L 8 R 305/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 6059/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 305/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente aus der Deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin wurde am 2. Dezember 1929 in der S geboren und lebt mittlerweile in I, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Im Oktober 2002 beantragte sie bei der Beklagten eine Altersrente auf Grund von Ghettobeitragszeiten. Sie gab an, dass sie mit zwölf Jahren die Schule verlassen und im Fleischgeschäft ihrer Eltern, das später arisiert worden sei, geholfen habe. Von Februar bis Mai 1944 habe sie in dem in Ungarn gelegenen Ghetto S A U ohne Entlohnung Zwangsarbeit geleistet. Ihre Beschäftigung habe darin bestanden, alte und kranke Menschen zu pflegen und in der Volksküche mitzuarbeiten. Anschließend sei sie nach A deportiert und im Mai 1945 in B-B befreit worden.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, das von der Klägerin angegebene Ghetto sei unbekannt. Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto – ZRBG – sehe im Übrigen eine Berücksichtigung von Ghetto – Beitragszeiten nur vor, wenn sich das Ghetto in einem vom Deutschen Reich besetzten oder eingegliederten Gebiet befunden habe. Ungarn habe bis zum 18. März 1944 zu den mit Deutschland verbundenen Staaten gehört, sodass die Berücksichtigung von Beitragszeiten aus einem in Ungarn gelegenen Ghetto erst danach in Betracht käme. Nach den Angaben der Klägerin fehle es zudem auch an der Voraussetzung einer Beschäftigung gegen Entgelt.

Mit der am 10. November 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin begehrt, dass ihr aus den Ghetto- Beitragszeiten von Februar bis Mai 1944, ihrer Verfolgungszeit vom 6. April 1941 bis Februar 1944 sowie von Mai 1944 bis 31. Dezember 1949 und noch nachzuentrichtenden Beiträgen eine Altersrente zu gewähren sei. Ihre Angaben im Fragebogen zum ZRBG, dass sie unentgeltlich Zwangsarbeit geleistet habe, beruhten auf einem tragischen Missverständnis. Sie habe sich freiwillig beim Judenrat um die genannte Arbeit bemüht, um ihre Familie zu ernähren. Als Gegenleistung für ihre Betreuung alter und kranker Menschen und ihrer Arbeit in der Küche hätten sie und ihre ganze Familie (Eltern, zwei Geschwister und eine Tante) dort unbezahlt essen dürfen. Zeugen dafür gebe es nicht, weil ihre Angehörigen sämtlich liquidiert worden seien. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Alters gegen die Beklagte. Nach § 35 Sozialgesetzbuch – SGB – VI in Verbindung mit § 1 Abs. 3 ZRBG sei Voraussetzung für die Zahlung einer Rente, dass die Klägerin Beschäftigungszeiten in einem Ghetto zurückgelegt und das 65. Lebensjahr vollendet habe. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG sei zu entnehmen, dass das Gesetz nur dann Anwendung finden könne, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss des Verfolgten zustande gekommen und gegen Entgelt ausgeübt worden sei. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin fehle es jedoch schon am Merkmal einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt. Unbezahltes Essen für die Klägerin und ihre Familie stellten kein Entgelt im Sinne des ZRBG dar.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht zur Begründung geltend, dass eine Landesversicherungsanstalt in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden habe, dass die Form der Entgeltzahlung unerheblich sei und es sich gleichermaßen um Barlohn in echter Währung wie auch um Ghettogeld, Lebensmittelkarten oder Sachbezüge in wesentlichem Umfang gehandelt haben könne. Davon sei in ihrem Fall auszugehen, da die Gegenleistung für ihre Arbeit gewesen sei, dass ihre ganze Familie mit ihr dort habe essen dürfen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Streitig ist der Sache nach ein Anspruch auf Altersrente. Das ZRBG selbst regelt keine Rentenansprüche, sondern nur Bestimmungen über die Auszahlung von Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn diese nach den Vorschriften des allgemeinen Rentenrechts nicht möglich wäre. Das ZRBG enthält auch keine allgemeine Entschädigung für persönliches Leid oder körperliche oder seelische Erkrankungen auf Grund eines Zwangsaufenthaltes in einem Ghetto. Der – für die Klägerin allein in Betracht kommende – Anspruch auf Regelaltersrente setzt voraus, dass die Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI -). Die Klägerin hat zwar im Dezember 1994 das 65. Lebensjahr vollendet, doch ist die Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfüllt. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für den Anspruch. Nach § 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Nach § 51 Abs. 4 SGB VI werden auf die Wartezeiten auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (das sind bestimmte Zeiten nach Vollendung des 14. Lebensjahres, in denen keine Versicherungspflicht bestand, § 250 SGB VI) angerechnet. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin die allgemeine Wartezeit durch die hier streitigen Monate ihrer Ghettoarbeit zusammen mit "Ersatzzeiten" und durch freiwillige Beiträge noch zu belegende Monate vom Umfang der erforderlichen Mindestzeit her grundsätzlich erfüllen könnte. Denn um eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erlangen zu können, muss sie jedenfalls "Versicherte" gewesen sein. Versichert ist aber nur diejenige, für die ein Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder aber als wirksam entrichtet gilt.

Die Klägerin hat nicht wenigstens einen Monat einer solchen "Beitragszeit" in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI sind Beitragszeiten solche Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die Klägerin hat die fragliche Arbeit in Ungarn verrichtet und damit naturgemäß außerhalb des Geltungsbereichs deutschen Bundesrechts und auch außerhalb des Geltungsbereichs der Rentenversicherungsgesetze des früheren Deutschen Reichs. Damit kann die Klägerin eine in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Beitragszeit nur auf Grund von § 15 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG) zurückgelegt haben. Diese Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt entsprechendes für Beschäftigungszeiten im Vertreibungsgebiet. Auch hier kann wiederum dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die prinzipielle Anwendbarkeit des FRG überhaupt vorliegen (siehe dazu ausführlich Bundessozialgericht – BSG – in Entscheidungssammlung Sozialrecht – SozR - 4-5050 § 15 Nr. 1). Denn eine Gleichstellung ungarischer Beitragszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG würde voraussetzen, dass die Entrichtung von Beiträgen zum ungarischen Rentenversicherungsträger nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht ist (vgl. § 4 Abs. 1, 2 FRG). Dafür, dass Beiträge an den ungarischen Versicherungsträger für die Arbeit der Klägerin entrichtet worden ist, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Klägerin macht dies auch nicht geltend. Ohne Nachweis oder Glaubhaftmachung von Beitragszeiten zum ausländischen Versicherungsträger können nur über § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG Zeiten der Beschäftigung im Ausland einer in Deutschland zurückgelegten Beitragszeit gleichstehen. Diese Vorschrift bestimmt: "Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären" Ob eine Versicherungspflicht für die von der Klägerin verrichtete Arbeit nach damaligem ungarischem Sozialversicherungsrecht bestanden hat, kann wiederum offen bleiben. Denn eine Gleichstellung mit deutschen Beitragszeiten scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die weitere Voraussetzung des § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG (" ... soweit für sie Beiträge nach Bundesrecht zu zahlen gewesen wären.") nicht gegeben ist. Nach den deutschen Sozialversicherungsgesetzen waren zur damaligen Zeit nur Beschäftigungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, für die ein Entgelt gezahlt wurde (ausführlich dazu, im Besonderen auch zu den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 1). Die Klägerin hat aber selbst mehrfach erklärt, dass sie für ihre Arbeit kein Geld erhalten habe, sondern die Gegenleistung für ihre Betreuung alter und kranker Menschen und die Mithilfe in der Küche darin bestanden habe, dass sie und weitere fünf Familienmitglieder kostenlos dort hätten essen dürfen. Damit hat sie eindeutig keine Beschäftigung ausgeübt, die zu einer "Beitragszeit" im Sinne des § 15 FRG führen könnte. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mehrfach entschieden, dass auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen ist (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2, 3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15, 16, 17). Hiervon ist auch dann nicht abzuweichen, wenn es um die nach § 15 Abs. 3 FRG geforderte Prüfung geht, ob es sich um eine Beschäftigung gehandelt hat, die nach Bundesrecht versicherungspflichtig gewesen wäre (BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17). Auch wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von Arbeit und Gegenleistung geringe Anforderungen gestellt werden, kann auf das Kriterium der Entgeltlichkeit und daran anschließend auf die Unterscheidung von Entgelt, das dem Betroffenen zur freien Verfügung gewährt wird, und dem bloß freien Unterhalt, der lediglich zur Mindestsicherung des Lebensunterhaltes gewährt wird, nicht verzichtet werden. Es mag richtig und nachvollziehbar sein, dass die Gewährung von (guter) Verpflegung zum Überleben eine größere Bedeutung haben konnte als die Zahlung von geringem Barlohn; hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine nur den Ghettoverhältnissen entspringende Eigentümlichkeit. Auch bei normalen Arbeitsverhältnissen mag die Gewährung von Kost und Logis materiell höher zu bewerten gewesen sein als ein geringer, aber sozialversicherungspflichtiger Barlohn. Gleichwohl sah § 1227 RVO (aF) bzw. § 1228 RVO (nF) vor, dass bei Gewährung von freiem Unterhalt kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit eintrat. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 16 FRG berufen, weil auch hiernach nur Beschäftigungen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland gleichstehen, wenn sie nach dem am 1. März 1957 geltenden Recht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätten. Damit scheitert auch eine "Beschäftigungszeit" auf jeden Fall daran, dass die Klägerin kein Entgelt für ihre Arbeit erhalten hat. Ferner sind nur Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres (nach der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage: des 16. Lebensjahres) anrechenbar, während die Klägerin in den hier streitigen Monaten ihrer Hilfstätigkeiten im Ghetto erst 14 Jahre alt war.

Aus dem ZRBG ergibt sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Denn die Voraussetzungen des § 1 ZRBG für die Zahlbarmachung einer Rente aus der Zeit der Beschäftigung der Klägerin in der streitigen Zeit sind nicht erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 ZRBG gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Dem ZRBG ist nicht zu entnehmen, dass es für andere Arten von Beschäftigungen in einem Ghetto Geltung beansprucht als solchen, die nach der oben zitierten so genannten Ghetto-Rechtsprechung des BSG als versicherungspflichtige Beschäftigungen anzusehen sind. Das Gesetz knüpft erkennbar an die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Dies ergibt sich auch aus der hierzu vorliegenden Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 14/8583, S. 1, 6; 14/8602, S 1, 5), wonach dieses Gesetz ausdrücklich in Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG verabschiedet worden ist, um in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche ins Ausland erst zahlbar zu machen. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der Ghetto-Rechtsprechung begünstigten hinaus ist ersichtlich vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Die in § 1 ZRBG genannten Kriterien folgen vielmehr der Rechtsprechung des BSG und verdeutlichen die Trennung zur nichtversicherten Zwangsarbeit (Bundestags-Drucksache 14/8583, S 6; 14/8602, S 6). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b ZRBG eine entgeltliche Ausübung einer Beschäftigung auch dann bereits vorliegen und zu einem Rentenanspruch führen soll, wenn überhaupt ein irgendwie geartetes, und sei es noch so geringes Entgelt gezahlt worden ist. Wie im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 ZRBG zu lesen ist, müssen die Zeiten der Beschäftigung zu rentenrechtlichen Zeiten führen, was wiederum nur möglich ist, wenn das Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZRBG als ein die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen ist. Damit muss das Entgelt nicht nur eine Mindesthöhe erreichen, um überhaupt als solches Versicherungspflicht begründen zu können, sondern es darf auch nicht nur in der bloßen Gewährung von freiem Unterhalt bestehen, weil ansonsten Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes für diese Beschäftigung vorliegt (so ausdrücklich das BSG in seinem Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 59/03 R –, zitiert nach Juris). Die Klägerin übersieht bei ihrer Bezugnahme auf einen von einer Landesversicherungsanstalt erlassenen Bescheid den auch dort enthaltenen Satz: " Allein die freie Beköstigung am Arbeitsplatz stellt noch kein Entgelt dar". Die oben zitierte Begründung des Gesetzgebers verdeutlicht auch, dass durch das ZRBG kein Rentenanspruch aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als generelle Entschädigung für Arbeiten in einem Ghetto oder noch allgemeiner auf Grund der Freiheitsberaubung im Ghetto und daraus folgenden körperlichen und psychischen Folgen eingeführt worden war. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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