Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 384/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 220/06 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der auf die Freigabe von Eigengeld gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen L 6 B 220/06 AL ER weitergeführt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist für das Verfahren L 6 B 220/06 AL ER unzulässig. Das Verfahren L 6 B 220/06 AL ER wird an das Landgericht Berlin verwiesen.
Gründe:
Die Abtrennung ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 145 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten, da das abgetrennte Verfahren an das Landgericht Berlin verwiesen werden muss.
Gemäß § 17a Abs 2 und 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die ebenso wie der gesamte § 17a GVG auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten, (Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl 2005, RdNr 4 zu § 17a GVG mwN) hat das Gerichts von Amts wegen zu prüfen, ob der zu ihm beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dies ist nicht der Fall, so dass der Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen ist.
Für den schon vor dem Sozialgericht im Wege eines einstweiligen Rechtschutzantrags verfolgten Anspruch auf Freigabe des Eigengeldes (§§ 52, 83 Abs. 2 Satz 2, 3 Strafvollzugsgesetz ( StVollzG )) iHv "rund 100 EUR" ist der Sozialrechtsweg (§ 51 Sozialgerichtsgesetz) nicht eröffnet. Vielmehr besteht – was vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt wird – die Zuständigkeit der bei den Landgerichten angesiedelten Strafvollstreckungskammer (§ 78a Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 2 GVG), da der Antragsteller sich in Strafhaft befindet und das Begehren auf die Verpflichtung einer von der Justizvollzugsanstalt Tegel unterlassenen – so ist die Behauptung des Antragstellers – Maßnahme iSd § 109 Abs 1 Satz 2 StVollzG gerichtet ist.
Diesem Ergebnis steht auch nicht § 17a Abs 5 GVG entgegen, der dem Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden hat, verbietet, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen. Hat die erste Instanz den Rechtsweg auch nur sinngemäß bejaht, soll der Rechtsstreit von der Rechtswegfrage in allen höheren Instanzen entlastet bleiben. Demgegenüber soll sich das Rechtmittelgericht sehr wohl mit der Frage des Rechtswegs befassen, wenn auch die Entscheidung der Vorinstanz ausschließlich darauf beruht. Infolgedessen trifft die Vorinstanz dann keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie - in Verkennung ihrer aus § 17a Abs 2 Satz 1 GVG erwachsenden Verpflichtung, bei Verneinung des Rechtsweges hierüber vorab durch gesondert anfechtbaren Verweisungsbeschluss zu entscheiden - die Unzulässigkeit des Antrages - so wie hier geschehen - mit der fehlenden Rechtswegzuständigkeit begründet (BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 1; Albers aaO RdNr 15; BGHZ 119, 246).
Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist nach § 110 Satz 1 StVollzG die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin, in deren Bezirk die JVA Tegel liegt.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 17a Abs 4 Satz 4 und 5 GVG nicht zuzulassen, da sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtssprechung abweicht.
Gründe:
Die Abtrennung ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 145 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten, da das abgetrennte Verfahren an das Landgericht Berlin verwiesen werden muss.
Gemäß § 17a Abs 2 und 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die ebenso wie der gesamte § 17a GVG auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten, (Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl 2005, RdNr 4 zu § 17a GVG mwN) hat das Gerichts von Amts wegen zu prüfen, ob der zu ihm beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dies ist nicht der Fall, so dass der Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen ist.
Für den schon vor dem Sozialgericht im Wege eines einstweiligen Rechtschutzantrags verfolgten Anspruch auf Freigabe des Eigengeldes (§§ 52, 83 Abs. 2 Satz 2, 3 Strafvollzugsgesetz ( StVollzG )) iHv "rund 100 EUR" ist der Sozialrechtsweg (§ 51 Sozialgerichtsgesetz) nicht eröffnet. Vielmehr besteht – was vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt wird – die Zuständigkeit der bei den Landgerichten angesiedelten Strafvollstreckungskammer (§ 78a Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 2 GVG), da der Antragsteller sich in Strafhaft befindet und das Begehren auf die Verpflichtung einer von der Justizvollzugsanstalt Tegel unterlassenen – so ist die Behauptung des Antragstellers – Maßnahme iSd § 109 Abs 1 Satz 2 StVollzG gerichtet ist.
Diesem Ergebnis steht auch nicht § 17a Abs 5 GVG entgegen, der dem Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden hat, verbietet, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen. Hat die erste Instanz den Rechtsweg auch nur sinngemäß bejaht, soll der Rechtsstreit von der Rechtswegfrage in allen höheren Instanzen entlastet bleiben. Demgegenüber soll sich das Rechtmittelgericht sehr wohl mit der Frage des Rechtswegs befassen, wenn auch die Entscheidung der Vorinstanz ausschließlich darauf beruht. Infolgedessen trifft die Vorinstanz dann keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie - in Verkennung ihrer aus § 17a Abs 2 Satz 1 GVG erwachsenden Verpflichtung, bei Verneinung des Rechtsweges hierüber vorab durch gesondert anfechtbaren Verweisungsbeschluss zu entscheiden - die Unzulässigkeit des Antrages - so wie hier geschehen - mit der fehlenden Rechtswegzuständigkeit begründet (BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 1; Albers aaO RdNr 15; BGHZ 119, 246).
Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist nach § 110 Satz 1 StVollzG die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin, in deren Bezirk die JVA Tegel liegt.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 17a Abs 4 Satz 4 und 5 GVG nicht zuzulassen, da sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtssprechung abweicht.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved