Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 450/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 1010/05 P PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2005 dahin geändert, dass die Klägerin keine monatlichen Raten zu zahlen hat.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache um den Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Pflegestufe II geführt.
Mit der am 21. Oktober 2004 gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten gerichteten Klage hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt. In der mit der Klageschrift übersandten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war ein Einkommen der Klägerin von 654,20 EUR (Rente wegen Erwerbsminderung) und von 954,60 EUR ihres Ehemannes (Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers) angegeben. Das Sozialgericht setzte hiervon die von der Klägerin gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 61,82 EUR, die Miete der Eheleute in Höhe von 609,00 EUR und zwei Freibeträge von 380,00 EUR ab, so dass ein monatlich einsetzbares Einkommen der Eheleute von 177,98 EUR verblieb.
Dementsprechend bewilligte es mit Beschluss vom 19. September 2005 Prozesskostenhilfe und setzte 60,00 EUR als zu zahlende Monatsrate fest.
Mit der hiergegen am 28. Oktober 2005 erhobenen Beschwerde machte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, die Klägerin und ihr Ehemann erhielten ergänzende Grundsicherung, so dass nicht verständlich sei, weshalb Ratenzahlungen festgesetzt seien. Beigefügt war ein Bescheid des Jobcenters Pankow vom 23. September 2005, nach dem der Ehemann der Klägerin seit September 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 658,66 EUR bezieht.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 07. November 2005) und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat neue Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin angefordert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin steht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu, denn sie ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur in Raten aufzubringen.
Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Sie hat auch gegen ihren Ehemann keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§ 1360 a Bürgerliches Gesetzbuch BGB ). Insoweit sind die Einkommensverhältnisse maßgebend, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorgelegen haben (Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, 4. Auflage, Rdnr. 251). Zudem ist keine Einkommenszusammenrechnung mit dem des Ehemannes vorzunehmen, weil ansonsten die (Spezial-) Regelung des § 1360a BGB ins Leere liefe (Kalthoener/Büttner aaO Rdnr. 210).
Die Klägerin selbst bezog zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts (September 2005) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in Höhe von 592,38 EUR. Davon sind der Freibetrag von 380,00 EUR und die Hälfte der Miete für die gemeinsam mit dem Ehemann bewohnte Wohnung in Abzug zu bringen. Die Miete beträgt nunmehr 631,95 EUR, die Hälfte mithin 315,98 EUR. Da die Summe der Abzüge das Einkommen der Klägerin übersteigt, hat diese kein anrechenbares Einkommen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehemann nach § 1360 a Abs. 4 BGB. Seit September 2005 erhält der Ehemann nur Arbeitslosengeld anstelle von Übergangsgeld in Höhe von 658,66 EUR. Wenn von diesem Einkommen der Freibetrag von 380,00 EUR und die Hälfte der Mietkosten in Abzug gebracht werden, übersteigt die Summe dieser Abzüge das Einkommen des Ehemannes, so dass gegen ihn kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht.
Obwohl das Sozialgericht sich hierzu nicht ausdrücklich – sondern nur konkludent durch Bewilligung der Prozesskostenhilfe - geäußert hat, nimmt auch der Senat für die Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten der Klage an. Im Hinblick auf die bei der Klägerin notwendigen Pflegeleistungen kommt medizinische und pflegerische Beweiserhebung zumindest ernsthaft in Betracht.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache um den Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Pflegestufe II geführt.
Mit der am 21. Oktober 2004 gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten gerichteten Klage hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt. In der mit der Klageschrift übersandten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war ein Einkommen der Klägerin von 654,20 EUR (Rente wegen Erwerbsminderung) und von 954,60 EUR ihres Ehemannes (Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers) angegeben. Das Sozialgericht setzte hiervon die von der Klägerin gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 61,82 EUR, die Miete der Eheleute in Höhe von 609,00 EUR und zwei Freibeträge von 380,00 EUR ab, so dass ein monatlich einsetzbares Einkommen der Eheleute von 177,98 EUR verblieb.
Dementsprechend bewilligte es mit Beschluss vom 19. September 2005 Prozesskostenhilfe und setzte 60,00 EUR als zu zahlende Monatsrate fest.
Mit der hiergegen am 28. Oktober 2005 erhobenen Beschwerde machte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, die Klägerin und ihr Ehemann erhielten ergänzende Grundsicherung, so dass nicht verständlich sei, weshalb Ratenzahlungen festgesetzt seien. Beigefügt war ein Bescheid des Jobcenters Pankow vom 23. September 2005, nach dem der Ehemann der Klägerin seit September 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 658,66 EUR bezieht.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 07. November 2005) und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat neue Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin angefordert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin steht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu, denn sie ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur in Raten aufzubringen.
Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Sie hat auch gegen ihren Ehemann keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§ 1360 a Bürgerliches Gesetzbuch BGB ). Insoweit sind die Einkommensverhältnisse maßgebend, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorgelegen haben (Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, 4. Auflage, Rdnr. 251). Zudem ist keine Einkommenszusammenrechnung mit dem des Ehemannes vorzunehmen, weil ansonsten die (Spezial-) Regelung des § 1360a BGB ins Leere liefe (Kalthoener/Büttner aaO Rdnr. 210).
Die Klägerin selbst bezog zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts (September 2005) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in Höhe von 592,38 EUR. Davon sind der Freibetrag von 380,00 EUR und die Hälfte der Miete für die gemeinsam mit dem Ehemann bewohnte Wohnung in Abzug zu bringen. Die Miete beträgt nunmehr 631,95 EUR, die Hälfte mithin 315,98 EUR. Da die Summe der Abzüge das Einkommen der Klägerin übersteigt, hat diese kein anrechenbares Einkommen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehemann nach § 1360 a Abs. 4 BGB. Seit September 2005 erhält der Ehemann nur Arbeitslosengeld anstelle von Übergangsgeld in Höhe von 658,66 EUR. Wenn von diesem Einkommen der Freibetrag von 380,00 EUR und die Hälfte der Mietkosten in Abzug gebracht werden, übersteigt die Summe dieser Abzüge das Einkommen des Ehemannes, so dass gegen ihn kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht.
Obwohl das Sozialgericht sich hierzu nicht ausdrücklich – sondern nur konkludent durch Bewilligung der Prozesskostenhilfe - geäußert hat, nimmt auch der Senat für die Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten der Klage an. Im Hinblick auf die bei der Klägerin notwendigen Pflegeleistungen kommt medizinische und pflegerische Beweiserhebung zumindest ernsthaft in Betracht.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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