Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 2184/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 160/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Unterhaltsgeld nach dem Ende des Unterrichts einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung bis zum erfolgreichen Abschluss der Prüfung. Die Klägerin ist 1966 geboren worden. Die Beklagte bewilligte ihr als Leistung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz durch Bescheide vom 1. Februar 2002 und 13. Januar 2003 Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aus Anlass der Teilnahme an einer von ihr anerkannten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung mit dem Maßnahmeziel "Umschulung Rechtsanwalts- und Notargehilfin" für die Zeit vom 7. Januar 2002 (erster Unterrichtstag) bis zum 23. Dezember 2003 (letzter Unterrichtstag). Das Unterhaltsgeld betrug zuletzt 30,52 EUR pro Tag. Die Klägerin schloss die Maßnahme am 19. Januar 2004 (Tag der mündlichen Prüfung) erfolgreich ab, die schriftliche Prüfung hatte sie bereits im November 2003 abgelegt. Vor dem Beginn der Maßnahme hatte die Klägerin zuletzt bis 31. Juli 1990 in einem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden und vom 24. Januar 1992 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22. September 1992 Leistungen der Beklagten wegen Arbeitslosigkeit in Gestalt von Arbeitslosengeld bezogen. Den von der Klägerin mit Wirkung zum 24. Dezember 2003 gestellten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 12. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 bestandskräftig ab. Die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe lägen nicht vor. Den mit Schreiben vom 18. Januar 2004 gestellten Antrag auf Weiterzahlung von Unterhaltsgeld ab dem 24. Dezember 2003 bis zur mündlichen Prüfung am 19. Januar 2004 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 12. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 ab. Zwischen dem Ende der Maßnahme und der Prüfung liege ein Zeitraum von mehr als drei Wochen, so dass nach den gesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Unterhaltsgeld nach dem Ende der Maßnahme bestehe. Mit ihrer Klage gegen den Bescheid vom 12. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 hat die Klägerin, wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, dass die Umschulungsmaßnahme erst mit der mündlichen Prüfung ende. Dieser Termin sei von der Rechtsanwaltskammer festgelegt und von ihr nicht verschuldet worden. Ohne einen beruflichen Abschluss habe sie sich nicht bewerben können. Es könne nicht rechtens sein, dass sie den Verlust von Einkommen in Gestalt von Unterhaltsgeld und von anrechenbaren Zeiten für ihre künftige Altersrente hinnehmen müsse. Jedenfalls verletze die Beklagte ihre Aufsichtspflicht bzw Fürsorgepflicht, wenn sie eine Prüfung außerhalb des Zeitraums zulasse, für den eine Umschülerin Unterhaltsgeld bekommen könne. Im weitesten Sinne sei sie durch die Nichtgewährung von Unterhaltsgeld auch an ihrem Eigentum geschädigt worden, so dass ihr hilfsweise Schadensersatz zu gewähren sei. Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Bildungsträgers E vom 3. Dezember 2004 eingeholt, aus der hervorgeht, dass die Teilnehmer der Bildungsmaßnahme die mündliche Prüfung zu unterschiedlichen Terminen in der Zeit vom 14. bis 30. Januar 2004 absolviert hatten. Der Prüfungszeitpunkt sei im Zeitpunkt des Maßnahmeendes nicht bekannt gewesen, üblicher Weise erhielten die Teilnehmer eine Woche vorher eine Nachricht von der Rechtsanwaltskammer. Durch Urteil vom 11. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unterhaltsgeld werde grundsätzlich nur während der tatsächlichen Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme erbracht, also bis zum Ende des Unterrichtsbetriebs. Damit habe nach dem 23. Dezember 2003 grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhaltsgeld mehr bestanden. Die Voraussetzungen für die gesetzliche Ausnahmevorschrift des § 155 Nr. 4 SGB III in der anwendbaren, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, lägen nicht vor, da die Prüfung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen worden sei. Auch die Fallkonstellation, in der das Bundessozialgericht (BSG) die Vorschrift ebenfalls als anwendbar angesehen habe, liege nicht vor, da die Maßnahme nicht wenigstens von einem Teil der Teilnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist abgeschlossen worden sei. Soweit das BSG offen gelassen habe, ob allgemein ein Anspruch auf Unterhaltsgeld immer dann bestehe, wenn die Überschreitung der Dreiwochenfrist vom Teilnehmer nicht zu vertreten sei, sei dies nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse keine Differenzierung danach zu, ob eine Verspätung einem Teilnehmer zuzurechnen sei oder nicht. Vielmehr gehe der Gesetzgeber schematisch davon aus, dass es dem Teilnehmer bei längeren Zwischenphasen regelmäßig zuzumuten sei, eine Beschäftigung aufzunehmen. Ein Verfassungsverstoß liege nicht vor, da Zeiten der Nichtteilnahme grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhaltsgeld begründeten. § 155 Nr. 4 SGB III stelle eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, deren Anwendung klare Grenzen gezogen werden müssten. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen könne der Gesetzgeber zudem generalisierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten im Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Für Ansprüche auf Schadensersatz seien die Sozialgerichte nicht zuständig. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Vortrag wiederholt und darüber hinaus ausgeführt, dass die Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung angesichts der nur geringen Überschreitung der Dreiwochenfrist nicht zumutbar und durch die Weihnachtsfeiertage noch erschwert worden sei. Damit liege eine Härte im Einzelfall vor, die einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 24. Dezember 2003 bis zum 19. Januar 2004 Unterhaltsgeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin für den streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Unterhaltsgeld zusteht. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, die nach dem SGB III erforderlich sind, um die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung auch durch Leistung von Unterhaltsgeld zu fördern. Denn sie hat nicht die Vorbeschäftigungszeit zurückgelegt, die im Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in die Maßnahme wie auch während der gesamten Maßnahmedauer nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 79 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) Voraussetzung für die Förderung der beruflichen Weiterbildung war. Nach dem SGB III konnte die Teilnahme der Klägerin somit lediglich durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden (§ 80 SGB III). In den Genuss einer Förderung der Teilnahme auch durch Unterhaltsgeld konnte die Klägerin allein deshalb kommen, weil sie Verfolgte im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteilungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz [BerRehaG]) ist. Nach § 6 Abs. 1 BerRehaG erhalten Verfolgte, die an nach den Vorschriften des SGB III für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmen teilnehmen und an die ein Unterhaltsgeld nach dem SGB III nicht erbracht wird, auf Antrag Unterhaltsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 153 bis 159 SGB III. Da § 6 Abs. 1 BerRehaG selbst keine Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsgeldes nennt, stellt die Bezugnahme auf die §§ 153 bis 159 SGB III eine Rechtsgrundverweisung dar. Die Klägerin kann folglich Unterhaltsgeld nur unter den Voraussetzungen erhalten, die auch für Berechtigte nach dem SGB III gelten, welche die Vorbeschäftigungszeit erfüllen. Ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld für den streitigen Zeitraum ergibt sich nicht aus der allgemeinen Vorschrift des § 153 SGB III. Danach kann das Unterhaltsgeld "bei Teilnahme" an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme gezahlt werden; insoweit nimmt die Vorschrift die in § 77 Abs. 1 Einleitungssatz SGB III enthaltene gleichlautende Voraussetzung auf. Das Erfordernis der "Teilnahme an der Maßnahme" begrenzt den möglichen Bezugszeitraum für das Unterhaltsgeld grundsätzlich auf die Zeit vom ersten bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme (unbestritten, s. vor allem BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 40/02 R -, zitiert nach Juris; ebenso bereits zum Arbeitsförderungsgesetz BSG SozR 4100 § 44 Nr. 4, 7 und 9). Eine Abschlussprüfung kann den Bezugszeitraum allenfalls verkürzen, dann nämlich, wenn sie vollständig noch während des Unterrichtszeitraums erfolgreich absolviert wird. Denn mit dem Bestehen der Prüfung ist das Maßnahmeziel vollständig erreicht (s. BSG SozR 4100 § 44 Nr. 7 und BSG, Urteil vom 18. Augst 1983 – 7 RAr 55/81 -, zitiert nach Juris). Im übrigen ist für den Bezugszeitraum nach § 153 SGB III unbeachtlich, ob die Prüfung ganz oder teilweise vor oder nach dem Ende des Unterrichts abgelegt wird. Dieses Normenverständnis liegt offensichtlich auch der – anderenfalls überflüssigen - Vorschrift des § 155 Nr. 4 SGB III (ebenso bereits § 34 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz) zugrunde, die eine ausdrückliche Bestimmung für den Fall trifft, dass die Prüfung nach dem Ende des Unterrichts "abgeschlossen" (nicht: "durchgeführt") wird. Die Voraussetzungen des § 155 Nr. 4 SGB III sind dem Wortlaut nach ebenfalls nicht erfüllt. Danach wird Unterhaltsgeld auch für Zeiten erbracht, die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung liegen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird. Das war vorliegend nicht der Fall, denn der Unterricht endete am 23. Dezember 2003 (Dienstag) und die Prüfung erst nahezu vier Wochen später am 19. Januar 2004 (Montag). Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, liegt auch nicht der Ausnahmefall vor, in dem das BSG § 155 Nr. 4 SGB III ebenfalls als anwendbar angesehen hat (s. BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 40/02 R -, zitiert nach Juris). Denn keiner der Teilnehmer der von der Klägerin besuchten Maßnahme hat seine Prüfung noch innerhalb der Dreiwochenfrist abgeschlossen. Die Auskunft des Bildungsträgers vom 3. Oktober 2004 hatte vielmehr ergeben, dass die erste mündliche Prüfung am 14. Januar 2004 (Mittwoch) und damit außerhalb der Frist stattfand. Anlass für eine noch weitergehendere Auslegung der Vorschrift besteht nicht. Zwar werden in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) geäußert (Meinungsstand bei BSG a.a.O.). Sofern die Folge der Fristenregelung – wie im vorliegenden Fall - alle Teilnehmer einer Maßnahme trifft, ist hiermit aber keine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Ungleichbehandlung verbunden. Von Verfassungs wegen war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, überhaupt die Gewährung von Unterhaltsgeld über das Ende des Unterrichts hinaus vorzusehen. Selbst wenn – was bei der Klägerin ohnehin nicht der Fall ist – Unterhaltsgeld auf Grund einer erfüllten Vorbeschäftigungszeit bezogen wird und damit noch ein Zusammenhang mit einer (über Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz eigentumsgeschützten) Beitragsleistung des Teilnehmers zur Arbeitsförderung besteht, besitzt der Gesetzgeber einen Spielraum, wie er die Leistung konkret ausgestaltet (ausführlich dazu BVerfGE 76, 220). Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund einen erweiterten Anspruch auf Unterhaltsgeld nur für den Fall vorsieht, dass die Prüfung in einer bestimmten Frist nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird und im übrigen die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhalts (oder - angesichts der Arbeitsmarktlage häufiger - den Bezug anderer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) selbst dann als zumutbar ansieht, wenn der Teilnehmer – wie im Regelfall – auf den Zeitpunkt seiner Prüfung keinen Einfluss hatte - (s. zu § 34 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz Bundestags-Drucksache 7/4127 S. 48), so bewegt er sich noch im Rahmen sachgerechter Erwägungen. Anders als die Klägerin meint, entsteht ihr dadurch auch keine besondere, ausgleichsbedürftige Härte im Einzelfall. Denn sie wird nicht anders als jeder andere Teilnehmer, der seine Prüfung "unverschuldet" nicht in der Dreiwochenfrist abschließen kann, von der Regelung betroffen. Abgesehen davon weist das Sozialgericht zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber Massenerscheinungen ohne Verfassungsverstoß generalisierend ordnen darf, selbst wenn dadurch Härten in Einzelfällen entstehen. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht auf eine "Aufsichts"- oder "Fürsorgepflicht" der Beklagten stützten. Selbst wenn unterstellt würde, dass sich derartige Pflichten dem Grunde nach aus dem Sozialrechtsverhältnis ableiten lassen, so zeigt § 155 Nr. 4 SGB III, dass gerade keine generelle Pflicht besteht, eine Prüfung auf jeden Fall innerhalb der Unterrichtszeit vorzusehen. Es steht zudem außerhalb der Kompetenz der Beklagten, auf die Rechtsanwaltskammer als prüfende Stelle Einfluss zu nehmen. Wie sich der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des Bildungsträgers entnehmen lässt, werden die Termine zur mündlichen Prüfung schließlich von der Prüfungsstelle so kurzfristig (und in eigener Zuständigkeit) festgelegt, dass nicht ersichtlich ist, wie die Beklagte über den Zeitpunkt der Prüfungen bereits im Zeitpunkt der Anerkennung der Maßnahme Erkenntnisse hätte gewinnen können. Den Gesichtspunkt des "Schadensersatzes" hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich zur Begründung ihres Leistungsbegehrens angeführt. Wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, könnte ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte im Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit aber ohnehin nicht geprüft werden, da hierfür ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind (Art. 34 Grundgesetz; s. auch BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Eine sogenannte rechtswegüberschreitende Kompetenz (siehe dazu etwa Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 1997, 9 AZB 15/97, AP Nr. 70 zu § § 74 HGB) ergibt sich nicht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Unterhaltsgeld nach dem Ende des Unterrichts einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung bis zum erfolgreichen Abschluss der Prüfung. Die Klägerin ist 1966 geboren worden. Die Beklagte bewilligte ihr als Leistung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz durch Bescheide vom 1. Februar 2002 und 13. Januar 2003 Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aus Anlass der Teilnahme an einer von ihr anerkannten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung mit dem Maßnahmeziel "Umschulung Rechtsanwalts- und Notargehilfin" für die Zeit vom 7. Januar 2002 (erster Unterrichtstag) bis zum 23. Dezember 2003 (letzter Unterrichtstag). Das Unterhaltsgeld betrug zuletzt 30,52 EUR pro Tag. Die Klägerin schloss die Maßnahme am 19. Januar 2004 (Tag der mündlichen Prüfung) erfolgreich ab, die schriftliche Prüfung hatte sie bereits im November 2003 abgelegt. Vor dem Beginn der Maßnahme hatte die Klägerin zuletzt bis 31. Juli 1990 in einem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden und vom 24. Januar 1992 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22. September 1992 Leistungen der Beklagten wegen Arbeitslosigkeit in Gestalt von Arbeitslosengeld bezogen. Den von der Klägerin mit Wirkung zum 24. Dezember 2003 gestellten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 12. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 bestandskräftig ab. Die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe lägen nicht vor. Den mit Schreiben vom 18. Januar 2004 gestellten Antrag auf Weiterzahlung von Unterhaltsgeld ab dem 24. Dezember 2003 bis zur mündlichen Prüfung am 19. Januar 2004 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 12. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 ab. Zwischen dem Ende der Maßnahme und der Prüfung liege ein Zeitraum von mehr als drei Wochen, so dass nach den gesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Unterhaltsgeld nach dem Ende der Maßnahme bestehe. Mit ihrer Klage gegen den Bescheid vom 12. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 hat die Klägerin, wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, dass die Umschulungsmaßnahme erst mit der mündlichen Prüfung ende. Dieser Termin sei von der Rechtsanwaltskammer festgelegt und von ihr nicht verschuldet worden. Ohne einen beruflichen Abschluss habe sie sich nicht bewerben können. Es könne nicht rechtens sein, dass sie den Verlust von Einkommen in Gestalt von Unterhaltsgeld und von anrechenbaren Zeiten für ihre künftige Altersrente hinnehmen müsse. Jedenfalls verletze die Beklagte ihre Aufsichtspflicht bzw Fürsorgepflicht, wenn sie eine Prüfung außerhalb des Zeitraums zulasse, für den eine Umschülerin Unterhaltsgeld bekommen könne. Im weitesten Sinne sei sie durch die Nichtgewährung von Unterhaltsgeld auch an ihrem Eigentum geschädigt worden, so dass ihr hilfsweise Schadensersatz zu gewähren sei. Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Bildungsträgers E vom 3. Dezember 2004 eingeholt, aus der hervorgeht, dass die Teilnehmer der Bildungsmaßnahme die mündliche Prüfung zu unterschiedlichen Terminen in der Zeit vom 14. bis 30. Januar 2004 absolviert hatten. Der Prüfungszeitpunkt sei im Zeitpunkt des Maßnahmeendes nicht bekannt gewesen, üblicher Weise erhielten die Teilnehmer eine Woche vorher eine Nachricht von der Rechtsanwaltskammer. Durch Urteil vom 11. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unterhaltsgeld werde grundsätzlich nur während der tatsächlichen Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme erbracht, also bis zum Ende des Unterrichtsbetriebs. Damit habe nach dem 23. Dezember 2003 grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhaltsgeld mehr bestanden. Die Voraussetzungen für die gesetzliche Ausnahmevorschrift des § 155 Nr. 4 SGB III in der anwendbaren, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, lägen nicht vor, da die Prüfung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen worden sei. Auch die Fallkonstellation, in der das Bundessozialgericht (BSG) die Vorschrift ebenfalls als anwendbar angesehen habe, liege nicht vor, da die Maßnahme nicht wenigstens von einem Teil der Teilnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist abgeschlossen worden sei. Soweit das BSG offen gelassen habe, ob allgemein ein Anspruch auf Unterhaltsgeld immer dann bestehe, wenn die Überschreitung der Dreiwochenfrist vom Teilnehmer nicht zu vertreten sei, sei dies nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse keine Differenzierung danach zu, ob eine Verspätung einem Teilnehmer zuzurechnen sei oder nicht. Vielmehr gehe der Gesetzgeber schematisch davon aus, dass es dem Teilnehmer bei längeren Zwischenphasen regelmäßig zuzumuten sei, eine Beschäftigung aufzunehmen. Ein Verfassungsverstoß liege nicht vor, da Zeiten der Nichtteilnahme grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhaltsgeld begründeten. § 155 Nr. 4 SGB III stelle eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, deren Anwendung klare Grenzen gezogen werden müssten. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen könne der Gesetzgeber zudem generalisierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten im Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Für Ansprüche auf Schadensersatz seien die Sozialgerichte nicht zuständig. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Vortrag wiederholt und darüber hinaus ausgeführt, dass die Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung angesichts der nur geringen Überschreitung der Dreiwochenfrist nicht zumutbar und durch die Weihnachtsfeiertage noch erschwert worden sei. Damit liege eine Härte im Einzelfall vor, die einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 24. Dezember 2003 bis zum 19. Januar 2004 Unterhaltsgeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin für den streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Unterhaltsgeld zusteht. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, die nach dem SGB III erforderlich sind, um die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung auch durch Leistung von Unterhaltsgeld zu fördern. Denn sie hat nicht die Vorbeschäftigungszeit zurückgelegt, die im Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in die Maßnahme wie auch während der gesamten Maßnahmedauer nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 79 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) Voraussetzung für die Förderung der beruflichen Weiterbildung war. Nach dem SGB III konnte die Teilnahme der Klägerin somit lediglich durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden (§ 80 SGB III). In den Genuss einer Förderung der Teilnahme auch durch Unterhaltsgeld konnte die Klägerin allein deshalb kommen, weil sie Verfolgte im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteilungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz [BerRehaG]) ist. Nach § 6 Abs. 1 BerRehaG erhalten Verfolgte, die an nach den Vorschriften des SGB III für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmen teilnehmen und an die ein Unterhaltsgeld nach dem SGB III nicht erbracht wird, auf Antrag Unterhaltsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 153 bis 159 SGB III. Da § 6 Abs. 1 BerRehaG selbst keine Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsgeldes nennt, stellt die Bezugnahme auf die §§ 153 bis 159 SGB III eine Rechtsgrundverweisung dar. Die Klägerin kann folglich Unterhaltsgeld nur unter den Voraussetzungen erhalten, die auch für Berechtigte nach dem SGB III gelten, welche die Vorbeschäftigungszeit erfüllen. Ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld für den streitigen Zeitraum ergibt sich nicht aus der allgemeinen Vorschrift des § 153 SGB III. Danach kann das Unterhaltsgeld "bei Teilnahme" an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme gezahlt werden; insoweit nimmt die Vorschrift die in § 77 Abs. 1 Einleitungssatz SGB III enthaltene gleichlautende Voraussetzung auf. Das Erfordernis der "Teilnahme an der Maßnahme" begrenzt den möglichen Bezugszeitraum für das Unterhaltsgeld grundsätzlich auf die Zeit vom ersten bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme (unbestritten, s. vor allem BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 40/02 R -, zitiert nach Juris; ebenso bereits zum Arbeitsförderungsgesetz BSG SozR 4100 § 44 Nr. 4, 7 und 9). Eine Abschlussprüfung kann den Bezugszeitraum allenfalls verkürzen, dann nämlich, wenn sie vollständig noch während des Unterrichtszeitraums erfolgreich absolviert wird. Denn mit dem Bestehen der Prüfung ist das Maßnahmeziel vollständig erreicht (s. BSG SozR 4100 § 44 Nr. 7 und BSG, Urteil vom 18. Augst 1983 – 7 RAr 55/81 -, zitiert nach Juris). Im übrigen ist für den Bezugszeitraum nach § 153 SGB III unbeachtlich, ob die Prüfung ganz oder teilweise vor oder nach dem Ende des Unterrichts abgelegt wird. Dieses Normenverständnis liegt offensichtlich auch der – anderenfalls überflüssigen - Vorschrift des § 155 Nr. 4 SGB III (ebenso bereits § 34 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz) zugrunde, die eine ausdrückliche Bestimmung für den Fall trifft, dass die Prüfung nach dem Ende des Unterrichts "abgeschlossen" (nicht: "durchgeführt") wird. Die Voraussetzungen des § 155 Nr. 4 SGB III sind dem Wortlaut nach ebenfalls nicht erfüllt. Danach wird Unterhaltsgeld auch für Zeiten erbracht, die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung liegen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird. Das war vorliegend nicht der Fall, denn der Unterricht endete am 23. Dezember 2003 (Dienstag) und die Prüfung erst nahezu vier Wochen später am 19. Januar 2004 (Montag). Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, liegt auch nicht der Ausnahmefall vor, in dem das BSG § 155 Nr. 4 SGB III ebenfalls als anwendbar angesehen hat (s. BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 40/02 R -, zitiert nach Juris). Denn keiner der Teilnehmer der von der Klägerin besuchten Maßnahme hat seine Prüfung noch innerhalb der Dreiwochenfrist abgeschlossen. Die Auskunft des Bildungsträgers vom 3. Oktober 2004 hatte vielmehr ergeben, dass die erste mündliche Prüfung am 14. Januar 2004 (Mittwoch) und damit außerhalb der Frist stattfand. Anlass für eine noch weitergehendere Auslegung der Vorschrift besteht nicht. Zwar werden in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) geäußert (Meinungsstand bei BSG a.a.O.). Sofern die Folge der Fristenregelung – wie im vorliegenden Fall - alle Teilnehmer einer Maßnahme trifft, ist hiermit aber keine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Ungleichbehandlung verbunden. Von Verfassungs wegen war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, überhaupt die Gewährung von Unterhaltsgeld über das Ende des Unterrichts hinaus vorzusehen. Selbst wenn – was bei der Klägerin ohnehin nicht der Fall ist – Unterhaltsgeld auf Grund einer erfüllten Vorbeschäftigungszeit bezogen wird und damit noch ein Zusammenhang mit einer (über Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz eigentumsgeschützten) Beitragsleistung des Teilnehmers zur Arbeitsförderung besteht, besitzt der Gesetzgeber einen Spielraum, wie er die Leistung konkret ausgestaltet (ausführlich dazu BVerfGE 76, 220). Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund einen erweiterten Anspruch auf Unterhaltsgeld nur für den Fall vorsieht, dass die Prüfung in einer bestimmten Frist nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird und im übrigen die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhalts (oder - angesichts der Arbeitsmarktlage häufiger - den Bezug anderer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) selbst dann als zumutbar ansieht, wenn der Teilnehmer – wie im Regelfall – auf den Zeitpunkt seiner Prüfung keinen Einfluss hatte - (s. zu § 34 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz Bundestags-Drucksache 7/4127 S. 48), so bewegt er sich noch im Rahmen sachgerechter Erwägungen. Anders als die Klägerin meint, entsteht ihr dadurch auch keine besondere, ausgleichsbedürftige Härte im Einzelfall. Denn sie wird nicht anders als jeder andere Teilnehmer, der seine Prüfung "unverschuldet" nicht in der Dreiwochenfrist abschließen kann, von der Regelung betroffen. Abgesehen davon weist das Sozialgericht zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber Massenerscheinungen ohne Verfassungsverstoß generalisierend ordnen darf, selbst wenn dadurch Härten in Einzelfällen entstehen. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht auf eine "Aufsichts"- oder "Fürsorgepflicht" der Beklagten stützten. Selbst wenn unterstellt würde, dass sich derartige Pflichten dem Grunde nach aus dem Sozialrechtsverhältnis ableiten lassen, so zeigt § 155 Nr. 4 SGB III, dass gerade keine generelle Pflicht besteht, eine Prüfung auf jeden Fall innerhalb der Unterrichtszeit vorzusehen. Es steht zudem außerhalb der Kompetenz der Beklagten, auf die Rechtsanwaltskammer als prüfende Stelle Einfluss zu nehmen. Wie sich der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des Bildungsträgers entnehmen lässt, werden die Termine zur mündlichen Prüfung schließlich von der Prüfungsstelle so kurzfristig (und in eigener Zuständigkeit) festgelegt, dass nicht ersichtlich ist, wie die Beklagte über den Zeitpunkt der Prüfungen bereits im Zeitpunkt der Anerkennung der Maßnahme Erkenntnisse hätte gewinnen können. Den Gesichtspunkt des "Schadensersatzes" hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich zur Begründung ihres Leistungsbegehrens angeführt. Wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, könnte ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte im Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit aber ohnehin nicht geprüft werden, da hierfür ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind (Art. 34 Grundgesetz; s. auch BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Eine sogenannte rechtswegüberschreitende Kompetenz (siehe dazu etwa Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 1997, 9 AZB 15/97, AP Nr. 70 zu § § 74 HGB) ergibt sich nicht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved