Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 201/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 B 657/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht bestellte auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 02. November 2001 die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P- zur Sachverständigen und forderte zugleich von der Klägerin einen Kostenvorschuss. Nachdem die Sachverständige das Gutachten unter dem 18. Februar 2002 erstattet hatte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. März 2002, die Kosten der Anhörung der Sachverständigen auf die Staatskasse zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Kosten für das aufgrund der Beweisanordnung vom 02. November 2001 eingeholte Gutachten die Klägerin zu tragen hat: Nach billigem Ermessen komme eine Übernahme der für das eingeholte Gutachten vom 18. Februar 2002 entstandenen Kosten durch die Staatskasse nicht in Betracht, weil die Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung dieses Gutachtens nicht entscheidend gefördert worden sei. Die in Abweichung von den Vorgutachtern von der Sachverständigen erhobenen Befunde seien ebenso wie die Beurteilung der Auswirkungen der von ihr festgestellten Leiden auf das Leistungsvermögen kaum nachvollziehbar. Eine Verwertung des Gutachtens im Rahmen der Entscheidungsfindung sei daher nicht möglich. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Sachverständigen sei daher im Urteil auch nur insoweit erfolgt, als zu begründen gewesen sei, weswegen das Sozialgericht der Sachverständigen nicht habe folgen können.
Gegen diesen ihrer Prozessbevollmächtigten am 20. Dezember 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. Januar 2003 eingelegte Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Das eingeholte Gutachten habe wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Insbesondere habe die Sachverständige überzeugend herausgearbeitet, dass die von den anderen Sachverständigen erhobenen Befunde und angestellten Beurteilungen über die Auswirkungen der Leiden der Klägerin aus fachmedizinischer Sicht nicht haltbar seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (44 020251 B 544), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag zutreffend abgelehnt. Die Kosten des Gutachtens der Sachverständigen Dr. P vom 18. Februar 2002 sind nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat das Gericht auf Antrag darüber zu entscheiden, ob die Kosten eines nach dieser Vorschrift gehörten Arztes auf die Landeskasse zu übernehmen sind.
Die zutreffende Kostenentscheidung ergeht nach sachgerechtem Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen, die Aufklärung objektiv gefördert oder hinsichtlich des Gesundheitszustandes etwas Neues gebracht hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 109 Rdnr. 16 a).
Hiernach kommt die Übernahme der Kosten auf die Landeskasse nicht in Betracht. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist das Gutachten nicht überzeugend, weil es kaum nachvollziehbar ist. Für die gerichtliche Entscheidung ist es für die zu entscheidenden Fragen nicht von Bedeutung. Es hat auch weder die Aufklärung objektiv gefördert, noch hinsichtlich des Gesundheitszustandes etwas grundsätzlich Neues erbracht. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 11. April 2006.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Das Sozialgericht bestellte auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 02. November 2001 die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P- zur Sachverständigen und forderte zugleich von der Klägerin einen Kostenvorschuss. Nachdem die Sachverständige das Gutachten unter dem 18. Februar 2002 erstattet hatte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. März 2002, die Kosten der Anhörung der Sachverständigen auf die Staatskasse zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Kosten für das aufgrund der Beweisanordnung vom 02. November 2001 eingeholte Gutachten die Klägerin zu tragen hat: Nach billigem Ermessen komme eine Übernahme der für das eingeholte Gutachten vom 18. Februar 2002 entstandenen Kosten durch die Staatskasse nicht in Betracht, weil die Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung dieses Gutachtens nicht entscheidend gefördert worden sei. Die in Abweichung von den Vorgutachtern von der Sachverständigen erhobenen Befunde seien ebenso wie die Beurteilung der Auswirkungen der von ihr festgestellten Leiden auf das Leistungsvermögen kaum nachvollziehbar. Eine Verwertung des Gutachtens im Rahmen der Entscheidungsfindung sei daher nicht möglich. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Sachverständigen sei daher im Urteil auch nur insoweit erfolgt, als zu begründen gewesen sei, weswegen das Sozialgericht der Sachverständigen nicht habe folgen können.
Gegen diesen ihrer Prozessbevollmächtigten am 20. Dezember 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. Januar 2003 eingelegte Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Das eingeholte Gutachten habe wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Insbesondere habe die Sachverständige überzeugend herausgearbeitet, dass die von den anderen Sachverständigen erhobenen Befunde und angestellten Beurteilungen über die Auswirkungen der Leiden der Klägerin aus fachmedizinischer Sicht nicht haltbar seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (44 020251 B 544), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag zutreffend abgelehnt. Die Kosten des Gutachtens der Sachverständigen Dr. P vom 18. Februar 2002 sind nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat das Gericht auf Antrag darüber zu entscheiden, ob die Kosten eines nach dieser Vorschrift gehörten Arztes auf die Landeskasse zu übernehmen sind.
Die zutreffende Kostenentscheidung ergeht nach sachgerechtem Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen, die Aufklärung objektiv gefördert oder hinsichtlich des Gesundheitszustandes etwas Neues gebracht hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 109 Rdnr. 16 a).
Hiernach kommt die Übernahme der Kosten auf die Landeskasse nicht in Betracht. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist das Gutachten nicht überzeugend, weil es kaum nachvollziehbar ist. Für die gerichtliche Entscheidung ist es für die zu entscheidenden Fragen nicht von Bedeutung. Es hat auch weder die Aufklärung objektiv gefördert, noch hinsichtlich des Gesundheitszustandes etwas grundsätzlich Neues erbracht. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 11. April 2006.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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