Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 3328/06 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten des auf seinen Antrag gem. § 109 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. Z. auf die Staatskasse wird abgelehnt.
Gründe:
Über die endgültige Kostenerstattungspflicht wegen der Kosten nach § 109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat bzw. ob es die Aufklärung objektiv gefördert hat. Nicht maßgeblich ist dagegen, wer den Prozess gewonnen hat (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr. 16, 16a zu § 109 mwN).
Danach war es vorliegend nicht gerechtfertigt, die Kosten des Sachverständigengutachtens von Dr. Z. auf die Staatskasse zu übernehmen, weil dieses Gutachten die Aufklärung nicht objektiv gefördert hat. Bei der Einschätzung von Dr. Z. handelt es sich vielmehr im Wesentlichen um die abweichende Beurteilung des selben medizinischen Sachverhalts, der der Senat insbesondere unter Berücksichtigung von Aggravations- und Demonstrationstendenzen nicht zu folgen vermochte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Über die endgültige Kostenerstattungspflicht wegen der Kosten nach § 109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat bzw. ob es die Aufklärung objektiv gefördert hat. Nicht maßgeblich ist dagegen, wer den Prozess gewonnen hat (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr. 16, 16a zu § 109 mwN).
Danach war es vorliegend nicht gerechtfertigt, die Kosten des Sachverständigengutachtens von Dr. Z. auf die Staatskasse zu übernehmen, weil dieses Gutachten die Aufklärung nicht objektiv gefördert hat. Bei der Einschätzung von Dr. Z. handelt es sich vielmehr im Wesentlichen um die abweichende Beurteilung des selben medizinischen Sachverhalts, der der Senat insbesondere unter Berücksichtigung von Aggravations- und Demonstrationstendenzen nicht zu folgen vermochte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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