Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 8318/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 256/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Friedrichshain-Kreuzberg, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemein¬schaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 SGG), jedoch unbegründet. Denn nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vor¬bringen des Klägers und dem sonstigen Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte er¬gibt, fehlt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon an einer hinreichenden Erfolgs¬aussicht der Rechtsverfolgung nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung. Ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) im Hinblick auf die Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers besteht nicht. Die Gründe sind im Beschluss des Senats vom 30. September 2005 (L 10 B 1044/05 AS ER) dargestellt. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Friedrichshain-Kreuzberg, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemein¬schaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 SGG), jedoch unbegründet. Denn nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vor¬bringen des Klägers und dem sonstigen Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte er¬gibt, fehlt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon an einer hinreichenden Erfolgs¬aussicht der Rechtsverfolgung nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung. Ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) im Hinblick auf die Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers besteht nicht. Die Gründe sind im Beschluss des Senats vom 30. September 2005 (L 10 B 1044/05 AS ER) dargestellt. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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