L 8 B 376/06 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 R 357/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 376/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Januar 2006 geändert. Dem Kläger wird für den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) ab dem 26. April 2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. K, Aplatz , B, o h n e Ratenzahlung bewilligt.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht für den Rechtsstreit, mit dem der Kläger die Gewährung einer Rente unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand begehrt, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt und im Hinblick auf ein nach näherer Berechnung verbleibendes Einkommen von 99,00 Euro monatlich Ratenzahlung von 30,00 Euro monatlich angeordnet.

Gegen die Verpflichtung zur Ratenzahlung wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde unter Hinweis auf weitere zu berücksichtigende finanzielle Belastungen aus dem Bezug eines eigengenutzten Eigenheimes.

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Sozialgericht hat bei seiner Berechnung – unabhängig von der Frage, ob bei der von Bedürftigkeit abhängigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II überhaupt noch eine gesonderte Bedürftigkeitsprüfung zu erfolgen hat – zu Unrecht den vom JobCenter Märkisch-Oderland mit Bescheid vom 2. März 2005 bewilligten Betrag von 533,61 Euro in voller Höhe als Einkommen des Klägers angesehen und dabei unberücksichtigt gelassen, dass ausweislich dieses Bescheides das anzurechnende Einkommen der Ehefrau von 491,24 Euro nicht ausreicht, um den ihr zugestanden Bedarf von 298,00 Euro + 214,42 Euro abzudecken, sodass die bewilligte Leistung auch Beträge zu ihren Gunsten enthält. Des Weiteren hat das Sozialgericht für Unterkunft und Heizung nur einen Betrag von 68,55 Euro abgesetzt, während der für den Kläger zu berücksichtigende Anteil insoweit vom JobCenter mit 214,43 Euro monatlich anerkannt worden ist. Angesichts der Vielzahl der mit dem Erwerb des eigengenutzten Eigenheimes verbundenen finanziellen Verpflichtungen kann auch nicht angenommen werden, dass dieser Betrag völlig unzutreffend sein könnte. Jedenfalls ist schon im Hinblick darauf nicht ersichtlich, dass noch ein anrechenbares Einkommen (schon gar nicht in Höhe von 99,00 Euro monatlich) verbleibt.

Daher bedarf es auch keiner Klärung, ob der vom Kläger genannte Kostenzuschuss von 175,00 Euro monatlich seitens seiner Schwiegermutter, den das Sozialgericht als Einkommen angerechnet hat, nur zur Abdeckung der anteiligen Unterkunftskosten dient (und dann nicht als Einkommen ohne Abzug der anteiligen Unterkunftskosten berücksichtigt werden könnte) oder einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten im Übrigen darstellt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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