Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 74/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 234/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 08. Dezember 2005 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D. E. gewährt.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Nach § 73 a Abs.1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Rechtsstreit bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers auf Grund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch vertretbar hält; hinsichtlich der Tatsachen muss es mindestens von der Möglichkeit des Beweises überzeugt sein. Die Erfolgsaussicht ist in der Regel immer gegeben, wenn das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine andere Beweiserhebung - wozu die Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte nicht notwendig gehört - von Amts wegen für notwendig hält (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. A. 2005, § 73 a RN 7 ff. m.w.N.). Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht der der Entscheidungsreife des Antrags.
Eine solche Erfolgsaussicht bestand hier, denn die behandelnden Ärzte der Klägerin haben in den von dem Sozialgericht veranlassten Befundberichten festgestellt, dass sie an einer Migräne leidet, die geeignet sein soll, ihr Leistungsvermögen einzuschränken. In dem Heilverfahrensentlassungsbericht vom 02. Februar 2005 wird ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens hingewiesen, um die Migräne genauer zu differenzieren und festzustellen, inwieweit sich daraus weitere Leistungseinschränkungen ergeben. Dem dürfte das Sozialgericht nachzugehen haben.
Die Klägerin ist auch bedürftig.
Bereits nach Abzug der Miete, dem Beitrag zur Haftpflichtversicherung und dem Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO von dem bezogenen Krankengeld verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.
Die Klägerin verfügt auch über kein einzusetzendes Vermögen i.S. von § 115 Abs. 3 ZPO, das es ihr ermöglicht, die voraussichtlich entstehenden Prozesskosten in Höhe von 545,20 EUR (250,- EUR Verfahrens- und 200,- EUR Terminsgebühr, zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer) zu begleichen. Zwar hat sie Ersparnisse von insgesamt EUR ( EUR und EUR) nachgewiesen, deren Einsatz ist aber nicht zumutbar. Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 90 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (Abs. 2 Nr. 9). § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bestimmt als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der Nachfragenden abhängig ist, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII einen Betrag von 1600,- EUR (a) und bei den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII einen Betrag von 2600,- EUR (b). Nach dem im 9. Kapitel des SGB XII "Hilfe in anderen Lebenslagen" geregelten § 73 S. 1 können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Zu den sonstigen Lebenslagen gehören u.a. die Kosten der Prozessführung und/oder Rechtsberatung, also Rechtsanwalts- und Gerichtskosten (so Hauck/Noftz/Schlette, SGB XII, § 73 RN 7; Berlit in LPK-SGB XII, § 73 RN 4). Diese Norm beseitigt zwar nicht die vorrangige und abschließende Spezialregelung durch das Institut der Prozesskostenhilfe, sie zeigt aber auf, dass es sich bei der Prozesskostenhilfe nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt handelt, sondern um Hilfe in besonderen Lebenslagen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2005, Az.: 2 WF 51/05; Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. A. 1999, RN 237). Dies rechtfertigt es, als Schonvermögen einen Betrag von 2600,- EUR anzunehmen. Dieser - aufgrund der neuen Konzeption der Regelsätze leicht erhöhte - Betrag entspricht auch eher dem Betrag von 2301,- EUR, der noch unter der Geltung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuletzt von der Rechtsprechung als Schonvermögen angesehen worden ist (vgl. Philippi in Zöllner, ZPO, 24. A. 2005, § 115 RN 57 m.w.N.; Hauck/Noftz/Lücking, SGB XII, § 90 RN 58).
Da die Ersparnisse der Klägerin den als Schonvermögen anzusehenden Betrag von 2600,- EUR nicht übersteigen, sondern darunter liegen, sind sie bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Nach § 73 a Abs.1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Rechtsstreit bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers auf Grund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch vertretbar hält; hinsichtlich der Tatsachen muss es mindestens von der Möglichkeit des Beweises überzeugt sein. Die Erfolgsaussicht ist in der Regel immer gegeben, wenn das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine andere Beweiserhebung - wozu die Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte nicht notwendig gehört - von Amts wegen für notwendig hält (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. A. 2005, § 73 a RN 7 ff. m.w.N.). Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht der der Entscheidungsreife des Antrags.
Eine solche Erfolgsaussicht bestand hier, denn die behandelnden Ärzte der Klägerin haben in den von dem Sozialgericht veranlassten Befundberichten festgestellt, dass sie an einer Migräne leidet, die geeignet sein soll, ihr Leistungsvermögen einzuschränken. In dem Heilverfahrensentlassungsbericht vom 02. Februar 2005 wird ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens hingewiesen, um die Migräne genauer zu differenzieren und festzustellen, inwieweit sich daraus weitere Leistungseinschränkungen ergeben. Dem dürfte das Sozialgericht nachzugehen haben.
Die Klägerin ist auch bedürftig.
Bereits nach Abzug der Miete, dem Beitrag zur Haftpflichtversicherung und dem Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO von dem bezogenen Krankengeld verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.
Die Klägerin verfügt auch über kein einzusetzendes Vermögen i.S. von § 115 Abs. 3 ZPO, das es ihr ermöglicht, die voraussichtlich entstehenden Prozesskosten in Höhe von 545,20 EUR (250,- EUR Verfahrens- und 200,- EUR Terminsgebühr, zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer) zu begleichen. Zwar hat sie Ersparnisse von insgesamt EUR ( EUR und EUR) nachgewiesen, deren Einsatz ist aber nicht zumutbar. Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 90 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (Abs. 2 Nr. 9). § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bestimmt als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der Nachfragenden abhängig ist, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII einen Betrag von 1600,- EUR (a) und bei den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII einen Betrag von 2600,- EUR (b). Nach dem im 9. Kapitel des SGB XII "Hilfe in anderen Lebenslagen" geregelten § 73 S. 1 können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Zu den sonstigen Lebenslagen gehören u.a. die Kosten der Prozessführung und/oder Rechtsberatung, also Rechtsanwalts- und Gerichtskosten (so Hauck/Noftz/Schlette, SGB XII, § 73 RN 7; Berlit in LPK-SGB XII, § 73 RN 4). Diese Norm beseitigt zwar nicht die vorrangige und abschließende Spezialregelung durch das Institut der Prozesskostenhilfe, sie zeigt aber auf, dass es sich bei der Prozesskostenhilfe nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt handelt, sondern um Hilfe in besonderen Lebenslagen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2005, Az.: 2 WF 51/05; Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. A. 1999, RN 237). Dies rechtfertigt es, als Schonvermögen einen Betrag von 2600,- EUR anzunehmen. Dieser - aufgrund der neuen Konzeption der Regelsätze leicht erhöhte - Betrag entspricht auch eher dem Betrag von 2301,- EUR, der noch unter der Geltung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuletzt von der Rechtsprechung als Schonvermögen angesehen worden ist (vgl. Philippi in Zöllner, ZPO, 24. A. 2005, § 115 RN 57 m.w.N.; Hauck/Noftz/Lücking, SGB XII, § 90 RN 58).
Da die Ersparnisse der Klägerin den als Schonvermögen anzusehenden Betrag von 2600,- EUR nicht übersteigen, sondern darunter liegen, sind sie bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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