Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 6307/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 54/06 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag vom 9. März 2006 hin für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt J K, Sallee , B, beigeordnet, soweit sich die Beschwerde gegen die Verteilung der außergerichtlichen Kosten richtet. Im übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt. 2. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2006 aufgehoben. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag vom 27. Dezember 2005 hin für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt J K, S , B beigeordnet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht zu erstatten. 3. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens des Antragstellers zu tragen, soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch zur Verteilung der außergerichtlichen Kosten in dem Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Februar 2006 richtet. Im übrigen sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
Zu 1.:
Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen, soweit er mit seiner Beschwerde die vom Sozialgericht getroffene Entscheidung über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten angegriffen hat. Dafür liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, weil der Antragsteller bedürftig ist, das Rechtsmittel – aus den unter 2) genannten Gründen - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Vertretung durch einen Bevollmächtigten notwendig ist (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V. mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]. Prozesskostenhilfe konnte dem Antragsteller dagegen nicht hinsichtlich seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht gewährt werden, weil Kosten dieses Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig sind (§ 127 Abs. 4 ZPO) und für den Fall, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, gesetzliche Regelungen über die Kostentragung getroffen sind (§§ 45 ff Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Zu 2.: Der Beschluss des Sozialgerichts war aufzuheben. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe lagen vor, im besonderen eine hinreichende Erfolgsaussicht: Angesichts der dem Senat aus mehreren anderen Verfahren bekannten Sachlage bestand zwischen den Beteiligten seit längerem Streit darüber, in welchem zeitlichen Umfang dem Antragsteller weitere Assistenzleistungen zustehen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlte jedenfalls deshalb nicht, weil der Antragsteller besondere Gründe dafür hatte, den Urlaub gerade zu diesem Zeitpunkt zu nehmen (die Mutter des Antragstellers musste die Arbeit eines erkrankten Mitarbeiters übernehmen, so dass sie den Antragsteller während seiner Arbeitszeit im Betrieb nicht hätte unterstützen können). Im Rahmen des für die Kostenentscheidung nach § 193 SGG maßgeblichen billigen Ermessens war der Antragsgegner mit den außergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu belasten. Der Antrag hätte zwar im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens wegen Zeitablaufs keinen Erfolg mehr haben können. Der Antragsgegner hatte aber Anlass dafür gegeben, dass der Antragsteller zur Sicherung seiner Rechte gerichtlichen Rechtsschutz beantragt hatte. Der Antragsgegner hatte seine Leistungspflicht im vom Antragsteller begehrten Umfang stets bestritten, so dass im Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erwarten war, dass der Antragsgegner dem Leistungsbegehren von sich aus nachkommen würde. Wie der Erörterungstermin in der ebenfalls den Antragsteller betreffenden Sache L 15 B 49/06 SO ER ergeben hat, hätte der Antragsteller aber selbst aus der damaligen Sicht des Antragsgegners die zusätzlich begehrten Stunden der Assistenz im streitigen Zeitraum beanspruchen können, indem er auf das Kontingent an Assistenzzeiten hätte zugreifen können, das ihm wöchentlich zur eigenen freien Einteilung zur Verfügung stand. Zu 3.: Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG, soweit sich die Beschwerde gegen die Verteilung der außergerichtlichen Kosten gerichtet hat, im Übrigen auf § 127 Abs. 4 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Zu 1.:
Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen, soweit er mit seiner Beschwerde die vom Sozialgericht getroffene Entscheidung über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten angegriffen hat. Dafür liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, weil der Antragsteller bedürftig ist, das Rechtsmittel – aus den unter 2) genannten Gründen - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Vertretung durch einen Bevollmächtigten notwendig ist (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V. mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]. Prozesskostenhilfe konnte dem Antragsteller dagegen nicht hinsichtlich seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht gewährt werden, weil Kosten dieses Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig sind (§ 127 Abs. 4 ZPO) und für den Fall, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, gesetzliche Regelungen über die Kostentragung getroffen sind (§§ 45 ff Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Zu 2.: Der Beschluss des Sozialgerichts war aufzuheben. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe lagen vor, im besonderen eine hinreichende Erfolgsaussicht: Angesichts der dem Senat aus mehreren anderen Verfahren bekannten Sachlage bestand zwischen den Beteiligten seit längerem Streit darüber, in welchem zeitlichen Umfang dem Antragsteller weitere Assistenzleistungen zustehen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlte jedenfalls deshalb nicht, weil der Antragsteller besondere Gründe dafür hatte, den Urlaub gerade zu diesem Zeitpunkt zu nehmen (die Mutter des Antragstellers musste die Arbeit eines erkrankten Mitarbeiters übernehmen, so dass sie den Antragsteller während seiner Arbeitszeit im Betrieb nicht hätte unterstützen können). Im Rahmen des für die Kostenentscheidung nach § 193 SGG maßgeblichen billigen Ermessens war der Antragsgegner mit den außergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu belasten. Der Antrag hätte zwar im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens wegen Zeitablaufs keinen Erfolg mehr haben können. Der Antragsgegner hatte aber Anlass dafür gegeben, dass der Antragsteller zur Sicherung seiner Rechte gerichtlichen Rechtsschutz beantragt hatte. Der Antragsgegner hatte seine Leistungspflicht im vom Antragsteller begehrten Umfang stets bestritten, so dass im Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erwarten war, dass der Antragsgegner dem Leistungsbegehren von sich aus nachkommen würde. Wie der Erörterungstermin in der ebenfalls den Antragsteller betreffenden Sache L 15 B 49/06 SO ER ergeben hat, hätte der Antragsteller aber selbst aus der damaligen Sicht des Antragsgegners die zusätzlich begehrten Stunden der Assistenz im streitigen Zeitraum beanspruchen können, indem er auf das Kontingent an Assistenzzeiten hätte zugreifen können, das ihm wöchentlich zur eigenen freien Einteilung zur Verfügung stand. Zu 3.: Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG, soweit sich die Beschwerde gegen die Verteilung der außergerichtlichen Kosten gerichtet hat, im Übrigen auf § 127 Abs. 4 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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