Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 654/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 31/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Berlin heißt, die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) ab dem 01. März 1997.
Der 1951 in B geborene Kläger lebte bis zu seiner Übersiedelung nach B am 19. Februar 1976 im Beitrittsgebiet. Dort hatte er nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren den Beruf des Zimmerers erlernt. Er war unterbrochen durch Haftzeiten als Einschaler, Zimmerer, Transportarbeiter und Betonbauhelfer tätig gewesen. Die Zeit vom 13. Januar 1967 bis zum 31. August 1970 und vom 10. September 1971 bis zum 09. Mai 1972 ist als Zeit der politischen Verfolgung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Beruflichen Rehabilitationsgesetzes (BerRehaG) anerkannt (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 02. September 1998). Des Weiteren war bereits durch Bescheinigung des Senators für Arbeit und Soziales Berlin vom 27. Juli 1976 der Gefängnisaufenthalt in R und D vom 13. Januar 1967 bis zum 12. Januar 1968 als Zeit des politischen Gewahrsams im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) anerkannt worden.
In B stand der Kläger in wechselnden oft kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen als Zimmerer, Zapfer, Kellner, Holzarbeiter und Aushilfsbühnenarbeiter, unterbrochen durch Haftzeiten, Krankheitszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Von September 1987 bis Februar 1990 absolvierte der Kläger eine vom Arbeitsamt geförderte Umschulung zum Energieelektroniker Anlagentechnik (Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu B vom 28. Februar 1990). Vom 15. Oktober 1990 bis zum 15. Mai 1991 war er als Elektroinstallateur (Elektriker) bei der Firma M GmbH KG in Vollzeit beschäftigt. Anschließend arbeitete er als Energieanlagenelektroniker bei der Firma M, Inhaberin M Z, bis zur Geschäftsaufgabe wegen schlechter Auftragslage am 31. Dezember 1991. Während seiner Haftzeit von Februar 1994 bis Februar 2003 absolvierte der Kläger eine vom Arbeitsamt geförderte Fortbildungsmaßnahme zum Lagerarbeiter mit EDV Kenntnissen in der Zeit vom 20. Oktober 1997 bis zum 17. April 1998 sowie eine Qualifizierungsmaßnahme zur technischen Fachkraft für Hausverwaltung in der Zeit vom 02. März bis zum 25. Juli 2001. Zwischenzeitlich war er vom 21. Oktober 1999 bis zum 31. März 2000 mit 30 Stunden wöchentlich als kaufmännischer Angestellter bei der Firma M mit Kundenakquise/Telefonverkauf versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Das Versicherungskonto des Klägers weist erhebliche Lücken auf, ua für die Zeit vom 29. September 1982 bis zum 31. August 1987 sowie vom 16. Februar 1994 bis zum 22. Februar 2001. Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt (Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 23. August 1999).
Am 17. März 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw BU unter Hinweis auf seit 1995 bestehende Wirbelsäulenbeschwerden. Nach Durchführung von Kontenklärungsmaßnahmen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 1997 die Gewährung einer Rente wegen EU bzw BU mangels Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Auf den Widerspruch des Klägers, der ua Röntgenbefunde vom 25. November 1996 und 28. Januar 1997 der Röntgenabteilung im Krankenhaus der B V sowie einen MRT Befund der Lendenwirbelsäule vom 27. März 1997 vorgelegt hatte, veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Facharzt für Chirurgie – Sozialmedizin - Dipl. Med. P, der den Kläger am 17. Februar 1998 untersuchte. Als Diagnosen stellte der Gutachter: "Lumbago mit rezidivierendem Wurzelreiz S1 rechts bei Skoliose, Osteochondrose, Spondylolisthesis vera Grad I". Er hielt den Kläger für die erlernte Tätigkeit eines Zimmermanns wie auch die eines Elektrikers für nur noch unter halbschichtig für belastbar. Der Kläger könne jedoch vollschichtig leichte Arbeiten bei wählbarem Haltungswechsel unter Verzicht auf Zwangshaltungen, ohne Erklimmen von Leitern und Gerüsten, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und bei bevorzugtem Aufenthalt in temperierten Räumen vollschichtig verrichten. Die Einschränkungen beständen ab Februar 1998 (Gutachten vom 18. Februar 1998). Anschließend veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch die Ärztin für Innere Medizin Dr. S, die den Kläger am 11. März 1998 untersuchte, als weitere Diagnosen "funktionelle Oberbauch-Dyspepsie und Nierenzyste rechts" stellte und auf ihrem Fachgebiet keine Einschränkungen des Leistungsvermögens sah (Gutachten vom 13. März 1998). Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 1998 den früheren Bescheid vom 18. September 1997 zurück und lehnte die Gewährung einer Rente wegen EU bzw BU mit der Begründung ab, nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen liege weder BU noch EU vor. Schließlich könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig Tätigkeiten verrichten.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, bereits seit 1995 erheblich leistungsgemindert zu sein. Zu dieser Zeit hätten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch bestanden. Er reichte weitere Befunde (Röntgenbefund der rechten Hüfte der Röntgenabteilung M im Krankenhaus der BVvom 09. Dezember 1998, Oberbauchsonografiebefund des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten vom 26. Juli 1994) ein. Mit Bescheid vom 22. Februar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Beurteilung der Berufsfähigkeit komme es nicht auf den zuletzt erlernten und ausgeübten Beruf des Energieanlagentechnikers an, da der Kläger sich von diesem qualifizierten Beruf gelöst und anderen Tätigkeiten zugewandt habe. Ihm seien alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zuzumuten.
Mit der vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, er könne sehr wohl Berufsschutz als Energieanlagentechniker für sich in Anspruch nehmen. Zum Nachweis hat er das Prüfungszeugnis der IHK Berlin und eine Erklärung der früheren Arbeitgeberin M Z vom 20. April 1999 über das Beschäftigungsverhältnis vom 16. Mai bis zum 31. Dezember 1991 vorgelegt. Frau Z hat darin ausgeführt, dem Kläger habe die Entwicklung/Projektierung und ggf. Ausführung der Elektronikmontagen auf den verschiedenen Baustellen oblegen; das Einsatzgebiet sei über dem Berufsbild des Energieanlagenelektronikers angelegt gewesen, da der Kläger zusätzlich alle anfallenden Arbeiten des Einkaufs und der Buchhaltung zur vollsten Genugtuung verrichtet habe. Weiter hat der Kläger vorgetragen, den Lehrgang als Lagerarbeiter mit EDV Kenntnissen habe er nicht freiwillig absolviert, sondern nur aufgrund seiner Haftsituation. Von einer Lösung könne daher nicht ausgegangen werden.
Das SG hat ein medizinisches Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Orthopädie Dr. M W (jetzt: W) eingeholt, der den Kläger am 25. Januar 2000 untersucht und eine Ventrolisthesis L5/S1 Grad I bis II bei Spondylolysis (echtes Wirbelgleiten durch anlagebedingten Wirbelbogendefekt), ohne wesentliche Spinalkanalstenose, Wurzelkompression oder Bandscheibenvorfälle, bei klinisch leichtem L5 Wurzelsyndrom (dezente Abschwächung des rechten Großzehenhebers mit begleitenden Hypästhesien im L5 Dermatom rechts) festgestellt hat. Klinisch bedeutsame Funktionseinschränkungen am sonstigen Achsenorgan bzw. an den Gelenken hätten nicht gefunden werden können. Der Kläger könne noch regelmäßig und vollschichtig leichte körperliche Arbeiten durchführen. Hierbei könnten Gewichte bis 5 kg bewältigt werden, das Heben und Tragen von Gegenständen bis 10 kg sollte nur seltener Bestandteil des Tagesablaufes sein. Vermieden werden sollten besondere klimatische Expositionen, Bücken und einseitige körperliche Belastungen. Zu bevorzugen seien Arbeitsabläufe, welche überwiegend im Sitzen bewältigt werden. Hierbei sollte es möglich sein, dass die Haltungsarten Gehen oder Stehen regelmäßig eingenommen werden können, ohne dass ein fester Rhythmus notwendig sei. Arbeiten im Knien oder Hocken seien nur eingeschränkt möglich. Es bestünden keine Einschränkungen bezüglich Wechsel- oder Nachtschicht bzw. bezüglich Arbeiten in einem festgelegten Rhythmus oder an laufenden Maschinen. Jedoch bestehe eine erhöhte Gefährdung für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Das kurzfristige Besteigen von Trittleitern bis drei Stufen sei jedoch möglich. Die Fingergeschicklichkeit sowie die Belastbarkeit der Arme und Beine seien sonst nicht eingeschränkt. Der Kläger könne auch noch mindestens viermal täglich eine Strecke von mehr als 500 m zu Fuß innerhalb von 20 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Bei dem nachgewiesenen Wirbelgleiten handele es sich um eine schleichende Veränderung, welche auf Anlagefaktoren beruhe. Aufgrund der schon seit vielen Jahren bestehenden Instabilität der unteren Lendenwirbelsäulenetage und den vom Kläger berichteten Schmerzverstärkungen seit 1995 könnten die festgestellten Leistungseinschränkungen zumindest schon seit 1995 eingeräumt werden.
Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, der Kläger könne aufgrund der als Energieelektroniker erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten noch als Qualitätsprüfer in der Elektroindustrie, als Gerätezusammensetzer in der Elektroindustrie, als Telefonist wie auch als Prüffeldmonteur vollschichtig arbeiten, so dass eine Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Hinsichtlich der zuletzt genannten Tätigkeit werde auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 22. Oktober 1999 L 5 RJ 85/96 sowie auf die in diesem Verfahren eingeholten berufskundlichen Auskünfte des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in B und B eV (VME) vom 18. Januar 1999 und 29. Januar 1999 verwiesen. Hiergegen hat der Kläger eingewandt, nach dem vom LSG Nordrhein-Westfalen eingeholten berufskundlichen Gutachten im Rechtsstreit L 8 J 126/94 des Dipl. Ing. R vom 20. Mai 1997 stehe die Tätigkeit als Qualitätsprüfer oder Gerätezusammensetzer der Metall- und Elektroindustrie nur einigen leistungsgeminderten Arbeitnehmern zur Verfügung, nicht aber Außenstehenden. Zudem werde eine volle Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten der Wirbelsäule gefordert. Eine Tätigkeit als Telefonist erfordere ein überwiegendes Sitzen, was aus gesundheitlichen Gründen ihm nicht mehr zumutbar sei. Zudem benötige er im elektrotechnischen Bereich eine länger als drei Monate andauernde Anlernzeit, da er die Tätigkeit als Energieelektroniker schon viele Jahre nicht mehr ausgeübt habe.
Das SG hat auf die mündliche Verhandlung vom 07. Dezember 2001, in der der Kläger nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen BU beantragt hatte, die Klage durch Urteil vom gleichen Tage abgewiesen. Das beim Kläger festgestellte Leistungsvermögen entspreche den Anforderungen des von der Beklagten bezeichneten Verweisungsberufes eines Qualitätsprüfers in der Elektroindustrie.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die Tätigkeiten in der Qualitätskontrolle würden bei Kleinteilen fast ausschließlich im Sitzen und bei größeren Aggregaten fast ausschließlich im Gehen oder Stehen erfolgen. Dieses Anforderungsprofil entspreche nicht mehr seinem Leistungsvermögen. Auch habe sich die von der Beklagten vorgelegte Auskunft des VME auf eine bereits als Prüffeldmonteurin beschäftigt gewesene Versicherte bezogen. Für die Montage elektrischer Kleinteile sei der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen, ferner würde dort regelmäßig Zeitdruck anfallen. Bei ihm sei eine langfristige Vorerkrankung mit Taubheitsgefühl im rechten Bein und Rückenbeschwerden für die Zeit ab 1988 durch die Krankheitsberichte der JVA T nachgewiesen. Aufgrund des wechselnden Gehvermögens je nach Wetterlage bzw. nach Belastung müsse von einer eingeschränkten Einsetzbarkeit für regelmäßige Tätigkeiten ausgegangen werden. So habe bei ihm seit 1985 ständig die Gefahr schlagartiger Wurzelreizerscheinungen mit der Möglichkeit, sich jederzeit als Elektriker, Schaltanlagenbauer, Kabelverdrahter oder Prüffeldmonteur erheblich zu verletzen, bestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1998 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. März 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Kläger nach dem Ergebnis der weiteren medizinischen Ermittlungen noch für in der Lage, neben den bereits benannten Tätigkeiten auch als Kabelformer, Reparaturelektriker von Kleinaggregaten, Verdrahtungselektriker bei der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau, Schalttafelwärter, Aufmaßauswerter, Schaltschrankverdrahter, Hausmeister in größeren Wohnanlagen und als Registrator tätig zu sein. Denkbar sei auch eine kaufmännische Tätigkeit im elektronischen Großhandel. Insoweit beziehe sie sich auf die in Kopie vorgelegten Auskünfte der Volkswagen AG vom 18. Dezember 2000 nebst Anfrage der LVA Sachsen vom 06. Dezember 2000 zur Tätigkeit eines Kabelformers, das berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen D für das SG Duisburg zum Az. S 3 RJ 135/98 vom 11. Juli 2000, das für das SG Meiningen erstellte berufskundliche Gutachten der Sachverständigen H J vom 20. Januar 2003, die Urteile des Thüringer LSG vom 03. Dezember 2002 L 6 RJ 40/02 , des Sächsischen LSG vom 04. September 2001 L 5 RJ 156/99 , des LSG Baden Württemberg vom 25. Januar 2005 L 11 RJ 4993/03 und des LSG Berlin vom 26. Januar 2005 L 17 RJ 72/03. Sie hat einen aktuellen Versicherungsverlauf vom 11. April 2006 zur Akte gereicht.
Der Senat hat die Behandlungsunterlagen der Arztgeschäftsstelle der JVA T aus den Jahren 1987 bis 2003 beigezogen und den Sachverständigen Dr. W ergänzend schriftlich befragt. Dr. W hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21. März 2005 ausgeführt, die nunmehr vorgelegte wenn auch dürftige Behandlungsdokumentation bestätige im Zusammenhang mit den im Schwerbehindertenverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichten die von ihm getroffene Einschätzung, dass das Wirbelgleiten seit 1995 ständige Rückenschmerzen beim Kläger hervorgerufen habe. Die bei der Begutachtung im Jahre 2000 festgestellten Leistungseinschränkungen seien bis in das Jahr 1995 hinein zurückzudatieren. Dieser Beurteilung hat sich auch der Beratende Arzt der Beklagten Dr. S in seiner Stellungnahme vom 20. April 2005 angeschlossen.
Des Weiteren hat der Senat Auskünfte der letzten Arbeitgeber des Klägers, der Firma M vom 25. November 2002, der Frau M Z vom 25. November 2002 bzw. 30. Dezember 2002 und der Firma M GmbH vom 23. Oktober 2003 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Den Beteiligten sind die im Rechtsstreit L 6 RJ 63/00 eingeholten Auskünfte sowie die der dort getroffenen Entscheidung zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse betreffend die Tätigkeit eines Verdrahtungs- bzw. Montageelektrikers (Verdrahtung von Elektrokleingeräten) nebst der hierzu ergangenen anonymisierten Entscheidung des Senats vom 31. Mai 2005 vorab übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), der Renten- und der Reha Akte der Beklagten, der Leistungsakten der Agentur für Arbeit (4 Bände), der Verwaltungsakten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin betreffend das Schwerbehindertenverfahren sowie das berufliche Rehabilitierungsverfahren verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der erhobene BU-Rentenanspruch bestimmt sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger den Rentenantrag weit vor dem 31. März 2001 gestellt hat und einen Anspruch (auch) für Zeiträume vor dem 01. Januar 2001 geltend macht. Ausgehend von dem im März 1997 gestellten Rentenantrag kann er die Zahlung einer Rente wegen BU ab dem 01. März 1997 verlangen, wenn spätestens am 01. März 1996 der Versicherungsfall der BU eingetreten ist (§ 300 Abs 1 und 2 iVm § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, "Anspruch" auf Rente wegen BU, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 1 SGB VI) von fünf Kalenderjahren mit Beitragszeiten (oder Ersatzzeiten) vor Eintritt der BU erfüllt haben (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI), berufsunfähig sind (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (so genannte 3/5- Belegung; § 43 Abs 1 Nr 2, Abs 3 und 4 SGB VI). Das zuletzt genannte Erfordernis ist jedoch nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI bei Versicherten verzichtbar, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der BU mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die BU vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist; für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI ). Da die Voraussetzungen des § 240 SGB VI im Hinblick auf die durch die Haftzeiten bedingten Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers zweifellos nicht erfüllt sind, muss der Versicherungsfall der BU bis spätestens 01. März 1996 eingetreten sein, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen am 01. März 1997 beginnenden BU-Rentenanspruch erfüllt sind. Denn ausweislich des vorgelegten Versicherungsverlaufs hat der Kläger vor dem 01. März 1997 zuletzt in der Zeit vom 01. März 1991 bis zum 15. Februar 1994 Pflichtbeiträge iSv §§ 43 Abs 1 Nr 2, 55 Abs 2 Nr 2, 3 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 122 Abs 1 und 2 SGB VI im notwendigen Umfang von 36 Kalendermonaten zurückgelegt. Ab dem 16. Februar 1994 bis zum 01. März 1997 (und darüber hinaus) enthält der Versicherungsverlauf keinerlei Eintragungen, die Verwirklichung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bzw anwartschafterhaltender Zeiten iSv § 43 Abs 3 SGB VI wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Nach § 43 Abs 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbs¬fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 158, SozR 3 2200 § 1246 Nr 61 mwN). Der Kläger war, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung im März 1997, zuletzt als Elektroniker (Anlagentechnik) bzw Elektroinstallateur beschäftigt; die Tätigkeit entsprach seiner letzten qualifizierten beruflichen Ausbildung (vgl IHK Prüfungszeugnis vom 28. Februar 1990). Diese Tätigkeit kann der Kläger seit Anfang des Jahres 1995 nicht mehr ausüben, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Arbeiterberufe dabei in verschiedene "Leitberufe", nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung, vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 132, 138, 140; SozR 3-2200 § 1246 Nr 62). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrige Gruppe verwiesen werden (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr 3). Dabei bedarf es der konkreten Bezeichnung eines Verweisungsberufes nicht, wenn die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen kann.
Nach den eingeholten berufskundlichen Auskünften der letzten Arbeitgeber, der Firma M GmbH (Beschäftigung vom 15. Oktober 1990 bis 15. Mai 1991) und der Firma M - Frau M Z (Beschäftigung vom 16. Mai 1991 bis 31. Dezember 1991), kann eine Zuordnung des bisherigen Berufes zur zweiten Gruppe (Leitberuf des Facharbeiters) des Mehrstufenschemas erfolgen. Denn die Gesamtdauer der Beschäftigungen im erlernten Beruf des Energieanlagenelektronikers reichte über das erste Gesellenjahr hinaus. Die Tätigkeit bei der Firma M berechtigt noch nicht zu einer Zuordnung des Klägers zur ersten Gruppe des Mehrstufenschemas. Zwar soll nach Auskunft von Frau Z der Kläger neben seiner Zuständigkeit für Entwurf, Montage und Service von Elektronik- und Elektroanlagen (zB Alarmanlagen, Wohnungsinstallation) auch kaufmännische Arbeiten wie Kalkulation und Erstellung von Angeboten, Buchführung bis zur Abgabe an das Steuerbüro erledigt und Kontovollmacht zur Rechnungslegung besessen haben. Aus den verschiedenen Erklärungen von Frau Zwird jedoch nicht erkennbar, inwieweit der Kläger dabei eine echte Vorgesetztenfunktion inne hatte und qualifiziert Mitarbeiter (Wie viele? Mit welcher Ausbildung?) angeleitet hatte. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es jedoch im Hinblick auf die kurze Dauer der Beschäftigung nicht. Zumal nach Angaben von Frau Z die Firma in dieser Zeit bereits unter einem erheblichen Auftragsmangel litt, der dann zur Schließung des Betriebes zum Jahresende 1991 führte. Dies lässt auf einen Betrieb mit reduzierter Beschäftigtenzahl schließen. Außerdem spricht gegen die vollwertige Ausübung einer höherqualifizierten Tätigkeit die Leistungsbeurteilung des vorherigen Arbeitgebers, der Firma MGmbH, die dem Kläger unzureichende Leistungen bescheinigt hat.
Der Kläger kann, ausgehend von seiner Einstufung als Facharbeiter, auf die Tätigkeit als Verdrahtungs- bzw. Montageelektriker, die zumindest dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen ist, gesundheitlich und sozial zumutbar verwiesen werden.
Zum Tätigkeitsbereich eines Verdrahtungs- bzw. Montageelektrikers gehört nach den vom Senat ins Verfahren eingeführten berufskundlichen Unterlagen aus dem Verfahren L 6 RJ 63/00, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können, die Verdrahtung von Elektrokleingeräten (zB Dreh- und Messgeräte für Schienenfahrzeuge, elektronische und elektrische Geräte für den Schulunterricht, Niederspannungsschaltgeräte, Lichtrufsysteme und Steckdosenpakete). Nach den Bekundungen des vom 8. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 7. Juli 2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 8. November 2000) gehörten Sachverständigen B, der beim A Köln als Verbandsingenieur tätig ist, gibt es derartige Arbeitsplätze bei zahlreichen Mitgliedsfirmen des Arbeitgeberverbandes (zB bei den Firmen A GmbH + Co KG in G, D GmbH in B, L GmbH in K und M GmbH in B bzw. U und H). Für den Senat besteht im Hinblick auf die Stellung des Sachverständigen B als Verbandsingenieur kein Anlass, an dessen Kenntnis des Industriebereichs und der maßgeblichen potenziellen Arbeitsplätze sowie dessen Angaben zu den körperlichen und intellektuellen Anforderungen und der Entlohnung der Tätigkeiten zu zweifeln, zumal sich der Sachverständige durch Besichtigung von Werken und Befragung der Werksleiter, Geschäftsführer etc zusätzlich einen persönlichen Eindruck verschafft hatte. Seine Angaben werden zudem durch Teilergebnisse der zum Schaltschrankverdrahter/ Verdrahtungselektriker im Verfahren – LSG Berlin - L 6 RJ 63/00 durchgeführten Ermittlungen des Senats, dh die Auskünfte der Fa S AG in B vom 2. Dezember 2004 betreffend die Herstellung von Hochspannungsleistungsschaltern und der Fa A GmbH betreffend Verdrahtungstätigkeiten nach Schaltplan, bestätigt. Ebenso durch die Ausführungen des vom LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 139/95 in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1998 gehörten Sachverständigen D zu den potenziellen Arbeitsplätzen in der Verdrahtung von Schalttafeln für den Wohnungsbau (nicht der Montage von Schalttafeln im Wohnungsbau), wobei dieser Sachverständige ca 2 Monate vor seiner Anhörung solche Arbeitsplätze besichtigt hatte.
Der Kläger war in dem hier zu beurteilenden Zeitraum ab Januar 1995 (im Hinblick auf die Geltendmachung eines Versicherungsfalles im Jahre 1995) bzw ab März 1997 (im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung) auch gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers auszuüben. Es handelt sich nach den Schilderungen des Sachverständigen B bei allen besuchten und befragten Unternehmen um leichte körperliche Arbeiten, die einen Wechsel der Körperhaltung ermöglichen. Beispielsweise wiegen die bei der Fa L GmbH produzierten elektronischen Geräte bis maximal 5 kg und werden an einer handelsüblichen Werkbank verdrahtet. Hierbei können die Mitarbeiter die Arbeiten im Sitzen oder Stehen ausüben, wobei die Arbeitshaltung überwiegend frei gewählt werden kann. Die von der Fa D herzustellenden Aggregate wiegen maximal 3 kg, die Werkstücke sind an Arbeitstischen im Sitzen zu bearbeiten, wobei ein Teil der Arbeitsgänge auch im Stehen durchgeführt werden kann und Gehen im Rahmen des Materialtransports erforderlich ist. Gleiches gilt für die vom Sachverständigen D beschriebenen Arbeitsplätze in der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau, die maximal 5 kg wiegen und bei der die Arbeitspositionen Sitzen oder Stehen frei gewählt werden können mit einem Gehanteil von bis zu 20%. Die von der Fa S AG produzierten Hochspannungs¬leistungs¬schalter wiegen maximal 4 kg, lediglich bis zu zweimal täglich müssen Lasten in der Spitze bis zu 20 kg ohne kompletten Einsatz von Transporthilfen gehoben werden; Montage- und Verdrahtungsarbeiten werden überwiegend im Sitzen ausgeführt, zum Teil im Stehen; Gehen fällt in der Regel im Zusammenhang mit Transportarbeiten (Materialbeschaffung, fertiges Gerät zum Prüfstand bringen) an, der Mitarbeiter kann den Wechsel der Haltung in weiten Bereichen selbst bestimmen. Die Verhältnisse in der Hochspannungsleistungsschalter¬produktion der Fa S AG entsprechen denen bei der Fa A GmbH, wobei hier regelmäßig Lasten bis zu 5 kg anfallen. Dieser Einschätzung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen des Senats im Bereich des konventionellen Schalttafel- bzw. Schaltschrankbaus viele Arbeitsplätze noch Tätigkeiten überwiegend im Stehen beinhalten (vgl. Auskünfte der Firmen B vom 2. Oktober 2003, E GmbH vom 7. Oktober 2003, O GmbH & Co. OHG vom 2. Oktober 2003, K GmbH & Co. KG vom 6. Oktober 2003, S GmbH vom 13. Juli 2004, F KG GmbH & Co vom 15. Juli 2004, G AG vom 16. Juli 2004, B GmbH vom 23. Juli 2004, M GmbH vom 25. Oktober 2004 und 4. November 2004 sowie S AG vom 2. Dezember 2004 betreffend die Abteilung Mittelspannungsschalter). Denn neben dem Bereich der Schaltschrank¬verdrahtung im engeren Sinne gibt es die zuvor beschriebene Berufstätigkeit des Verdrahtungs- und Montageelektrikers, die ebenfalls unter der Sammel¬bezeichnung "Schaltschrankverdrahter/Verdrahtungselektriker" enthalten ist.
Diesen beispielhaft genannten Verdrahtungs- und Montagearbeiten war der Kläger in dem hier streitbefangenen Zeitraum ab Januar 1995 nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren noch gewachsen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus dem Gutachten vom Dr. W vom 31. Januar 2000 in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. März 2005, dessen Bewertung des Restleistungsvermögens des Klägers sich weitgehend mit der Beurteilung des von der Beklagten beauftragten Gutachter, dem Chirurgen Dipl. Med. P (Gutachten vom 18. Februar 1998) deckt. Danach war der Kläger noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw bei überwiegendem Sitzen zu verrichten. Die darüber hinaus beschriebenen Leistungseinschränkungen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Verdrahtungs- und Montageelektriker nicht entgegen. So sind weder die vom Sachverständigen B noch die vom Sachverständigen D und der von den Firmen S AG und A GmbH beschriebenen Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Knien, Hocken, Überkopfarbeit, regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Leiter-/Gerüstarbeit, Kälte und Nässe, Zugluft und Hitze, besonderem Zeitdruck sowie einseitigen körperlichen Belastungen verbunden. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg ist dem Kläger nach wie vor möglich. Einschränkungen bezüglich Wechsel- oder Nachtschichtarbeit bestehen nicht. Eine Einschränkung der Fingergeschicklichkeit oder der Belastbarkeit der Arme ist nicht gegeben. Diesem Ergebnis kann auch nicht die bereits dem SG vorgelegte, vom LSG Nordrhein-Westfalen zum Verfahren L 8 J 126/94 eingeholte berufskundliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. E Rvom 20. Mai 1997 entgegengehalten werden, wonach für eine Tätigkeit im Bereich des Zusammenbaus von kleinen Aggregaten die volle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule zu fordern sei. Zunächst betrifft diese berufskundliche Stellungnahme den Bereich der Metallverarbeitung, da sie zur Prüfung der möglichen Verweisungstätigkeiten für einen leistungsgeminderten Schlosser eingeholt worden ist. Entscheidend ist jedoch, dass hierin keine differenzierte Betrachtung des Arbeitsmarktes vorgenommen wurde, denn es wird die Herstellung von Aggregaten mit Gewichten von wenigen kg bis ca 20 kg ohne weitere Differenzierung erfasst. Zudem ist nicht erkennbar, ob der Sachverständige überhaupt Betriebe in Augenschein und konkrete Arbeitsplätze analysiert hat.
Der Kläger verfügt auch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, um sich binnen drei Monaten in die Tätigkeit als Verdrahtungs- und Montageelektriker einzuarbeiten. Nach den Angaben des Sachverständigen B beträgt die Einarbeitungszeit für einen gelernten Elektriker zB auf die bei der Fa D anzutreffenden Arbeitsplätze bis zu 3 Monate, bei der Fa L GmbH ca 2 bis 3 Monate und bei der Fa Anur wenige Stunden. Auch die Firmen S AG und A GmbH haben für gelernte Elektriker eine Einarbeitungszeit bis zu 3 Monate mitgeteilt. Eine längere Einarbeitungszeit lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen D zu den Arbeitsplätzen in der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau bei Vorliegen einer elektrotechnischen Ausbildung ebenfalls nicht entnehmen. Dem Kläger sind durch seine berufliche Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker bzw. Energieelektroniker Fachrichtung Anlagentechnik und die 16 monatige Tätigkeit im Ausbildungsberuf die entsprechenden Grundfertigkeiten für den genannten Verweisungsberuf vermittelt worden. Auch wenn er – bezogen auf den geltend gemachten Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 1995 – bereits einige Jahre einer Tätigkeit als Energieelektroniker Anlagentechnik nicht mehr nachgegangen ist, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für einen Verlust der erlernten Grundfertigkeiten und Grundkenntnissen der Elektrotechnik, die für die niedriger qualifizierte Verweisungstätigkeit benötigt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den vom Senat im Verfahren L 6 RJ 63/00 eingeholten Auskünften der Fa M GmbH in B vom 25. Oktober 2004 oder der Fa B N GmbH vom 23. Juli 2004, die Arbeits¬plätze im konventionellen Schalttafel- (Schaltschrank-)bau, dh bei der Her¬stellung von größeren und komplexeren Schaltschränken, anbieten, die vergleichsweise höhere Anforderungen stellen und - wie aus der Entlohnung zu entnehmen ist – als Fach¬arbeiter- bzw qualifizierte Facharbeitertätigkeiten eingestuft werden, heute gerade Bewerber mit der vom Kläger abgeschlossenen Ausbildung als Energieanlagenelektroniker oder als Industrieelektroniker der Fachrichtung Betriebstechnik eingestellt werden. Für die hier als Verweisungsberuf zu Grunde gelegte Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers verfügt der Kläger, wie von keiner medizinischen Äußerung in Frage gestellt wird, über ein ausreichendes Anpassungs- und Umstellungsvermögen.
Dem Kläger ist die Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers (von Elektrokleingeräten) nach dem bereits dargestellten Mehrstufenschema des BSG sozial zumutbar. Bei den auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten, die zum Teil der Gruppe der Facharbeiter und zum Teil der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sind. Dies ergibt sich bereits aus der - für den qualitativen Wert einer Tätigkeit wesentlichen – tarifvertraglichen Einstufung dieser Tätigkeit. So werden nach den Bekundungen des vom 8. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 7. Juli 2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 8. November 2000) gehörten Sachverständigen B die beispielhaft genannten Verdrahtungs¬arbeiten - je nach Tätigkeitsfeld – nach den Lohngruppen 6 bis 8 des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (Lohnabkommen NRW) entlohnt. Dieser Tarifvertrag eignet sich zur Einstufung etwaiger Tätigkeiten nach ihrer beruflichen Qualität, weil er eine Gruppe mit anerkannten Facharbeiterberufen enthält (vgl BSGE 73, 159; SozR 3-2200 § 1246 Nrn 14 und 37). Innerhalb des genannten Tarifvertrages gibt es nach dem Lohnabkommen NRW 10 Lohngruppen, unter denen die Lohngruppe 7 die Eingangslohngruppe für Facharbeiter darstellt. So ist nach dem Lohnschlüssel in § 3 des Lohnabkommens NRW die Gruppe 7 für Arbeiten vorgesehen, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten); des Weiteren für Arbeiten, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleichzusetzen sind. Die Gruppe 6 ist für Arbeiten vorgesehen, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern, die Gruppe 5 dagegen für Arbeiten, die ein Anlernen von 3 Monaten erfordern. Nach Auskunft des Sachverständigen D bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 8 RJ 139/95) vom 25. März 1998, werden die Verdrahtungstätigkeiten von Schaltafeln für den Wohnungsbau nach den Lohngruppen 5 bis 6 des Lohnabkommen NRW entlohnt, so dass es sich hierbei um Tätigkeiten des "angelernten Arbeiters" im Sinne des Mehrstufenschemas handelt. Demgegenüber sind die von den Firmen S AG und A GmbH beschriebenen Verdrahtungstätigkeiten wiederum der Facharbeiterstufe zuzuordnen. So werden nach Auskunft der Fa S AG vom 2. Dezember 2004 die Verdrahtungsarbeiten im Hochspannungsleistungsschalterbau nach der Lohngruppe 5 des Lohnrahmentarifvertrages für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin (Tarifgebiet I) entlohnt. Die Lohngruppe 5 umfasst Facharbeiten, die neben beruflicher Handfertigkeit und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand verlangen, wie er entweder durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäße Berufslehre oder durch eine abgeschlossene Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt wird. Es handelt sich demzufolge um die im Gefüge der Lohngruppen 1 bis 8 für Facharbeiter vorgesehene Ecklohngruppe. Auch die Zuordnung der bei der Fa. A GmbH auszuführenden Verdrahtungstätigkeiten zur Lohngruppe 7 nach dem Tarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (LohnTV Bayern) entspricht der Facharbeiterentlohnung. So werden von dieser Gruppe nach § 2 der Eingruppierungsbestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer, die insgesamt die Lohngruppen 1 bis 10 vorsehen, Facharbeiter und Facharbeiterinnen erfasst, die eine ihrem Fach entsprechende abgeschlossene Berufsausbildungszeit nachweisen können und in diesem Fach beschäftigt werden, während die Lohngruppe 6 qualifizierte angelernte Arbeitnehmer und die Lohngruppe 5 angelernte Arbeitnehmer erfassen.
Im Übrigen handelt es sich bei den Tätigkeiten des Verdrahtungs- und Montageelektrikers auch um auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Tätigkeiten. Grundsätzlich ist von der Arbeitsmarktgängigkeit eines Berufes bei in abhängiger Beschäftigung ausgeübten Berufen, die es in der Arbeitswelt gibt, ohne weiteres auszugehen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Arbeitsplätze, an denen dieser Beruf verrichtet wird, generell nur an Betriebsangehörige vergeben werden (BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr 13) oder sie nur in ganz geringer Zahl vorkommen, dh so selten über den Arbeitsmarkt angeboten, besetzt oder wiederbesetzt werden, dass sie praktisch dort nicht vorkommen (BSG aaO).
Die zuvor dargestellten Arbeitsplätze als Verdrahtungs- und Montageelektriker sind jedoch auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden und werden auch nicht ausschließlich betriebsintern vergeben.
Sofern Tätigkeiten – wie hier – in den einschlägigen Tarifverträgen nicht bzw nicht hinreichend konkret genannt werden, so dass nicht von vornherein angenommen werden kann, es gebe Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 82, 86), ist maßgeblich, ob es nach den tatsächlichen Umständen noch eine nicht ganz geringe Anzahl entsprechender Arbeitsplätze gibt. Je nach Tätigkeitsfeld sind dabei in der Vergangenheit 60 Arbeitsplätze (BSG, Urteil vom 04.08.1981 -5a/5 RKn 22/79-), 100 Einsatzstellen (BSG, Urteil vom 08.09.1982 -5b RJ 28/81-) oder 50 Arbeitsplätze im Raum S, "hochgerechnet auf das (damalige) Bundesgebiet" (BSG, Urteil vom 21.01.1985 – 4 RJ 29/84-) als ausreichend erachtet worden. Derartiger Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich schon aus der absoluten Größe der Zahl feststellbarer Tätigkeiten, die sich als Verweisungstätigkeiten eignen, der Schluss ergibt, dass Verweisungstätigkeiten in nicht nur geringer Anzahl vorhanden sind (vgl BSG in SozR 3-2200 § 43 Nr 13: 300 festgestellte Arbeitsplätze bei einem Arbeitgeber). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hinsichtlich der Tätigkeiten von Verdrahtungs- und Montageelektrikern bereits nach den von dem Sachverständigen B bei seiner Anhörung durch das LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 180/99 genannten Beispielen, die sich nur auf ein Teilgebiet Nordrhein-Westfalens beschränken, auf dem relevanten bundesweiten Arbeitsmarkt kein "Seltenheitsfall" vor. In der Fa D GmbH in B sind ca 25 Mitarbeiter mit Verdrahtungstätigkeiten beschäftigt, die nach den Lohngruppen 6 bis 8 des Lohnabkommens NRW entlohnt werden. Die Fa. L GmbH in K beschäftigt ca 80 Mitarbeiter im Verdrahtungsbereich, die tarifliche Einstufung dieser Arbeitsplätze bewegt sich zwischen den Lohngruppen 6 bis 7 des genannten Tarifvertrages. Bei der Fa. L GmbH in B werden ca 75 (50% von 150 gewerblichen Arbeitnehmern) bei der Verdrahtung und Montage von Niederspannungsschaltgeräten eingesetzt, deren tariflichen Eingruppierung sich ebenfalls zwischen den Lohngruppen 6 bis 7 bewegt. Zwar dürfte dieser Betriebsstandort nach den Bekundungen des Sachverständigen B zwischenzeitlich geschlossen sein, jedoch existieren in den Werken U (200 Mitarbeiter) und H (350 Mitarbeiter) ähnliche Produktionslinien. Wenn schon in einem Teilgebiet Nordrhein-Westfalens bei drei Firmen eine derartige Anzahl von Arbeitsplätzen für Verdrahtungs- und Montageelektriker existieren, ist davon auszugehen, dass es bundesweit eine Vielzahl weiterer Betriebe mit ähnlichen Arbeitsplätzen gibt. Zumal auch der Sachverständige D bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 8 J 139/95) die in Nordrhein-Westfalen vorhandenen Arbeitsplätze für Verdrahtungselektriker bei der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau auf ca 400 bis 500 geschätzt hat. Bestätigt wird dies durch Ergebnisse der vom Senat in anderen Bundesländern durchgeführten Ermittlungen. So beschäftigen die Fa S AG in der Hochspannung¬leistungs¬schalterproduktion in B ca 60 Verdrahtungselektriker und die Fa A GmbH in Bayern ca 35 Verdrahtungselektriker, die jeweils nach der Facharbeiterecklohngruppe entlohnt werden.
Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebenen Arbeits¬plätze für Verdrahtungs- und Montageelektriker in relevantem Umfang nur betriebsintern mit leistungsgeminderten Betriebsangehörigen besetzt werden (Schonarbeitsplätze). Nach den Darlegungen des Sachver¬ständigen B bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 8 RJ 180/99) werden die Arbeitsplätze der Verdrahtungs- und Montage¬elektriker bei den Firmen D GmbH, L GmbH und M GmbH über den Arbeitsmarkt besetzt. Letzteres gilt auch für die bei den Firmen S AG und A GmbH vorhandenen Arbeitsplätze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Berlin heißt, die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) ab dem 01. März 1997.
Der 1951 in B geborene Kläger lebte bis zu seiner Übersiedelung nach B am 19. Februar 1976 im Beitrittsgebiet. Dort hatte er nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren den Beruf des Zimmerers erlernt. Er war unterbrochen durch Haftzeiten als Einschaler, Zimmerer, Transportarbeiter und Betonbauhelfer tätig gewesen. Die Zeit vom 13. Januar 1967 bis zum 31. August 1970 und vom 10. September 1971 bis zum 09. Mai 1972 ist als Zeit der politischen Verfolgung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Beruflichen Rehabilitationsgesetzes (BerRehaG) anerkannt (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 02. September 1998). Des Weiteren war bereits durch Bescheinigung des Senators für Arbeit und Soziales Berlin vom 27. Juli 1976 der Gefängnisaufenthalt in R und D vom 13. Januar 1967 bis zum 12. Januar 1968 als Zeit des politischen Gewahrsams im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) anerkannt worden.
In B stand der Kläger in wechselnden oft kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen als Zimmerer, Zapfer, Kellner, Holzarbeiter und Aushilfsbühnenarbeiter, unterbrochen durch Haftzeiten, Krankheitszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Von September 1987 bis Februar 1990 absolvierte der Kläger eine vom Arbeitsamt geförderte Umschulung zum Energieelektroniker Anlagentechnik (Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu B vom 28. Februar 1990). Vom 15. Oktober 1990 bis zum 15. Mai 1991 war er als Elektroinstallateur (Elektriker) bei der Firma M GmbH KG in Vollzeit beschäftigt. Anschließend arbeitete er als Energieanlagenelektroniker bei der Firma M, Inhaberin M Z, bis zur Geschäftsaufgabe wegen schlechter Auftragslage am 31. Dezember 1991. Während seiner Haftzeit von Februar 1994 bis Februar 2003 absolvierte der Kläger eine vom Arbeitsamt geförderte Fortbildungsmaßnahme zum Lagerarbeiter mit EDV Kenntnissen in der Zeit vom 20. Oktober 1997 bis zum 17. April 1998 sowie eine Qualifizierungsmaßnahme zur technischen Fachkraft für Hausverwaltung in der Zeit vom 02. März bis zum 25. Juli 2001. Zwischenzeitlich war er vom 21. Oktober 1999 bis zum 31. März 2000 mit 30 Stunden wöchentlich als kaufmännischer Angestellter bei der Firma M mit Kundenakquise/Telefonverkauf versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Das Versicherungskonto des Klägers weist erhebliche Lücken auf, ua für die Zeit vom 29. September 1982 bis zum 31. August 1987 sowie vom 16. Februar 1994 bis zum 22. Februar 2001. Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt (Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 23. August 1999).
Am 17. März 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw BU unter Hinweis auf seit 1995 bestehende Wirbelsäulenbeschwerden. Nach Durchführung von Kontenklärungsmaßnahmen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 1997 die Gewährung einer Rente wegen EU bzw BU mangels Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Auf den Widerspruch des Klägers, der ua Röntgenbefunde vom 25. November 1996 und 28. Januar 1997 der Röntgenabteilung im Krankenhaus der B V sowie einen MRT Befund der Lendenwirbelsäule vom 27. März 1997 vorgelegt hatte, veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Facharzt für Chirurgie – Sozialmedizin - Dipl. Med. P, der den Kläger am 17. Februar 1998 untersuchte. Als Diagnosen stellte der Gutachter: "Lumbago mit rezidivierendem Wurzelreiz S1 rechts bei Skoliose, Osteochondrose, Spondylolisthesis vera Grad I". Er hielt den Kläger für die erlernte Tätigkeit eines Zimmermanns wie auch die eines Elektrikers für nur noch unter halbschichtig für belastbar. Der Kläger könne jedoch vollschichtig leichte Arbeiten bei wählbarem Haltungswechsel unter Verzicht auf Zwangshaltungen, ohne Erklimmen von Leitern und Gerüsten, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und bei bevorzugtem Aufenthalt in temperierten Räumen vollschichtig verrichten. Die Einschränkungen beständen ab Februar 1998 (Gutachten vom 18. Februar 1998). Anschließend veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch die Ärztin für Innere Medizin Dr. S, die den Kläger am 11. März 1998 untersuchte, als weitere Diagnosen "funktionelle Oberbauch-Dyspepsie und Nierenzyste rechts" stellte und auf ihrem Fachgebiet keine Einschränkungen des Leistungsvermögens sah (Gutachten vom 13. März 1998). Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 1998 den früheren Bescheid vom 18. September 1997 zurück und lehnte die Gewährung einer Rente wegen EU bzw BU mit der Begründung ab, nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen liege weder BU noch EU vor. Schließlich könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig Tätigkeiten verrichten.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, bereits seit 1995 erheblich leistungsgemindert zu sein. Zu dieser Zeit hätten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch bestanden. Er reichte weitere Befunde (Röntgenbefund der rechten Hüfte der Röntgenabteilung M im Krankenhaus der BVvom 09. Dezember 1998, Oberbauchsonografiebefund des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten vom 26. Juli 1994) ein. Mit Bescheid vom 22. Februar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Beurteilung der Berufsfähigkeit komme es nicht auf den zuletzt erlernten und ausgeübten Beruf des Energieanlagentechnikers an, da der Kläger sich von diesem qualifizierten Beruf gelöst und anderen Tätigkeiten zugewandt habe. Ihm seien alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zuzumuten.
Mit der vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, er könne sehr wohl Berufsschutz als Energieanlagentechniker für sich in Anspruch nehmen. Zum Nachweis hat er das Prüfungszeugnis der IHK Berlin und eine Erklärung der früheren Arbeitgeberin M Z vom 20. April 1999 über das Beschäftigungsverhältnis vom 16. Mai bis zum 31. Dezember 1991 vorgelegt. Frau Z hat darin ausgeführt, dem Kläger habe die Entwicklung/Projektierung und ggf. Ausführung der Elektronikmontagen auf den verschiedenen Baustellen oblegen; das Einsatzgebiet sei über dem Berufsbild des Energieanlagenelektronikers angelegt gewesen, da der Kläger zusätzlich alle anfallenden Arbeiten des Einkaufs und der Buchhaltung zur vollsten Genugtuung verrichtet habe. Weiter hat der Kläger vorgetragen, den Lehrgang als Lagerarbeiter mit EDV Kenntnissen habe er nicht freiwillig absolviert, sondern nur aufgrund seiner Haftsituation. Von einer Lösung könne daher nicht ausgegangen werden.
Das SG hat ein medizinisches Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Orthopädie Dr. M W (jetzt: W) eingeholt, der den Kläger am 25. Januar 2000 untersucht und eine Ventrolisthesis L5/S1 Grad I bis II bei Spondylolysis (echtes Wirbelgleiten durch anlagebedingten Wirbelbogendefekt), ohne wesentliche Spinalkanalstenose, Wurzelkompression oder Bandscheibenvorfälle, bei klinisch leichtem L5 Wurzelsyndrom (dezente Abschwächung des rechten Großzehenhebers mit begleitenden Hypästhesien im L5 Dermatom rechts) festgestellt hat. Klinisch bedeutsame Funktionseinschränkungen am sonstigen Achsenorgan bzw. an den Gelenken hätten nicht gefunden werden können. Der Kläger könne noch regelmäßig und vollschichtig leichte körperliche Arbeiten durchführen. Hierbei könnten Gewichte bis 5 kg bewältigt werden, das Heben und Tragen von Gegenständen bis 10 kg sollte nur seltener Bestandteil des Tagesablaufes sein. Vermieden werden sollten besondere klimatische Expositionen, Bücken und einseitige körperliche Belastungen. Zu bevorzugen seien Arbeitsabläufe, welche überwiegend im Sitzen bewältigt werden. Hierbei sollte es möglich sein, dass die Haltungsarten Gehen oder Stehen regelmäßig eingenommen werden können, ohne dass ein fester Rhythmus notwendig sei. Arbeiten im Knien oder Hocken seien nur eingeschränkt möglich. Es bestünden keine Einschränkungen bezüglich Wechsel- oder Nachtschicht bzw. bezüglich Arbeiten in einem festgelegten Rhythmus oder an laufenden Maschinen. Jedoch bestehe eine erhöhte Gefährdung für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Das kurzfristige Besteigen von Trittleitern bis drei Stufen sei jedoch möglich. Die Fingergeschicklichkeit sowie die Belastbarkeit der Arme und Beine seien sonst nicht eingeschränkt. Der Kläger könne auch noch mindestens viermal täglich eine Strecke von mehr als 500 m zu Fuß innerhalb von 20 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Bei dem nachgewiesenen Wirbelgleiten handele es sich um eine schleichende Veränderung, welche auf Anlagefaktoren beruhe. Aufgrund der schon seit vielen Jahren bestehenden Instabilität der unteren Lendenwirbelsäulenetage und den vom Kläger berichteten Schmerzverstärkungen seit 1995 könnten die festgestellten Leistungseinschränkungen zumindest schon seit 1995 eingeräumt werden.
Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, der Kläger könne aufgrund der als Energieelektroniker erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten noch als Qualitätsprüfer in der Elektroindustrie, als Gerätezusammensetzer in der Elektroindustrie, als Telefonist wie auch als Prüffeldmonteur vollschichtig arbeiten, so dass eine Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Hinsichtlich der zuletzt genannten Tätigkeit werde auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 22. Oktober 1999 L 5 RJ 85/96 sowie auf die in diesem Verfahren eingeholten berufskundlichen Auskünfte des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in B und B eV (VME) vom 18. Januar 1999 und 29. Januar 1999 verwiesen. Hiergegen hat der Kläger eingewandt, nach dem vom LSG Nordrhein-Westfalen eingeholten berufskundlichen Gutachten im Rechtsstreit L 8 J 126/94 des Dipl. Ing. R vom 20. Mai 1997 stehe die Tätigkeit als Qualitätsprüfer oder Gerätezusammensetzer der Metall- und Elektroindustrie nur einigen leistungsgeminderten Arbeitnehmern zur Verfügung, nicht aber Außenstehenden. Zudem werde eine volle Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten der Wirbelsäule gefordert. Eine Tätigkeit als Telefonist erfordere ein überwiegendes Sitzen, was aus gesundheitlichen Gründen ihm nicht mehr zumutbar sei. Zudem benötige er im elektrotechnischen Bereich eine länger als drei Monate andauernde Anlernzeit, da er die Tätigkeit als Energieelektroniker schon viele Jahre nicht mehr ausgeübt habe.
Das SG hat auf die mündliche Verhandlung vom 07. Dezember 2001, in der der Kläger nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen BU beantragt hatte, die Klage durch Urteil vom gleichen Tage abgewiesen. Das beim Kläger festgestellte Leistungsvermögen entspreche den Anforderungen des von der Beklagten bezeichneten Verweisungsberufes eines Qualitätsprüfers in der Elektroindustrie.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die Tätigkeiten in der Qualitätskontrolle würden bei Kleinteilen fast ausschließlich im Sitzen und bei größeren Aggregaten fast ausschließlich im Gehen oder Stehen erfolgen. Dieses Anforderungsprofil entspreche nicht mehr seinem Leistungsvermögen. Auch habe sich die von der Beklagten vorgelegte Auskunft des VME auf eine bereits als Prüffeldmonteurin beschäftigt gewesene Versicherte bezogen. Für die Montage elektrischer Kleinteile sei der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen, ferner würde dort regelmäßig Zeitdruck anfallen. Bei ihm sei eine langfristige Vorerkrankung mit Taubheitsgefühl im rechten Bein und Rückenbeschwerden für die Zeit ab 1988 durch die Krankheitsberichte der JVA T nachgewiesen. Aufgrund des wechselnden Gehvermögens je nach Wetterlage bzw. nach Belastung müsse von einer eingeschränkten Einsetzbarkeit für regelmäßige Tätigkeiten ausgegangen werden. So habe bei ihm seit 1985 ständig die Gefahr schlagartiger Wurzelreizerscheinungen mit der Möglichkeit, sich jederzeit als Elektriker, Schaltanlagenbauer, Kabelverdrahter oder Prüffeldmonteur erheblich zu verletzen, bestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1998 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. März 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Kläger nach dem Ergebnis der weiteren medizinischen Ermittlungen noch für in der Lage, neben den bereits benannten Tätigkeiten auch als Kabelformer, Reparaturelektriker von Kleinaggregaten, Verdrahtungselektriker bei der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau, Schalttafelwärter, Aufmaßauswerter, Schaltschrankverdrahter, Hausmeister in größeren Wohnanlagen und als Registrator tätig zu sein. Denkbar sei auch eine kaufmännische Tätigkeit im elektronischen Großhandel. Insoweit beziehe sie sich auf die in Kopie vorgelegten Auskünfte der Volkswagen AG vom 18. Dezember 2000 nebst Anfrage der LVA Sachsen vom 06. Dezember 2000 zur Tätigkeit eines Kabelformers, das berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen D für das SG Duisburg zum Az. S 3 RJ 135/98 vom 11. Juli 2000, das für das SG Meiningen erstellte berufskundliche Gutachten der Sachverständigen H J vom 20. Januar 2003, die Urteile des Thüringer LSG vom 03. Dezember 2002 L 6 RJ 40/02 , des Sächsischen LSG vom 04. September 2001 L 5 RJ 156/99 , des LSG Baden Württemberg vom 25. Januar 2005 L 11 RJ 4993/03 und des LSG Berlin vom 26. Januar 2005 L 17 RJ 72/03. Sie hat einen aktuellen Versicherungsverlauf vom 11. April 2006 zur Akte gereicht.
Der Senat hat die Behandlungsunterlagen der Arztgeschäftsstelle der JVA T aus den Jahren 1987 bis 2003 beigezogen und den Sachverständigen Dr. W ergänzend schriftlich befragt. Dr. W hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21. März 2005 ausgeführt, die nunmehr vorgelegte wenn auch dürftige Behandlungsdokumentation bestätige im Zusammenhang mit den im Schwerbehindertenverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichten die von ihm getroffene Einschätzung, dass das Wirbelgleiten seit 1995 ständige Rückenschmerzen beim Kläger hervorgerufen habe. Die bei der Begutachtung im Jahre 2000 festgestellten Leistungseinschränkungen seien bis in das Jahr 1995 hinein zurückzudatieren. Dieser Beurteilung hat sich auch der Beratende Arzt der Beklagten Dr. S in seiner Stellungnahme vom 20. April 2005 angeschlossen.
Des Weiteren hat der Senat Auskünfte der letzten Arbeitgeber des Klägers, der Firma M vom 25. November 2002, der Frau M Z vom 25. November 2002 bzw. 30. Dezember 2002 und der Firma M GmbH vom 23. Oktober 2003 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Den Beteiligten sind die im Rechtsstreit L 6 RJ 63/00 eingeholten Auskünfte sowie die der dort getroffenen Entscheidung zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse betreffend die Tätigkeit eines Verdrahtungs- bzw. Montageelektrikers (Verdrahtung von Elektrokleingeräten) nebst der hierzu ergangenen anonymisierten Entscheidung des Senats vom 31. Mai 2005 vorab übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), der Renten- und der Reha Akte der Beklagten, der Leistungsakten der Agentur für Arbeit (4 Bände), der Verwaltungsakten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin betreffend das Schwerbehindertenverfahren sowie das berufliche Rehabilitierungsverfahren verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der erhobene BU-Rentenanspruch bestimmt sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger den Rentenantrag weit vor dem 31. März 2001 gestellt hat und einen Anspruch (auch) für Zeiträume vor dem 01. Januar 2001 geltend macht. Ausgehend von dem im März 1997 gestellten Rentenantrag kann er die Zahlung einer Rente wegen BU ab dem 01. März 1997 verlangen, wenn spätestens am 01. März 1996 der Versicherungsfall der BU eingetreten ist (§ 300 Abs 1 und 2 iVm § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, "Anspruch" auf Rente wegen BU, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 1 SGB VI) von fünf Kalenderjahren mit Beitragszeiten (oder Ersatzzeiten) vor Eintritt der BU erfüllt haben (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI), berufsunfähig sind (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (so genannte 3/5- Belegung; § 43 Abs 1 Nr 2, Abs 3 und 4 SGB VI). Das zuletzt genannte Erfordernis ist jedoch nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI bei Versicherten verzichtbar, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der BU mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die BU vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist; für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI ). Da die Voraussetzungen des § 240 SGB VI im Hinblick auf die durch die Haftzeiten bedingten Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers zweifellos nicht erfüllt sind, muss der Versicherungsfall der BU bis spätestens 01. März 1996 eingetreten sein, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen am 01. März 1997 beginnenden BU-Rentenanspruch erfüllt sind. Denn ausweislich des vorgelegten Versicherungsverlaufs hat der Kläger vor dem 01. März 1997 zuletzt in der Zeit vom 01. März 1991 bis zum 15. Februar 1994 Pflichtbeiträge iSv §§ 43 Abs 1 Nr 2, 55 Abs 2 Nr 2, 3 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 122 Abs 1 und 2 SGB VI im notwendigen Umfang von 36 Kalendermonaten zurückgelegt. Ab dem 16. Februar 1994 bis zum 01. März 1997 (und darüber hinaus) enthält der Versicherungsverlauf keinerlei Eintragungen, die Verwirklichung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bzw anwartschafterhaltender Zeiten iSv § 43 Abs 3 SGB VI wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Nach § 43 Abs 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbs¬fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 158, SozR 3 2200 § 1246 Nr 61 mwN). Der Kläger war, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung im März 1997, zuletzt als Elektroniker (Anlagentechnik) bzw Elektroinstallateur beschäftigt; die Tätigkeit entsprach seiner letzten qualifizierten beruflichen Ausbildung (vgl IHK Prüfungszeugnis vom 28. Februar 1990). Diese Tätigkeit kann der Kläger seit Anfang des Jahres 1995 nicht mehr ausüben, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Arbeiterberufe dabei in verschiedene "Leitberufe", nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung, vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 132, 138, 140; SozR 3-2200 § 1246 Nr 62). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrige Gruppe verwiesen werden (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr 3). Dabei bedarf es der konkreten Bezeichnung eines Verweisungsberufes nicht, wenn die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen kann.
Nach den eingeholten berufskundlichen Auskünften der letzten Arbeitgeber, der Firma M GmbH (Beschäftigung vom 15. Oktober 1990 bis 15. Mai 1991) und der Firma M - Frau M Z (Beschäftigung vom 16. Mai 1991 bis 31. Dezember 1991), kann eine Zuordnung des bisherigen Berufes zur zweiten Gruppe (Leitberuf des Facharbeiters) des Mehrstufenschemas erfolgen. Denn die Gesamtdauer der Beschäftigungen im erlernten Beruf des Energieanlagenelektronikers reichte über das erste Gesellenjahr hinaus. Die Tätigkeit bei der Firma M berechtigt noch nicht zu einer Zuordnung des Klägers zur ersten Gruppe des Mehrstufenschemas. Zwar soll nach Auskunft von Frau Z der Kläger neben seiner Zuständigkeit für Entwurf, Montage und Service von Elektronik- und Elektroanlagen (zB Alarmanlagen, Wohnungsinstallation) auch kaufmännische Arbeiten wie Kalkulation und Erstellung von Angeboten, Buchführung bis zur Abgabe an das Steuerbüro erledigt und Kontovollmacht zur Rechnungslegung besessen haben. Aus den verschiedenen Erklärungen von Frau Zwird jedoch nicht erkennbar, inwieweit der Kläger dabei eine echte Vorgesetztenfunktion inne hatte und qualifiziert Mitarbeiter (Wie viele? Mit welcher Ausbildung?) angeleitet hatte. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es jedoch im Hinblick auf die kurze Dauer der Beschäftigung nicht. Zumal nach Angaben von Frau Z die Firma in dieser Zeit bereits unter einem erheblichen Auftragsmangel litt, der dann zur Schließung des Betriebes zum Jahresende 1991 führte. Dies lässt auf einen Betrieb mit reduzierter Beschäftigtenzahl schließen. Außerdem spricht gegen die vollwertige Ausübung einer höherqualifizierten Tätigkeit die Leistungsbeurteilung des vorherigen Arbeitgebers, der Firma MGmbH, die dem Kläger unzureichende Leistungen bescheinigt hat.
Der Kläger kann, ausgehend von seiner Einstufung als Facharbeiter, auf die Tätigkeit als Verdrahtungs- bzw. Montageelektriker, die zumindest dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen ist, gesundheitlich und sozial zumutbar verwiesen werden.
Zum Tätigkeitsbereich eines Verdrahtungs- bzw. Montageelektrikers gehört nach den vom Senat ins Verfahren eingeführten berufskundlichen Unterlagen aus dem Verfahren L 6 RJ 63/00, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können, die Verdrahtung von Elektrokleingeräten (zB Dreh- und Messgeräte für Schienenfahrzeuge, elektronische und elektrische Geräte für den Schulunterricht, Niederspannungsschaltgeräte, Lichtrufsysteme und Steckdosenpakete). Nach den Bekundungen des vom 8. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 7. Juli 2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 8. November 2000) gehörten Sachverständigen B, der beim A Köln als Verbandsingenieur tätig ist, gibt es derartige Arbeitsplätze bei zahlreichen Mitgliedsfirmen des Arbeitgeberverbandes (zB bei den Firmen A GmbH + Co KG in G, D GmbH in B, L GmbH in K und M GmbH in B bzw. U und H). Für den Senat besteht im Hinblick auf die Stellung des Sachverständigen B als Verbandsingenieur kein Anlass, an dessen Kenntnis des Industriebereichs und der maßgeblichen potenziellen Arbeitsplätze sowie dessen Angaben zu den körperlichen und intellektuellen Anforderungen und der Entlohnung der Tätigkeiten zu zweifeln, zumal sich der Sachverständige durch Besichtigung von Werken und Befragung der Werksleiter, Geschäftsführer etc zusätzlich einen persönlichen Eindruck verschafft hatte. Seine Angaben werden zudem durch Teilergebnisse der zum Schaltschrankverdrahter/ Verdrahtungselektriker im Verfahren – LSG Berlin - L 6 RJ 63/00 durchgeführten Ermittlungen des Senats, dh die Auskünfte der Fa S AG in B vom 2. Dezember 2004 betreffend die Herstellung von Hochspannungsleistungsschaltern und der Fa A GmbH betreffend Verdrahtungstätigkeiten nach Schaltplan, bestätigt. Ebenso durch die Ausführungen des vom LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 139/95 in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1998 gehörten Sachverständigen D zu den potenziellen Arbeitsplätzen in der Verdrahtung von Schalttafeln für den Wohnungsbau (nicht der Montage von Schalttafeln im Wohnungsbau), wobei dieser Sachverständige ca 2 Monate vor seiner Anhörung solche Arbeitsplätze besichtigt hatte.
Der Kläger war in dem hier zu beurteilenden Zeitraum ab Januar 1995 (im Hinblick auf die Geltendmachung eines Versicherungsfalles im Jahre 1995) bzw ab März 1997 (im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung) auch gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers auszuüben. Es handelt sich nach den Schilderungen des Sachverständigen B bei allen besuchten und befragten Unternehmen um leichte körperliche Arbeiten, die einen Wechsel der Körperhaltung ermöglichen. Beispielsweise wiegen die bei der Fa L GmbH produzierten elektronischen Geräte bis maximal 5 kg und werden an einer handelsüblichen Werkbank verdrahtet. Hierbei können die Mitarbeiter die Arbeiten im Sitzen oder Stehen ausüben, wobei die Arbeitshaltung überwiegend frei gewählt werden kann. Die von der Fa D herzustellenden Aggregate wiegen maximal 3 kg, die Werkstücke sind an Arbeitstischen im Sitzen zu bearbeiten, wobei ein Teil der Arbeitsgänge auch im Stehen durchgeführt werden kann und Gehen im Rahmen des Materialtransports erforderlich ist. Gleiches gilt für die vom Sachverständigen D beschriebenen Arbeitsplätze in der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau, die maximal 5 kg wiegen und bei der die Arbeitspositionen Sitzen oder Stehen frei gewählt werden können mit einem Gehanteil von bis zu 20%. Die von der Fa S AG produzierten Hochspannungs¬leistungs¬schalter wiegen maximal 4 kg, lediglich bis zu zweimal täglich müssen Lasten in der Spitze bis zu 20 kg ohne kompletten Einsatz von Transporthilfen gehoben werden; Montage- und Verdrahtungsarbeiten werden überwiegend im Sitzen ausgeführt, zum Teil im Stehen; Gehen fällt in der Regel im Zusammenhang mit Transportarbeiten (Materialbeschaffung, fertiges Gerät zum Prüfstand bringen) an, der Mitarbeiter kann den Wechsel der Haltung in weiten Bereichen selbst bestimmen. Die Verhältnisse in der Hochspannungsleistungsschalter¬produktion der Fa S AG entsprechen denen bei der Fa A GmbH, wobei hier regelmäßig Lasten bis zu 5 kg anfallen. Dieser Einschätzung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen des Senats im Bereich des konventionellen Schalttafel- bzw. Schaltschrankbaus viele Arbeitsplätze noch Tätigkeiten überwiegend im Stehen beinhalten (vgl. Auskünfte der Firmen B vom 2. Oktober 2003, E GmbH vom 7. Oktober 2003, O GmbH & Co. OHG vom 2. Oktober 2003, K GmbH & Co. KG vom 6. Oktober 2003, S GmbH vom 13. Juli 2004, F KG GmbH & Co vom 15. Juli 2004, G AG vom 16. Juli 2004, B GmbH vom 23. Juli 2004, M GmbH vom 25. Oktober 2004 und 4. November 2004 sowie S AG vom 2. Dezember 2004 betreffend die Abteilung Mittelspannungsschalter). Denn neben dem Bereich der Schaltschrank¬verdrahtung im engeren Sinne gibt es die zuvor beschriebene Berufstätigkeit des Verdrahtungs- und Montageelektrikers, die ebenfalls unter der Sammel¬bezeichnung "Schaltschrankverdrahter/Verdrahtungselektriker" enthalten ist.
Diesen beispielhaft genannten Verdrahtungs- und Montagearbeiten war der Kläger in dem hier streitbefangenen Zeitraum ab Januar 1995 nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren noch gewachsen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus dem Gutachten vom Dr. W vom 31. Januar 2000 in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. März 2005, dessen Bewertung des Restleistungsvermögens des Klägers sich weitgehend mit der Beurteilung des von der Beklagten beauftragten Gutachter, dem Chirurgen Dipl. Med. P (Gutachten vom 18. Februar 1998) deckt. Danach war der Kläger noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw bei überwiegendem Sitzen zu verrichten. Die darüber hinaus beschriebenen Leistungseinschränkungen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Verdrahtungs- und Montageelektriker nicht entgegen. So sind weder die vom Sachverständigen B noch die vom Sachverständigen D und der von den Firmen S AG und A GmbH beschriebenen Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Knien, Hocken, Überkopfarbeit, regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Leiter-/Gerüstarbeit, Kälte und Nässe, Zugluft und Hitze, besonderem Zeitdruck sowie einseitigen körperlichen Belastungen verbunden. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg ist dem Kläger nach wie vor möglich. Einschränkungen bezüglich Wechsel- oder Nachtschichtarbeit bestehen nicht. Eine Einschränkung der Fingergeschicklichkeit oder der Belastbarkeit der Arme ist nicht gegeben. Diesem Ergebnis kann auch nicht die bereits dem SG vorgelegte, vom LSG Nordrhein-Westfalen zum Verfahren L 8 J 126/94 eingeholte berufskundliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. E Rvom 20. Mai 1997 entgegengehalten werden, wonach für eine Tätigkeit im Bereich des Zusammenbaus von kleinen Aggregaten die volle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule zu fordern sei. Zunächst betrifft diese berufskundliche Stellungnahme den Bereich der Metallverarbeitung, da sie zur Prüfung der möglichen Verweisungstätigkeiten für einen leistungsgeminderten Schlosser eingeholt worden ist. Entscheidend ist jedoch, dass hierin keine differenzierte Betrachtung des Arbeitsmarktes vorgenommen wurde, denn es wird die Herstellung von Aggregaten mit Gewichten von wenigen kg bis ca 20 kg ohne weitere Differenzierung erfasst. Zudem ist nicht erkennbar, ob der Sachverständige überhaupt Betriebe in Augenschein und konkrete Arbeitsplätze analysiert hat.
Der Kläger verfügt auch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, um sich binnen drei Monaten in die Tätigkeit als Verdrahtungs- und Montageelektriker einzuarbeiten. Nach den Angaben des Sachverständigen B beträgt die Einarbeitungszeit für einen gelernten Elektriker zB auf die bei der Fa D anzutreffenden Arbeitsplätze bis zu 3 Monate, bei der Fa L GmbH ca 2 bis 3 Monate und bei der Fa Anur wenige Stunden. Auch die Firmen S AG und A GmbH haben für gelernte Elektriker eine Einarbeitungszeit bis zu 3 Monate mitgeteilt. Eine längere Einarbeitungszeit lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen D zu den Arbeitsplätzen in der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau bei Vorliegen einer elektrotechnischen Ausbildung ebenfalls nicht entnehmen. Dem Kläger sind durch seine berufliche Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker bzw. Energieelektroniker Fachrichtung Anlagentechnik und die 16 monatige Tätigkeit im Ausbildungsberuf die entsprechenden Grundfertigkeiten für den genannten Verweisungsberuf vermittelt worden. Auch wenn er – bezogen auf den geltend gemachten Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 1995 – bereits einige Jahre einer Tätigkeit als Energieelektroniker Anlagentechnik nicht mehr nachgegangen ist, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für einen Verlust der erlernten Grundfertigkeiten und Grundkenntnissen der Elektrotechnik, die für die niedriger qualifizierte Verweisungstätigkeit benötigt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den vom Senat im Verfahren L 6 RJ 63/00 eingeholten Auskünften der Fa M GmbH in B vom 25. Oktober 2004 oder der Fa B N GmbH vom 23. Juli 2004, die Arbeits¬plätze im konventionellen Schalttafel- (Schaltschrank-)bau, dh bei der Her¬stellung von größeren und komplexeren Schaltschränken, anbieten, die vergleichsweise höhere Anforderungen stellen und - wie aus der Entlohnung zu entnehmen ist – als Fach¬arbeiter- bzw qualifizierte Facharbeitertätigkeiten eingestuft werden, heute gerade Bewerber mit der vom Kläger abgeschlossenen Ausbildung als Energieanlagenelektroniker oder als Industrieelektroniker der Fachrichtung Betriebstechnik eingestellt werden. Für die hier als Verweisungsberuf zu Grunde gelegte Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers verfügt der Kläger, wie von keiner medizinischen Äußerung in Frage gestellt wird, über ein ausreichendes Anpassungs- und Umstellungsvermögen.
Dem Kläger ist die Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers (von Elektrokleingeräten) nach dem bereits dargestellten Mehrstufenschema des BSG sozial zumutbar. Bei den auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten, die zum Teil der Gruppe der Facharbeiter und zum Teil der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sind. Dies ergibt sich bereits aus der - für den qualitativen Wert einer Tätigkeit wesentlichen – tarifvertraglichen Einstufung dieser Tätigkeit. So werden nach den Bekundungen des vom 8. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 7. Juli 2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 8. November 2000) gehörten Sachverständigen B die beispielhaft genannten Verdrahtungs¬arbeiten - je nach Tätigkeitsfeld – nach den Lohngruppen 6 bis 8 des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (Lohnabkommen NRW) entlohnt. Dieser Tarifvertrag eignet sich zur Einstufung etwaiger Tätigkeiten nach ihrer beruflichen Qualität, weil er eine Gruppe mit anerkannten Facharbeiterberufen enthält (vgl BSGE 73, 159; SozR 3-2200 § 1246 Nrn 14 und 37). Innerhalb des genannten Tarifvertrages gibt es nach dem Lohnabkommen NRW 10 Lohngruppen, unter denen die Lohngruppe 7 die Eingangslohngruppe für Facharbeiter darstellt. So ist nach dem Lohnschlüssel in § 3 des Lohnabkommens NRW die Gruppe 7 für Arbeiten vorgesehen, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten); des Weiteren für Arbeiten, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleichzusetzen sind. Die Gruppe 6 ist für Arbeiten vorgesehen, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern, die Gruppe 5 dagegen für Arbeiten, die ein Anlernen von 3 Monaten erfordern. Nach Auskunft des Sachverständigen D bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 8 RJ 139/95) vom 25. März 1998, werden die Verdrahtungstätigkeiten von Schaltafeln für den Wohnungsbau nach den Lohngruppen 5 bis 6 des Lohnabkommen NRW entlohnt, so dass es sich hierbei um Tätigkeiten des "angelernten Arbeiters" im Sinne des Mehrstufenschemas handelt. Demgegenüber sind die von den Firmen S AG und A GmbH beschriebenen Verdrahtungstätigkeiten wiederum der Facharbeiterstufe zuzuordnen. So werden nach Auskunft der Fa S AG vom 2. Dezember 2004 die Verdrahtungsarbeiten im Hochspannungsleistungsschalterbau nach der Lohngruppe 5 des Lohnrahmentarifvertrages für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin (Tarifgebiet I) entlohnt. Die Lohngruppe 5 umfasst Facharbeiten, die neben beruflicher Handfertigkeit und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand verlangen, wie er entweder durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäße Berufslehre oder durch eine abgeschlossene Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt wird. Es handelt sich demzufolge um die im Gefüge der Lohngruppen 1 bis 8 für Facharbeiter vorgesehene Ecklohngruppe. Auch die Zuordnung der bei der Fa. A GmbH auszuführenden Verdrahtungstätigkeiten zur Lohngruppe 7 nach dem Tarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (LohnTV Bayern) entspricht der Facharbeiterentlohnung. So werden von dieser Gruppe nach § 2 der Eingruppierungsbestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer, die insgesamt die Lohngruppen 1 bis 10 vorsehen, Facharbeiter und Facharbeiterinnen erfasst, die eine ihrem Fach entsprechende abgeschlossene Berufsausbildungszeit nachweisen können und in diesem Fach beschäftigt werden, während die Lohngruppe 6 qualifizierte angelernte Arbeitnehmer und die Lohngruppe 5 angelernte Arbeitnehmer erfassen.
Im Übrigen handelt es sich bei den Tätigkeiten des Verdrahtungs- und Montageelektrikers auch um auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Tätigkeiten. Grundsätzlich ist von der Arbeitsmarktgängigkeit eines Berufes bei in abhängiger Beschäftigung ausgeübten Berufen, die es in der Arbeitswelt gibt, ohne weiteres auszugehen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Arbeitsplätze, an denen dieser Beruf verrichtet wird, generell nur an Betriebsangehörige vergeben werden (BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr 13) oder sie nur in ganz geringer Zahl vorkommen, dh so selten über den Arbeitsmarkt angeboten, besetzt oder wiederbesetzt werden, dass sie praktisch dort nicht vorkommen (BSG aaO).
Die zuvor dargestellten Arbeitsplätze als Verdrahtungs- und Montageelektriker sind jedoch auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden und werden auch nicht ausschließlich betriebsintern vergeben.
Sofern Tätigkeiten – wie hier – in den einschlägigen Tarifverträgen nicht bzw nicht hinreichend konkret genannt werden, so dass nicht von vornherein angenommen werden kann, es gebe Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 82, 86), ist maßgeblich, ob es nach den tatsächlichen Umständen noch eine nicht ganz geringe Anzahl entsprechender Arbeitsplätze gibt. Je nach Tätigkeitsfeld sind dabei in der Vergangenheit 60 Arbeitsplätze (BSG, Urteil vom 04.08.1981 -5a/5 RKn 22/79-), 100 Einsatzstellen (BSG, Urteil vom 08.09.1982 -5b RJ 28/81-) oder 50 Arbeitsplätze im Raum S, "hochgerechnet auf das (damalige) Bundesgebiet" (BSG, Urteil vom 21.01.1985 – 4 RJ 29/84-) als ausreichend erachtet worden. Derartiger Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich schon aus der absoluten Größe der Zahl feststellbarer Tätigkeiten, die sich als Verweisungstätigkeiten eignen, der Schluss ergibt, dass Verweisungstätigkeiten in nicht nur geringer Anzahl vorhanden sind (vgl BSG in SozR 3-2200 § 43 Nr 13: 300 festgestellte Arbeitsplätze bei einem Arbeitgeber). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hinsichtlich der Tätigkeiten von Verdrahtungs- und Montageelektrikern bereits nach den von dem Sachverständigen B bei seiner Anhörung durch das LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 180/99 genannten Beispielen, die sich nur auf ein Teilgebiet Nordrhein-Westfalens beschränken, auf dem relevanten bundesweiten Arbeitsmarkt kein "Seltenheitsfall" vor. In der Fa D GmbH in B sind ca 25 Mitarbeiter mit Verdrahtungstätigkeiten beschäftigt, die nach den Lohngruppen 6 bis 8 des Lohnabkommens NRW entlohnt werden. Die Fa. L GmbH in K beschäftigt ca 80 Mitarbeiter im Verdrahtungsbereich, die tarifliche Einstufung dieser Arbeitsplätze bewegt sich zwischen den Lohngruppen 6 bis 7 des genannten Tarifvertrages. Bei der Fa. L GmbH in B werden ca 75 (50% von 150 gewerblichen Arbeitnehmern) bei der Verdrahtung und Montage von Niederspannungsschaltgeräten eingesetzt, deren tariflichen Eingruppierung sich ebenfalls zwischen den Lohngruppen 6 bis 7 bewegt. Zwar dürfte dieser Betriebsstandort nach den Bekundungen des Sachverständigen B zwischenzeitlich geschlossen sein, jedoch existieren in den Werken U (200 Mitarbeiter) und H (350 Mitarbeiter) ähnliche Produktionslinien. Wenn schon in einem Teilgebiet Nordrhein-Westfalens bei drei Firmen eine derartige Anzahl von Arbeitsplätzen für Verdrahtungs- und Montageelektriker existieren, ist davon auszugehen, dass es bundesweit eine Vielzahl weiterer Betriebe mit ähnlichen Arbeitsplätzen gibt. Zumal auch der Sachverständige D bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 8 J 139/95) die in Nordrhein-Westfalen vorhandenen Arbeitsplätze für Verdrahtungselektriker bei der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau auf ca 400 bis 500 geschätzt hat. Bestätigt wird dies durch Ergebnisse der vom Senat in anderen Bundesländern durchgeführten Ermittlungen. So beschäftigen die Fa S AG in der Hochspannung¬leistungs¬schalterproduktion in B ca 60 Verdrahtungselektriker und die Fa A GmbH in Bayern ca 35 Verdrahtungselektriker, die jeweils nach der Facharbeiterecklohngruppe entlohnt werden.
Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebenen Arbeits¬plätze für Verdrahtungs- und Montageelektriker in relevantem Umfang nur betriebsintern mit leistungsgeminderten Betriebsangehörigen besetzt werden (Schonarbeitsplätze). Nach den Darlegungen des Sachver¬ständigen B bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 8 RJ 180/99) werden die Arbeitsplätze der Verdrahtungs- und Montage¬elektriker bei den Firmen D GmbH, L GmbH und M GmbH über den Arbeitsmarkt besetzt. Letzteres gilt auch für die bei den Firmen S AG und A GmbH vorhandenen Arbeitsplätze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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