Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 609/99 W03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 100/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger hat in der DDR von 1966 bis 1969 eine Lehre als Funkmechaniker und nach dem Wehrdienst von 1971 bis 1974 ein Ingenieurstudium absolviert. Anschließend arbeitete er bis 1996 als Messingenieur bzw. als Messtechniker.
Am 2. Dezember 1996 erlitt der Kläger bei einem Autounfall ein HWS-Schleudertrauma. Seitdem war er arbeitsunfähig; im Juli 1997 verlor er seine Arbeitsstelle. Seinen Rentenantrag vom 19. Dezember 1997, den der Kläger insbesondere im Hinblick auf den erlittenen Unfall stellte, lehnte die Beklagte nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens des Arztes Dr. Dr. A vom 26. Februar 1998 und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. W – G vom 10. April 1998 mit Bescheid vom 27. August 1998 und Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1999 ab. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, denn nach den im Rentenverfahren getroffenen Feststellungen könne der Kläger noch in seinem bisherigen Beruf als Messtechniker vollschichtig tätig sein.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Februar 1999 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mehrere Gutachten des MDK beigezogen und Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte angefordert. Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 hat der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurückgenommen, nachdem die Beklagte ihm ab 1. Februar 2000 für die Dauer von zwei Jahren berufsfördernde Maßnahmen bewilligt hatte. Gegenüber dem Gericht hat der Kläger geäußert, er wolle das Ergebnis der Maßnahme zunächst abwarten. Das daraufhin mit Beschluss vom 2. November 2000 zum Ruhen gebrachte Verfahren hat der Kläger am 10. März 2003 wieder aufgenommen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe vom Ausbildungsberuf des Informations-, Telekommunikations- und Systemkaufmanns aus gesundheitlichen Gründen zum Industriekaufmann wechseln müssen und hier trotz größter Anstrengung nur ein mäßiges Prüfungsergebnis erzielen können. Das Sozialgericht hat daraufhin vom Berufsförderungswerk Brandenburg einen Bericht über den Verlauf der Ausbildung und die medizinische Betreuung während der Ausbildung angefordert. Danach ist die Ausbildung zwar nicht problemlos verlaufen, hat aber letztlich am 19. Dezember 2002 mit gutem Ergebnis abgeschlossen werden können. In der Folgezeit hat die Beklagte dem Kläger darüber hinaus für die Zeit vom 28. Mai bis 18. Juni 2003 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der M Klinik B bewilligt. Dort sind folgende Diagnosen gestellt worden:
1. Lokales bis pseudoradikuläres zervikales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren HWS und Z. n. altem Trauma des 5. HWK
2. Lokales bis pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom rechts bei degenerativen WS-Veränderungen
3. Migräne
4. Spannungskopfschmerz
5. Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Aus orthopädischer Sicht wurde eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis kurzfristig mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Beachtung bestimmter Einschränkungen bejaht. Der Kläger sei damit auch als Ingenieur für Funktechnik bzw. als Industriekaufmann vollschichtig einsetzbar und werde arbeitsfähig entlassen. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychotherapeutischer Sicht müsse durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen.
In seinem anschließend für das Sozialgericht unter dem 8. März 2004 erstellten Gutachten ist der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G zu folgenden Diagnosen gekommen:
a) Kombinationskopfschmerz, nämlich Migräne ohne Aura plus chronischer Spannungskopfschmerz b) unspezifische Symptome nach Halswirbelsäulen- Beschleunigungsverletzung/Distorsion 1996 und bei seit den 1960iger Jahren vorgeschädigter HWS
c) rezidivierende – überwiegend larvierte – depressive Störung d) zeitweiliger Tinnitus e) Neigung zu lumbalem Schmerzsyndrom bei dortigen degenerativen Wirbelsäulen- veränderungen. Damit könne der Kläger noch regelmäßig vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter Beachtung bestimmter im Einzelnen genannter Einschränkungen verrichten. Die qualitativen Leistungseinschränkungen bestünden seit dem Zeitpunkt des Auffahrunfalls im November 1996; seither habe sich nichts daran geändert. Die Lern- und Merkfähigkeit, die Kontakt-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers insbesondere auf neue berufliche Aufgabenfelder sei ungestört; eine krankheitswertige Neigung zur Beeinträchtigung seiner Konzentrations- und Merkfähigkeit könne der Kläger von sich aus kompensieren bzw. überwinden. Bei dem Kläger bestünden bewusste Aggravations- und Rentenbegehrens-Tendenzen, die er bei zumutbarer Willensanstrengung überwinden könne. Hierfür sei die Vorenthaltung der Rente von wesentlicher Bedeutung.
Mit Urteil vom 27. August 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend mache, denn es fehle insoweit an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung. Da der Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 19. Januar 2000 seinen Antrag auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zurückgenommen habe, sei die hierzu ergangene Entscheidung der Beklagten gegenstandslos geworden, ohne dass es einer Aufhebung bedurfte. Soweit der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehre, sei die Klage unbegründet, denn der Kläger sei nicht erwerbsunfähig. Dies ergebe sich aus der Gesamtheit der medizinischen Unterlagen, insbesondere aber aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. Dieser habe aufgrund eigener Untersuchung und unter Berücksichtigung und Auswertung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Angaben des Klägers dessen Gesundheitszustand überzeugend dargelegt und sein Leistungsvermögen widerspruchsfrei bewertet. Konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen seien auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers nicht zu erkennen. Das Gutachten stehe auch im Einklang mit der Beurteilung des Reha-Entlassungsberichts, so dass ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit des Klägers in einem Betrieb nicht aufkämen. Angesichts des vollschichtigen Leistungsvermögens des Klägers lägen auch die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderungsrente bzw. einer teilweisen Erwerbsminderungsrente nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht nicht vor.
Gegen das ihm ab 2. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger schon am 20. September 2004 Berufung eingelegt und zu deren Begründung unter dem 11. August 2005 ausgeführt, er habe dem Sozialgericht seine Meinung zu dem Gutachten von Dr. G bereits ausführlich dargelegt und darauf hingewiesen, das dieses Gutachten objektiv einige falsche Aussagen enthalte. Er verlange, die Unterlagen des Berufsförderungswerkes beizuziehen, aus denen sich ergebe, dass ohne die wohlwollende Unterstützung des medizinischen Dienstes ihm ein Abschluss der Ausbildung nicht möglich gewesen wäre. Er sei nicht belastbar für eine Berufstätigkeit und schlafe bei Anstrengungen ein ohne es zu wollen oder verkrampfe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Dezember 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das mit der Berufung angegriffene Urteil würdigt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004 umfangreiche Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. G erhoben, auf die er sich nunmehr im Berufungsverfahren bezieht. Das Sozialgericht hat diese Einwendungen zu Recht nicht als erheblich für die Befunderhebung und Beweiswürdigung des Sachverständigen angesehen. Welche Untersuchungen der Sachverständige im Einzelnen für notwendig erachtet oder nicht, obliegt allein seiner Entscheidung und kann von dem Kläger nicht beurteilt werden. Im Übrigen haben dem Sachverständigen Dr. G entgegen der Auffassung des Klägers die Unterlagen des Berufsförderungswerkes Brandenburg vorgelegen und sind somit bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Da nach alledem keine neuen Gesichtspunkte ersichtlich sind, hat der Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger hat in der DDR von 1966 bis 1969 eine Lehre als Funkmechaniker und nach dem Wehrdienst von 1971 bis 1974 ein Ingenieurstudium absolviert. Anschließend arbeitete er bis 1996 als Messingenieur bzw. als Messtechniker.
Am 2. Dezember 1996 erlitt der Kläger bei einem Autounfall ein HWS-Schleudertrauma. Seitdem war er arbeitsunfähig; im Juli 1997 verlor er seine Arbeitsstelle. Seinen Rentenantrag vom 19. Dezember 1997, den der Kläger insbesondere im Hinblick auf den erlittenen Unfall stellte, lehnte die Beklagte nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens des Arztes Dr. Dr. A vom 26. Februar 1998 und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. W – G vom 10. April 1998 mit Bescheid vom 27. August 1998 und Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1999 ab. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, denn nach den im Rentenverfahren getroffenen Feststellungen könne der Kläger noch in seinem bisherigen Beruf als Messtechniker vollschichtig tätig sein.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Februar 1999 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mehrere Gutachten des MDK beigezogen und Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte angefordert. Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 hat der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurückgenommen, nachdem die Beklagte ihm ab 1. Februar 2000 für die Dauer von zwei Jahren berufsfördernde Maßnahmen bewilligt hatte. Gegenüber dem Gericht hat der Kläger geäußert, er wolle das Ergebnis der Maßnahme zunächst abwarten. Das daraufhin mit Beschluss vom 2. November 2000 zum Ruhen gebrachte Verfahren hat der Kläger am 10. März 2003 wieder aufgenommen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe vom Ausbildungsberuf des Informations-, Telekommunikations- und Systemkaufmanns aus gesundheitlichen Gründen zum Industriekaufmann wechseln müssen und hier trotz größter Anstrengung nur ein mäßiges Prüfungsergebnis erzielen können. Das Sozialgericht hat daraufhin vom Berufsförderungswerk Brandenburg einen Bericht über den Verlauf der Ausbildung und die medizinische Betreuung während der Ausbildung angefordert. Danach ist die Ausbildung zwar nicht problemlos verlaufen, hat aber letztlich am 19. Dezember 2002 mit gutem Ergebnis abgeschlossen werden können. In der Folgezeit hat die Beklagte dem Kläger darüber hinaus für die Zeit vom 28. Mai bis 18. Juni 2003 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der M Klinik B bewilligt. Dort sind folgende Diagnosen gestellt worden:
1. Lokales bis pseudoradikuläres zervikales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren HWS und Z. n. altem Trauma des 5. HWK
2. Lokales bis pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom rechts bei degenerativen WS-Veränderungen
3. Migräne
4. Spannungskopfschmerz
5. Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Aus orthopädischer Sicht wurde eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis kurzfristig mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Beachtung bestimmter Einschränkungen bejaht. Der Kläger sei damit auch als Ingenieur für Funktechnik bzw. als Industriekaufmann vollschichtig einsetzbar und werde arbeitsfähig entlassen. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychotherapeutischer Sicht müsse durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen.
In seinem anschließend für das Sozialgericht unter dem 8. März 2004 erstellten Gutachten ist der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G zu folgenden Diagnosen gekommen:
a) Kombinationskopfschmerz, nämlich Migräne ohne Aura plus chronischer Spannungskopfschmerz b) unspezifische Symptome nach Halswirbelsäulen- Beschleunigungsverletzung/Distorsion 1996 und bei seit den 1960iger Jahren vorgeschädigter HWS
c) rezidivierende – überwiegend larvierte – depressive Störung d) zeitweiliger Tinnitus e) Neigung zu lumbalem Schmerzsyndrom bei dortigen degenerativen Wirbelsäulen- veränderungen. Damit könne der Kläger noch regelmäßig vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter Beachtung bestimmter im Einzelnen genannter Einschränkungen verrichten. Die qualitativen Leistungseinschränkungen bestünden seit dem Zeitpunkt des Auffahrunfalls im November 1996; seither habe sich nichts daran geändert. Die Lern- und Merkfähigkeit, die Kontakt-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers insbesondere auf neue berufliche Aufgabenfelder sei ungestört; eine krankheitswertige Neigung zur Beeinträchtigung seiner Konzentrations- und Merkfähigkeit könne der Kläger von sich aus kompensieren bzw. überwinden. Bei dem Kläger bestünden bewusste Aggravations- und Rentenbegehrens-Tendenzen, die er bei zumutbarer Willensanstrengung überwinden könne. Hierfür sei die Vorenthaltung der Rente von wesentlicher Bedeutung.
Mit Urteil vom 27. August 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend mache, denn es fehle insoweit an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung. Da der Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 19. Januar 2000 seinen Antrag auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zurückgenommen habe, sei die hierzu ergangene Entscheidung der Beklagten gegenstandslos geworden, ohne dass es einer Aufhebung bedurfte. Soweit der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehre, sei die Klage unbegründet, denn der Kläger sei nicht erwerbsunfähig. Dies ergebe sich aus der Gesamtheit der medizinischen Unterlagen, insbesondere aber aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. Dieser habe aufgrund eigener Untersuchung und unter Berücksichtigung und Auswertung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Angaben des Klägers dessen Gesundheitszustand überzeugend dargelegt und sein Leistungsvermögen widerspruchsfrei bewertet. Konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen seien auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers nicht zu erkennen. Das Gutachten stehe auch im Einklang mit der Beurteilung des Reha-Entlassungsberichts, so dass ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit des Klägers in einem Betrieb nicht aufkämen. Angesichts des vollschichtigen Leistungsvermögens des Klägers lägen auch die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderungsrente bzw. einer teilweisen Erwerbsminderungsrente nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht nicht vor.
Gegen das ihm ab 2. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger schon am 20. September 2004 Berufung eingelegt und zu deren Begründung unter dem 11. August 2005 ausgeführt, er habe dem Sozialgericht seine Meinung zu dem Gutachten von Dr. G bereits ausführlich dargelegt und darauf hingewiesen, das dieses Gutachten objektiv einige falsche Aussagen enthalte. Er verlange, die Unterlagen des Berufsförderungswerkes beizuziehen, aus denen sich ergebe, dass ohne die wohlwollende Unterstützung des medizinischen Dienstes ihm ein Abschluss der Ausbildung nicht möglich gewesen wäre. Er sei nicht belastbar für eine Berufstätigkeit und schlafe bei Anstrengungen ein ohne es zu wollen oder verkrampfe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Dezember 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das mit der Berufung angegriffene Urteil würdigt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004 umfangreiche Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. G erhoben, auf die er sich nunmehr im Berufungsverfahren bezieht. Das Sozialgericht hat diese Einwendungen zu Recht nicht als erheblich für die Befunderhebung und Beweiswürdigung des Sachverständigen angesehen. Welche Untersuchungen der Sachverständige im Einzelnen für notwendig erachtet oder nicht, obliegt allein seiner Entscheidung und kann von dem Kläger nicht beurteilt werden. Im Übrigen haben dem Sachverständigen Dr. G entgegen der Auffassung des Klägers die Unterlagen des Berufsförderungswerkes Brandenburg vorgelegen und sind somit bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Da nach alledem keine neuen Gesichtspunkte ersichtlich sind, hat der Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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