L 6 B 793/06 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 1151/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 793/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. Nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraus¬setzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage es ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Begehren des Klägers ganz oder teilweise entsprochen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen ein von der Beklagten im Wege der Amtshilfe erstelltes Gutachten zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Rahmen der Bearbeitung eines beim Hilfeträger gestellten Antrages auf Grundsicherungsleistungen. Die Feststellung des Rententrägers nach § 45 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), ob die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII vorliegen, ist zwar nach § 45 Abs. 1 S. 2 SGB XII für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend. Gleichwohl hat die Feststellung im Verhältnis zum Antragsteller nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes, da die Beklagte mit dem Gutachten keine Einzelfallregelung mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber der Klägerin trifft (zur Definition des Verwaltungsaktes: § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Vielmehr handelt es sich um eine verwaltungsinterne Mitwirkung mit der Folge, dass "das Gutachten" bzw. die Mitteilung der Beklagten an den Träger der Grundsicherungsleistungen nicht selbständig anfechtbar ist. Einwendungen sind gegen den vom Hilfeträger erlassenen Ablehnungsbescheid zu richten, da die Verantwortlichkeit nach Außen beim Hilfeträger bleibt (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII § 45 Rn. 4, 7, Schock in Rothkegel, Sozialhilferecht Abschn. III Kap 5 RdNr. 28f mit Nachw. aus dem Gesetzgebungsverfahren).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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