Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 LW 2/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 B 2/06 LW ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. März 2006 (S 5 LW 2/06 ER) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin vom 20. Februar 2006, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 29. März 2005 einstweilen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Der zugrunde liegende Bescheid beendet die Befreiung von der Versicherungspflicht als Ehefrau eines Landwirts und weist zugleich auf einen Beitragsrückstand (aus früherer Versicherungspflicht) von 1.075,09 Euro hin, der nach einer separaten Stundungsvereinbarung zu tilgen sei. Ab Februar 2005 seien monatliche Beiträge in Höhe von 168,00 Euro zu zahlen. Ein Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid wurde zunächst nicht eingelegt.
Nachdem wegen rückständiger Beiträge mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 und 04. Januar 2006 die Vollstreckung angekündigt worden war und mit Schreiben vom 20. Januar 2006 die Antragsgegnerin den fälligen Rückstand auf 2.451,79 Euro beziffert hatte, beantragte die Antragstellerin die Überprüfung des Bescheides vom 29. März 2005 und die Aussetzung der Vollziehung durch Vollstreckung bei der Antragsgegnerin. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2006 ab.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung an das Sozialgericht vom 20. Februar 2006 hat die Antragstellerin damit begründet, dass die Einlassungen im Schreiben vom 23. Januar 2006 erkennen ließen, dass die Antragsgegnerin nicht gewillt sei, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Die Antragstellerin sei gesetzlich versichert, der Antragsgegnerin sei zuzumuten, bis zum Abschluss eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens zu warten. Eine Aussetzung der Vollziehung solle nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestünden oder wenn in der Vollziehung eine unbillige Härte liege. Beide Voraussetzungen seien erfüllt, wie sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe.
Das Sozialgericht hat die Ablehnung einer Aussetzung im Beschluss vom 20. März 2006 damit begründet, dass der Bescheid vom 29. März 2005 bestandskräftig sei und ein Überprüfungsantrag nicht von der Zahlungspflicht entbinde. Auch eine Vollstreckungsabwehrklage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil damit nur Gründe geltend gemacht werden könnten, die nach Eintritt der Bestandskraft entstanden seien.
Die gegen den ihren Bevollmächtigten am 23. März 2006 zugestellten Beschluss eingelegte Beschwerde ist seitens der Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten und den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren nebst beigezogenen Kopien des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Antragstellerin hat die Beschwerde nicht begründet, insbesondere keine Gründe dargelegt, die die Einziehung von rückständigen Beitragsforderungen bei bindend festgestellter Beitragspflicht als unbillige Härte erscheinen lassen könnten. Eine Entscheidung im Überprüfungsverfahren enthält zudem keine Beschwer im Sinne von § 86 a SGG, die ernstliche Zweifel an der im ursprünglichen Bescheid festgestellten Beitragsforderung begründen könnte.
Unter diesen Umständen weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin vom 20. Februar 2006, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 29. März 2005 einstweilen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Der zugrunde liegende Bescheid beendet die Befreiung von der Versicherungspflicht als Ehefrau eines Landwirts und weist zugleich auf einen Beitragsrückstand (aus früherer Versicherungspflicht) von 1.075,09 Euro hin, der nach einer separaten Stundungsvereinbarung zu tilgen sei. Ab Februar 2005 seien monatliche Beiträge in Höhe von 168,00 Euro zu zahlen. Ein Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid wurde zunächst nicht eingelegt.
Nachdem wegen rückständiger Beiträge mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 und 04. Januar 2006 die Vollstreckung angekündigt worden war und mit Schreiben vom 20. Januar 2006 die Antragsgegnerin den fälligen Rückstand auf 2.451,79 Euro beziffert hatte, beantragte die Antragstellerin die Überprüfung des Bescheides vom 29. März 2005 und die Aussetzung der Vollziehung durch Vollstreckung bei der Antragsgegnerin. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2006 ab.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung an das Sozialgericht vom 20. Februar 2006 hat die Antragstellerin damit begründet, dass die Einlassungen im Schreiben vom 23. Januar 2006 erkennen ließen, dass die Antragsgegnerin nicht gewillt sei, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Die Antragstellerin sei gesetzlich versichert, der Antragsgegnerin sei zuzumuten, bis zum Abschluss eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens zu warten. Eine Aussetzung der Vollziehung solle nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestünden oder wenn in der Vollziehung eine unbillige Härte liege. Beide Voraussetzungen seien erfüllt, wie sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe.
Das Sozialgericht hat die Ablehnung einer Aussetzung im Beschluss vom 20. März 2006 damit begründet, dass der Bescheid vom 29. März 2005 bestandskräftig sei und ein Überprüfungsantrag nicht von der Zahlungspflicht entbinde. Auch eine Vollstreckungsabwehrklage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil damit nur Gründe geltend gemacht werden könnten, die nach Eintritt der Bestandskraft entstanden seien.
Die gegen den ihren Bevollmächtigten am 23. März 2006 zugestellten Beschluss eingelegte Beschwerde ist seitens der Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten und den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren nebst beigezogenen Kopien des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Antragstellerin hat die Beschwerde nicht begründet, insbesondere keine Gründe dargelegt, die die Einziehung von rückständigen Beitragsforderungen bei bindend festgestellter Beitragspflicht als unbillige Härte erscheinen lassen könnten. Eine Entscheidung im Überprüfungsverfahren enthält zudem keine Beschwer im Sinne von § 86 a SGG, die ernstliche Zweifel an der im ursprünglichen Bescheid festgestellten Beitragsforderung begründen könnte.
Unter diesen Umständen weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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