L 3 RJ 84/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 RJ 1358/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 84/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2003 wird zurückgewiesen. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers.

Der 1937 geborene Kläger gehörte in der ehemaligen DDR während seines Dienstes bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR vom 26. August 1958 bis 30. November 1987 dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA (Anlage 2 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes –AAÜG-) an. Außerdem entrichtete er in der Zeit vom 01. Dezember 1987 bis 17. März 1990 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Nach einem Studium an der Flak-Artillerie-Schule der NVA von Januar 1959 bis Oktober 1961 legte er die Abschlussprüfung als Zugführer ab. Vom 01. September 1968 bis 21. Juni 1970 studierte er außerdem an der Ingenieurschule "Rosa Luxemburg" und schloss das Studium mit der Prüfung als Ingenieur für Funktechnik ab. Vom 01. Januar bis 30. Juni 1992 war er als Ingenieur für Funksendeanlagen bei der D T beschäftigt. Danach war er arbeitslos und bezog Altersübergangsgeld. Dem Antrag des Klägers entsprechend bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Februar 1997 ab 01. März 1997 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Rente wurde nach 40,5048 Entgeltpunkten (Zugangsfaktor 1,0) berechnet. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass für die Zeit vom 26. August 1958 bis 30. November 1987 die Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet nach dem AAÜG zu prüfen sei. Da die erforderlichen Feststellungen beim zuständigen Versorgungsträger voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nähmen, seien für diese Zeit als vorläufige Entgeltwerte die Mindestentgelte nach dem AAÜG zu Grunde gelegt worden. Die Rente werde daher als Vorschuss gezahlt.

Unter dem 17. August 1998 erteilte die Wehrbereichsverwaltung VII eine Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 2 AAÜG, mit der die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA sowie die in der Zeit vom 26. August 1958 bis 30. November 1987 erzielten Arbeitsentgelte festgestellt wurden.

Mit Bescheid vom 29. August 1998 wurde die Rente des Klägers wegen eines Wechsels der Krankenversicherung neu berechnet, ohne dass sich die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte veränderte.

Mit Bescheid vom 05. Januar 1999 erfolgte eine weitere Rentenneufeststellung unter Berücksichtigung der Entgeltbescheinigung der Wehrbereichsverwaltung VII. Die Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sei auf der Grundlage der vom Versorgungsträger übermittelten Daten erfolgt. Sollte der Kläger Einwendungen gegen den Bescheid des Versorgungsträgers erhoben haben, sei der Rentenbescheid als vorläufig anzusehen. Im Falle einer Abänderung würde der Rentenbescheid entsprechend geändert. Mit dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Verdienste über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus seien bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden. Während seiner gesamten NVA-Dienstzeit habe er kontinuierlich 10% seiner Dienstbezüge an Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt. Gleiches gelte für den ehemaligen Arbeitgeber. Er erwarte, dass diese Beiträge im Sinne einer Höherstufung seiner Rente bewertet würden.

Nachdem der Kläger der Beklagten telefonisch mitgeteilt hatte, dass gegen den vorgenannten Überführungsbescheid nach dem AAÜG kein Widerspruch eingelegt worden sei, wies diese den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 1999 zurück. Die Beklagte führte aus, sie sei an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden. Sollte sich eine Änderung hinsichtlich der bei dem Kläger zu berücksichtigenden Entgelte ergeben, sei die Altersrente automatisch von Beginn an neu zu berechnen, ohne dass die Vorschrift des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gelte, weil der Rentenbescheid vom 05. Januar 1999 insoweit als vorläufig anzusehen sei.

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Ansprüche auf Rente und zusätzliche Altersversorgung seien in der Höhe, in der in der DDR die Ansprüche rechtmäßig erworben worden seien, insbesondere ohne Begrenzung, die derzeit verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sei, sowie angepasst an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse, auszuzahlen. Er wende sich gegen die Systementscheidung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) und das "Versorgungsunrecht". Er begehre auch die Anerkennung der von ihm in der Zeit vom 01. Dezember 1987 bis zum 17. März 1990 eingezahlten Beiträge zur FZR als Zusatzrente. Die grundgesetzliche Eigentumsgarantie umfasse außerdem die regelmäßige Anpassung der Ansprüche und Anwartschaften an die Lohn- und Einkommensverhältnisse. Er habe deshalb Anspruch auf die - zunächst fiktive - Anpassung der ihm zustehenden gesamten Rente seit 1990. Am 11. Dezember 2001 hat der Kläger sich erstmals auch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2001 gewandt. Am 01. Februar 2002 hat er dem Gericht kommentarlos Kopien der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 übersandt, deren Abänderung er mit Schriftsatz vom 14. April 2002 beantragt hat. Am 28. Juni 2003 hat der Kläger auch Einwendungen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 erhoben.

Durch Gerichtsbescheid vom 28. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Der Beklagten sei jedoch nicht darin zu folgen, dass sie hinsichtlich der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte und –einkommen des Klägers an die Feststellungen der Wehrbereichsverwaltung als Sonderversorgungsträger gebunden sei, denn über die Kürzung der Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze des Sozialgesetzbuchs VI (SGB VI) bzw. die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste entscheide allein die Beklagte als Rentenversicherungsträger (BSG vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R). Die Beklagte habe aber im Ergebnis die Rente des Klägers in zutreffender Höhe festgestellt. Die so genannte Systementscheidung verstoße entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht. Mit der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und der Überführung der in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung gelte auch die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Arbeitsentgelte berücksichtigt werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterliege die Systementscheidung, die verschiedenen Rentenversicherungssysteme der ehemaligen DDR ausschließlich durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI und die darin vorgesehenen Rechte zu ersetzen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies habe das Bundesverfassungsgericht mit den Urteilen vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, bestätigt. Sowohl die Systementscheidung als auch die Begrenzung der Arbeitsentgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze wahrten den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung und erhielten den Renten ihre existenzsichernde Funktion. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Art der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags seiner Rente. Die in § 4 Abs. 4 AAÜG gesetzlich festgelegte Art der Dynamisierung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie beruhe auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. April 1999, a.a.O., und der verfassungskonformen Auslegung durch das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 30. August 1999, Az.: B 4 RA 24/98 R). Zweck der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages sei allein, inflationsbedingte Währungs(wert)verluste (Kaufkraftverluste) seines Nominalwerts anzugleichen. Dies habe das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2002, Az.: B 4 RA 27/01, im Einzelnen dargelegt. Auch die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001 und 01. Juli 2002 gemäß §§ 255c, e SGB VI begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit folge die Kammer dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2002, Az.: B 4 RA 120/00 R.

Gegen den am 24. September 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt. Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das in dem nunmehr angegriffenen Gerichtsbescheid keine ausreichende Würdigung gefunden habe. Er selbst und zahlreiche andere spätere Zusatzrentner erhielten eine diskriminierend geringere Rente als Bestandsrentner aus der DDR, die einen vergleichbaren beruflichen Lebenslauf gehabt hätten. In jedem Jahr des Aufenthalts, bzw. der Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland habe er eine erhebliche Wertminderung seines Alterseinkommens "erarbeitet" bzw. erlitten. Der Rentenzahlbetrag liege für ihn ebenso wie für Wissenschaftler, Hochschullehrer und andere spätere Zugangsrentner niedriger als das Alterseinkommen, das nach der Zahlbetragsgarantie bzw. der Vergleichberechnung Kollegen bzw. anderen Rentnern gewährt werde, die Bestandsrentner seien mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen nach dem DDR-Recht. Ein Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz für die aus der DDR mitgebrachten Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen werde ihm im Unterschied zu seinen früheren Kollegen aus der DDR, die Bestandsrentner seien, nicht gewährt. Er besitze keine zusätzlichen Alterssicherungsansprüche, z.B. im Rahmen der VBL, mit denen die nur existenzsichernde Versichertenrente zu einer lebensstandardsichernden Vollversorgung aufgestockt werden könne. Der dreistufige Bestands- und Vertrauensschutz des Einigungsvertrags werde ihm insgesamt versagt. Wäre er mit seinen Alterssicherungsansprüchen, die er bis zum 30. Juni 1990 rechtmäßig erworben hätte, Rentner in der Zeit bis spätestens 31. Dezember 1991 geworden, würde sein Alterseinkommen bei seiner ununterbrochenen Versicherungszeit ab dem 16. Lebensjahr zumindest etwa 2000 Euro erreichen. Dies wären monatlich ca. 400 Euro mehr als derzeit. Würde ihm ein Alterseinkommen unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der VBL gewährt, wie es seinen aus den alten Bundesländern stammenden Kollegen zustehe, stünde ihm ein Alterseinkommen von jedenfalls erheblich mehr als 4000 Euro zu. Die ihm gegenüber praktizierte, auf die Versichertenrente gekürzte Rentenberechnung bewirke einen entschädigungslosen Eingriff in das mitgebrachte Eigentum. Die Verfahrensweise sei moralisch verwerflich, politisch verfehlt und juristisch unzulässig, sie verletze den Grundkonsens des Einigungsvertrags, des Grundgesetzes, die europäische Menschenrechtskonvention und den Anstand. Sie präge ein negatives Beispiel für den europäischen Einigungsprozess. Insbesondere missachte sie den Schutz des geringen Eigentums, das er in Form von Alterssicherungsansprüchen bzw. Anwartschaften in die Bundesrepublik mitgebracht habe. Anderes nennenswertes Eigentum hätten DDR-Bürger in der Regel bekanntlich nicht erwerben und demzufolge auch nicht in die Bundesrepublik mitbringen können.

Mit Bescheid vom 18. August 2005 hat die Beklagte die Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Dezember 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) neu festgestellt. Der Rentenberechnung lagen damit insgesamt 64,3879 persönliche Entgeltpunkte zugrunde. Die Feststellung der Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem sowie der in dieser Zeit erzielten Entgelte erfolgte auf Antrag bei dem zuständigen Zusatzversorgungsträger am 15. April 2005. Mit weiterem Bescheid vom 20. September 2005 ist der Antrag auf Verzinsung des Rentennachzahlbetrags aus dem Neufeststellungsbescheid vom 18. August 2005 abgelehnt worden, da die Auszahlung spätestens am 26. August 2005 und damit innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags am 15. April 2005 erfolgt sei.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2004 beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren.

Dazu sind der Rentenbescheid vom 21. Februar 1997, der Widerspruchsbescheid sowie die weiter erteilten Bescheide und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen / -angleichungen abzuändern. Die Ansprüche auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystemen, dem der Kläger, sind in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind analog der Regelung für die Bestandsrentner der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren.

Die Beklagte hat die Ansprüche auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Versorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31.12.91 erhöht um 6,84% und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) abgepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden.

Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost (vgl. die dazu in der ersten Instanz vorgelegten Anlagen) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert worden sind; die Versichertenrente ist damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.

Eine Vergleichsberechnung ist ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff. und 104 ff.) wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen gemäß § 307 b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG durchzuführen.

Der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.04 ist aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 1.7.2000, zum 1.7.2001, zum 1.7.2002, zum 1.7.2003 sowie zum 1.7.2004 sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44,54)).

Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen, der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.

Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie stimme der vom Kläger begehrten Erweiterung der Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2003 und 01. Juli 2004 nicht zu, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Sozialgerichts sei zutreffend. Sie hält den Antrag des Klägers, den Bescheid über die Änderung der Beitragstragung ab 01. April 2004 sowie über die Unterlassung einer angemessenen Rentenangleichung Ost an West zum 01. Juli 2004 aufzuheben, für unzulässig, da diese Bescheide bislang nicht Gegenstand des Verfahrens seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen sind unzulässig.

Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge des Klägers, denen es offensichtlich an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt, allerdings ist der Senat gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht an die Fassung der von dem Kläger gestellten Anträge gebunden. Dem klägerischen Vorbringen lässt sich ein hinreichend deutliches Begehren auf Gewährung einer höheren Rente und einer Zusatzrente aus der FZR entnehmen. Mit diesem Begehren kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben.

Gegenstand des Verfahrens sind der Rentenbescheid vom 05. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999 und der Bescheid vom 18. August 2005 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001 und 01. Juli 2002. Über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18. August 2005, der gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, weil er den Rentenbescheid vom 05. Januar 1999 aufgrund einer Neufeststellung ab Rentenbeginn ersetzt, entscheidet der Senat kraft Klage.

Die Aufhebung des Rentenbescheides vom 21. Februar 1997, die der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 26. Juli 2004 begehrt hat und über die der Senat deshalb kraft Klage zu entscheiden hat, kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Bescheid bei Eingang des Schriftsatzes am 27. Juli 2004 bei Gericht bereits gemäß § 77 SGG bindend war. Die dagegen gerichtete Klage ist also als unzulässig abzuweisen. Im Übrigen war der Bescheid nur vorläufig und ist durch den angefochtenen Bescheid vom 05. Januar 1999 ersetzt worden.

Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001 und 01. Juli 2002 sind zwar nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn die in diesen Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. dazu BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 m.w.N.), bilden jeweils selbständige Streitgegenstände. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Allerdings sind sie im Wege der Klageerweiterung i.S. § 99 Abs. 2 SGG in das Verfahren einbezogen worden. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 auf die geänderte Klage hinsichtlich der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 eingelassen, das Sozialgericht hat über die Rechtmäßigkeit dieser Rentenanpassungsmitteilungen auch eine Entscheidung getroffen. Auf die geänderte Klage hinsichtlich der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2002 hat sich die Beklagte jedoch nicht einlassen können, da ihr der Schriftsatz vom 28. Juni 2003, mit dem der Kläger erstmals auch Einwendungen gegen diese Rentenanpassungsmitteilung erhoben hatte, vom Sozialgericht, wie sich aus der Verfügung vom 28. August 2003 ergibt, erst am 01. September 2003 und damit nach der gerichtlichen Entscheidung übersandt worden ist. Das Sozialgericht hat aber offensichtlich, obwohl ihm eine Abschrift des Bescheides nicht vorgelegen hat, die Klageänderung insoweit für sachdienlich gehalten und eine Entscheidung auch über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides getroffen. Daran ist der Senat gebunden, § 99 Abs. 4 SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. A. 2005, § 99 RN 15). Problematisch ist zwar, dass das Sozialgericht die Zulässigkeit der insoweit prozessual zulässig geänderten Klagen nicht geprüft hat, obwohl dazu wegen der fehlenden Widerspruchsverfahren Anlass bestanden hätte. Allerdings erscheint in Ausnahmefällen die Beteiligung der Widerspruchsbehörde an der Entscheidungsfindung bei einem durch Klageänderung in das gerichtliche Verfahren einbezogenen Verwaltungsakt nicht zwingend notwendig. Das ist dann der Fall, wenn es –wie im vorliegenden Fall- prozessual widersinnig wäre, in einem weit fortgeschrittenen Stadium des gerichtlichen Verfahrens noch ein förmliches Widerspruchsverfahren durch die Verwaltungsbehörde zu fordern, die sich in ihrer Einlassung auf den neuen Streitstoff sachlich in einer bestimmten Weise festgelegt hat (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG vom 05. Oktober 2000, Az.: L 5 KG 2/00; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 m.w.N.).

Hingegen kann eine Entscheidung in der Sache über die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2003 und 01. Juli 2004 sowie den Bescheid über die Änderung der Beitragstragung zum 01. April 2004, die dem Senat trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden sind, nicht ergehen. Über diese Bescheide hat der Senat kraft Klage zu entscheiden, denn der Kläger hat die Bescheide erstmals im Berufungsverfahren angegriffen.

Unabhängig davon, dass der Bescheid über die Änderung der Beitragstragung zum 01. April 2004 gar nicht vorliegt und damit nicht geprüft werden kann, ob die behauptete Entscheidung überhaupt ergangen ist, ist dieser Bescheid nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Grundlage des Bescheides dürfte allein die Änderung der Beitragstragung der Beklagten zur Pflegeversicherung des Klägers durch ersatzloses Streichen des den Zuschuss zur Pflegeversicherung regelnden § 106 a SGB VI aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 mit Wirkung zum 01. April 2004 gewesen sein. Er betrifft damit lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt davon aber unberührt (so LSG Berlin-Brandenburg vom 10. März 2006, Az.: L 4 RA 49/03). Der Bescheid über die Änderung der Beitragstragung zum 01. April 2004 ist auch nicht im Wege der Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG in das hiesige Verfahren einzubeziehen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. August 2004 einer Klageerweiterung nicht zugestimmt. Der Senat hält die Klageänderung auch nicht für sachdienlich, weil dadurch ein weiterer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt würde. Außerdem wäre die geänderte Klage als unzulässig abzuweisen, weil es sich um eine Klageänderung im Berufungsverfahren handelt, für die es an der Zuständigkeit des Berufungsgerichts als erstinstanzliches Gericht fehlt. Denn auch bei einer während des Berufungsverfahrens vorgenommenen Klageerweiterung nach § 99 SGG müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wozu auch die instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG gehört, bei der erweiterten Klage vorliegen (vgl. dazu BSG vom 31. Juli 2002, B 4 RA 3/01 R und B 4 RA 113/00 R; LSG Berlin vom 28. Januar 2006, Az.: L 6 RA 115/97, und vom 25. März 2004, Az.: L 6 RA 135/97). Die Klage gegen den Bescheid vom 01. April 2004 ist also als unzulässig abzuweisen.

Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2003 und 01. Juli 2004 werden aus den o.g. Gründen nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens. Einer Einbeziehung der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2003 und 01. Juli 2004 im Wege der Klageänderung steht bereits entgegen, dass die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, einer Klageerweiterung nicht zuzustimmen. Der Senat hält eine Klageänderung aus den bereits genannten Gründen auch nicht für sachgerecht. Deshalb ist die Klage gegen diese Rentenpassungsmitteilungen ebenfalls als unzulässig abzuweisen.

Letztlich ist über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. September 2005 nicht zu entscheiden. Zum einen ist der Bescheid von dem Kläger nicht angefochten worden, zum anderen ist er nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn er ändert die Rentenbescheide und Rentenanpassungsmitteilungen nicht ab, sondern trifft lediglich eine Entscheidung über den geltend gemachten Verzinsungsanspruch. Dieser steht zwar in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neufeststellung der Rente durch Bescheid vom 18. August 2005, die Einbeziehung des Bescheides gemäß § 96 SGG analog aus prozessökonomischen Gründen kommt jedoch nicht in Betracht, denn dies würde weitere Ermittlungen erfordern, da der Kläger geltend gemacht hat, einen Antrag bei dem Zusatzversorgungsträger, der den Entgeltbescheid, der Grundlage der Neufeststellung war, erlassen hat, nicht gestellt zu haben. Dadurch würde sich die Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögern.

Der Rentenbescheid vom 05. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999 und der Bescheid vom 18. August 2005 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001 und 01. Juli 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 38 SGB VI in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet worden. Das wird von dem Kläger auch nicht bestritten. Einwendungen gegen den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Versicherungsverlauf bzw. gegen die Anwendung der Vorschriften des SGB VI hat er nicht erhoben. Die Beklagte hat den ab Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit maßgeblichen Monatsbetrag der Altersrente des Klägers (§ 64 SGB VI) unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 (§ 77 Abs. 1 SGB VI) und von 64,3879 persönlichen EP (§§ 70 ff, 256a und 259b SGB VI) sowie eines Rentenartfaktors von 1,0 (§ 67 SGB VI) und dem jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwert (Ost) zutreffend bestimmt. Die von dem Kläger erzielten Arbeitsentgelte sind nach einer Hochwertung auf das Niveau der Arbeitsverdienste im Altbundesgebiet gemäß der Anlage 10 des SGB VI auf die nach § 260 S. 2 SGB VI i.V.m. der Anlage 2 maßgebliche allgemeine Beitragsbemessungsgrenze begrenzt worden. Eine "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" nach §§ 228 a und 256 a SGB VI - wie von dem Kläger in seinem Berufungsantrag gerügt - ist mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen erkennbar nicht angewendet worden. Dem Kläger steht ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere bestimmt sich die Höhe der Altersrente des Klägers ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI und des AAÜG. Weder sind die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversicherung einschließlich der FZR nach §§ 3 ff der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (Renten-VO; GBl. I Nr. 38 S. 401) noch über die Berechnung der Sonderversorgung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee anzuwenden, da diese Regelungen – mit bestimmten Modifikationen – nur bis zum 31. Dezember 1991 fortgalten (siehe Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 und Sachgebiet H Abschnitt III Nrn. 1, 2 und 9 des EV vom 31. August 1990), der Altersrentenanspruch des Klägers jedoch erst nach dem 31. Dezember 1991 entstanden ist. Demzufolge kann der Kläger die geltend gemachte "Gesamtversorgung" anstelle einer SGB VI-Rente und auch deren "Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse" nicht beanspruchen. Der Kläger gehört auch nicht zu den Versicherten, für die der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauensschutz für die in der DDR erworbenen Anwartschaften vorgesehen hat. Nach den Regelungen des Einigungsvertrags sind alle Altersversorgungsansprüche auch der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten mit bestimmten Maßgaben in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen. Dementsprechend wird diesen Personen ab dem 1. Januar 1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (so genannte "Systementscheidung", vgl. u.a. BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5, S. 63). Die Art der Überführung ist verfassungsgemäß (BVerfG SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BSG vom 30. August 2000, Az.: B 5/4 RA 87/97 R). Die Bestimmung des Zahlbetrags der nach den Kriterien des SGB VI berechneten Rente unter Zugrundelegung der für die zum 30. Juni 1990 geschlossenen Zusatz- und Sonderversorgungssysteme bzw. der für die Sozialpflichtversicherung und die FZR geltenden Regelungen war nur für einen begrenzten Personenkreis vorgesehen, dem der Kläger nicht angehört, weil er erst ab 01. März 1997 Altersrente bezogen hat. So darf nach dem Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 (im Folgenden: EV Nr. 9) bei Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Gleiches gilt nach Satz 5 dieser Vorschrift bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden. Bei diesen darf bei der Anpassung der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre. Außerdem gilt die Garantie eines Mindestbetrags bei Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG auch nur für Renten, die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnen. Für die in der Sozialpflichtversicherung der DDR Versicherten bestand ein Anspruch nach Artikel 2 §§ 28 ff Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (RÜG), der eine Berechnung der Altersrente im Wesentlichen nach den Kriterien der Renten-VO i.V.m. der FZR-VO vorsieht, nur, wenn deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begann, Artikel 2 § 1 Abs. 1 RÜG. Die vom Kläger ebenfalls begehrte Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil sie das Vorliegen eines Anspruchs auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 voraussetzt, der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Rentenleistung nach dem Recht des Beitrittsgebiets im Sinne von § 4 Abs. 1 AAÜG jedoch nicht bezogen hat. Sowohl das Ende der Schutzfrist in EV Nr. 9 Buchst. b S. 5 als auch die darauf zurückgehende Befristung der Vertrauensschutzregelung in § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG auf Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 ist verfassungsgemäß. Insoweit nimmt der Senat auf die zur Befristung in EV Nr. 9 Buchst. b S. 5 gemachten Ausführungen des BVerfG in dessen Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfG SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) sowie in den bereits zitierten Entscheidungen des BSG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab.

Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001 und 01. Juli 2002 nach §§ 64, 65 i.V.m. § 255 c SGB VI sind, wie das BSG (BSG SozR 3-2600 § 255c Nr.1) entschieden hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat folgt dieser Entscheidung nach eigener Prüfung. Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur zeitlichen Begrenzung des Vertrauensschutzes bei der Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Er hält es auch nicht für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO zum Ruhen zu bringen.

Nach alledem waren die Berufung zurückzuweisen und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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