L 23 B 118/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 6310/05 ER 06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 118/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2006. Der Antragsteller hat am 4. April 2006 beim Sozialgericht Berlin die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer Brille begehrt. Mit Beschluss vom 7. April 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gegen den ihm am 11. April 2006 zugestellten Beschluss hat der An-tragsteller am 7. Juni 2006 (Eingang beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg) Be-schwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 9. Juni 2006). Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Antragstellers den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine Brille zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes werden auf die Gerichtsakten zum einstweiligen Rechtschutzverfahren und zum Klageverfahren vom Sozialgericht Berlin (Az.: S 50 SO 6310/05) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewe-sen sind. Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der sozialge-richtlichen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle einzulegen, § 173 Satz 1 SGG. Diese Frist ist mit der am 7. Juni 2006 beim Landessozi-algericht eingegangenen Beschwerde des Antragstellers nicht gewahrt. Der Beschluss des So-zialgerichts vom 7. April 2006 ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. April 2006 zugegangen. Damit endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 19. Mai 2006 (Freitag). Gründe für eine Wiedereinsetzung gemäß § 67 Abs. 1 SGG sind nicht ersicht-lich. Die Beschwerde war daher gemäß § 202 SGG i. V. m. § 574 Satz 2 Zivilprozessordnung zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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