Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 U 23/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 1008/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. April 2005 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation.
Der 1971 geborene Kläger erlitt am 15. September 1999 einen Arbeitsunfall, als er während seiner Tätigkeit als Koch beim Zerschneiden eines Kohlkopfes mit dem Messer abrutschte und sich in den 2. Finger links schnitt. Er zog sich dabei eine Beugesehnendurchtrennung mit Nervenläsion der volaren Fingernerven des 2. Fingers links zu, die operativ versorgt wurde (Durchgangsarztbericht Dr. S vom 22. September 1999).
Den am 27. September 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Durchführung von Maßnahmen der Berufshilfe, da er seine Tätigkeit als Koch wegen der Unfallverletzung nicht mehr ausüben könne, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Oktober 2000 ab, denn der Kläger sei wegen der Folgen des Unfalls vom 15. September 1999 noch in der Lage, die zuletzt ausgeführten Arbeiten zu verrichten. Berufshilfemaßnahmen kämen deshalb nicht in Betracht. Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2001 zurück.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam am 14. April 2005 hat der Kläger geltend gemacht, im Wintersemester 2001 / 2002 das Studium der Ernährungswissenschaften aufgenommen zu haben. Zuvor habe er zunächst Chemie, dann Lehramt Chemie-Biologie studiert. Das Studium der Ernährungswissenschaften dauere zurzeit noch an, die Mindeststudienzeit betrage 9 Semester. Er sei jetzt im 10. Fachsemester. In etwa 1 ½ Jahren werde er das Examen ablegen. Da er wegen der Folgen des Arbeitsunfalls in der Ausübung seines bisherigen Berufs stark behindert sei, sei die Beklagte verpflichtet, das Studium finanziell zu unterstützen. Seit seinem ersten Studiensemester bis zum April 2005 habe er elternunabhängiges BAFÖG erhalten, das derzeit 585,00 EUR betrage.
Durch Urteil vom 14. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe weder Anspruch auf Übergangsgeld seit dem 01. Oktober 2000 noch auf Erstattung von Studiengebühren einschließlich Semesterticket, denn die geringfügige Funktionseinschränkung des Fingers gefährde entgegen der Annahme des Klägers nicht seine Chancen, zu einem Spitzenkoch zu avancieren. Ein solch kleines Handicap würde noch in dem Maße an Bedeutung verlieren, wie dank der von dem kleinen Handicap abhängigen beruflichen Bewährung der Aufstieg zum Spitzenkoch gelinge.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 14. Juni 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2005, das den Eingangsstempel des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2005 trägt, Berufung eingelegt.
Der Kläger macht geltend, am Abend des 14. Juli 2005 in Anwesenheit eines Zeugens die Berufungsschrift in den Briefkasten des "LSG in der Rubensstraße" gegeben zu haben. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger eine Fotographie des Tag- und Nachtbriefkastens des Sozialgerichts Potsdam eingereicht und behauptet, in diesen von ihm am 14. Juli 2005 fotografierten Briefkasten die Berufungsschrift fristgerecht eingeworfen zu haben.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat der Senat bei dem Sozialgericht Potsdam Nachfrage wegen Störungen bei der Entleerung des Briefkastens des Sozialgerichts am 14. und 15. Juli 2005 gehalten. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 hat die Geschäftsleiterin Smitgeteilt, bis auf zwei Störungen im der Nacht vom 19. auf den 20. Januar 2005 und am 15. und 16. März 2005 seien keine Störungen des Nachtbriefkastens bekannt geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Geschäftsleiterin des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2005, dem eine dienstliche Stellungnahme der Frau C W und der Frau M W vom 15. Dezember beigefügt ist, Bezug genommen.
Der Kläger, der auf seinem Vorbringen, das Schreiben am 14. Juli 2005 in den Nachtbriefkasten eingeworfen zu haben, beharrt, beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2001 zu verurteilen, ihm ab 01. Oktober 2000 fortlaufend Übergangsgeld zu zahlen und die Studiengebühren einschließlich Semesterticket zu erstatten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung ist nach Anhörung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 S. 1 SGG).
Über die Fristen und Anschriften des Landessozialgerichts bzw. des Sozialgerichts Potsdam, bei dem fristwahrend die Berufung eingelegt werden konnte, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend belehrt worden. Der Kläger ist auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich ab dem 13. Juni 2005 die Anschrift des zunächst noch zuständig gewesenen Landessozialgerichts Brandenburg geändert hat und dass ab 01. Juli 2005 wegen der Fusion mit dem Landessozialgericht Berlin die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lautet.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14. Juni 2005 zugestellt worden. Damit begann die Frist gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 15. Juni 2005 und endete gemäß § 64 Abs. 2 SGG am Donnerstag, den 14. Juli 2005. Tatsächlich ist die Berufung erst am 15. Juli 2005 und damit verspätet eingegangen.
Soweit der Kläger behauptet, die Berufungsschrift am Abend des 14. Juli 2005 in den Briefkasten des Sozialgerichts Potsdam eingeworfen zu haben, konnte diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Zum einen trägt die Berufungsschrift den Eingangsstempel des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2005. Zum anderen gab es nach den Ermittlungen bei dem Sozialgericht Potsdam keine Unregelmäßigkeiten bei der Leerung des Nachtbriefkastens in dem hier maßgeblichen Zeitraum. Sofern Störungen im Nachtbriefkasten festgestellt waren, bezogen sich diese auf die Nacht vom 19. zum 20. Januar 2005 und auf den 15. und 16. März 2005. Die Geschäftsleiterin hat in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2005 ausdrücklich festgestellt, dass der Nachtbriefkasten nach der Reparatur ohne weitere Störungen funktionierte. Aus der Stellungnahme der Mitarbeiterinnen W und W vom 15. Dezember 2005, die zur fraglichen Zeit mit den Aufgaben der Poststelle des Sozialgerichts Potsdam betraut waren, ergibt sich, dass die Post aus dem Nachtbriefkasten mit einem Nachtbriefkastenstempel und, wenn sie an das LSG gehen sollte, mit dem Vermerk "Irrläufer" versehen und an das LSG weitergeleitet wurde. Da das Schreiben des Klägers vom 14. Juli 2005 lediglich einen Eingangsstempel des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2005 trägt, kann es nicht, wie der Kläger behauptet, am 14. Juli 2005 in den Nachtbriefkasten des Sozialgerichts Potsdam eingeworfen worden sein. Der Kläger, der trotz Aufforderung des Gerichts weder den Namen noch die ladungsfähige Anschrift des Zeugen benannt hat, der ihn bei dem Einwurf der Berufungsschrift am 14. Juli 2005 bei dem Sozialgericht Potsdam begleitet haben soll, trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Einlegung der Berufung. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.
Der Kläger hat auch keine Gründe vorgetragen, die die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen könnten. Die Berufung war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 S. 1 SGG). Die Entscheidung kann nach S. 2 dieser Vorschrift durch Beschluss ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation.
Der 1971 geborene Kläger erlitt am 15. September 1999 einen Arbeitsunfall, als er während seiner Tätigkeit als Koch beim Zerschneiden eines Kohlkopfes mit dem Messer abrutschte und sich in den 2. Finger links schnitt. Er zog sich dabei eine Beugesehnendurchtrennung mit Nervenläsion der volaren Fingernerven des 2. Fingers links zu, die operativ versorgt wurde (Durchgangsarztbericht Dr. S vom 22. September 1999).
Den am 27. September 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Durchführung von Maßnahmen der Berufshilfe, da er seine Tätigkeit als Koch wegen der Unfallverletzung nicht mehr ausüben könne, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Oktober 2000 ab, denn der Kläger sei wegen der Folgen des Unfalls vom 15. September 1999 noch in der Lage, die zuletzt ausgeführten Arbeiten zu verrichten. Berufshilfemaßnahmen kämen deshalb nicht in Betracht. Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2001 zurück.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam am 14. April 2005 hat der Kläger geltend gemacht, im Wintersemester 2001 / 2002 das Studium der Ernährungswissenschaften aufgenommen zu haben. Zuvor habe er zunächst Chemie, dann Lehramt Chemie-Biologie studiert. Das Studium der Ernährungswissenschaften dauere zurzeit noch an, die Mindeststudienzeit betrage 9 Semester. Er sei jetzt im 10. Fachsemester. In etwa 1 ½ Jahren werde er das Examen ablegen. Da er wegen der Folgen des Arbeitsunfalls in der Ausübung seines bisherigen Berufs stark behindert sei, sei die Beklagte verpflichtet, das Studium finanziell zu unterstützen. Seit seinem ersten Studiensemester bis zum April 2005 habe er elternunabhängiges BAFÖG erhalten, das derzeit 585,00 EUR betrage.
Durch Urteil vom 14. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe weder Anspruch auf Übergangsgeld seit dem 01. Oktober 2000 noch auf Erstattung von Studiengebühren einschließlich Semesterticket, denn die geringfügige Funktionseinschränkung des Fingers gefährde entgegen der Annahme des Klägers nicht seine Chancen, zu einem Spitzenkoch zu avancieren. Ein solch kleines Handicap würde noch in dem Maße an Bedeutung verlieren, wie dank der von dem kleinen Handicap abhängigen beruflichen Bewährung der Aufstieg zum Spitzenkoch gelinge.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 14. Juni 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2005, das den Eingangsstempel des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2005 trägt, Berufung eingelegt.
Der Kläger macht geltend, am Abend des 14. Juli 2005 in Anwesenheit eines Zeugens die Berufungsschrift in den Briefkasten des "LSG in der Rubensstraße" gegeben zu haben. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger eine Fotographie des Tag- und Nachtbriefkastens des Sozialgerichts Potsdam eingereicht und behauptet, in diesen von ihm am 14. Juli 2005 fotografierten Briefkasten die Berufungsschrift fristgerecht eingeworfen zu haben.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat der Senat bei dem Sozialgericht Potsdam Nachfrage wegen Störungen bei der Entleerung des Briefkastens des Sozialgerichts am 14. und 15. Juli 2005 gehalten. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 hat die Geschäftsleiterin Smitgeteilt, bis auf zwei Störungen im der Nacht vom 19. auf den 20. Januar 2005 und am 15. und 16. März 2005 seien keine Störungen des Nachtbriefkastens bekannt geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Geschäftsleiterin des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2005, dem eine dienstliche Stellungnahme der Frau C W und der Frau M W vom 15. Dezember beigefügt ist, Bezug genommen.
Der Kläger, der auf seinem Vorbringen, das Schreiben am 14. Juli 2005 in den Nachtbriefkasten eingeworfen zu haben, beharrt, beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2001 zu verurteilen, ihm ab 01. Oktober 2000 fortlaufend Übergangsgeld zu zahlen und die Studiengebühren einschließlich Semesterticket zu erstatten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung ist nach Anhörung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 S. 1 SGG).
Über die Fristen und Anschriften des Landessozialgerichts bzw. des Sozialgerichts Potsdam, bei dem fristwahrend die Berufung eingelegt werden konnte, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend belehrt worden. Der Kläger ist auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich ab dem 13. Juni 2005 die Anschrift des zunächst noch zuständig gewesenen Landessozialgerichts Brandenburg geändert hat und dass ab 01. Juli 2005 wegen der Fusion mit dem Landessozialgericht Berlin die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lautet.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14. Juni 2005 zugestellt worden. Damit begann die Frist gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 15. Juni 2005 und endete gemäß § 64 Abs. 2 SGG am Donnerstag, den 14. Juli 2005. Tatsächlich ist die Berufung erst am 15. Juli 2005 und damit verspätet eingegangen.
Soweit der Kläger behauptet, die Berufungsschrift am Abend des 14. Juli 2005 in den Briefkasten des Sozialgerichts Potsdam eingeworfen zu haben, konnte diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Zum einen trägt die Berufungsschrift den Eingangsstempel des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2005. Zum anderen gab es nach den Ermittlungen bei dem Sozialgericht Potsdam keine Unregelmäßigkeiten bei der Leerung des Nachtbriefkastens in dem hier maßgeblichen Zeitraum. Sofern Störungen im Nachtbriefkasten festgestellt waren, bezogen sich diese auf die Nacht vom 19. zum 20. Januar 2005 und auf den 15. und 16. März 2005. Die Geschäftsleiterin hat in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2005 ausdrücklich festgestellt, dass der Nachtbriefkasten nach der Reparatur ohne weitere Störungen funktionierte. Aus der Stellungnahme der Mitarbeiterinnen W und W vom 15. Dezember 2005, die zur fraglichen Zeit mit den Aufgaben der Poststelle des Sozialgerichts Potsdam betraut waren, ergibt sich, dass die Post aus dem Nachtbriefkasten mit einem Nachtbriefkastenstempel und, wenn sie an das LSG gehen sollte, mit dem Vermerk "Irrläufer" versehen und an das LSG weitergeleitet wurde. Da das Schreiben des Klägers vom 14. Juli 2005 lediglich einen Eingangsstempel des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2005 trägt, kann es nicht, wie der Kläger behauptet, am 14. Juli 2005 in den Nachtbriefkasten des Sozialgerichts Potsdam eingeworfen worden sein. Der Kläger, der trotz Aufforderung des Gerichts weder den Namen noch die ladungsfähige Anschrift des Zeugen benannt hat, der ihn bei dem Einwurf der Berufungsschrift am 14. Juli 2005 bei dem Sozialgericht Potsdam begleitet haben soll, trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Einlegung der Berufung. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.
Der Kläger hat auch keine Gründe vorgetragen, die die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen könnten. Die Berufung war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 S. 1 SGG). Die Entscheidung kann nach S. 2 dieser Vorschrift durch Beschluss ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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