1980 (BSG, Urt. v. 19.06.1980, Az. 7 RAr 41/79, AuB 1981, 157 ff.). Ohne dass dies dort dem Grunde nach streitig war, weil die Beklagte damals bereits von sich aus BAB während des Blockunterrichts an einer Berufsschule ge-währt hatte und nur noch der Ersatz zusätzlicher Lehrgangskosten für die Berufsschule in Streit stand, hat das BSG in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die durch den Besuch einer bestimmten Berufsschule anfallenden Kosten zu dem durch die BAB zu deckenden Bedarf gehören, wenn der Berufsschulbesuch als Ausbildungsmaßnahme vorgesehen und üblich ist, weil die BAB ansonsten ihrem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht würde. Die Beklagte hat die Ausführungen des BSG in dieser Entscheidung allerdings missver-standen. Denn das BSG hat lediglich im Zusammenhang mit der Frage, ob die Lehrgangs-kosten des Berufsschulbesuchs vorrangig vom Ausbildenden (also vom Ausbildungsbe-trieb) zu tragen sind, ausgeführt, dass aus dem BBiG und insbesondere aus § 2 Abs. 1 BBiG a.F. folge, dass der Berufsschulbesuch unabhängig neben der berufspraktischen Ausbildung nach dem BBiG stehe und den jeweils Ausbildenden nach dem BBiG eine solche Kostentragungspflicht mangels Rechtsgrundlage nicht treffe. Dies habe mangels vorrangiger Ansprüche des Auszubildenden zur Folge, dass grundsätzlich BAB für den Berufsschulbesuch zu leisten sei. Nunmehr hat das BSG diese Auffassung in seiner Entscheidung vom 03.05.2005 nochmals ausdrücklich bestätigt (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2), so dass entgegen der Beklagten von einer Einzelfallentscheidung nicht die Re-de sein kann. Die gesamte Berufsausbildung im dualen System bestehend aus berufspraktischer Ausbil-dung im Betrieb bzw. in der außerbetrieblichen Einrichtung und berufstheoretischer Aus-bildung in der Berufsschule muss nach der Systematik der einschlägigen Gesetze und nach Sinn und Zweck der §§ 59 ff. SGB III auch mittels BAB förderungsfähig sein, weil der Berufsschulunterricht untrennbarer Bestandteil der beruflichen Gesamtausbildung im dua-len System ist (vgl. zum dualen System auch: BSG, Urt. v. 23.05.1990, Az. 9b/7 RAr 18/89, SozR 3-4100 § 40 Nr. 2). So ist mit der Abschlussprüfung, welche die Ausbildung nach dem BBiG beendet, u.a. festzustellen, dass der Prüfling mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 35 Satz 1 BBiG a.F. bzw. § 38 Satz 1 BBiG n.F.). Der Ausbildende (mithin der Ausbildungsbetrieb) hat zudem den Aus-zubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BBiG a.F. bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG n.F.) und ihn für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen von der betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildung freizustellen (§ 7 Satz 1 BBiG a.F. bzw. § 15 Satz 1 BBiG n.F.). Der Auszubildende ist seinerseits wiederum nach § 9 Satz 2 Nr. 2 BBiG a.F. bzw. § 13 Satz 2 Nr. 2 BBiG n.F. verpflichtet, am Berufs-schulunterricht teilzunehmen. Entsprechend dem dualen System der Berufsausbildung hat die Berufsschule im Freistaat Sachsen deshalb gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG u.a. die Aufgabe, im Rahmen der Berufsausbildung vor allem die fachtheoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Berufs-schule im Freistaat Sachsen ist zudem gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG gleichberech-tigter Partner der betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildung und führt gemeinsam mit dieser zu berufsqualifizierenden Abschlüssen. Aus dieser Systematik der dualen Berufsausbildung wird deutlich, dass eine berufliche Ausbildung in einem nach dem BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nur dann möglich ist, wenn sowohl der berufspraktische als auch der berufstheoretische Teil absol-viert wird. Handelt es sich aber systematisch um eine einheitliche berufliche Ausbildung, bei der kein Teil für sich allein genommen einen Berufsabschluss herbeiführen kann, wür-de eine nur teilweise Förderung dieser Ausbildung bei ungedecktem Beihilfebedarfs wäh-rend des anderen Teils dem gesetzlichen Auftrag der Berufsausbildungsförderung nicht gerecht, wie das BSG bereits 1980 ausgeführt hat (BSG, Urt. v. 19.06.1980, Az. 7 RAr 41/79, AuB 1981, 157 ff.). Maßgebend dafür ist, dass mit der BAB bedürftigen Personen zur Herstellung der allge-meinen Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt eine anerkannte Ausbildung ermöglicht werden soll (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2). Dieser Zweck findet insbesondere in § 64 Abs. 1 SGB III seinen Niederschlag, dessen Be-schränkung auf außerhalb des elterlichen Haushalts wohnende Auszubildende inhaltsgleich bereits unter Geltung des AFG (§ 40 Abs. 1 Satz 2 AFG) mit der Begründung eingeführt wurde, dass diese Auszubildenden wegen der hohen Kosten der auswärtigen Unterbrin-gung in besonderem Maße auf die Förderung angewiesen seien, während die im elterlichen Haushalt wohnenden Auszubildenden auf die Ausbildungsvergütung zu verweisen seien, da diese in zunehmendem Maße den Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung decke (BT-Drs. 11/2990, Seiten 15 und 18). Würde danach aber über eine entsprechend enge Auslegung des § 60 Abs. 1 SGB III eine Förderung des berufstheoretischen Teils der Berufsausbildung gänzlich ausgeschlossen, so würde bei bedürftigen Personen – soweit sie während des Besuchs der Berufsschule außer-halb des elterlichen Haushalts wohnen – ein ungedeckter Bedarf für den Lebensunterhalt verbleiben und bei ihnen somit die Erlangung einer anerkannten Ausbildung zweckwidrig gerade verhindert. Dies widerspräche dem in § 2 Abs. 2 SGB I verankerten Grundsatz, dass die sozialen Rechte (wozu gemäß § 3 Abs. 1 SGB I auch das Recht auf individuelle Ausbildungsförderung gehört, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen) bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches zu beachten sind und dabei sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirk-licht werden (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2). Auch erschiene es fragwürdig, wenn der Gesetzgeber die Förderung des Berufsschulunter-richts mittels BAB hätte ausschließen wollen, aber gleichzeitig dessen Förderung nach dem BAföG – wie bereits ausgeführt – ebenfalls nicht ermöglicht. Allein das Argument, die Durchführung und Organisation des Berufsschulunterrichts sei Ländersache, so dass die Länder auch die Verantwortung für dessen Förderung treffe, führt nicht weiter. Denn auch die nach dem BAföG förderfähigen, rein schulischen Ausbildungen unterfallen als Formen der Schulbildung weitgehend der Länderhoheit, was den Bundesgesetzgeber nicht gehin-dert hat, deren Förderung im BAföG bundeseinheitlich zu regeln und eine Kostenüber-nahme durch den Bund in Höhe von 65 % festzuschreiben (§ 56 BAföG). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber des SGB III bzw. des AFG eine entsprechende Förderlücke zwischen BAB und BAföG allein für die Berufsschule hat offen lassen wol-len. Eine solche Förderlücke kann hingegen allenfalls bei landeseigenen Sonderprogrammen auftreten, die der Bundesgesetzgeber bei Schaffung des SGB III bzw. des AFG und des BAföG nicht absehen konnte und die nach ihrer Gestaltung weder die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem BAföG noch nach den §§ 59 ff. SGB III erfüllen (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 23.05.1990, Az. 9b/7 RAr 18/89, SozR 3-4100 § 40 Nr. 2; Fuchsloch in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 60 Rn. 20). Soweit ersichtlich entspricht es zudem auch sonst nicht der gängigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die Durchführung des Berufsschulunterrichts vollständig von der Förderung auszunehmen. Vielmehr wird lediglich dann, wenn allein während des Berufsschulunter-richts in Blockform außerhalb des elterlichen Haushalts gewohnt wird, eine Förderung versagt, während bei einer vollständig außerhalb des elterlichen Haushalts durchgeführten Berufsausbildung – ohne Blockunterricht – auch insgesamt unter Einschluss des Berufs-schulunterrichts eine Förderung mittels BAB entsprechend dem Gesetzeszweck erfolgt. Für eine solche Differenzierung nach der Form des Berufsschulunterrichts (Blockunterricht oder nicht) besteht jedoch erst recht keine gesetzliche Handhabe. Eine allgemeine, verwaltungsseitig langjährige Übung, in einer solchen Weise zu verfah-ren, besitzt ohne entsprechende gesetzliche Grundlage keinen normativen Wert (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2). Auf Vertrauensschutz kann sich die Beklagte als Behörde ebenfalls nicht berufen. Ein solcher steht allenfalls dem Bürger bei einer ihn begünstigenden Verwaltungspraxis zu. Hier belastet diese Verwal-tungspraxis jedoch die Betroffenen. Auch überzeugt die Auffassung nicht, dass BAB nur einheitlich für die gesamte Ausbil-dung oder überhaupt nicht geleistet werden könne, weil weder das Gesetz noch die Geset-zesbegründung eine Gewährung der BAB nur nach Zeitabschnitten ausdrücklich vorsehe, ansonsten für die Bewilligung nur kurzer Zeitabschnitte (z.B. beim Blockunterricht) ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehe und bei nur relativ kurzen Aufenthalten außerhalb des elterlichen Haushalts auch keine besondere Angewiesenheit auf die Förde-rung vorliege (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.06.2001, Az. L 2 AL 62/99, zitiert nach JURIS). Denn dem Wortlaut des Gesetzes ist genauso wenig zu entnehmen, dass nur die gesamte Ausbildung förderungsfähig ist. Demgegenüber bringt es bereits die BAB-Gewährung nach Bedürftigkeit (§ 59 Nr. 3 SGB III) mit sich, dass nur in den Zeitab-schnitten einer Ausbildung ein BAB-Anspruch besteht, in denen auch ein entsprechender Bedarf vorliegt. Der BAB ist mithin eine Förderung nach Zeitabschnitten immanent. Zu-dem würde der pauschale Ausschluss einer Gewährung nach Zeitabschnitten wiederum dem Gesetzeszweck zuwider laufen, den bedürftigen Personen eine anerkannte Berufsaus-bildung zu ermöglichen, weil der durch auswärtige Unterbringung erhöhte und dann unge-deckte Bedarf auch zeitabschnittsweise auftreten kann (ebenso m.w.N.: ThürLSG, Urt. v. 21.04.2005, Az. L 3 AL 775/02; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.05.2004, Az. L 2 AL 48/02, jeweils zitiert nach JURIS). Erst recht ist es dann jedoch abzulehnen, wenn nur in den Fällen eine Förderung ausge-schlossen ist, in denen während Blockunterrichtszeiten außerhalb des elterlichen Haushalts gewohnt wird. Denn der Auszubildende hat es nicht in der Hand, ob der Berufsschulunter-richt als Blockunterricht stattfindet und vor allem wo der Blockunterricht und wo die be-triebliche Ausbildung erfolgt. Es wäre daher denkbar, dass die betriebliche Ausbildung die Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, der Blockunterricht oder be-stimmte Teile der betrieblichen Ausbildung aber nicht. Dann sind die Zeitabschnitte der betrieblichen Ausbildung mit Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts jedoch förderfähig, wie der erkennende Senat bereits entscheiden hat (SächsLSG, Urt. v. 17.12.1997, Az. L 3 AL 188/95, Leitsatz veröffentlicht in JURIS). Es wäre aber eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, dem einen Auszubildenden BAB zu versagen, weil der höhere Bedarf nur während der Blockunterrichtszeiten entsteht, dem anderen aber BAB zu gewähren, weil während der Zeitabschnitte der betrieblichen Ausbildung der hö-here Bedarf vorliegt. Schließlich folgt auch aus der Tatsache, dass inzwischen – nach dem Ende des hier streiti-gen Förderzeitraums – Gesetzesänderungen hinsichtlich der Förderung von Blockunter-richtszeiten mittels BAB eingetreten sind, nichts anderes. Mit Wirkung ab 01.01.2004 wurde hierbei durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I Seite 2848) in § 73 SGB III ein Absatz 1a ein-gefügt, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht wird. In der Gesetzbegründung wird hierzu lediglich ausgeführt, dass die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunterrichts der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfalle und dass für die Organisation des Berufsschulun-terrichts und die damit zusammenhängenden Folgen die Bundesländer die Verantwortung tragen (BT-Drs. 15/1515, Seite 81). Dazu hat aber bereits das BSG in seiner Entscheidung vom 03.05.2005 ausgeführt, dass dies keinerlei Rückschlüsse darauf zulasse, dass die Erbringung von BAB generell ausge-schlossen sein sollte bzw. soll, wenn der Auszubildende nur während der Phasen des Blockunterrichts außerhalb des Haushalts seiner Eltern untergebracht ist, sondern nur, dass vor dem 01.01.2004 bei der BAB leistungsrechtlich durchaus zwischen den Phasen der betrieblichen Ausbildung und denen des Blockunterrichts unterschieden worden ist (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2). Dass aber vor dem 01.01.2004 eine dementsprechende Verwaltungspraxis bei der Beklagten bestanden hat und der Gesetzgeber nunmehr hierauf reagiert hat, bedeutet nicht, dass diese bisherige Verwaltungspraxis rechtmäßig gewesen ist. Selbst wenn aber der Gesetzgeber diese Verwaltungspraxis damit hätte als rechtmäßig bes-tätigen wollen, wäre dies ohne Belang. Denn die Gesetzesänderung wirkt bzw. bindet erst ab 01.01.2004, da sie nicht mit rückwirkender Kraft eingeführt wurde. Zudem ist der Ge-setzlage und den Gesetzesmaterialien aus der Zeit vor dem 01.01.2004 nach obigen Aus-führungen nicht zu entnehmen, dass eine solche Verwaltungspraxis vom Gesetzgeber ge-wollt war. Ab dem 01.01.2004 ist dies insoweit hingegen bedeutungslos, weil mit dem neuen § 73 Abs. 1a SGB III gerade die unveränderte Gewährung der BAB für die Berufs-schulzeiten in Blockform angeordnet wurde. Schließlich hat der Gesetzgeber durch das 5. SGB III-Änderungsgesetz vom 22.12.2005 (BGBl. I Seite 3676) mit Wirkung ab 31.12.2005 dem § 64 Abs. 1 SGB III einen Satz 3 angefügt, der eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausschließt. Zur Begründung hat der Gesetzgeber hierzu ausgeführt, dass da-mit angesichts der zitierten Entscheidung des BSG vom 03.05.2005 zu § 73 Abs. 1a SGB III klargestellt werde, dass die bisherige Bewilligungspraxis beibehalten werde. Eine andere Regelung sei wegen des Verwaltungsaufwandes und aus finanziellen Gründen nicht vertretbar. Den Bundesländern bleibe die Verantwortung, die aufgrund von Länderrege-lungen entstehenden zusätzlichen Kosten des Berufsschulunterrichts in Blockform zu tra-gen. Auch dadurch wird aber lediglich die bisherige Verwaltungspraxis mit Wirkung für die Zukunft in Gesetzesform gebracht, weil auch dem neuen § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III keine Rückwirkung zukommt und selbst eine solche Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass die Verwaltungspraxis dem bisherigen Willen des Gesetzgebers entsprochen habe, jedenfalls bis zum 30.12.2005 eine andere Auslegung des Gesetzes in seiner alten Fassung nicht gebietet, weil sich ein solcher gesetzgeberischer Wille – wie bereits begründet – bis zum 30.12.2005 weder im Gesetz noch in den Motiven zum Gesetz widerspiegelt. Letzt-lich wäre vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auch fraglich, ob diese Neurege-lung in § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wür-de, was vorliegend jedoch dahinstehen kann, da diese Vorschrift den hier streitigen Zeit-raum nicht erfasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind angesichts der durch das BSG für den hier streitigen Zeitraum geklärten Rechtslage nicht ersichtlich.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten, auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung dem Grunde nach zur Erbringung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den in Blockform stattfindenden Berufsschulunterricht des Klägers im Zeitraum von September 2001 bis Dezember 2002. Der am ...1984 geborene Kläger absolvierte nach seinem Hauptschulabschluss (9. Klasse) ein berufsvorbereitendes Jahr und begann unmittelbar danach im Alter von 16 Jahren ab 01.09.2000 eine dreijährige Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker in einem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) hierfür zugelassenen Bildungszentrum in D. Diese außerbetriebliche Ausbildung sollte bis 31.08.2003 dauern und wurde von der Beklagten gemäß den §§ 240 ff. des Dritten Buches des Sozial-gesetzbuchs (SGB III) gefördert. Der zur Ausbildung gehörende Berufsschulunterricht erfolgte zunächst am Wohnort des Klägers in D , wurde jedoch mit Beginn des 2. Lehrjahres ab 20.08.2001 als Block-unterricht von jeweils einer Woche aufgrund einer vom zuständigen sächsischen Regional-schulamt vorgenommenen Fachklassenbildung in das bei Anreise mit einem Kraftfahrzeug knapp 100 km vom Wohnort des Klägers entfernte B verlegt. Die übrige Ausbil-dung fand weiterhin in D statt. Die tatsächliche Ausbildungsvergütung des Klägers betrug abweichend vom Ausbildungsvertrag ab September 2001 monatlich 577,50 DM. Der Kläger wohnte im streitigen Zeitraum zusammen mit seiner am ...1987 geborenen, bei Beginn des hier streitigen Zeitraums 14 Jahre alten Schwester im Haushalt seiner Mut-ter in D , die vom Vater der beiden Geschwister geschieden ist und von ihm ge-trennt lebt. Der Vater ist inzwischen wieder verheiratet und stand im Jahre 1999 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, aus dem er im gesamten Jahr 1999 brutto 57.407,99 DM erzielte, worauf er die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge sowie insgesamt 11.386,87 DM an Lohnsteuer und 501,32 DM an Solidaritätszuschlag entrichte-te. Die Mutter bezog im Jahre 1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bei einem Leistungssatz ab 01.01.1999 in Höhe von 233,59 DM wöchentlich und einem Zahlbetrag in Höhe von 187,46 DM wöchentlich. Sie hatte außerdem nach ihrem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.690,00 DM im ge-samten Jahr 1999. Während des Blockunterrichts im streitigen Zeitraum wohnte der Kläger insgesamt 18 Mal jeweils eine Woche lang (in der Regel 1x, höchstens 2x im Monat) in einem Wohnheim in B. Die Unterkunftskosten betrugen dort 55,00 DM pro Woche (= 5 Tage) sowie während der Aufenthalte vom 17.12.2001 bis 20.12.2001 (= 4 Tage) 44,00 DM und vom 22.05.2002 bis 24.05.2002 (= 3 Tage) 33,00 DM. An Fahrtkosten zahlte der Kläger als Mitfahrer mit einem privaten Kraftfahrzeug pro Aufenthalt in B (Hin- und Rück-fahrt) pauschal 50,00 EUR an den Fahrer. Am 14.09.2001 beantragte der damals 17 Jahre alte Kläger gemeinsam mit seiner Mutter bei der Beklagten BAB, was die Beklagte mit dem an den Kläger persönlich adressierten Bescheid vom 21.09.2001 ablehnte, weil der Kläger im Haushalt seiner Mutter wohne. Den dagegen am 01.11.2001 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend machte, dass der Bescheid vom 21.09.2001 seiner Mutter erst am 01.10.2001 zugegangen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2002 zurück: Der Wider-spruch sei zwar zulässig, jedoch aus den Gründen des Ausgangsbescheides unbegründet. Der Kläger hat am 27.03.2002 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben und dort zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 dem Grunde nach zu verurteilen, ihm BAB zu gewähren. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.07.2003 antragsge-mäß stattgegeben: Zwar erfülle der Kläger nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 SGB III für die Gewährung von BAB, weil er seinen Wohnsitz weiterhin bei seiner Mutter habe. Jedoch sei die genannte Vorschrift entsprechend anzuwenden, weil der Klä-ger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen seine Ausbildung teilweise im Wege des Blockunterrichts habe in B fortsetzen müssen. Mit ihrer – nach Zustellung des Urteils am 23.07.2003 – dagegen am 19.08.2003 eingeleg-ten Berufung macht die Beklagte und Berufungsklägerin unter Einbeziehung ihres erstin-stanzlichen Vorbringens geltend, dass bereits der Widerspruch verspätet erhoben worden und damit unzulässig gewesen sei, weil der an den Kläger persönlich adressierte Bescheid vom 21.09.2001 am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen gelte und es daher nicht darauf ankomme, wann er der Mutter des Klägers zugegangen sei. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt älter als 15 Jahre gewesen und damit mangels Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter gemäß § 36 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) sozialrechtlich handlungsfähig gewesen. Davon abgesehen ha-be ein Auszubildender bei Teilnahme am Blockunterricht einer Berufsschule keinen An-spruch auf BAB, wenn ihm auch während der betrieblichen Ausbildung kein solcher An-spruch zustehe. Denn das Gesetz stelle ausdrücklich auf die berufliche, mithin die betrieb-liche Ausbildung ab, die von der Beschulung des Auszubildenden auch dann unterschieden werden müsse, wenn die schulische Ausbildung unabdingbarer Teil der beruflichen Ge-samtausbildung sei. Deshalb habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass Zeiten des Blockunterrichts unabhängig neben der beruflichen Ausbildung stehen (BSG, Urt. v. 19.06.1980, Az. 7 RAr 41/79, AuB 1981, 157 ff.). Beim Blockunterricht habe es sich in diesem Sinne ausschließlich um schulische Ausbildung gehandelt, die nicht dadurch zur beruflichen Ausbildung werde, dass dort der praktische Umgang mit Messmitteln er-lernt worden sei. Ein Recht auf eine Einzelfallentscheidung nach Ermessen, wie der Kläger es hilfsweise begehre, gebe es bei der BAB nicht. Unter der Voraussetzung allerdings, dass der Senat die neuere Rechtsauffassung des BSG in dessen Urteil vom 03.05.2005 (Az. B 7a/7 AL 52/04 R) teile, sei dem Kläger anhand des nachgewiesenen Einkommens des Klägers und seiner Eltern im streitigen Zeitraum BAB in Höhe von 472,00 DM monatlich zu gewähren, wobei dieser Betrag dann noch auf die jeweiligen Aufenthalte in B heruntergerechnet werden müsse. Sie sehe das neue BSG-Urteil jedoch nur als nicht über-tragbare Einzelfallentscheidung an und werde in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ihre bisherige Verwaltungspraxis (keine BAB nur für Blockun-terrichtszeiten) nicht ändern, zumal ab 31.12.2005 der Gesetzgeber reagiert und ihre Ver-waltungspraxis im neuen § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III ausdrücklich gesetzlich normiert ha-be. Im Kontext ihrer Verwaltungspraxis sehe sie auch die Tatsache, dass das Sächsische Staatsministerium für Kultus Berufsschülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen gewähre. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Juli 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. Juli 2003 zurückzuweisen. Er trägt unter Einbeziehung seiner Ausführungen im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren vor, dass er während der Zeiten des Blockunterrichts in B außerhalb des Haushalts seiner Eltern gelebt habe und die Ausbildungsstätte auch nicht in angemessener Zeit habe erreichen können. Die Ausbildung in B sei nicht ausschließlich Berufs-schulunterricht gewesen, sondern auch berufliche Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, weil er hier in einem Messkabinett z.B. den praktischen Umgang mit Mess-mitteln erlernt habe. Zumindest aber müsste die Kosten für die Ausbildung in B als Ermessensleistung übernommen werden, weil er anders die qualifizierte Ausbildung nicht habe fortsetzen können. Der Wechsel von Ausbildungsteilen nach B sei von ihm nicht zu vertreten gewesen. Da das Berufliche Schulzentrum in B mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen gewesen sei, habe er eine Fahrgemeinschaft gebildet. Soweit die Beklagte sich nunmehr im Berufungsverfahren auf die Unzulässigkeit des Wi-derspruchs berufe, sei dem entgegen zu halten, dass der Widerspruch im Widerspruchsbe-scheid ausdrücklich als zulässig angesehen worden sei. Die Beteiligten haben in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01.07.2004 klargestellt, dass streitig der Zeitraum vom 14.09.2001 bis Dezember 2002 sein solle. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die angesichts des für mehr als ein Jahr streitigen Anspruchs auf laufende BAB gemäß den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat der als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG zulässigen Klage zu Recht dem Grunde nach statt-gegeben, weil der Ablehnungsbescheid vom 21.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 28.02.2002 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat zumindest dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) An-spruch auf die begehrte BAB im streitigen Zeitraum von September 2001 bis einschließlich Dezember 2002 für den in Blöcken von jeweils 1 Woche durchgeführten Berufsschulunter-richt in B. Entgegen der Beklagten scheitert die Klage nicht bereits an der Unzulässigkeit des Wider-spruchs des Klägers vom 01.11.2001. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch tat-sächlich fristgemäß erhoben wurde. Jedenfalls hat die Beklagte – worauf der Kläger zutref-fend hinweist – den Widerspruch selbst ausdrücklich als zulässig angesehen und eine Ent-scheidung in der Sache getroffen. Dadurch wurde jedoch eine eventuelle Versäumung der Widerspruchsfrist geheilt, weil durch die Sachentscheidung der Beklagten über den (mög-licherweise unzulässigen) Widerspruch nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird. Im ge-richtlichen Verfahren kann deshalb die Zulässigkeit des Widerspruchs vom 01.11.2001 nicht mehr geprüft werden (vgl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 84 Rn. 7/7a m.w.N.). Im Ergebnis hat das Sozialgericht auch zu Recht im Wege eines Grundurteils gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden, weil alle positiven und negativen Anspruchsvoraussetzun-gen für die Gewährung der im Wege einer unechten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG geltend gemachten BAB vorliegen und es zumindest wahrscheinlich ist, dass auf-grund dessen eine Mindestgeldleistung als BAB von der Beklagten zu zahlen sein wird (vgl. zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Einzelnen: BSG, Urt. v. 08.08.1990, Az. 11 RAr 79/88, SozR 3-1300 § 104 Nr. 3; BSG, Urt. v. 20.04.1999, Az: B 1 KR 15/98 R, SozR 3-1500 § 141 Nr. 8). I. Der Anspruch auf BAB scheitert in der Sache nicht bereits deshalb, weil nach § 22 Abs. 1 SGB III Leistungen der aktiven Arbeitsförderung – zu denen gemäß § 3 Abs. 4 SGB III auch die BAB gehört – nur erbracht werden dürfen, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich ver-pflichtet sind. Zwar weist die Beklagte zutreffend auf die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) gewährten Zuwendungen für Berufsschüler bei deren auswärtiger Unterbringung hin. Dabei galt allerdings das von der Beklagten vorgelegte Merkblatt zu diesen Zuwen-dungen erst ab dem Schuljahr 2003/2004 gemäß der Förderrichtlinie des SMK zur Gewäh-rung von Zuwendungen für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung vom 26.06.2003 (MBl. SMK Seite 149). Demgegenüber war im hier streitigen Zeitraum noch die – im Wesentlichen aber inhaltgleiche – Förderrichtlinie des SMK zur Gewährung von Zuwendungen für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung vom 04.03.1997 (Amtsbl. SMK Nr. 12 Seite 378) in Kraft. Zur Gewährung einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie vom 04.03.1997 ist der Freistaat Sachsen als andere öffentliche Stelle im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB III jedoch nicht gesetzlich verpflichtet. Denn auf diese Zuwendungen besteht zum einen bereits nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut kein Rechtsanspruch, sondern eine Leistungsgewährung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel (Punkt 1. der Förderrichtlinie vom 04.03.1997). Zum anderen handelt es sich bei den Vorschriften über die Gewährung dieser Zuwendungen nicht um gesetzliche Regelungen, sondern um bloße Verwaltungsvorschrif-ten, so dass auch deshalb keine gesetzliche Pflicht im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB III zu deren Erbringung durch den Freistaat Sachsen besteht (hierzu jeweils m.w.N.: Steinmeyer in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 22 Rn. 26 ff.; Niesel in: Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 22 Rn. 6; BSG, Urt. v. 11.11.1993, Az. 7 RAr 8/93, SozR 3-4100 § 37 Nr. 1). Daneben kommen – isoliert für den hier streitigen Berufsschulunterricht in Blockform – auch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der zu Beginn des hier streitigen Zeitraums geltenden Fassung des Ausbildungsförderungsre-formgesetzes (AföRG) vom 19.03.2001 (BGBl. I Seite 390: Änderungen des BAföG ge-mäß Art. 14 Abs. 1 AföRG in Kraft ab 01.04.2001) in Betracht. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BAföG wird nach dem BAföG Ausbildungsförderung nur für den Besuch von - weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen (einschließ-lich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, - Fachschulen und Fachoberschulen, - Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - Höheren Fachschulen und Akademien - sowie Hochschulen mit jeweils noch unterschiedlichen Einschränkungen geleistet. Zu diesen nach dem BAföG förderungsfähigen Schularten gehören aber die Berufsschulen im Freistaat Sachsen gerade nicht. Vielmehr ist gemäß § 8 des Schulgesetzes für den Frei-staat Sachsen (SächsSchulG) die Berufsschule von der weiterführenden allgemeinbilden-den Schule (Gymnasium) gemäß § 7 SächsSchulG, der Berufsfachschule gemäß § 9 SächsSchulG, der Fachschule gemäß § 10 SächsSchulG sowie den weiteren Schulformen im Freistaat Sachsen gemäß den §§ 11 ff. SächsSchulG (z.B. Fachoberschule, Abendschu-len usw.) zu unterscheiden. Der Besuch einer Berufsschule im Sinne des § 8 SächsSchulG, wie hier der Berufsschule in B , ist deshalb von vornherein nicht nach dem BAföG förderfähig. II. Ist damit mangels vorrangiger Leistungen der Anwendungsbereich der §§ 59 ff. SGB III grundsätzlich eröffnet, steht dem Kläger auch ein Anspruch auf BAB dem Grunde nach zu. Der Kläger hat die BAB ordnungsgemäß am 14.09.2001 beantragt (§ 323 Abs. 1 SGB III), so dass er grundsätzlich ab Beginn des Antragsmonats, ab 01.09.2001, BAB erhalten kann (§§ 324 Abs. 2 Satz 1, 325 Abs. 1 SGB III). Insoweit ist die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.07.2004 erfolgte "Beschränkung auf den Zeitraum vom 14.09.2001 bis Dezember 2002" bei verständiger Auslegung lediglich als Klarstellung des bis dahin ohne jede zeitliche Beschränkung gefassten Klageantrags des Klägers zu verstehen, der damit auf den gesetzlich zulässigen Rahmen (Beginn der BAB frühestens ab dem Antragsmonat) begrenzt wurde, so dass auch der Aufenthalt in B vom 10.09.2001 bis 14.09.2001 vom Antrag des Klägers umfasst ist. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der BAB im Zeitraum von September 2001 bis Dezember 2002 sind dem Grunde nach ebenfalls erfüllt. Anspruch auf BAB haben gemäß § 59 SGB III Auszubildende während einer beruflichen Ausbildung, wenn - die berufliche Ausbildung förderungsfähig ist (§ 59 Nr. 1 SGB III), - sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören (§ 59 Nr. 2 Alt. 1 SGB III), - die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind (§ 59 Nr. 2 Alt. 2 SGB III) und - ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamt-bedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§ 59 Nr. 3 SGB III). Raum für eine Gewährung von BAB nach Ermessen gibt es dabei nicht. Vielmehr besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen Anspruch auf BAB, andernfalls wäre die BAB zwingend abzulehnen (vgl. § 3 Abs. 5 SGB III). 1. Bei der Ausbildung des Klägers handelte es sich danach um eine förderungsfähige berufli-che Ausbildung gemäß § 59 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 60 SGB III. Sie wurde gemäß § 60 Abs. 1 SGB III in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Ausbil-dungsberuf ("Fertigungsmechaniker" gemäß der Verordnung über die Ausbildung zum Fertigungsmechaniker vom 20.06.1997, BGBl. I Seiten 1453 ff.) durchgeführt und zwar außerbetrieblich in einer dafür von der IHK berechtigten und überwachten Einrichtung auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Ausbildungsvertrages, der auch in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen war (vgl. hierzu m.w.N.: Stratmann in: Nie-sel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 60 Rn. 9). Da der Kläger diese Ausbildung unmittelbar nach dem Ende seines berufsvorbereitenden Jahres, dem der Hauptschulabschluss vorangegan-gen war, begonnen hatte, handelte es sich auch um die erste Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 2 SGB III. Als Deutscher gehört der Kläger schließlich gemäß § 59 Nr. 2 Alt. 1 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zum förderungsfähigen Personenkreis. 2. Aufgrund der vorliegenden Einkommensnachweise ist darüber hinaus zur Überzeugung des Senats geklärt, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs nicht anderweitig zur Verfügung standen, zumindest nicht in der vollen Höhe seines Gesamtbedarfs (§ 59 Nr. 3 SGB III), so dass hinreichend wahr-scheinlich ist, dass ein zahlbarer Anspruch auf BAB besteht. Insoweit hat die Beklagte bereits eine Berechnung anhand der §§ 65 ff. SGB III durchge-führt und danach – fiktiv – einen Anspruch des Klägers auf BAB in Höhe von 472,00 DM monatlich selbst bejaht. Auch wenn der Senat diese Berechnung im Detail für unzutreffend hält, weil offensichtlich die Berechnungsvorschriften in einer für den hier streitigen Zeitraum nicht geltenden Fas-sung angewandt wurden, ergibt eine – stark zu Ungunsten des Klägers vereinfachte – Be-rechnung des Senats anhand der §§ 65 ff. SGB III in der zu Beginn des hier streitigen Zeit-raum geltenden Fassung des AföRG vom 19.3.2001 (BGBl. I Seite 390: Änderungen der §§ 65 ff. SGB III gemäß Art. 14 Abs. 3 AföRG gültig ab 01.08.2001) einen Anspruch des Klägers von 330,50 DM monatlich ab 01.09.2001, der dann noch auf die jeweiligen Tage des Aufenthalts in B herunterzurechnen wäre. Im Einzelnen gilt dabei Folgendes: Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i.d.F. des AföRG steht dem Kläger bei Unterbringung ohne volle Verpflegung im Wohnheim in B ein Grundbedarf in Höhe von 605,00 DM monatlich zu. Hinzu kommt der pauschale Unterkunftsbedarf gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von weiteren 260,00 DM. Dieser pau-schale Unterkunftsbedarf ist nicht mehr gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG zu erhöhen, weil die Unterkunftskosten bei nachgewiesenen 55,00 DM pro Woche selbst bei 2 Aufenthalten in B innerhalb eines Monats den bereits angesetzten Pauschbetrag für die Unterkunftskosten in Höhe von 260,00 DM mo-natlich nicht erreichen. Zu diesem Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von somit 865,00 DM monatlich sind bei insgesamt 18 Aufenthalten in B innerhalb von 16 Monaten (September 2001 bis Dezember 2002) pro Monat – mindestens – weitere 43,00 DM an Fahrtkosten gemäß § 67 SGB III hinzuzurechnen, wobei hier vereinfachungshalber die beiden verkürzten Aufent-halte im Dezember 2001 und im Mai 2002 (insgesamt weitere 77,00 DM) außer Acht ge-lassen werden. Die 43,00 DM monatlich ergeben sich gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III i.V.m. § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) hier-bei daraus, dass der Kläger danach mindestens 1 Mal pro Monat mit einem privaten Kraft-fahrzeug nach B gefahren ist, bei einer Fahrtstrecke von hin und zurück 200 km und einer Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 BRKG in Höhe von 0,43 DM je gefahrenen Kilometer sowie bei Halbierung des danach eigentlich pro Monat anzusetzenden Betrages in Höhe von 86,00 DM, weil der Kläger lediglich der Mitfahrer im Fahrzeug eines anderen gewesen ist. Dem sich danach ergebenden Gesamtbedarf gemäß § 59 Nr. 3 SGB III in Höhe von – min-destens – 908,00 DM monatlich (605,00 DM + 260,00 DM + 43,00 DM) ist lediglich die ab 01.09.2001 tatsächlich nachgewiesene Ausbildungsvergütung des Klägers von 577,50 DM monatlich in voller Höhe gegenüber zu stellen, was sich aus § 71 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III i.V.m. den §§ 22 und 23 Abs. 3 BAföG ergibt. Dabei können sämtliche weiteren, gegebenenfalls zusätzlich in Betracht zu ziehenden Absetz- und Freibeträge (z.B. gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III) hier unberücksichtigt bleiben, weil schon danach ein durch die BAB zu deckender, jedoch noch auf die einzelnen Aufenthalte in B herunterzurechnender Gesamtbedarf von 330,50 DM monatlich verbleibt. Demgegenüber ist nach den derzeit vorliegenden Einkommensnachweisen weder beim Vater noch bei der Mutter des Klägers ein gemäß § 71 Abs. 1 SGB III anzurechnendes Einkommen vorhanden. Bei ihnen ist dabei gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 24 Abs. 1 BAföG vom Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungs-zeitraums – mithin vom Einkommen im Jahre 1999 – auszugehen. Da die Mutter des Klägers damals lediglich Arbeitslosenhilfe mit einem Leistungssatz in Höhe von 233,59 DM wöchentlich und einem Zahlbetrag in Höhe von 187,46 DM wö-chentlich sowie zusätzlich nach ihrem Einkommenssteuerbescheid im ganzen Jahr 1999 brutto lediglich weitere 2.690,00 DM bezogen hat, erreicht sie bei weitem nicht den ihr zustehenden Grundfreibetrag gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 1.840,00 DM zuzüglich des Freibetrags für die damals noch schul-pflichtige, 14 Jahre alte Schwester des Klägers gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG in Höhe von weiteren 830,00 DM, insgesamt mithin von 2.670,00 DM monatlich. Aber auch das Einkommen des Vaters erreicht nicht den ihm zustehenden Freibetrag. Denn gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BAföG steht dem Vater ebenfalls ein Freibetrag in Höhe von 2.670,00 DM zu (bestehend aus seinem Grundfreibetrag in Höhe von 1.840,00 DM und dem Freibetrag für seine damals 14 Jahre alte Tochter in Höhe von 830,00 DM). Dieser Freibetrag ist außerdem – weil der Vater inzwischen wieder geheiratet hat – gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG um weitere 920,00 DM zu erhöhen, so dass sich bei ihm insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 3.590,00 DM monatlich ergibt. Ausweislich seines vorgelegten Einkommensnachweises für Dezember 1999 betrug sein Brutto-Jahresgehalt 1999 demgegenüber 57.407,99 DM, worauf er die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge sowie insgesamt 11.386,87 DM an Lohnsteuer und 501,32 DM an Solidaritätszuschlag entrichtet hat. Danach ergibt sich nach Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG und des Pauschbetrages für die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21,5% des Brutto-Einkommens (= 12.342,72 DM) gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ein anzurechnendes Jah-reseinkommen in Höhe von 33.177,08 DM. Bereits dieses Einkommen liegt – auf 12 Mo-nate umgerechnet – mit 2.764,76 DM unter dem Freibetrag von 3.590,00 DM monatlich. Dabei sind auch hier sämtliche weiteren noch in Betracht zu ziehenden Absetz- und Frei-beträge nicht berücksichtigt. Ist aber bereits nach dieser – stark zu Ungunsten des Klägers vereinfachten – Berechnung eine Bedürftigkeit im Sinne des § 59 Nr. 3 SGB III anzunehmen, können die noch verblei-benden Zweifel über die genaue Höhe des Einkommens der Eltern des Klägers im Bewilli-gungszeitraum (z.B. wegen des vom Vater des Klägers nicht mehr auffindbaren Einkom-menssteuerbescheides für 1999) oder wegen eventuell weiterer anzurechnender Absetz- oder Freibeträge dahingestellt bleiben, weil für den Erlass des hier vom Kläger selbst bean-tragten Grundurteils hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein Anspruch auf die BAB auch der Höhe nach besteht. Die Bedürftigkeit entfällt schließlich nicht deshalb, weil der Kläger – neben dem Anspruch auf BAB – einen Anspruch auf Zuwendungen nach der zitierten Förderrichtlinie des SMK vom 04.03.1997 haben könnte. Denn ein Anspruch nach dieser Förderrichtlinie besteht gemäß deren Punkt 4. Abs. 3 nur insoweit, wie die Kosten nicht von dritter Seite – hier von der Beklagten als BAB – übernommen werden. Der dadurch im Wege einer Verwaltungs-vorschrift statuierte Nachrang der landesrechtlichen Zuwendungen auch gegenüber den Leistungen des SGB III ist rechtlich zulässig. Denn selbst in Form eines formellen und materiellen Landesgesetzes wäre ein solcher Nachrang gegenüber den Leistungen des SGB III statuierbar, weil es nicht in Widerspruch zum SGB III steht (Art. 31 des Grundge-setzes – GG –), landesrechtlich zusätzliche Ausbildungsförderungen zu gewähren, die in-folge ihres Nachrangs lediglich dann eingreifen, wenn das SGB III selbst keine Leistungen mehr vorsieht (Steinmeyer in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 22 Rn. 31). 3. Zuletzt sind auch die im vorliegenden Verfahren vor allem streitigen sonstigen persönli-chen Voraussetzungen für eine Förderung gemäß § 59 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 64 SGB III in der Person des Klägers erfüllt. Denn der Kläger wohnte während der jeweiligen Aufenthalte in B außerhalb des Haushalts seiner Mutter (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) und konnte – vor Vollendung des 18. Lebensjahres am 23.02.2002 – die Ausbildungsstätte dort auch nicht in angemesse-ner Zeit erreichen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 1 SGB III). Letzteres ergibt sich aus der erheblichen Entfernung zwischen B und D (einfache Strecke mit dem Kraftfahrzeug knapp 100 km) und der Tatsache, dass mit öffent-lichen Verkehrsmitteln keine direkte Verbindung zwischen B und D besteht, sondern wegen des erforderlichen Umsteigens schon auf der mit der Deutschen Bahn zu-rückzulegenden Teilstrecke und der anschließend noch notwendigen Nutzung überregiona-ler Busverbindungen für die Reststrecke bereits die einfache Fahrt laut Reiseauskunft der Deutschen Bahn AG eine Fahrzeit von jeweils über 3 Stunden erfordert. Schließlich wird die Tatsache, dass der Kläger während der jeweiligen Aufenthalte in B außerhalb des Haushaltes seiner Mutter lebte, auch den Anforderungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der bis 30.12.2005 geltenden Fassung gerecht und ermög-licht die Gewährung von BAB beschränkt auf die jeweiligen Aufenthalte in B. Eine Förderung der Aufenthalte in B kann dabei entgegen der Beklagten nicht von vornherein mit dem Argument abgelehnt werden, der Begriff der "beruflichen Ausbildung" in § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfasse nur die außerhalb der Berufsschule stattfindenden berufspraktischen Ausbildungsteile, nicht aber den in der Berufsschule durchzuführenden berufstheoretischen Teil einer ansonsten förderungsfähigen Berufsausbildung (wie hier der Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker). Vielmehr ist der in den die BAB regelnden Vorschriften (§§ 59 ff. SGB III) einheitlich verwendete Begriff der "beruflichen Ausbildung" gesetzlich in § 60 Abs. 1 SGB III defi-niert und erfasst – trotz des auch im Sinne der Beklagten auslegungsfähigen Wortlauts – nach Sinn und Zweck und Systematik des § 60 Abs. 1 SGB III die gesamte berufliche Ausbildung unter Einschluss des Berufsschulunterrichts. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 60 Abs. 1 SGB III bestimmt danach, dass förderungsfähig die Ausbildung in einem nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Aus-bildungsberuf ist, wenn die Ausbildung betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür erforderliche Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Dass diese Voraussetzungen für die Ausbildung des Klägers zum Fertigungsmechaniker als solche erfüllt sind, wurde bereits ausgeführt. Allerdings ließe sich aus der hierin enthal-tenen Voraussetzung, dass die Ausbildung betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werden muss, bei engem Verständnis und allein vom Wortlaut her tatsächlich vertreten, dass der Berufsschulunterricht gerade nicht betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und deshalb nur der übrige, berufspraktische Teil der Ausbildung überhaupt mit einer BAB förderungsfähig sei. Dies folgt daraus, dass das von § 60 Abs. 1 SGB III in Bezug genommene BBiG in § 1 Abs. 5 BBiG in der bis 31.03.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) bestimmt, dass die Berufsbildung (zu der neben der Fortbildung und Umschulung auch die Berufsausbil-dung gehört: § 1 Abs. 2 bis 4 BBiG a.F.) in 3 Varianten durchgeführt wird: - in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirt-schaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen der freien Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung) sowie - in berufsbildenden Schulen und - sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betriebli-chen Berufsbildung. Wird diese Dreiteilung dem § 60 Abs. 1 SGB III zugrunde gelegt, so ließe sich hieraus schlussfolgern, dass nur die Durchführung der Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft und in vergleichbaren Einrichtungen (betriebliche Berufsbildung) sowie in sonstigen Berufsbil-dungseinrichtungen außerhalb der betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufs-bildung) förderungsfähig sein solle. Noch deutlicher wird dies nach der aktuellen, ab 01.04.2005 geltenden Fassung des BBiG (im Folgenden: n.F.), bei der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBiG n.F. diese Dreiteilung beibe-halten und nunmehr nicht nur – wie nach der a.F. – die betriebliche Berufsbildung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG n.F. als solche ausdrücklich definiert wird, sondern dies auch für die schulische Berufsbildung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG n.F. und für die außerbetriebliche Be-rufsbildung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG n.F. erfolgt ist, bei ansonsten wortlautidentischer Beibehaltung der zitierten Dreiteilung aus § 1 Abs. 5 BBiG a.F ... Dabei ist zu berücksichtigen, dass die außerbetriebliche Berufsbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG n.F. bzw. des § 1 Abs. 5 Var. 3 BBiG a.F. in zwei Formen vorkommt, die beide nicht im jeweiligen Ausbildungsbetrieb, sondern in einer sonstigen Berufsbil-dungseinrichtung durchgeführt werden. Beide Formen sind jedoch zu unterscheiden: Wäh-rend eine Form als Teil der betrieblichen Ausbildung lediglich einzelne Ausbildungsab-schnitte beschreibt, die außerhalb des Ausbildungsbetriebes stattfinden (vgl. §§ 7 Satz 2, 22 Abs. 2 und 27 BBiG a.F.), so dass die Ausbildung insgesamt weiterhin eine betriebliche Berufsbildung bleibt, wurde die andere Form früher, insbesondere in § 40 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), als überbetriebliche Ausbildung bezeichnet (vgl. zu deren Unterscheidung: SächsLSG, Urt. v. 17.12.1997, Az. L 3 AL 188/95, Leitsatz veröf-fentlicht in JURIS). Mit Einführung des § 60 Abs. 1 SGB III wählte der Gesetzgeber je-doch für diese überbetriebliche Ausbildung ohne inhaltliche Änderung ebenfalls die Be-zeichnung "außerbetriebliche Ausbildung" (Fuchsloch in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 60 Rn. 30/31). Diese überbetriebliche Ausbildung bzw. außerbetriebliche Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III unterscheidet sich dabei von der betrieblichen lediglich dadurch, dass nicht ein einzelner Betrieb oder eine vergleichbare Einrichtung Träger der Ausbildung ist, son-dern dass ein Zusammenschluss von Betrieben oder ein sonstiger Träger, der einen reinen Lehrbetrieb einrichtet, die berufspraktische Ausbildung nach Maßgabe des BBiG als Aus-bildender übernimmt und dabei – anders als bei der betrieblichen Ausbildung – gerade nicht für den Eigenbedarf ausbildet. Eine solche überbetriebliche Ausbildung bzw. außer-betriebliche Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III ist zudem in der Regel nach den §§ 240 ff. SGB III förderfähig (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 23.05.1990, Az. 9b/7 RAr 18/89, SozR 3-4100 § 40 Nr. 2; Wohlgemuth, BBiG, 2. Aufl. 1995, §1 Rn. 8, § 3 Rn. 2/3 und § 27 Rn. 3; Fuchsloch in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 60 Rn. 39 bis 41). Auch der Kläger hat deshalb vorliegend eine solche außerbetriebliche, nach den §§ 240 ff. SGB III förderfähige Ausbildung absolviert. Angesichts dessen wäre es aber vom Wortlaut des § 60 Abs. 1 SGB III her durchaus ver-tretbar anzunehmen, dass eine berufliche Ausbildung gemäß § 60 Abs. 1 SGB III nur vor-liegt, wenn diese im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBiG n.F. bzw. von § 1 Abs. 5 Var. 1 und 3 BBiG a.F. als betriebliche Berufsausbildung (unter Einschluss einzelner au-ßerbetrieblicher Abschnitte) oder als außerbetriebliche Berufsausbildung (im Sinne einer insgesamt über- bzw. außerbetrieblichen Ausbildung) durchgeführt wird. Davon wäre nach dem BBiG der als schulische Berufsausbildung durchgeführte Teil der Ausbildung in der Berufsschule gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG n.F. bzw. des § 1 Abs. 5 Var. 2 BBiG a.F. zu unterscheiden, welcher dann bei konsequenter Anwendung der Drei-teilung im BBiG von der betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführten Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III nicht erfasst wäre. Dies umso mehr, als der (berufs-)schulische Teil der Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 BBiG a.F. bzw. § 3 Abs. 1 BBiG n.F. ausdrücklich vom weiteren Anwendungsbereich des BBiG ausgeschlossen wird, weil wegen der Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet der Schulbildung (Art. 30, 70 GG) dessen Durchführung und Organisation nicht in einem Bundesgesetz und damit auch nicht im BBiG geregelt werden konnte (vgl. Wohl-gemuth, BBiG, 2. Aufl. 1995, § 2 Rn. 2). Die Ausgestaltung und Durchführung des Be-rufsschulunterrichts ist deshalb Sache der Länder, hier des SächsSchulG. Mit dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 SGB III bzw. der Vorgängervorschrift in § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG ist es andererseits aber ebenso zu vereinbaren, wenn das Erfordernis der be-trieblichen oder außerbetrieblichen Durchführung der Ausbildung auf die Gesamtausbil-dung im sog. dualen System der Berufsausbildung bezogen wird. Denn das Merkmal der betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung ist zugleich das entscheidende Kriteri-um, welches die Erlangung eines Berufsabschlusses im sog. dualen System der Berufsaus-bildung nach dem BBiG von der ansonsten rein schulisch geprägten Berufsausbildung z.B. in den bereits erwähnten Berufsfachschulen (§ 9 SächsSchulG) unterscheidet, wo ebenfalls ein Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlangt werden kann, allerdings ohne einen betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildungsteil im oben be-schriebenen Sinne. Diese rein schulisch geprägten Berufsausbildung (z.B. in den Berufsfachschulen) – die statt durch BAB grundsätzlich nach dem BAföG förderfähig ist – wird durch eine aus-schließlich theoretisch-systematische Unterrichtung von Personengruppen gekennzeichnet, ohne dass eine den Anforderungen des BBiG entsprechende, berufspraktische Ausbildung erfolgt (Fuchsloch in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 60 Rn. 42/43; Stratmann in: Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 60 Rn. 7 a.E.). Daher wird eine solche schulische Ausbil-dung auch nicht dadurch zur betrieblichen Ausbildung, dass berufsbildende Fächer gelehrt werden (Stratmann a.a.O. mit Verweis auf BSG, Urt. v. 29.04.1976, Az. 12/7 RAr 103/74, SozR 4100 § 41 Nr. 24), so dass etwa das Erlernen des Umgangs mit Messmitteln in der Berufsschule in B , wie vom Kläger vorgetragen, die dortige (berufs-)schulische Ausbildung nicht zur betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsbildung im Sinne des BBiG werden ließe. Der Senat hält mit der Rechtsprechung des BSG die letztgenannte, weite Wortlautausle-gung des § 60 Abs. 1 SGB III bzw. seine Vorgängervorschrift in § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG für zutreffend, bei der das Erfordernis der betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbil-dung lediglich der Abgrenzung von der rein schulischen, i.d.R. nach dem BAföG förderfä-higen Ausbildung dient, so dass vom Anwendungs- bzw. Förderbereich der BAB die ge-samte Berufsausbildung im dualen System nach dem BBiG unter Einschluss des Berufs-schulunterrichts erfasst wird. Hiervon geht – allerdings ohne dies zu begründen – offensichtlich auch die einschlägige Kommentarliteratur als selbstverständlich aus (Fuchsloch in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 60 Rn. 19 ff.; Stratmann in: Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 60 Rn. 7 ff.). Gleiches gilt für die Rechtsprechung des BSG nach der bereits von der Beklagten selbst zitierten Entscheidung vom 19.06.1980 (BSG, Urt. v. 19.06.1980, Az. 7 RAr 41/79, AuB 1981, 157 ff.). Ohne dass dies dort dem Grunde nach streitig war, weil die Beklagte damals bereits von sich aus BAB während des Blockunterrichts an einer Berufsschule ge-währt hatte und nur noch der Ersatz zusätzlicher Lehrgangskosten für die Berufsschule in Streit stand, hat das BSG in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die durch den Besuch einer bestimmten Berufsschule anfallenden Kosten zu dem durch die BAB zu deckenden Bedarf gehören, wenn der Berufsschulbesuch als Ausbildungsmaßnahme vorgesehen und üblich ist, weil die BAB ansonsten ihrem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht würde. Die Beklagte hat die Ausführungen des BSG in dieser Entscheidung allerdings missver-standen. Denn das BSG hat lediglich im Zusammenhang mit der Frage, ob die Lehrgangs-kosten des Berufsschulbesuchs vorrangig vom Ausbildenden (also vom Ausbildungsbe-trieb) zu tragen sind, ausgeführt, dass aus dem BBiG und insbesondere aus § 2 Abs. 1 BBiG a.F. folge, dass der Berufsschulbesuch unabhängig neben der berufspraktischen Ausbildung nach dem BBiG stehe und den jeweils Ausbildenden nach dem BBiG eine solche Kostentragungspflicht mangels Rechtsgrundlage nicht treffe. Dies habe mangels vorrangiger Ansprüche des Auszubildenden zur Folge, dass grundsätzlich BAB für den Berufsschulbesuch zu leisten sei. Nunmehr hat das BSG diese Auffassung in seiner Entscheidung vom 03.05.2005 nochmals ausdrücklich bestätigt (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2), so dass entgegen der Beklagten von einer Einzelfallentscheidung nicht die Re-de sein kann. Die gesamte Berufsausbildung im dualen System bestehend aus berufspraktischer Ausbil-dung im Betrieb bzw. in der außerbetrieblichen Einrichtung und berufstheoretischer Aus-bildung in der Berufsschule muss nach der Systematik der einschlägigen Gesetze und nach Sinn und Zweck der §§ 59 ff. SGB III auch mittels BAB förderungsfähig sein, weil der Berufsschulunterricht untrennbarer Bestandteil der beruflichen Gesamtausbildung im dua-len System ist (vgl. zum dualen System auch: BSG, Urt. v. 23.05.1990, Az. 9b/7 RAr 18/89, SozR 3-4100 § 40 Nr. 2). So ist mit der Abschlussprüfung, welche die Ausbildung nach dem BBiG beendet, u.a. festzustellen, dass der Prüfling mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 35 Satz 1 BBiG a.F. bzw. § 38 Satz 1 BBiG n.F.). Der Ausbildende (mithin der Ausbildungsbetrieb) hat zudem den Aus-zubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BBiG a.F. bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG n.F.) und ihn für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen von der betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildung freizustellen (§ 7 Satz 1 BBiG a.F. bzw. § 15 Satz 1 BBiG n.F.). Der Auszubildende ist seinerseits wiederum nach § 9 Satz 2 Nr. 2 BBiG a.F. bzw. § 13 Satz 2 Nr. 2 BBiG n.F. verpflichtet, am Berufs-schulunterricht teilzunehmen. Entsprechend dem dualen System der Berufsausbildung hat die Berufsschule im Freistaat Sachsen deshalb gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG u.a. die Aufgabe, im Rahmen der Berufsausbildung vor allem die fachtheoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Berufs-schule im Freistaat Sachsen ist zudem gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG gleichberech-tigter Partner der betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildung und führt gemeinsam mit dieser zu berufsqualifizierenden Abschlüssen. Aus dieser Systematik der dualen Berufsausbildung wird deutlich, dass eine berufliche Ausbildung in einem nach dem BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nur dann möglich ist, wenn sowohl der berufspraktische als auch der berufstheoretische Teil absol-viert wird. Handelt es sich aber systematisch um eine einheitliche berufliche Ausbildung, bei der kein Teil für sich allein genommen einen Berufsabschluss herbeiführen kann, wür-de eine nur teilweise Förderung dieser Ausbildung bei ungedecktem Beihilfebedarfs wäh-rend des anderen Teils dem gesetzlichen Auftrag der Berufsausbildungsförderung nicht gerecht, wie das BSG bereits 1980 ausgeführt hat (BSG, Urt. v. 19.06.1980, Az. 7 RAr 41/79, AuB 1981, 157 ff.). Maßgebend dafür ist, dass mit der BAB bedürftigen Personen zur Herstellung der allge-meinen Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt eine anerkannte Ausbildung ermöglicht werden soll (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2). Dieser Zweck findet insbesondere in § 64 Abs. 1 SGB III seinen Niederschlag, dessen Be-schränkung auf außerhalb des elterlichen Haushalts wohnende Auszubildende inhaltsgleich bereits unter Geltung des AFG (§ 40 Abs. 1 Satz 2 AFG) mit der Begründung eingeführt wurde, dass diese Auszubildenden wegen der hohen Kosten der auswärtigen Unterbrin-gung in besonderem Maße auf die Förderung angewiesen seien, während die im elterlichen Haushalt wohnenden Auszubildenden auf die Ausbildungsvergütung zu verweisen seien, da diese in zunehmendem Maße den Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung decke (BT-Drs. 11/2990, Seiten 15 und 18). Würde danach aber über eine entsprechend enge Auslegung des § 60 Abs. 1 SGB III eine Förderung des berufstheoretischen Teils der Berufsausbildung gänzlich ausgeschlossen, so würde bei bedürftigen Personen – soweit sie während des Besuchs der Berufsschule außer-halb des elterlichen Haushalts wohnen – ein ungedeckter Bedarf für den Lebensunterhalt verbleiben und bei ihnen somit die Erlangung einer anerkannten Ausbildung zweckwidrig gerade verhindert. Dies widerspräche dem in § 2 Abs. 2 SGB I verankerten Grundsatz, dass die sozialen Rechte (wozu gemäß § 3 Abs. 1 SGB I auch das Recht auf individuelle Ausbildungsförderung gehört, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen) bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches zu beachten sind und dabei sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirk-licht werden (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2). Auch erschiene es fragwürdig, wenn der Gesetzgeber die Förderung des Berufsschulunter-richts mittels BAB hätte ausschließen wollen, aber gleichzeitig dessen Förderung nach dem BAföG – wie bereits ausgeführt – ebenfalls nicht ermöglicht. Allein das Argument, die Durchführung und Organisation des Berufsschulunterrichts sei Ländersache, so dass die Länder auch die Verantwortung für dessen Förderung treffe, führt nicht weiter. Denn auch die nach dem BAföG förderfähigen, rein schulischen Ausbildungen unterfallen als Formen der Schulbildung weitgehend der Länderhoheit, was den Bundesgesetzgeber nicht gehin-dert hat, deren Förderung im BAföG bundeseinheitlich zu regeln und eine Kostenüber-nahme durch den Bund in Höhe von 65 % festzuschreiben (§ 56 BAföG). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber des SGB III bzw. des AFG eine entsprechende Förderlücke zwischen BAB und BAföG allein für die Berufsschule hat offen lassen wol-len. Eine solche Förderlücke kann hingegen allenfalls bei landeseigenen Sonderprogrammen auftreten, die der Bundesgesetzgeber bei Schaffung des SGB III bzw. des AFG und des BAföG nicht absehen konnte und die nach ihrer Gestaltung weder die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem BAföG noch nach den §§ 59 ff. SGB III erfüllen (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 23.05.1990, Az. 9b/7 RAr 18/89, SozR 3-4100 § 40 Nr. 2; Fuchsloch in: Gagel, SGB III, Stand: 15.12.2005, § 60 Rn. 20). Soweit ersichtlich entspricht es zudem auch sonst nicht der gängigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die Durchführung des Berufsschulunterrichts vollständig von der Förderung auszunehmen. Vielmehr wird lediglich dann, wenn allein während des Berufsschulunter-richts in Blockform außerhalb des elterlichen Haushalts gewohnt wird, eine Förderung versagt, während bei einer vollständig außerhalb des elterlichen Haushalts durchgeführten Berufsausbildung – ohne Blockunterricht – auch insgesamt unter Einschluss des Berufs-schulunterrichts eine Förderung mittels BAB entsprechend dem Gesetzeszweck erfolgt. Für eine solche Differenzierung nach der Form des Berufsschulunterrichts (Blockunterricht oder nicht) besteht jedoch erst recht keine gesetzliche Handhabe. Eine allgemeine, verwaltungsseitig langjährige Übung, in einer solchen Weise zu verfah-ren, besitzt ohne entsprechende gesetzliche Grundlage keinen normativen Wert (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2). Auf Vertrauensschutz kann sich die Beklagte als Behörde ebenfalls nicht berufen. Ein solcher steht allenfalls dem Bürger bei einer ihn begünstigenden Verwaltungspraxis zu. Hier belastet diese Verwal-tungspraxis jedoch die Betroffenen. Auch überzeugt die Auffassung nicht, dass BAB nur einheitlich für die gesamte Ausbil-dung oder überhaupt nicht geleistet werden könne, weil weder das Gesetz noch die Geset-zesbegründung eine Gewährung der BAB nur nach Zeitabschnitten ausdrücklich vorsehe, ansonsten für die Bewilligung nur kurzer Zeitabschnitte (z.B. beim Blockunterricht) ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehe und bei nur relativ kurzen Aufenthalten außerhalb des elterlichen Haushalts auch keine besondere Angewiesenheit auf die Förde-rung vorliege (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.06.2001, Az. L 2 AL 62/99, zitiert nach JURIS). Denn dem Wortlaut des Gesetzes ist genauso wenig zu entnehmen, dass nur die gesamte Ausbildung förderungsfähig ist. Demgegenüber bringt es bereits die BAB-Gewährung nach Bedürftigkeit (§ 59 Nr. 3 SGB III) mit sich, dass nur in den Zeitab-schnitten einer Ausbildung ein BAB-Anspruch besteht, in denen auch ein entsprechender Bedarf vorliegt. Der BAB ist mithin eine Förderung nach Zeitabschnitten immanent. Zu-dem würde der pauschale Ausschluss einer Gewährung nach Zeitabschnitten wiederum dem Gesetzeszweck zuwider laufen, den bedürftigen Personen eine anerkannte Berufsaus-bildung zu ermöglichen, weil der durch auswärtige Unterbringung erhöhte und dann unge-deckte Bedarf auch zeitabschnittsweise auftreten kann (ebenso m.w.N.: ThürLSG, Urt. v. 21.04.2005, Az. L 3 AL 775/02; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.05.2004, Az. L 2 AL 48/02, jeweils zitiert nach JURIS). Erst recht ist es dann jedoch abzulehnen, wenn nur in den Fällen eine Förderung ausge-schlossen ist, in denen während Blockunterrichtszeiten außerhalb des elterlichen Haushalts gewohnt wird. Denn der Auszubildende hat es nicht in der Hand, ob der Berufsschulunter-richt als Blockunterricht stattfindet und vor allem wo der Blockunterricht und wo die be-triebliche Ausbildung erfolgt. Es wäre daher denkbar, dass die betriebliche Ausbildung die Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, der Blockunterricht oder be-stimmte Teile der betrieblichen Ausbildung aber nicht. Dann sind die Zeitabschnitte der betrieblichen Ausbildung mit Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts jedoch förderfähig, wie der erkennende Senat bereits entscheiden hat (SächsLSG, Urt. v. 17.12.1997, Az. L 3 AL 188/95, Leitsatz veröffentlicht in JURIS). Es wäre aber eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, dem einen Auszubildenden BAB zu versagen, weil der höhere Bedarf nur während der Blockunterrichtszeiten entsteht, dem anderen aber BAB zu gewähren, weil während der Zeitabschnitte der betrieblichen Ausbildung der hö-here Bedarf vorliegt. Schließlich folgt auch aus der Tatsache, dass inzwischen – nach dem Ende des hier streiti-gen Förderzeitraums – Gesetzesänderungen hinsichtlich der Förderung von Blockunter-richtszeiten mittels BAB eingetreten sind, nichts anderes. Mit Wirkung ab 01.01.2004 wurde hierbei durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I Seite 2848) in § 73 SGB III ein Absatz 1a ein-gefügt, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht wird. In der Gesetzbegründung wird hierzu lediglich ausgeführt, dass die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunterrichts der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfalle und dass für die Organisation des Berufsschulun-terrichts und die damit zusammenhängenden Folgen die Bundesländer die Verantwortung tragen (BT-Drs. 15/1515, Seite 81). Dazu hat aber bereits das BSG in seiner Entscheidung vom 03.05.2005 ausgeführt, dass dies keinerlei Rückschlüsse darauf zulasse, dass die Erbringung von BAB generell ausge-schlossen sein sollte bzw. soll, wenn der Auszubildende nur während der Phasen des Blockunterrichts außerhalb des Haushalts seiner Eltern untergebracht ist, sondern nur, dass vor dem 01.01.2004 bei der BAB leistungsrechtlich durchaus zwischen den Phasen der betrieblichen Ausbildung und denen des Blockunterrichts unterschieden worden ist (BSG, Urt. v. 03.05.2005, Az. B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2). Dass aber vor dem 01.01.2004 eine dementsprechende Verwaltungspraxis bei der Beklagten bestanden hat und der Gesetzgeber nunmehr hierauf reagiert hat, bedeutet nicht, dass diese bisherige Verwaltungspraxis rechtmäßig gewesen ist. Selbst wenn aber der Gesetzgeber diese Verwaltungspraxis damit hätte als rechtmäßig bes-tätigen wollen, wäre dies ohne Belang. Denn die Gesetzesänderung wirkt bzw. bindet erst ab 01.01.2004, da sie nicht mit rückwirkender Kraft eingeführt wurde. Zudem ist der Ge-setzlage und den Gesetzesmaterialien aus der Zeit vor dem 01.01.2004 nach obigen Aus-führungen nicht zu entnehmen, dass eine solche Verwaltungspraxis vom Gesetzgeber ge-wollt war. Ab dem 01.01.2004 ist dies insoweit hingegen bedeutungslos, weil mit dem neuen § 73 Abs. 1a SGB III gerade die unveränderte Gewährung der BAB für die Berufs-schulzeiten in Blockform angeordnet wurde. Schließlich hat der Gesetzgeber durch das 5. SGB III-Änderungsgesetz vom 22.12.2005 (BGBl. I Seite 3676) mit Wirkung ab 31.12.2005 dem § 64 Abs. 1 SGB III einen Satz 3 angefügt, der eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausschließt. Zur Begründung hat der Gesetzgeber hierzu ausgeführt, dass da-mit angesichts der zitierten Entscheidung des BSG vom 03.05.2005 zu § 73 Abs. 1a SGB III klargestellt werde, dass die bisherige Bewilligungspraxis beibehalten werde. Eine andere Regelung sei wegen des Verwaltungsaufwandes und aus finanziellen Gründen nicht vertretbar. Den Bundesländern bleibe die Verantwortung, die aufgrund von Länderrege-lungen entstehenden zusätzlichen Kosten des Berufsschulunterrichts in Blockform zu tra-gen. Auch dadurch wird aber lediglich die bisherige Verwaltungspraxis mit Wirkung für die Zukunft in Gesetzesform gebracht, weil auch dem neuen § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III keine Rückwirkung zukommt und selbst eine solche Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass die Verwaltungspraxis dem bisherigen Willen des Gesetzgebers entsprochen habe, jedenfalls bis zum 30.12.2005 eine andere Auslegung des Gesetzes in seiner alten Fassung nicht gebietet, weil sich ein solcher gesetzgeberischer Wille – wie bereits begründet – bis zum 30.12.2005 weder im Gesetz noch in den Motiven zum Gesetz widerspiegelt. Letzt-lich wäre vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auch fraglich, ob diese Neurege-lung in § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wür-de, was vorliegend jedoch dahinstehen kann, da diese Vorschrift den hier streitigen Zeit-raum nicht erfasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind angesichts der durch das BSG für den hier streitigen Zeitraum geklärten Rechtslage nicht ersichtlich.
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