Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 384/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 221/06 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der mit dem Ziel der Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichtete einstweilige Rechtsschutzantrag wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen L 6 B 221/06 AL ER weitergeführt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist für das Verfahren L 6 B 221/06 AL ER unzulässig. Das Verfahren L 6 B 221/06 AL ER wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Gründe:
Die Abtrennung ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 145 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten, da das abgetrennte Verfahren an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen werden muss.
Gemäß § 17a Abs 2 und 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die ebenso wie der gesamte § 17a GVG auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten (Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl 2005, RdNr 4 zu § 17a GVG mwN), hat das Gerichts von Amts wegen zu prüfen, ob der zu ihm beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dies ist nicht der Fall, so dass der Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen ist.
Für den schon vor dem Sozialgericht im Wege eines einstweiligen Rechtschutzantrags verfolgten Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist der Sozialrechtsweg (§ 51 Sozialgerichtsgesetz) nicht eröffnet. Vielmehr ist gemäß § 2 Nr 3 Buchst e Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (Bundesarbeitsgericht (BAG) AP zu § 2 ArbGG 1979 Nr 21).
Diesem Ergebnis steht auch nicht § 17a Abs 5 GVG entgegen, der dem Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden hat, verbietet, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen. Hat die erste Instanz den Rechtsweg auch nur sinngemäß bejaht, soll der Rechtsstreit von der Rechtswegfrage in allen höheren Instanzen entlastet bleiben. Demgegenüber soll sich das Rechtmittelgericht sehr wohl mit der Frage des Rechtswegs befassen, wenn auch die Entscheidung der Vorinstanz ausschließlich darauf beruht. Infolgedessen trifft die Vorinstanz dann keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie - in Verkennung ihrer aus § 17a Abs 2 Satz 1 GVG erwachsenden Verpflichtung, bei Verneinung des Rechtsweges hierüber vorab durch gesondert anfechtbaren Verweisungsbeschluss zu entscheiden - die Unzulässigkeit des Antrages - so wie hier geschehen - mit der fehlenden Rechtswegzuständigkeit begründet (BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 1; Albers aaO RdNr 15; BGHZ 119, 246).
Da sich der allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen - und um eine solche handelt es sich bei der Antragsgegnerin zu 2 als Körperschaft des öffentlichen Rechts – nach ihrem Sitz richtet (§ 46 Abs 1 Satz 2 ArbGG iVm § 17 Abs 1 Satz 1 ZPO), besteht die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgericht Berlin. Daher muss der sich auf diesen Anspruch beziehende vorläufige Rechtsschutzantrag an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen werden.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 17a Abs 4 Satz 4 und 5 GVG nicht zuzulassen, da sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtssprechung abweicht.
Gründe:
Die Abtrennung ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 145 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten, da das abgetrennte Verfahren an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen werden muss.
Gemäß § 17a Abs 2 und 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die ebenso wie der gesamte § 17a GVG auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten (Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl 2005, RdNr 4 zu § 17a GVG mwN), hat das Gerichts von Amts wegen zu prüfen, ob der zu ihm beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dies ist nicht der Fall, so dass der Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen ist.
Für den schon vor dem Sozialgericht im Wege eines einstweiligen Rechtschutzantrags verfolgten Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist der Sozialrechtsweg (§ 51 Sozialgerichtsgesetz) nicht eröffnet. Vielmehr ist gemäß § 2 Nr 3 Buchst e Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (Bundesarbeitsgericht (BAG) AP zu § 2 ArbGG 1979 Nr 21).
Diesem Ergebnis steht auch nicht § 17a Abs 5 GVG entgegen, der dem Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden hat, verbietet, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen. Hat die erste Instanz den Rechtsweg auch nur sinngemäß bejaht, soll der Rechtsstreit von der Rechtswegfrage in allen höheren Instanzen entlastet bleiben. Demgegenüber soll sich das Rechtmittelgericht sehr wohl mit der Frage des Rechtswegs befassen, wenn auch die Entscheidung der Vorinstanz ausschließlich darauf beruht. Infolgedessen trifft die Vorinstanz dann keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie - in Verkennung ihrer aus § 17a Abs 2 Satz 1 GVG erwachsenden Verpflichtung, bei Verneinung des Rechtsweges hierüber vorab durch gesondert anfechtbaren Verweisungsbeschluss zu entscheiden - die Unzulässigkeit des Antrages - so wie hier geschehen - mit der fehlenden Rechtswegzuständigkeit begründet (BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 1; Albers aaO RdNr 15; BGHZ 119, 246).
Da sich der allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen - und um eine solche handelt es sich bei der Antragsgegnerin zu 2 als Körperschaft des öffentlichen Rechts – nach ihrem Sitz richtet (§ 46 Abs 1 Satz 2 ArbGG iVm § 17 Abs 1 Satz 1 ZPO), besteht die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgericht Berlin. Daher muss der sich auf diesen Anspruch beziehende vorläufige Rechtsschutzantrag an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen werden.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 17a Abs 4 Satz 4 und 5 GVG nicht zuzulassen, da sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtssprechung abweicht.
Rechtskraft
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