L 2 B 10/06 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 74 SF 21/04 F
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 B 10/06 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller, der unter der Bezeichnung D, GmbH, firmiert, wurde in dem Rechtsstreit S vom Sozialgericht Berlin durch Beweisanordnung vom März 2003 zum medizinischen Sachverständigen bestellt. Am August 2003 ging beim Sozial-gericht mit dem Briefkopf der Firma ein "wissenschaftliches Gutachten" vom Juli 2003 ein, dass von Dr. med. Gertrud M. Kirchhoff unterzeichnet war. Der Antragsteller holte später eine eigene Unterschrift nach. Auf die Frage des Vorsitzenden der Kammer, in welchem Umfang Herr bzw. Frau Dr. Kdas Gutachten gefertigt habe, gab der Antragsteller an, seine Ehefrau sei bei der Erstellung des Gutachtens beratend und bei der Durchsicht tätig gewesen. Sie habe bei der Formulierung und der Herstellung des Gutachtens geholfen. Mit Beschluss vom Mai 2004 hob der Vorsitzende der Kammer die Beweisanordnung vom März 2003 mit der Begründung auf, auch durch Befragung des Antragstellers habe sich nicht klären lassen, ob er die wesentlichen Elemente des Gutachtens selbst erstellt habe. Das Gutachten sei deshalb nicht verwertbar, die Beweisanordnung daher aufzuheben.

Die Kostenfestsetzungsstelle des Gerichts lehnte es daraufhin mit Schreiben vom April 2004 unter Hinweis auf diese Entscheidung ab, die geforderte Entschädigung von 818,82 EUR zu zahlen.

Das Sozialgericht hat auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 18. Oktober 2005 entschieden, der Antragsteller sei für das Gutachten vom. Juli 2003 nicht zu entschädigen. Er habe nicht nachweisen können, seine Pflichten als Sachverständiger selbst-ständig erfüllt zu haben, das Gutachten also eigenhändig erstellt und abgeliefert zu haben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Gutachten sei auftragsgemäß erstellt worden und deshalb zu entschädigen. Es sei heutzutage insbesondere bei verantwortlichen Personen (Professoren, Privatdozenten und/oder Institutsleiter) notwendig und völlig üblich, dass das Gutachten unter "seiner Aufsicht und Federführung und Verant-wortlichkeit" erstellt werde.

Die nach § 16 Abs. 2 des hier noch maßgebenden Zeugen- und Sachverständigen-entschädigungsgesetzes (ZSEG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller für das Gutachten vom. Juli 2003 nicht zu entschädigen ist. Nach § 407a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf der Sachverständige den ihm erteilten Auftrag nicht ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen. Ein Entschädigungsanspruch nach § 3 Abs. 1 ZSEG besteht nur, wenn das in gerichtlichem Auftrag erstellte Gutachten als eine überwiegend persönliche Leistung des Sachverständigen gewertet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht gegeben, wenn die Mitwirkung eines von dem Sachverständigen hinzugezogenen Mitarbeiters so umfangreich ist, dass das Gutachten den Charakter einer persönlichen Leistung des Sachverständigen verliert (vgl. Meyer-Höver-Bach, ZSEG, 22. Auflage 2002, § 3 Randziffer 5.2).

Eine derartige überwiegende Erstellung des Gutachtens durch den Antragsteller lässt sich, wie bereits das Sozialgericht in dem Beschluss vom Mai 2004 ausgeführt hat, nicht feststellen. Auf den Beschluss wird insoweit Bezug genommen. Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren beruht demgegenüber auf einer eindeutigen Verkennung der gesetzlichen Regelung und ist deshalb nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen.

Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und nicht anfechtbar (vgl. § 16 Abs. 2, 5 ZSEG).
Rechtskraft
Aus
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