Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AY 10/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 11/06 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (§572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO – i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG-).
Gegen die antragsgemäß vom Sozialgericht erlassene Anordnung vom 11. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin am 16. Mai 2006 Beschwerde eingelegt, die keine aufschiebende Wirkung entfaltet, wie der Umkehrschluss aus § 175 Satz 1und 2 SGG ergibt. Von der Möglichkeit, die Aussetzung des Vollzuges nach § 175 Satz 3 SGG bei Beschwerdeeinlegung zu beantragen, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr – was ihr rechtlich frei steht – sich mit Schreiben vom 16. Mai 2006 gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich und vorbehaltlos verpflichtet, ihm entsprechend dem genannten Beschluss des Sozialgerichts Potsdam " bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren S 20 AY 8/05, längstens jedoch für die Dauer Ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Nr. 1, Nr.4, Nr.5 oder Nr. 7 AsylbLG, unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen, Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG zu erbringen". Der Sache nach handelt es sich bei diesem Schreiben der Antragsgegnerin um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auch wenn ihm keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, dessen Verfügungssatz aus der Sicht des Empfängers eindeutig dahin geht, den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache auszuführen.
Bei dieser Schlage besteht für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Bestätigung der vorläufigen Maßnahme oder ggf. deren Rückabwicklung bleiben nach dem System des Prozessrechts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem zu klären sein wird, ob dem Antragsteller die durch einstweiligen Rechtschutz zuerkannten Leistungen endgültig zustehen ( vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2005 – 14 B 1147/05 AS ER mit weiteren Nachweisen– ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (§572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO – i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG-).
Gegen die antragsgemäß vom Sozialgericht erlassene Anordnung vom 11. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin am 16. Mai 2006 Beschwerde eingelegt, die keine aufschiebende Wirkung entfaltet, wie der Umkehrschluss aus § 175 Satz 1und 2 SGG ergibt. Von der Möglichkeit, die Aussetzung des Vollzuges nach § 175 Satz 3 SGG bei Beschwerdeeinlegung zu beantragen, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr – was ihr rechtlich frei steht – sich mit Schreiben vom 16. Mai 2006 gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich und vorbehaltlos verpflichtet, ihm entsprechend dem genannten Beschluss des Sozialgerichts Potsdam " bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren S 20 AY 8/05, längstens jedoch für die Dauer Ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Nr. 1, Nr.4, Nr.5 oder Nr. 7 AsylbLG, unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen, Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG zu erbringen". Der Sache nach handelt es sich bei diesem Schreiben der Antragsgegnerin um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auch wenn ihm keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, dessen Verfügungssatz aus der Sicht des Empfängers eindeutig dahin geht, den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache auszuführen.
Bei dieser Schlage besteht für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Bestätigung der vorläufigen Maßnahme oder ggf. deren Rückabwicklung bleiben nach dem System des Prozessrechts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem zu klären sein wird, ob dem Antragsteller die durch einstweiligen Rechtschutz zuerkannten Leistungen endgültig zustehen ( vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2005 – 14 B 1147/05 AS ER mit weiteren Nachweisen– ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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