L 6 RA 24/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 2711/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 24/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Die der Klägerin für das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind von der Beklagten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 2005 (während des Berufungsverfahrens) verstorbene Klägerin begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt, Übergangsgeld für die Zeit vom 01. Juli 1996 bis zum 31. Januar 1997.

Die Klägerin ist am 1957 geboren und beantragte im Juli 1996 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw Berufsunfähigkeit (BU).

Am 31. August 1998 trat sie eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation an, die sie aus gesundheitlichen Gründen abbrach.

Ab dem 21. Juni 2000 erkannte die Beklagte ihr eine Rente wegen EU zu, die sie zunächst bis zum 30. September 2001 befristete; dabei ging sie vom Eintritt eines Versicherungsfalls der EU am 17. März 1999 bei einem über halb- bis untervollschichtigen Restleistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes aus; den Rentenbeginn begründete sie damit, dass bis dahin ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe (Bescheid vom 07. September 2000). Grundlage hierfür war ua ein Bericht der M-Klinik vom. Februar 1995 nach einem Heilverfahren in der Zeit vom 05. Januar 1995 bis zum 16. Februar 1995, das Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr P vom 20. August 1997 nach Untersuchung am 31. Juli 1997, der Bericht des Krankenhauses Hvom 12. April 1999 nach einem stationären Aufenthalt in der dortigen psychiatrischen Abteilung vom 17. März bis zum 26. März 1999, ein Bericht des behandelnden Neurologen und Psychiater Dr Fvom 19. März 1999 über den Behandlungszeitraum vom 8. Juli 1993 bis zum 17. März 1999 (der eine Befundverschlechterung in den letzten 12 Monaten und eine Besserungsmöglichkeit der Leistungsfähigkeit durch eine berufliche Rehabilitation angegeben hatte), ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin B vom 11. November 1999 (nach Untersuchung vom 05. November 1999) und eine prüfärztliche Stellungnahme der beratenden Abteilungsärztin S vom 30. November 1999.

Mit Bescheid vom 14. November 2000 nahm die Beklagte eine Neufeststellung des Rentenanspruchs von Beginn an vor. Das Begehren der Klägerin, ihr statt einer Zeitrente eine Dauerrente wegen EU zuzuerkennen, blieb (zunächst) erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001).

Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben (Schriftsatz vom 29. Mai 2001) und einen Anspruch auf Rente wegen EU auf unbestimmte Zeit ab dem 21. Juni 2000 anerkannt, da das Leistungsvermögen der Klägerin seit dem 17. März 1999 auf zwei Stunden bis unterhalbschichtig herabgesunken sei; dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen.

Nachdem die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. Februar 1997 bis zum 20. Juni 2000 Übergangsgeld zuerkannt hatte (Bescheide vom 22. März 2003), weil sie davon ausgegangen war, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Rente (im Juli 1996) die Klägerin noch über ein halb- bis untervollschichtiges Restleistungsvermögen verfügte, hat das SG Berlin durch Urteil vom 31. Oktober 2000 die Klage abgewiesen, die zuletzt nur noch darauf gerichtet war, der Klägerin unter Änderung der entgegenstehenden Übergangsgeldbescheide Übergangsgeld ab dem 01. Juli 1996 zu gewähren. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht die Überzeugung habe gewinnen können, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bereits im Juli 1996 (bei der der vom SG genannten Jahreszahl 1997 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) erloschen gewesen sei bzw EU bereits vor Juli 1996 (wiederum fehlerhafte Jahreszahl 1997 genannt) vorgelegen habe. Gestützt auf das Gutachten von Dr P hat das SG ausgeführt, dass bei der Klägerin zumindest noch im Juli 1996 (erneut fehlerhafte Jahreszahl 1997 genannt) ein halb - bis untervollschichtiges Leistungsvermögen bestanden habe.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, das SG habe nicht nur versäumt, ein "unabhängiges" Gutachten zu der Frage einzuholen, wie ihr Leistungsvermögen "zum 1. Juli 1996" zu bewerten gewesen sei, sondern es auch unterlassen, Dr F hierzu hören bzw um Auskunft zu bitten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 14. November 2000, des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 und des Bescheides vom 22. März 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr bereits ab dem 01. Juli 1996 Übergangsgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den erhobenen Anspruch für nicht begründet.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Band I-II) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat war an einer Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin während des Berufungsverfahrens verstorben ist. Der Tod eines von einem Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten führt nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 246 Zivilprozessordnung nicht zur Unterbrechung des Verfahrens. Der Prozessbevollmächtigte hat keine Aussetzung beantragt, vielmehr einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. In einem solchen Fall steht es der Entscheidung nicht entgegen, dass der Rechtsnachfolger dem Gericht nicht bekannt oder benannt ist; bis zum Eintritt des Rechtsnachfolgers bedarf es keiner Änderung der bisherigen Parteibezeichnung (des Rubrums), insbesondere nicht einer namentlichen Bezeichnung des Rechtsnachfolgers (Bundessozialgericht (BSG) SozR 1750 § 246 Nr 1).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Streitgegenstand (iS von § 123 SGG) ist aufgrund des angenommenen Teilanerkenntnisses nur noch der erhobene Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit vom 01. Juli 1996 bis zum 31. Januar 1997; hinsichtlich des ursprünglich weitergehenden Anspruches ist der Streit in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs 2 SGG).

Die zur Durchsetzung des klägerischen Begehrens erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig. Gegenstand der Anfechtungsklage sind allerdings – entgegen dem von der Klägerin ausdrücklich gestellten Antrag – nur noch die Übergangsgeldbescheide vom 22. März 2002, mit denen ein Übergangsgeldanspruch im Ergebnis für den jetzt noch streitigen Zeitraum abgelehnt worden ist.

Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung der Klage bedurfte es nicht, da die nämlichen Übergangsgeldbescheide nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem SG geworden sind, soweit darin der Beginn des Übergangsgeldanspruchs auf den 1. Februar 1997 festgesetzt und damit im Ergebnis ein früherer Übergangsgeldanspruch abgelehnt worden ist. Denn diese Entscheidung hat die im Bescheid vom 14. November 2000 (der seinerseits den Bescheid vom 27. September 2000 iSv § 39 Abs 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches ersetzt hat) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 getroffene Feststellung, dass der jetzt noch streitige Anspruch nicht bestehe, iSv § 96 Abs 1 SGG ersetzt. Nach dieser Norm wird auch ein neuer, nach Klageerhebung ergangener Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine entsprechende Ersetzungswirkung tritt aber nur ein, wenn dieser Verwaltungsakt innerhalb des bisherigen Streitgegenstandes (iSv § 123 SGG) bleibt (BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9). Dies ist hier der Fall.

Unerheblich ist, dass das jetzt noch streitige Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand des klägerischen Antrags im Verwaltungsverfahren war und die Beklagte im ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 14. November 2000 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001) hierüber nicht ausdrücklich -negativ - entschieden hat. Denn da einerseits ein Rentenanspruch wegen EU gesetzlich ausgeschlossen ist, sofern ein Übergangsgeldanspruch besteht, andererseits letzterer nur entstehen kann, wenn ansonsten (also fiktiv) ein Rentenanspruch wegen EU existieren würde (dazu im Folgenden), ist mit der Ablehnung eines Anspruches auf Rente wegen EU – wie hier geschehen – zugleich auch das zumindest sinngemäß und hilfsweise von der Klägerin schon im Verwaltungsverfahren anhängig gemachte Begehren abschlägig beschieden worden, ihr gegebenenfalls Übergangsgeld zu zahlen.

Der erhobene Anspruch auf Übergangsgeld vom 01. Juli 1996 bis zum 31. Januar 1997 ist weder ganz noch teilweise begründet.

Ein Übergangsgeldanspruch im geltend gemachten zeitlichen Umfang ist dann begründet, wenn die Voraussetzungen der §§ 25 Abs 2, 116 Abs 2, 44 Abs 2, 99 Abs 1 Satz 1 bzw 101 Abs 1, 44 Abs 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert; aufgehoben durch Art 1 Ziffer 11, Art 24 Abs 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I Nr 57 Seite 1827) erfüllt sind, weil die Klägerin Leistungen für die Zeit vor dem 01. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs 2 SGB VI). Die Klägerin erfüllt indes nicht die Voraussetzungen eines (fiktiven) Rentenanspruchs wegen EU ab dem 01. Juli 1996.

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie (1) erwerbsunfähig sind, (2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3) vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wobei § 38 Abs 2 SGB VI anzuwenden ist. Die nach (2) vorausgesetzten Pflichtbeiträge vor Eintritt der EU sind nach § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI bei Versicherten, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, nicht erforderlich, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EU mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI) belegt ist oder wenn die EU vor dem 01. Januar 1984 eingetreten ist; für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI).

Nach § 44 Abs 2 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in einer gewissen Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (Satz 1 1. Halbsatz). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2 Nr 2). EU allein aus gesundheitlichen Gründen liegt vor, wenn der Versicherte nur noch weniger als zwei Stunden täglich arbeiten kann (BSG SozR Nr 20 zu § 1247 RVO S Aa 27). Darüber hinaus ist EU (arbeitsmarktabhängig) auch dann begründet, wenn zwar ein Restleistungsvermögen für zwei Stunden täglich oder mehr gegeben ist, ein vollschichtiges Leistungsvermögen aber nicht erreicht wird und ein zumutbarer Teilzeitarbeitsplatz nicht innegehabt wird oder angeboten werden kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 13). Für die rechtsbegründenden Voraussetzungen des Versicherungsfalls der EU trägt die Klägerin die Darlegungs- sowie die objektive Beweislast. Beweismaßstab ist der Vollbeweis. Der Vollbeweis ist erbracht, wenn zur Überzeugung des Gerichts von einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann oder ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl, § 103 RdNr 6 a und § 118 RdNr 5).

Dabei wird - sofern der Versicherungsfall der EU arbeitsmarktabhängig ist - nach § 102 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI die darauf gründende Rente auf Zeit geleistet, es sei denn, der Versicherte vollendet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Nr 2 der Vorschrift stellt klar, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur befristet zu leisten sind, wenn der Rentenanspruch nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch darauf beruht, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl zuletzt BSG Urteil vom 8. September 2005 B 13 RJ 10/04 R RdNr 17 mwN).

Abweichend vom Regelfall des in § 99 SGB VI normierten Rentenbeginns stellt die befristete Rente einen "Sonderfall" (vgl "Überschrift" zu § 101 SGB VI) dar, der in § 101 SGB VI eine abweichende Regelung erfahren hat. Nach § 101 Abs 1 SGB VI wird die befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Die Berechnung der Frist für den maßgebenden Rentenbeginn richtet sich nach § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (vgl Hauck in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 1991, RdNr 6 zu § 102).

Der erhobene Anspruch auf Übergangsgeld scheitern daran, dass weder mit der für den Vollbeweis erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Klägerin vor Juli 1996 bzw zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Juli 1996 und Dezember 1996 auf nicht absehbare Zeit wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur noch weniger als zwei Stunden täglich arbeiten konnte, was Voraussetzung dafür gewesen wäre, dass ihr (bereits) für die Zeit von Juli 1996 bis einschließlich Januar 1997 bzw für einen Teilzeitraum innerhalb dieses Zeitraums (fiktiv) eine Rente wegen EU auf Dauer zu leisten gewesen wäre (vgl § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI: "Kalendermonat ..., zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind ..."), noch dass ihr Leistungsvermögen im Dezember 1995 bzw zwischen Januar 1996 und Juni 1996 zumindest auf ein untervollschichtiges herabgesunken ist, was ebenfalls einen (fiktiven) Anspruch auf eine Rente wegen EU für die Zeit von Juli 1996 bis einschließlich Januar 1997 bzw für einen Teilzeitraum innerhalb dieses Zeitraumes (vgl § 101 Abs 1 SGB VI), wenn auch auf Zeit, bedeutet hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich der Senat insoweit den Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung an (§ 153 Abs 2 SGG), dort Seite 7-9. Zwar hat das SG mit diesen nur begründen wollen, warum die rechtsbegründenden Voraussaussetzungen der sog arbeitsmarktabhängigen EU (siehe oben) nicht vor Juli 1996 (Monat der Rentenantragstellung) gegeben waren; die vom SG dabei verwandten Argumente belegen aber in gleicher Weise warum nicht im Sinne des Vollbeweises erwiesen ist, dass die Klägerin ab Mai 1996 bzw zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Juli 1996 und Dezember 1996 wegen gesundheitlichen Einschränkungen nur noch weniger als zwei Stunden täglich arbeiten konnte.

Der Senat sah sich auch nicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen gedrängt, da nicht ersichtlich ist, dass und aufgrund welcher Umstände ein weiterer Sachverständiger zu einer eindeutigen retrospektiven Einschätzung des Leistungsbildes der Klägerin gelangen könnte. Zusätzliche Befunde aus dem hier in Betracht kommenden Zeitraum, die dies ermöglichen könnten, liegen jedenfalls nicht vor. Aus diesem Grunde erübrigt sich auch die Einholung einer Stellungnahme von Dr F.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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