Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 2246/04 ER 06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 153/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2006 (S 89 KR 2246/04 ER 06) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.056,46 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichem Vergleich vom 12. Februar 2003 (Landessozialgericht Berlin – L 9 KR 26/99). Hierzu hat er am 14. Juli 2004 zur Hauptsache die "Vollstreckungsgegenklage" beim Landessozialgericht Berlin (S 89 KR 2246/04) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, er sei nie Arbeitgeber und damit Beitragsschuldner gewesen, vielmehr sei Frau Ursula Decker Einzelunternehmerin gewesen. Der Vergleich vom 12. Februar 2003 sei – auch der Höhe nach – unter falschen Voraussetzungen geschlossen worden.
Im Rahmen dieses Vorbringens hat der Antragsteller bereits zuvor zwei Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet, die mit Beschlüssen des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2005 (L 9 B 27/05 KR ER) und des erkennenden Senats vom 03. Januar 2006 (L 24 B 1188/05 KR ER) ohne Erfolg für den Antragstellers abgeschlossen wurden.
Am 06. März 2006 hat der Antragsteller (erneut) beim Sozialgericht Berlin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 769 ZPO in Verbindung mit § 179 Abs. 3 SGG,
• die Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin in Höhe von 3.512,92 EUR gemäß § 765 a ZPO i.V.m. §§ 148, 149 ZPO zu untersagen und aufzuheben,
• die zugrunde liegenden Bescheide der Antragsgegnerin gemäß § 40, 44, 46 SGB X wegen schwerwiegender Fehler und Pflichtverletzungen i.S.d. § 20 SGB X sowie gesetzlicher Verstöße gemäß §§ 158, 164, 263, 268, 269 StGB für nichtig zu erklären und gemäß § 40 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 5 SGB X (bzw. § 826 BGB) i.V.m. Art. 3 und 34 GG die bereits erbrachten und bezifferten Leistungen in Höhe von 1.600,00 EUR zu erstatten,
• die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Der Antrag sei erforderlich, weil die Antragsgegnerin zwar zugesagt hätte, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens (S 89 KR 2246/04) von der Vollstreckung abzusehen, sich aber nicht daran halte. Sie habe im Februar 2006 tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, allerdings inzwischen erneut eingestellt.
Mit Beschluss vom 05. April 2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, dem Antragsteller die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 5.056,46 EUR festgesetzt: Hinsichtlich der Vollstreckung fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin ihre Vollstreckungsversuche erneut eingestellt habe. Die darüber hinaus gestellten Anträge seien unzulässig, weil hierüber bereits im Verfahren S 89 KR 2246/04 ER entschieden worden sei.
Gegen den ihm am 11. April 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. April 2006 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin habe ihre Forderung zu Unrecht erworben. Die "offensichtlich falsch adressierten Bescheide der Antragsgegnerin" seien nichtig.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung. Soweit es um "Nichtigerklärung der zugrunde liegenden Bescheide und Rückzahlung von bereits erbrachten Zahlungen" geht, weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Es ist auch keine einstweilige Anordnung im Hinblick auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erlassen. Soweit sich der Antragsteller gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung selbst wendet, richtet sich diese gem. § 200 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Nach § 258 AO kann die Vollstreckung eingestellt werden, soweit sie im Einzelfall unbillig ist. Gründe für die Unbilligkeit der Vollstreckung sind vorliegend vom Antragsteller nicht dargelegt. Diese müssten aus der Vollstreckungsmaßnahme selbst folgen. Die letzte Vollstreckungshandlung im Februar 2006 hat die Antragsgegnerin selbst eingestellt. Da sie zunächst keine entsprechende Handlung plant, ist nicht weiter dazu Stellung zu nehmen, ob die Maßnahme im Februar 2006 entsprechend den Vorschriften der Abgabenordnung eingeleitet wurde. Jedenfalls geht es insoweit nicht um die Vollstreckung aus einem ihrer Bescheide, sondern aus dem Vergleich, weshalb die Verfahrensvorgaben nach dem SGG einzuhalten wäre (verg. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. Rdnrn 3-3c).
Wenn der Antragsteller meinen sollte, auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts läge Unbilligkeit vor, bleibt ihm hierzu lediglich ein Verfahren zur Beseitigung des zugrunde liegenden Vollstreckungstitels (was außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu betreiben wäre). Solange dieser Titel (der Vergleich vom 12. Februar 2003 - § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG) nicht beseitigt ist, ist die Vollstreckung daraus grundsätzlich zulässig.
Besondere Umstände des Einzelfalles könnten vorliegend allenfalls in der Zusage der Antragsgegnerin gesehen werden, "derzeit keine Vollstreckungsversuche gegen den Antragsteller" zu unternehmen (Schriftsatz der Antragsgegnerin im Verfahren S 89 KR 2246/04 ER vom 14. Dezember 2004) bzw. dass sie "bis zur Entscheidung der ersten Instanz keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie in Gang setzen wird" (Schriftsatz der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 11. August 2005). Die von der Antragsgegnerin gegebene "Zusage" mag ursprünglich eine Vollstreckung als unbillig erscheinen lassen haben. Nachdem der Antragsteller das Verfahren durch immer neue Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung in die Länge zieht, besteht jedenfalls für den Senat kein Grund, die Antragsgegnerin an der unter anderen Voraussetzungen gegebenen "Zusage" festzuhalten, wobei allerdings die Rücknahme dieser Zusage vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mitgeteilt werden sollte, was zugleich mit der Mahnung nach § 259 AO geschehen könnte.
Im Übrigen können mit der Vollstreckungsabwehrklage - die zulässig vor dem Sozialgericht erhoben worden ist (vergl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rdnr. 5) - nur Einwendungen geltend gemacht werden, die nach der Erwirkung des Titels bzw. nach der zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung entstanden sind (§ 767 ZPO). Der Antragsteller macht jedoch stets die gleichen Einwendungen geltend, mit denen er sich schon im zum Vergleich vom 12. Februar 2003 führenden Rechtsstreit beim Sozialgericht Berlin / Landessozialgericht Berlin (S 36 KR 78/94 / L 9 KR 26/99) nicht durchsetzen konnte. Die Wiederholung des entsprechenden Vorbringens des Antragstellers macht es nicht zu nach der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2003 entstandenem Vorbringen. Von daher kommt – wegen fehlender Erfolgsaussicht des Verfahrens zur Hauptsache – auch eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO nicht in Betracht.
Der Senat sieht insgesamt keine Gründe, die die Antragsgegnerin daran hindern müssten, nunmehr aus dem Vergleich zu vollstrecken. Er berücksichtigt dabei auch, dass besondere Umstände des Einzelfalles auch deshalb nicht gesehen werden können, weil der Antragsteller selbst die – moderat bemessene – Ratenzahlung von monatlich 200,00 EUR aus dem Vergleich eingestellt hat, wodurch die Gesamtsumme erst fällig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 197 a SGG.
Der Streitwert entspricht den vom Antragsteller gestellten Anträgen. Der Senat setzt ihn in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sozialgerichts entsprechend § 53 Abs. 3 Nr. 4 nach § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) fest.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichem Vergleich vom 12. Februar 2003 (Landessozialgericht Berlin – L 9 KR 26/99). Hierzu hat er am 14. Juli 2004 zur Hauptsache die "Vollstreckungsgegenklage" beim Landessozialgericht Berlin (S 89 KR 2246/04) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, er sei nie Arbeitgeber und damit Beitragsschuldner gewesen, vielmehr sei Frau Ursula Decker Einzelunternehmerin gewesen. Der Vergleich vom 12. Februar 2003 sei – auch der Höhe nach – unter falschen Voraussetzungen geschlossen worden.
Im Rahmen dieses Vorbringens hat der Antragsteller bereits zuvor zwei Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet, die mit Beschlüssen des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2005 (L 9 B 27/05 KR ER) und des erkennenden Senats vom 03. Januar 2006 (L 24 B 1188/05 KR ER) ohne Erfolg für den Antragstellers abgeschlossen wurden.
Am 06. März 2006 hat der Antragsteller (erneut) beim Sozialgericht Berlin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 769 ZPO in Verbindung mit § 179 Abs. 3 SGG,
• die Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin in Höhe von 3.512,92 EUR gemäß § 765 a ZPO i.V.m. §§ 148, 149 ZPO zu untersagen und aufzuheben,
• die zugrunde liegenden Bescheide der Antragsgegnerin gemäß § 40, 44, 46 SGB X wegen schwerwiegender Fehler und Pflichtverletzungen i.S.d. § 20 SGB X sowie gesetzlicher Verstöße gemäß §§ 158, 164, 263, 268, 269 StGB für nichtig zu erklären und gemäß § 40 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 5 SGB X (bzw. § 826 BGB) i.V.m. Art. 3 und 34 GG die bereits erbrachten und bezifferten Leistungen in Höhe von 1.600,00 EUR zu erstatten,
• die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Der Antrag sei erforderlich, weil die Antragsgegnerin zwar zugesagt hätte, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens (S 89 KR 2246/04) von der Vollstreckung abzusehen, sich aber nicht daran halte. Sie habe im Februar 2006 tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, allerdings inzwischen erneut eingestellt.
Mit Beschluss vom 05. April 2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, dem Antragsteller die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 5.056,46 EUR festgesetzt: Hinsichtlich der Vollstreckung fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin ihre Vollstreckungsversuche erneut eingestellt habe. Die darüber hinaus gestellten Anträge seien unzulässig, weil hierüber bereits im Verfahren S 89 KR 2246/04 ER entschieden worden sei.
Gegen den ihm am 11. April 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. April 2006 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin habe ihre Forderung zu Unrecht erworben. Die "offensichtlich falsch adressierten Bescheide der Antragsgegnerin" seien nichtig.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung. Soweit es um "Nichtigerklärung der zugrunde liegenden Bescheide und Rückzahlung von bereits erbrachten Zahlungen" geht, weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Es ist auch keine einstweilige Anordnung im Hinblick auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erlassen. Soweit sich der Antragsteller gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung selbst wendet, richtet sich diese gem. § 200 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Nach § 258 AO kann die Vollstreckung eingestellt werden, soweit sie im Einzelfall unbillig ist. Gründe für die Unbilligkeit der Vollstreckung sind vorliegend vom Antragsteller nicht dargelegt. Diese müssten aus der Vollstreckungsmaßnahme selbst folgen. Die letzte Vollstreckungshandlung im Februar 2006 hat die Antragsgegnerin selbst eingestellt. Da sie zunächst keine entsprechende Handlung plant, ist nicht weiter dazu Stellung zu nehmen, ob die Maßnahme im Februar 2006 entsprechend den Vorschriften der Abgabenordnung eingeleitet wurde. Jedenfalls geht es insoweit nicht um die Vollstreckung aus einem ihrer Bescheide, sondern aus dem Vergleich, weshalb die Verfahrensvorgaben nach dem SGG einzuhalten wäre (verg. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. Rdnrn 3-3c).
Wenn der Antragsteller meinen sollte, auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts läge Unbilligkeit vor, bleibt ihm hierzu lediglich ein Verfahren zur Beseitigung des zugrunde liegenden Vollstreckungstitels (was außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu betreiben wäre). Solange dieser Titel (der Vergleich vom 12. Februar 2003 - § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG) nicht beseitigt ist, ist die Vollstreckung daraus grundsätzlich zulässig.
Besondere Umstände des Einzelfalles könnten vorliegend allenfalls in der Zusage der Antragsgegnerin gesehen werden, "derzeit keine Vollstreckungsversuche gegen den Antragsteller" zu unternehmen (Schriftsatz der Antragsgegnerin im Verfahren S 89 KR 2246/04 ER vom 14. Dezember 2004) bzw. dass sie "bis zur Entscheidung der ersten Instanz keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie in Gang setzen wird" (Schriftsatz der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 11. August 2005). Die von der Antragsgegnerin gegebene "Zusage" mag ursprünglich eine Vollstreckung als unbillig erscheinen lassen haben. Nachdem der Antragsteller das Verfahren durch immer neue Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung in die Länge zieht, besteht jedenfalls für den Senat kein Grund, die Antragsgegnerin an der unter anderen Voraussetzungen gegebenen "Zusage" festzuhalten, wobei allerdings die Rücknahme dieser Zusage vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mitgeteilt werden sollte, was zugleich mit der Mahnung nach § 259 AO geschehen könnte.
Im Übrigen können mit der Vollstreckungsabwehrklage - die zulässig vor dem Sozialgericht erhoben worden ist (vergl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rdnr. 5) - nur Einwendungen geltend gemacht werden, die nach der Erwirkung des Titels bzw. nach der zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung entstanden sind (§ 767 ZPO). Der Antragsteller macht jedoch stets die gleichen Einwendungen geltend, mit denen er sich schon im zum Vergleich vom 12. Februar 2003 führenden Rechtsstreit beim Sozialgericht Berlin / Landessozialgericht Berlin (S 36 KR 78/94 / L 9 KR 26/99) nicht durchsetzen konnte. Die Wiederholung des entsprechenden Vorbringens des Antragstellers macht es nicht zu nach der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2003 entstandenem Vorbringen. Von daher kommt – wegen fehlender Erfolgsaussicht des Verfahrens zur Hauptsache – auch eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO nicht in Betracht.
Der Senat sieht insgesamt keine Gründe, die die Antragsgegnerin daran hindern müssten, nunmehr aus dem Vergleich zu vollstrecken. Er berücksichtigt dabei auch, dass besondere Umstände des Einzelfalles auch deshalb nicht gesehen werden können, weil der Antragsteller selbst die – moderat bemessene – Ratenzahlung von monatlich 200,00 EUR aus dem Vergleich eingestellt hat, wodurch die Gesamtsumme erst fällig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 197 a SGG.
Der Streitwert entspricht den vom Antragsteller gestellten Anträgen. Der Senat setzt ihn in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sozialgerichts entsprechend § 53 Abs. 3 Nr. 4 nach § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) fest.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved