L 3 B 685/06 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 R 2591/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 685/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des sachverständigen Zeugen Dipl. med. K B gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. März 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist der behandelnde Arzt des Klägers, der in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin (S 29 R 2591/05) um die Weitergewährung einer Rente aus Erwerbsminderungsgründen streitet.

Nachdem das Sozialgericht durch Beschluss vom 29. September 2005 dem Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Fernbleibens zu dem Termin gleichen Datums die durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro auferlegt und der Senat die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 29. November 2005 zurückgewiesen hatte, hat das Sozialgericht den Beschwerdeführer zu dem auf den 09. März 2006 anberaumten Beweistermin erneut als sachverständigen Zeugen geladen. Die Ladung ist dem Beschwerdeführer ausweislich der Zustellungsurkunde am 15. Februar 2006 zugestellt worden. Zu dem Termin ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Durch Beschluss vom 09. März 2006 hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer die durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld von 400 Euro auferlegt – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – für 100 Euro je einen Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Gegen den ihm am 20. März 2006 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 13. April 2006 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schreiben "Widerspruch" eingelegt, den er nicht begründet hat.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 380 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte und gemäß § 173 Satz 1 SGG frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß §§ 414, 380 Abs. 1 ZPO werden – ohne dass es eines Antrages bedarf – einem ordnungsgemäß geladenen sachverständigen Zeugen, der nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Nach § 380 Abs. 2 ZPO wird im Falle wiederholten Ausbleibens das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt.

Dem Beschwerdeführer ist, wie aus der Zustellungsurkunde folgt, die Ladung ordnungsgemäß zugestellt worden. Er hat sein Ausbleiben im Termin am 09. März 2006 weder rechtzeitig entschuldigt noch Gründe für sein Fernbleiben angegeben. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sowie einer ersatzweisen Ordnungshaft ist daher nicht zu beanstanden.

Gegen die Höhe des vom Sozialgericht festgesetzten Ordnungsgeldes bestehen angesichts des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens von 5 Euro bis 1.000 Euro (vgl. Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch -EGStGB-) keine Bedenken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Aufforderung des Gerichts, einen Befundbericht über den Kläger zu erstellen, missachtet, sondern bereits den ersten Termin am 29. September 2005 ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen hat. Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine nochmalige und erhebliche Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten ist. Im Interesse des Klägers ist die Festsetzung eines für den Beschwerdeführer spürbaren Ordnungsgeldes erforderlich, um ihn zu veranlassen, seinen Pflichten als sachverständiger Zeuge endlich nachzukommen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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