Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 7 KR 67/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 62/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1) hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin ab dem 01. September 1999 bei der Beigeladenen zu 1) pflichtversichertes Mitglied ist. Der verstorbene ehemalige Beigelade Herr H G meldete die Klägerin für die Zeit vom 01. April bis zum 31. August 1999 als geringfügig Beschäftigte und für die Zeit ab dem 01. September 1999 als Pflichtversicherte bei der Beklagten an. Dieses Schreiben ging dort am 30. September 1999 ein. Am gleichen Tage übersandte die Beklagte die Mitgliedsbescheinigung für die Klägerin dem verstorbenen Herrn H G mit Wirkung ab 01. September 1999. An diesem Tage forderte die Beklagte diesen auch auf, die Kassenzuständigkeit der Klägerin zu überprüfen und mit Bescheid vom 01. Oktober 1999 teilte sie ihm mit, die Klägerin habe ihr Wahlrecht nicht ausgeübt und sei zuvor bei der Beigeladenen zu 1) versichert gewesen, sodass sie bei dieser als zuletzt zuständiger Kasse angemeldet werden müsse. Diese teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit, dass die Klägerin bei ihr vom 27. März 1997 bis 02. Dezember 1998 familienversichert gewesen sei.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 1999 fest, dass die Klägerin bei ihr ab 01. September 1999 nicht pflichtversichertes Mitglied sei und wies den Widerspruch hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2000 zurück: da die Klägerin ihr Wahlrecht nach § 175 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) nicht ausgeübt habe, hätte die Anmeldung zur letzten Krankenkasse, also der IKK, der Beigeladenen zu 1), erfolgen müssen.
Mit der am 08. Mai 2000 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, sie habe ab 01. September 1999 in Vollzeit gearbeitet und die anderen Arbeitnehmer seien bei der Beklagten versichert.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 den Arbeitgeber H Gund die IKK beigeladen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2000 zu verurteilen, festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01. September 1999 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten, hilfsweise der Beigeladenen zu 1) ist.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Versicherungspflicht der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) festzustellen.
Ihrer Auffassung nach habe lediglich eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen die versicherungsfrei sei und wenn überhaupt Versicherungspflicht bestünde, dann bei der Beigeladenen zu 1).
Die Beigeladene zu 1) hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin sei ab 01. September 1999 nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Der Verstorbene Herr H G hat gegenüber dem Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin sei ab 01. September 1999 fest angestellt und angemeldet gewesen, das Gehalt sei nur deshalb so geringfügig gewesen, da sie ab dem 12. September 1999 erkrankt gewesen sei. Sein Steuerbüro habe die Klägerin ab 01. September 1999 für sieben bis acht Stunden täglich angemeldet, vorher sei sie ca. zwei Stunden täglich beschäftigt gewesen. Der Betreiber der Gaststätte sei sein Bruder gewesen. Dieser hat dargelegt, die Klägerin sei aufgrund von Mehrarbeit ab dem 01. September 1999 eingestellt worden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. September 2003 festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01. September 1999 pflichtversichertes Mitglied der Beigeladenen zu 1) sei. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Beigeladene zu 2) habe die Klägerin angemeldet. Es sei eine monatliche Gehaltszahlung erfolgt und es sei dann, nachdem die Klägerin erkrankt sei, auch die Lohnfortzahlung vorgenommen worden. Die Klägerin sei dort als Servierkraft abhängig beschäftigt gewesen und die von der Beklagten, der Beigeladenen zu 1) vorgetragenen Zweifel an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gründeten sich lediglich auf die am 30. September 1999 rückwirkend erfolgte Anmeldung bei der Beklagten und der Erkrankung der Klägerin am 12. September 1999. Dies reiche jedoch nicht aus, da festgestellt worden sei, dass die Klägerin tatsächlich ab 01. September 1999 und zuvor als Aushilfskraft bei dem Beigeladenen zu 2) beschäftigt gewesen sei. Auch ein anderer Arbeitnehmer sei am 30. September 1999 rückwirkend zum 01. September 1999 als versicherungspflichtig Beschäftigter angemeldet worden und auch dieser sei wie die Klägerin zuvor als Aushilfskraft tätig gewesen. Daraus ergibt sich, dass unabhängig davon, ob die Klägerin erkrankt worden war oder nicht, im Betrieb des Beigeladenen zu 2) am 01. September 1999 weitere Arbeitskräfte eingestellt wurden die zuvor Aushilfskräfte waren und dass lediglich die Anmeldung verspätet erfolgt sei. Allerdings sei zuständige Krankenkasse für die Klägerin die Beigeladene zu 1) bei der diese bis zum 02. Dezember 1998 familienversichert war. Der Beigeladene zu 2) sei daher nicht berechtigt gewesen, die Klägerin ohne Ausübung des Wahlrechts nach § 195 SGB V bei der Beklagten anzumelden. Wenn er alle seine Arbeitnehmer bei der Beklagten anmelde, ändere dies nichts daran, dass tatsächlich für die Klägerin die Beigeladene zu 1) zuständig war.
Gegen dieses, der Beigeladenen zu 1) am 10. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 07. Oktober 2003 mit der sie vorträgt es bestünden nach wie vor erhebliche Indizien dafür, dass lediglich ein Arbeitsverhältnis fingiert worden sei um Krankenversicherungsschutz zu erlangen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. September 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A A, A G und C A im Erörterungstermin vom 18. Januar 2005. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf deren Niederschrift verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Klägerin betreffend, verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über sie konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis mit einer derartigen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 124, 155 SGG).
Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin ist seit dem 01. September 1999 pflichtversichertes Mitglied der Beigeladenen zu 1) gewesen, so dass das dies aussprechende Urteil des Sozialgerichts Potsdam keiner Beanstandung unterliegt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte die gegen Arbeitsentgeld beschäftigt sind, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (die entsprechende Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung ergibt sich aus den §§ 1 SGB VI, 1 Abs. 2 SGB XI und 25 Abs. 1 SGB III).
Nach § 7b Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkt für eine Beschäftigung ist die weisungsgebundene Eingliederung in einen Betrieb.
Diese Voraussetzungen lagen, wie bereits vom Sozialgericht festgestellt, bei der Klägerin bei der Beschäftigung in der Gaststätte des verstorbenen H Gvor Die Klägerin hat, nach den glaubwürdigen Zeugenaussagen, hinter dem Tresen, aber auch als Kellnerin und in der Bestellungsaufnahme gearbeitet und sie hat auch gelegentlich Toiletten reinigen müssen. Über genauere arbeitsvertragliche Ausgestaltungen nimmt der Zeuge G aber an, dass sie "richtig angestellt" gewesen sei.
Diese Aussagen ergeben, dass die Klägerin tatsächlich in diesem Lokal gearbeitet hat, sie beziehen sich aber naturgemäß auf den Zeitraum der geringfügigen Tätigkeit bis Ende August 1999 und nicht auf die Zeit des Übergangs zur Vollbeschäftigung vom 1. – 12. September 1999. Außer der Vermutung der Beklagten und dem zeitlichen Zusammenhang mit der Erkrankung jedoch gibt es keine verwertbare Tatsache dahin gehend, dass der Übergang zur Vollbeschäftigung nicht erfolgt sein sollte. Wenn eine Anmeldung zur Krankenversicherung vorgenommen wird, kann dies nur so gedeutet werden, dass es der Wille der vertragsschließenden Parteien war, dass diese Tätigkeit in einem geregelten Arbeitsverhältnis erfolgen sollte. Die Sozialversicherungsträger können nicht einerseits zu Recht gegen Scheinselbständigkeit oder als geringfügig bezeichnete und in Wirklichkeit aber mehr als geringfügig andauernde Beschäftigungsverhältnisse vorgehen und andererseits, wenn sich daraus im Einzelfall Leistungspflichten ergeben, unsubstantiiert bestreiten, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Wie das Sozialgericht schon zutreffend ausgeführt hat, führt die Beigeladene zu 1) nichts aus als die Tatsache, dass die Klägerin seit 01. September 1999 im Betrieb des verstorbenen Herrn H G tätig war, am 12. September 1999 erkrankt und erst am 30. September 1999 die Anmeldung bei der Beklagten vorgenommen worden sei. Dass dies jedoch kein tragendes Argument ist, ergibt sich daraus, dass auch ein anderer Arbeitnehmer, Herr Ali Alame, der im Übrigen ebenfalls vorher Aushilfskraft gewesen war, zum 01. September 1999 als Arbeitnehmer übernommen wurde und erst zum 30. September 1999 angemeldet wurde. Dieser wird von der Beklagten als Mitglied geführt (siehe Bestätigung der Beklagten vom 20.02.2002 für die Zeit ab 01.09.1999). Aus der Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitgebers, dass er die beiden neuen Arbeitnehmer verspätet angemeldet hat, kann ohne ein weiters Indiz nicht geschlussfolgert werden, dass – im Übrigen lediglich für die Klägerin und nicht für den anderen Arbeitnehmer – ein Arbeitsverhältnis nur fingiert werden sollte.
Die Grundvoraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses sind wie gesagt durch die Beweisaufnahme erwiesen. Indizien, dass dennoch kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ab 1. September 1999 vereinbart gewesen sei, hätte die Beigeladene zu 1), die objektiv Beweispflichtige ist, vortragen können. Dies hat sie nicht getan.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der im § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe vor.
Die Beigeladene zu 1) hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin ab dem 01. September 1999 bei der Beigeladenen zu 1) pflichtversichertes Mitglied ist. Der verstorbene ehemalige Beigelade Herr H G meldete die Klägerin für die Zeit vom 01. April bis zum 31. August 1999 als geringfügig Beschäftigte und für die Zeit ab dem 01. September 1999 als Pflichtversicherte bei der Beklagten an. Dieses Schreiben ging dort am 30. September 1999 ein. Am gleichen Tage übersandte die Beklagte die Mitgliedsbescheinigung für die Klägerin dem verstorbenen Herrn H G mit Wirkung ab 01. September 1999. An diesem Tage forderte die Beklagte diesen auch auf, die Kassenzuständigkeit der Klägerin zu überprüfen und mit Bescheid vom 01. Oktober 1999 teilte sie ihm mit, die Klägerin habe ihr Wahlrecht nicht ausgeübt und sei zuvor bei der Beigeladenen zu 1) versichert gewesen, sodass sie bei dieser als zuletzt zuständiger Kasse angemeldet werden müsse. Diese teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit, dass die Klägerin bei ihr vom 27. März 1997 bis 02. Dezember 1998 familienversichert gewesen sei.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 1999 fest, dass die Klägerin bei ihr ab 01. September 1999 nicht pflichtversichertes Mitglied sei und wies den Widerspruch hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2000 zurück: da die Klägerin ihr Wahlrecht nach § 175 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) nicht ausgeübt habe, hätte die Anmeldung zur letzten Krankenkasse, also der IKK, der Beigeladenen zu 1), erfolgen müssen.
Mit der am 08. Mai 2000 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, sie habe ab 01. September 1999 in Vollzeit gearbeitet und die anderen Arbeitnehmer seien bei der Beklagten versichert.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 den Arbeitgeber H Gund die IKK beigeladen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2000 zu verurteilen, festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01. September 1999 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten, hilfsweise der Beigeladenen zu 1) ist.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Versicherungspflicht der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) festzustellen.
Ihrer Auffassung nach habe lediglich eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen die versicherungsfrei sei und wenn überhaupt Versicherungspflicht bestünde, dann bei der Beigeladenen zu 1).
Die Beigeladene zu 1) hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin sei ab 01. September 1999 nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Der Verstorbene Herr H G hat gegenüber dem Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin sei ab 01. September 1999 fest angestellt und angemeldet gewesen, das Gehalt sei nur deshalb so geringfügig gewesen, da sie ab dem 12. September 1999 erkrankt gewesen sei. Sein Steuerbüro habe die Klägerin ab 01. September 1999 für sieben bis acht Stunden täglich angemeldet, vorher sei sie ca. zwei Stunden täglich beschäftigt gewesen. Der Betreiber der Gaststätte sei sein Bruder gewesen. Dieser hat dargelegt, die Klägerin sei aufgrund von Mehrarbeit ab dem 01. September 1999 eingestellt worden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. September 2003 festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01. September 1999 pflichtversichertes Mitglied der Beigeladenen zu 1) sei. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Beigeladene zu 2) habe die Klägerin angemeldet. Es sei eine monatliche Gehaltszahlung erfolgt und es sei dann, nachdem die Klägerin erkrankt sei, auch die Lohnfortzahlung vorgenommen worden. Die Klägerin sei dort als Servierkraft abhängig beschäftigt gewesen und die von der Beklagten, der Beigeladenen zu 1) vorgetragenen Zweifel an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gründeten sich lediglich auf die am 30. September 1999 rückwirkend erfolgte Anmeldung bei der Beklagten und der Erkrankung der Klägerin am 12. September 1999. Dies reiche jedoch nicht aus, da festgestellt worden sei, dass die Klägerin tatsächlich ab 01. September 1999 und zuvor als Aushilfskraft bei dem Beigeladenen zu 2) beschäftigt gewesen sei. Auch ein anderer Arbeitnehmer sei am 30. September 1999 rückwirkend zum 01. September 1999 als versicherungspflichtig Beschäftigter angemeldet worden und auch dieser sei wie die Klägerin zuvor als Aushilfskraft tätig gewesen. Daraus ergibt sich, dass unabhängig davon, ob die Klägerin erkrankt worden war oder nicht, im Betrieb des Beigeladenen zu 2) am 01. September 1999 weitere Arbeitskräfte eingestellt wurden die zuvor Aushilfskräfte waren und dass lediglich die Anmeldung verspätet erfolgt sei. Allerdings sei zuständige Krankenkasse für die Klägerin die Beigeladene zu 1) bei der diese bis zum 02. Dezember 1998 familienversichert war. Der Beigeladene zu 2) sei daher nicht berechtigt gewesen, die Klägerin ohne Ausübung des Wahlrechts nach § 195 SGB V bei der Beklagten anzumelden. Wenn er alle seine Arbeitnehmer bei der Beklagten anmelde, ändere dies nichts daran, dass tatsächlich für die Klägerin die Beigeladene zu 1) zuständig war.
Gegen dieses, der Beigeladenen zu 1) am 10. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 07. Oktober 2003 mit der sie vorträgt es bestünden nach wie vor erhebliche Indizien dafür, dass lediglich ein Arbeitsverhältnis fingiert worden sei um Krankenversicherungsschutz zu erlangen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. September 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A A, A G und C A im Erörterungstermin vom 18. Januar 2005. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf deren Niederschrift verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Klägerin betreffend, verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über sie konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis mit einer derartigen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 124, 155 SGG).
Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin ist seit dem 01. September 1999 pflichtversichertes Mitglied der Beigeladenen zu 1) gewesen, so dass das dies aussprechende Urteil des Sozialgerichts Potsdam keiner Beanstandung unterliegt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte die gegen Arbeitsentgeld beschäftigt sind, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (die entsprechende Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung ergibt sich aus den §§ 1 SGB VI, 1 Abs. 2 SGB XI und 25 Abs. 1 SGB III).
Nach § 7b Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkt für eine Beschäftigung ist die weisungsgebundene Eingliederung in einen Betrieb.
Diese Voraussetzungen lagen, wie bereits vom Sozialgericht festgestellt, bei der Klägerin bei der Beschäftigung in der Gaststätte des verstorbenen H Gvor Die Klägerin hat, nach den glaubwürdigen Zeugenaussagen, hinter dem Tresen, aber auch als Kellnerin und in der Bestellungsaufnahme gearbeitet und sie hat auch gelegentlich Toiletten reinigen müssen. Über genauere arbeitsvertragliche Ausgestaltungen nimmt der Zeuge G aber an, dass sie "richtig angestellt" gewesen sei.
Diese Aussagen ergeben, dass die Klägerin tatsächlich in diesem Lokal gearbeitet hat, sie beziehen sich aber naturgemäß auf den Zeitraum der geringfügigen Tätigkeit bis Ende August 1999 und nicht auf die Zeit des Übergangs zur Vollbeschäftigung vom 1. – 12. September 1999. Außer der Vermutung der Beklagten und dem zeitlichen Zusammenhang mit der Erkrankung jedoch gibt es keine verwertbare Tatsache dahin gehend, dass der Übergang zur Vollbeschäftigung nicht erfolgt sein sollte. Wenn eine Anmeldung zur Krankenversicherung vorgenommen wird, kann dies nur so gedeutet werden, dass es der Wille der vertragsschließenden Parteien war, dass diese Tätigkeit in einem geregelten Arbeitsverhältnis erfolgen sollte. Die Sozialversicherungsträger können nicht einerseits zu Recht gegen Scheinselbständigkeit oder als geringfügig bezeichnete und in Wirklichkeit aber mehr als geringfügig andauernde Beschäftigungsverhältnisse vorgehen und andererseits, wenn sich daraus im Einzelfall Leistungspflichten ergeben, unsubstantiiert bestreiten, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Wie das Sozialgericht schon zutreffend ausgeführt hat, führt die Beigeladene zu 1) nichts aus als die Tatsache, dass die Klägerin seit 01. September 1999 im Betrieb des verstorbenen Herrn H G tätig war, am 12. September 1999 erkrankt und erst am 30. September 1999 die Anmeldung bei der Beklagten vorgenommen worden sei. Dass dies jedoch kein tragendes Argument ist, ergibt sich daraus, dass auch ein anderer Arbeitnehmer, Herr Ali Alame, der im Übrigen ebenfalls vorher Aushilfskraft gewesen war, zum 01. September 1999 als Arbeitnehmer übernommen wurde und erst zum 30. September 1999 angemeldet wurde. Dieser wird von der Beklagten als Mitglied geführt (siehe Bestätigung der Beklagten vom 20.02.2002 für die Zeit ab 01.09.1999). Aus der Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitgebers, dass er die beiden neuen Arbeitnehmer verspätet angemeldet hat, kann ohne ein weiters Indiz nicht geschlussfolgert werden, dass – im Übrigen lediglich für die Klägerin und nicht für den anderen Arbeitnehmer – ein Arbeitsverhältnis nur fingiert werden sollte.
Die Grundvoraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses sind wie gesagt durch die Beweisaufnahme erwiesen. Indizien, dass dennoch kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ab 1. September 1999 vereinbart gewesen sei, hätte die Beigeladene zu 1), die objektiv Beweispflichtige ist, vortragen können. Dies hat sie nicht getan.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der im § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe vor.
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