L 15 B 134/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 1202/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 134/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht mehr den selben Anspruch verfolgt wie noch vor dem Sozialgericht. Das Landessozialgericht ist gemäß § 29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Rechtsmittelgericht und kann deshalb lediglich über Streitgegenstände entscheiden, die bereits beim Sozialgericht zulässig anhängig waren (Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht 3-1500 § 29 Nr. 1). Die Zahlung eines einmaligen "Überbrückungszuschusses" wegen einer "Notlage" ist nicht mit der Zahlung eines laufenden, das regelmäßig zufließende Einkommen ergänzenden Zuschusses gleichbedeutend. Abgesehen davon hätte der Antrag aber auch in keiner der gestellten Formen in der Sache Erfolg haben können. Da der Antragsteller eine Veränderung des bisherigen leistungslosen Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 86 b Randnummer 33 ff.). Sowohl für das erstinstanzliche Begehren wie für das mit der Beschwerde geltend gemachte fehlt ein Anordnungsanspruch. Wie das Sozialgericht zum erstinstanzlich geltend gemachten Begehren zutreffend ausgeführt hat, liegt das laufende Einkommen des Antragstellers über dem Bedarf, der sich für ihn nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) errechnet. Ansprüche auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts scheiden deshalb aus. Schulden können vom Träger der Sozialhilfe (einschließlich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ausschließlich dann übernommen werden, wenn die Unterkunft zu sichern oder eine vergleichbare Notlage zu beheben ist (§ 34 SGB XII). Der Antragsteller befindet sich in keiner Situation, in der eine Schuldenübernahme in Betracht käme. Eine Räumungsklage bezog sich auf seine frühere Wohnung in der Undinestraße 51, 12203 Berlin. Soweit der Antragsteller Geldforderungen ausgesetzt ist, stellt dies für sich genommen keine Notlage im Sinne des § 34 SGB XII dar. Das allgemeine Risiko von Gläubigern, ihre Forderungen gegenüber einem Schuldner mangels verwertbaren Einkommens oder Vermögens nicht durchsetzen zu können, ist vom Antragsgegner ebensowenig zu tragen wie das allgemeine Risiko des Schuldners, sein Einkommen und sein Vermögen bis zu den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen einsetzen zu müssen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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