L 3 RA 12/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 1463/96
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RA 12/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2000 und der Bescheid der Beklagten vom 02. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1996 und der Bescheid vom 06. Januar 1997 sowie der Bescheid vom 05. September 2001 geändert. Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, für die Zeit vom 01. September bis 31. Dezember 1971 ein tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt von 3800 Mark sowie für die Jahre 1972 und 1973 ein tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt von je 11400 Mark festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 05. September 2001 abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines so genannten Entgeltbescheides.

Die im Juni 1933 geborene und am 30. März 2003 verstorbene Versicherte war in der ehemaligen DDR als Redakteurin beim B V tätig. Sie bezog ab 01. April 1990 eine Invalidenrente, die ab 01. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrecht weitergezahlt wurde. Am 09. Oktober 1971 trat sie der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS (Anlage 1 Nr. 27 der Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - ) bei und entrichtete bis zum 31. März 1990 Beiträge zu dieser Zusatzversorgung.

Mit Bescheid vom 02. November 1995 stellte die zu diesem Zeitpunkt als Zusatzversorgungsträger zuständige PDS die Zugehörigkeit der Versicherten zu dem Versorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS sowie die in der Zeit vom 01. September 1971 bis 31. Dezember 1989 erzielten Entgelte fest. Grundlage war die im Original vorliegende Beitrittserklärung nebst dem vom Berliner Verlag ausgestellten Leistungsnachweis für 1971 bis März 1990. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Versicherte geltend, soweit im Feststellungsbescheid ihr Bruttoeinkommen auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 und 2 AAÜG wegen ihrer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der SED begrenzt sei, werde sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung, Artikel 3 Grundgesetz (GG), und auf Schutz des Eigentums, Artikel 14 GG, verletzt. Außerdem ergebe sich aus den Festlegungen über die Arbeitsausfallzeiten nicht, dass Ursache für den Arbeitsausfall nicht nur eigene Krankheit, sondern auch die Zeit der Pflege ihres häufig erkrankten jüngsten Sohnes gewesen sei. Auch in dieser Zeit habe sie ihre Beiträge für die Zusatzversorgung voll weitergezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 1996 gab die Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als der Feststellungsbescheid für das Jahr 1972 korrigiert worden sei. Korrekturen seien auch für die Jahre 1988, 1989 und 1990 vorgenommen worden, indem die Arbeitsausfalltage als Summen aus dem Sozialversicherungsausweis übernommen worden seien. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen, denn der Versorgungsträger sei nicht berechtigt, vom Gesetz abweichende Entscheidungen zu treffen. Dem Widerspruchsbescheid beigefügt war ein Korrekturbeleg vom 13. März 1996 über die vorgenommenen Änderungen im Feststellungsbescheid. Danach waren die in der Zeit vom 01. September 1971 bis 31. Dezember 1975 erzielten Entgelte nach der Anlage 4 begrenzt.

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Versicherte den Erlass eines neuen Feststellungsbescheides unter Berücksichtigung ihrer Ansprüche auf Rente und zusätzliche Altersversorgung in der Höhe, in der in der DDR die Ansprüche rechtmäßig erworben worden seien, insbesondere ohne die Begrenzung, die derzeit verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sei, beantragt.

Mit Bescheid vom 06. Januar 1997 hat der Zusatzversorgungsträger einen Änderungsbescheid auf der Grundlage des ab 01. Januar 1997 gültigen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG -) vom 11. November 1996 erlassen. Der Bescheid führt die in der Zeit vom 01. September 1971 bis 31. Dezember 1975 erzielten Arbeitsentgelte auf, die, wie sich aus der Spalte 3 ergibt, lediglich für das Jahr 1971 nach der Anlage 3 des AAÜG begrenzt worden sind. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der Widerspruch, sofern er sich gegen die Anwendung der Anlage 3 zum AAÜG richte, nach der Entscheidung des BSG (Urteil vom 18. Juli 1996, Az.: 4 RA 7/95) als unzulässig zurückgewiesen werden müsse.

Nunmehr hat die Versicherte geltend gemacht, dieser Bescheid beseitige nur das verfassungswidrige Rentenstrafrecht ab dem 01. Januar 1997. Im Übrigen setze der Bescheid die ebenfalls verfassungswidrige Systementscheidung um. Dem neuen Bescheid fehlten außerdem die Entgelte und die Zeiten im Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Januar 1976.

Durch Beschluss vom 22. März 2000 hat das Sozialgericht zunächst die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu dem Verfahren beigeladen.

Dann hat das Sozialgericht den Zusatzversorgungsträger durch Gerichtbescheid vom 11. Dezember 2000 verpflichtet, dem Entgeltbescheid vom 02. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1996 die Nebenbestimmung beizufügen, dass die Feststellungen über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Beitragsbemessungsgrenze nicht bindend sind, soweit der Rentenversicherungsträger den Wert einer SGB VI-Rente der Versicherten für Bezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG) feststellt. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei im Wesentlichen unzulässig, teilweise unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Versorgungsträger ausschließlich zuständig für die Feststellung der Daten über die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht komme, in den Fällen des § 8 Abs. 1 S. 3 AAÜG die Zahl der Arbeitsausfalltage in den einzelnen Kalenderjahren sowie die Höhe des vom Arbeitgeber bescheinigten und erforderlichenfalls nachgewiesenen erzielten Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgericht könne ein Zusatzversorgungsberechtigter gegen einen Entgeltbescheid nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unter anderem geltend machen, Entgelte seien zu niedrig festgestellt worden.

Die Klage sei deshalb unzulässig, soweit die Versicherte sich gegen die so genannte Systementscheidung wende. Denn sie mache damit einen Anspruch auf Gesetzgebung geltend, für den nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Weg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet sei. Unzulässig sei die Klage ferner insoweit, als in ihr das Begehren enthalten sein sollte, die Beklagte zur Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung zu verurteilen. Der beklagte Versorgungsträger sei hierfür nicht leistungspflichtig und zur Entscheidung über die Leistungsansprüche nach dem SGB VI absolut unzuständig. Die Klage sei unbegründet, soweit die Versicherte die Feststellung von Arbeitsausfalltagen wegen Pflege ihres erkrankten Sohnes mit der Schlüsselzahl 06 begehre. Ihr stehe ein entsprechendes subjektives Recht nicht zu. Dies folge bereits daraus, dass überhaupt nur für ehemalige Sonderversorgungsberechtigte, nicht aber für ehemals Zusatzversorgungsberechtigte, Feststellungen über Arbeitsausfalltage mitzuteilen seien (§ 8 Abs. 1 S. 3 AAÜG). Unbegründet sei die Klage schließlich, soweit sie darauf gerichtet sein sollte, der Zusatzversorgungsträger solle im Hinblick auf Rentenbezugszeiten bis zum 30. Juni 1993 die während der Zugehörigkeitszeiten erzielten Entgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze als nach dem AAÜG versichert geltendes Arbeitsentgelt ausweisen. Insoweit habe die PDS das gültige Recht des § 6 Abs. 2 AAÜG pflichtgemäß richtig angewandt. Sie habe die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 AAÜG in Verbindung mit den Anlagen 4, 5, 8 AAÜG zutreffend umgesetzt. Diese gesetzlichen Vorschriften seien, wie das Bundesverfassungsgericht geklärt habe, für Rentenbezugszeiten bis einschließlich Juni 1993 hinzunehmen und vom Versorgungsträger als für ihn verbindliches Recht anzuwenden.

Demgegenüber sei die Anfechtungsklage aber begründet, soweit sich die Versicherte dagegen gewandt habe, dass der beklagte Versorgungsträger die tatbestandlichen Voraussetzungen der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 6 Abs. 2 AAÜG gerade auch im Blick auf die Rentenbezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 mit Bindungswirkung für den beigeladenen Rentenversicherungsträger festgestellt habe. Das Bundessozialgericht habe hierzu in seinem Urteil vom 04. August 1999, Az.: B 4 RA 23/99 R, ausgeführt, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 AAÜG für Zeiten ab 01. Juli 1993 gehe es darum, noch offene Verfahren für die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung offen zu halten. Da die Entgeltbescheide nach § 8 Abs. 3 AAÜG den zuständigen Rentenversicherungsträger binden würden, müsse dieser seiner Entscheidung die Feststellungen im Entgeltbescheid zugrunde legen, soweit sie bindend seien. Deshalb müsse der Versorgungsträger beim Entgeltbescheid durch eine Nebenbestimmung verdeutlichen, dass die in seiner Kompetenz liegenden Feststellungen über die tatsächlichen Voraussetzungen der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG den Rentenversicherungsträger bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bei der Feststellung des Rentenwerts für Rentenbezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis einschließlich zum 31. Dezember 1996 nicht binden würden. Der beklagte Zusatzversorgungsträger sei deshalb zu den entsprechenden Nebenstimmungen zu verpflichten gewesen.

Gegen den am 23. Januar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Versicherte am 19. Februar 2001 Berufung eingelegt. Sie hat zunächst beantragt, den Gerichtsbescheid aufzuheben und nach den Anträgen aus der 1. Instanz zu erkennen und hat zur Begründung auf das erstinstanzliche Vorbringen und das Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Mit Bescheid vom 05. September 2001 hat die Beklagte entschieden, nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 27. Juli 2001 (2. AAÜG-ÄndG) seien die in dem Bescheid vom 06. Januar 1997 übermittelten Daten auch für den Leistungszeitraum vor dem 01. Januar 1997, frühestens jedoch ab 01. Juli 1993, bindend.

Am 04. September 2002 hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erklärt, sie sei aufgrund der Regelungen des 2. AAÜG-ÄndG nunmehr passiv legitimiert.

Am 23. März 2003 ist die Versicherte verstorben. Ihre Söhne haben unter Vorlage eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 11. Februar 2004 erklärt, den Rechtsstreit fortsetzen zu wollen. Dem Antrag vom 11. Dezember 2001, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat die Beklagte zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2006 beantragen die Kläger unter Vorlage eines von ihnen als Entgeltbescheinigung bezeichneten Schriftstücks der R P vom Gehaltsbüro des B V GmbH & Co. KG vom 28. März 2006 wörtlich,

den Gerichtsbescheid 11. 12. 2000 insoweit aufzuheben, als er nicht den Anträgen aus der ersten Instanz entspricht und die Beklagte zu verpflichten den Bescheid vom 02. 11. 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. 03.1996 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06. 01. 1997 abzuändern und die tatsächlichen Arbeitsverdienste lt. Entgeltbescheinigung vom 28. März 2006 in der Zeit vom 01. 09. 1971 bis zum 31. 03. 1990 zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2006 erklärt, sie sei bereit, für die Zeiten von September 1971 bis Dezember 1973 auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 29. März 2006 eingereichten "Entgeltbescheinigung des B V" einen neuen Entgeltbescheid zu erteilen, d.h. für die Zeit von September bis Dezember 1971 einen tatsächlichen Arbeitsverdienst von 3800 Mark sowie für die Jahre 1972 und 1973 einen tatsächlichen Arbeitsverdienst von je 11400 Mark festzustellen.

Im Übrigen beantragen die Beklagte und die Beigeladene,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand des Verfahrens ist der Feststellungsbescheid vom 02. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1996 und der Änderungsbescheid vom 06. Januar 1997, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Der Bescheid vom 21. Februar 2001, der in Ausführung des Gerichtsbescheides ergangen ist, wird als so genannter Ausführungsbescheid nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. A. 2005 § 96 RN 4 b m.w.N.). Über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 05. September 2001, der erst im Berufungsverfahren erteilt worden ist und der gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand Verfahren geworden ist, entscheidet der Senat kraft Klage.

Die Beklagte war ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen, für die Zeit vom 01. September bis 31. Dezember 1971 ein tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt von 3800 Mark sowie für die Jahre 1972 und 1973 ein tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt von je 11400 Mark festzustellen. Dementsprechend waren der Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2000 und der Bescheid der Beklagten vom 02. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1996 und der Bescheid vom 06. Januar 1997 sowie der Bescheid vom 05. September 2001 zu ändern. Im Übrigen war die form- und fristgerecht eingelegte Berufung jedoch zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 05. September 2001 abzuweisen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Feststellungsbescheide und Erlass eines neuen Feststellungsbescheides. Der geltend gemachte Anspruch ist gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten, denn diese ist als Zusatzversorgungsträger mit Wirkung ab 01. August 2002 gemäß Artikel 1 Nr. 4 b) aa) i.V.m. Artikel 13 Abs. 4 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 der zuständige Zusatzversorgungsträger für Zusatzversorgungssysteme wie das hier maßgebliche der Anlage 1 Nr. 27 AAÜG.

Die Beklagte war zunächst nicht über ihr Anerkenntnis hinaus zur Feststellung weiterer Entgelte entsprechend der Bescheinigung des B Ve GmbH & Co. KG vom 28. März 2006 zu verurteilen. Denn bis auf eine geringfügige Abweichung im Jahr 1990 stimmen die bescheinigten Entgelte mit den Entgelten in dem im Original vorliegenden Leistungsnachweis überein. Für das Jahr 1976 ist das im Leistungsnachweis bescheinigte Entgelt sogar geringfügig höher als in der Bescheinigung vom 28. März 2006.

Wie das Sozialgericht in seiner Entscheidung außerdem zutreffend ausgeführt hat, ist die Klage insoweit bereits unzulässig, als die Kläger sich gegen die so genannte Systementscheidung wenden und eine zusätzliche Altersversorgung begehren. Eine solche Entscheidung ist von dem zunächst zuständig gewesenen Versorgungsträger, der PDS, überhaupt nicht getroffen und von der Versicherten auch gar nicht beantragt worden. Selbst im Widerspruchsverfahren hat die Versicherte lediglich die Richtigkeit einiger Daten angegriffen, die dann im Widerspruchsbescheid vom 15. März 1996 auch geändert worden sind. Der sog. Entgeltbescheid ändert oder ersetzt keine Leistungen bewilligenden Verwaltungsakte und wird selbst durch spätere Rentenbescheide weder abgeändert oder ersetzt (so BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2). Der dem Widerspruchsbescheid beigefügte Korrekturbeleg vom 13. März 1996 enthält dementsprechend Ausführungen dazu, dass die festgestellten Daten gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG dem zuständigen Rentenversicherungsträger nur zur Rentenberechnung mitgeteilt werden. Die Feststellung der Entgelte während der Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der SED/PDS sei Voraussetzung für die Rentenberechnung nach dem SGB VI, die durch einen gesonderten Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers bekannt gegeben würden.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, soweit sie darauf gerichtet ist, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der SED/PDS erzielten Arbeitsentgelte ohne Begrenzung nach dem AAÜG festzustellen. Die Klagebefugnis, die in Fällen des § 6 Abs. 1 AAÜG nicht gegeben ist (so BSG SozR 3-8570 § 8 Nr.2), ergibt sich wegen der Feststellung zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG aus der Möglichkeit einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zu dem Personenkreis, der unter den Grundtatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG fällt (BSG vom 24. Oktober 1996, Az.: 4 RA 80/95).

Die Versorgungsträger haben in dem ihnen durch § 8 Abs. 1 AAÜG zugewiesenen Aufgabenkreis der Beigeladenen in ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger vor der Überführung der Anwartschaften in die Rentenversicherung die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dies umfasst die Mitteilung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens sowie die Daten, die sich nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG ergeben (§ 8 Abs. 2 AAÜG).

Der Versorgungsträger darf also nur möglicherweise beim Rentenversicherungsträger erheblich werdende Tatsachen vormerken. Hierzu zählt auch die Entscheidung darüber, ob der Betroffene die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2, 3 und 5 oder des § 7 AAÜG erfüllt. Gegebenenfalls knüpft das Gesetz (nicht der Verwaltungsakt des Versorgungsträgers) hieran die Rechtsfolge, dass der Rentenversicherungsträger eine niedrigere als die allgemeine Bemessungsgrundlage anwenden muss. Damit haben die Versorgungsträger im Einzelfall wegen ihrer aus der Funktionsnachfolge erlangten besonderen Qualifikation nur versorgungsspezifische Tatsachen (Zeiten der Zugehörigkeit, Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Tätigkeiten in der DDR) festzustellen, die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG für die spätere Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Höhe der SGB VI-Rente rechtserheblich sind, während diesem innerhalb seines originären Aufgabenkreises die Überführung und die Festsetzung der Rentenhöhe und damit unter anderem die Entscheidung darüber vorbehalten ist, welcher Verdienst den Pflichtbeitragszeiten zugrunde zu legen ist. Zusammengefasst enthält der so genannte Entgeltbescheid des Versorgungsträgers die Vor¬abentscheidung über Anspruchselemente für die dem Rentenversicherungsträger vorbehaltene Entscheidung über u.a. die Höhe einer SGB VI-Rente (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur BSG vom 24. Oktober 1996, Az.: B 4 RA 80/95).

Diesen Vorgaben entsprechend hat der zunächst zuständige Versorgungsträger mit Bescheid vom 02. November 1995 ausschließlich die von § 8 AAÜG gebotene Prüfung der den Rentenversicherungsträger mitzuteilenden Daten, also die Zeit der Zugehörigkeit der Versicherten zum Zusatzversorgungssystem der SED/PDS, die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG, festgestellt. Nach der Durchführung der Korrektur mit dem Korrekturbeleg vom 13. März 1996 während des Widerspruchsverfahrens sind keine Einwendungen mehr gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen erhoben worden.

Soweit noch mit dem Korrekturbeleg vom 13. März 1996 in der Spalte 3 Entgelte nach dem AAÜG in Verbindung mit der Anlage 4 des AAÜG in der Zeit vom 01. September 1971 bis 31. Dezember 1975 festgestellt worden sind, sind diese Feststellungen unabhängig davon, ob sie mit bindender Wirkung für den Rentenversicherungsträger getroffen worden sind, durch den Änderungsbescheid vom 06. Januar 1997 aufgrund des AAÜG-ÄndG vom 06. Januar 1997 und durch den Änderungsbescheid vom 05. September 2001 aufgrund des 2. AAÜG-ÄndG überholt. Bereits in dem Bescheid vom 06. Januar 1997, der die Feststellungen für die Zeit ab dem 01. Januar 1997 betrifft, ist eine Begrenzung der Entgelte nach dem AAÜG nach der Anlage 4 in dem oben genannten Zeitraum nicht mehr enthalten. Lediglich die Zeit vom 01. September bis 10. September 1971 enthält eine Begrenzung nach der Anlage 3 des AAÜG. Diese entspricht der allgemeinen Bemessungsgrenze und ist nicht verfassungswidrig (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr:2).

Durch den Bescheid vom 05. September 2001 erstrecken sich die in dem vorhergehenden Bescheid getroffenen Feststellungen gemäß Artikel 13 Abs. 7 2. AAÜG-ÄndG nunmehr auch auf die Zeit ab 01. Juli 1993. Für den davor liegenden Zeitraum, der für die Versicherte noch relevant ist, da sie bereits seit April 1990 eine Rente bezog, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (SozR 3-8750 § 6 Nr. 3) entschieden, die Regelungen des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 AAÜG könnten bis 30. Juni 1993 verfassungsrechtlich noch hingenommen werden. Da der letzte Bescheid, wie die Kläger mit Schreiben vom 1. November 2005 selbst festgestellt haben, keine Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze enthält, kommt es auf die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung für diesen Fall nicht an.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des nur geringen Umfangs des Teilanerkenntnisses der Beklagten sowie des Umstands, dass sie das Teilanerkenntnis umgehend abgegeben hat, war eine Belastung der Beklagten mit einem Teil der Kosten der Kläger nicht gerechtfertigt.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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