L 2 SF 26/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 AL 5878/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 26/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die dem Antragsteller für das persönliche Erscheinen beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 14. Dezember 2005 zu gewährende Entschädigung wird auf 66,00 EUR festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Streitig ist die Höhe der dem Antragsteller zu gewährenden Entschädigung für sein – vom Gericht angeordnetes – persönliches Erscheinen zum Termin vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit L 6 AL 183/05, in dem die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. März 2000 bis 30. April 2000 streitig war. Die mündliche Verhandlung dauerte von 10:51 Uhr bis 11:30 Uhr.

Der Kläger machte eine Entschädigung für Verdienstausfall von 400,00 EUR für 8 Stunden sowie Fahrtkosten für 60 km geltend. Auf Befragen des Gerichts gab er dazu an, eine freiberufliche Tätigkeit als Unternehmensberater auszuüben.

Das Gericht setzte die Entschädigung am 10. Februar 2006 auf 66,00 EUR (Verdienstausfall 51,00 EUR für 3 Stunden je 17,00 EUR sowie Fahrkosten von 15,00 EUR für 60 km) fest. Dagegen beantragte der Antragsteller die gerichtliche Festsetzung, zu der der Antragsgegner daraufhinwies, dass die gesetzliche Regelung den Verdienstausfall auf 17,00 EUR je Stunde begrenze.

Der nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Antrag auf gerichtliche Festsetzung, über den der Senat durch Einzelrichter entschieden hat (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG), ist insoweit nicht begründet, als der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Entschädigung als der von der Urkundsbeamtin mit Schreiben vom 10. Februar 2006 festgesetzten von 66,00 EUR hat.

Da das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet war, hat er gemäß § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Anspruch auf Entschädigung nach den für Zeugen geltenden Vorschriften. Dazu gehört die Entschädigung für Verdienstausfall, die jedoch nach § 22 Satz 1 JVEG je Stunde höchstens 17,00 EUR beträgt. Dieser Höchstbetrag gilt auch dann, wenn der nachweisbare Einkommensverlust höher ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage 2005, § 22 JVEG Randziffer 7). Die Festsetzung von 51,00 EUR für 3 Stunden – dies entspricht der Dauer des Termins einschließlich Fahrtzeit – war deshalb rechtmäßig. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung brauchte der Senat nicht zu prüfen, ob die Angaben über Dauer und Höhe des Verdienstausfalles nachgewiesen sind, weil es darauf nicht ankommt. Auch die Berechnung der Fahrkosten entspricht dem Gesetz. Diese sind nach § 5 Abs. 2 JVEG mit 0,25 EUR je Kilometer zu entschädigen, so das sich nach den eigenen Angaben des Antragstellers (gefahren 60 km) ein Betrag von 15,00 EUR ergibt.

Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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