Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 136/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1076/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1940 geboren worden. Am 11. Oktober 1965 wurde ihm durch die KM-Universität L der akademische Grad eines Diplom-Chemikers verliehen. Durch Urkunde der H-Universität B vom 25. Juni 1971 wurde ihm bescheinigt, das dreijährige postgraduelle Fernstudium zur Ausbildung von Spezialisten des Patentwesens abgeschlossen zu haben. Ab 18. Oktober 1965 war der Kläger als Schichtingenieur, ab 1. Januar 1967 als Patentingenieur beim VEB Chemiefaserwerk G tätig. Diese Tätigkeit übte er auch am 30. Juni 1990 aus. Eine Versorgungszusage war dem Kläger zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden. Ausweislich der Urkunde des Präsidenten des Deutschen Patentamtes vom 20. Januar 1996 wurde der Kläger als Patentassessor anerkannt und war dazu berechtigt, diese Bezeichnung zu führen. Den im Oktober 1999 gestellten Antrag auf Feststellung der Zeit vom 1. Februar 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (Altersversorgung der technischen Intelligenz) und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 21. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2001 ab. Eine Versorgungsanwartschaft sei nicht entstanden, da weder zu DDR-Zeiten eine Versorgungszusage erteilt worden sei noch die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die Zusatzversorgung vorlägen. Diplom-Chemiker und Spezialisten des Patentwesens gehörten nicht zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach der Versorgungsordnung und der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung. Die vom Kläger nicht begründete Klage, mit der er die Feststellung der Zeit vom 11. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte begehrte, hat das Sozialgericht durch Urteil vom 3. Mai 2005 abgewiesen. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar, so dass die begehrten Feststellungen nicht getroffen werden könnten. Er erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft. Unstreitig sei ihm zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erteilt worden. Aber auch die vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Versorgungssystem seien nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, eine der nach den Bestimmungen der Versorgungsordnungen erforderliche Berufsbezeichnung zu führen. Zum akademischen Grad des Diplom-Chemikers habe das BSG dies ausdrücklich entschieden. Die Verfassungsbeschwerde eines Diplom-Chemikers gegen diese Rechtsprechung sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen worden. Für die vom Kläger abgeschlossene Ausbildung zum Spezialisten des Patentwesens gelte nichts anderes. In der Sache sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine ingenieurtechnische Ausbildung gehandelt habe. Die 1996 zuerkannte Berechtigung, die Bezeichnung Patentassessor führen zu dürfen, ersetze nicht die zwingend erforderliche Verleihung eines Rechts zur Führung eines Titels durch einen besonderen Staatsakt der ehemaligen DDR. Eine Einbeziehung in die Versorgung im Ermessenswege könne mangels objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden. Eine erweiternde Auslegung der Versorgungsregelungen sei auf Grund des Verbots der Neueinbeziehung in die Zusatzversorgungen nicht möglich. Mit seiner ebenfalls nicht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Mai 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 11. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Für Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und angesichts der eindeutigen Sachlage und der höchstrichterlich geklärten Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger kann die begehrten Feststellungen nicht beanspruchen. Er fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Denn er hatte bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und auch keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zum 1. August 1991 hätte der Kläger nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, zitiert nach Juris) vorliegen würde. Keine dieser Alternativen ist erfüllt. Der Kläger hatte aber auch am 1. August 1991 keinen Anspruch darauf, fiktiv so behandelt zu werden als sei ihm eine Versorgungszusage erteilt worden. Dieser Anspruch hat seine Grundlage in einer verfassungskonformen erweiterten Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Die Vorschrift ist auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt somit in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an sowie nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9. Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV , der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, s. etwa in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-8570 § 1 Nr. 6 und in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8). Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln der Altersversorgung der technischen Intelligenz bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum Stichtag 30. Juni 1990 kein Recht, das die Beklagte im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in das Versorgungssystem einzubeziehen. Das hat das Sozialgericht umfassend und zutreffend dargelegt. Auf dessen Ausführungen auf den Seiten 5 bis 9 (zum Gliederungspunkt 2.) des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden (§ 153 Abs. 2 SGG). Damit ist eine unerlässliche Voraussetzung für den Anspruch auf die "fiktive Einbeziehung" nicht erfüllt. Auf die vom Kläger konkret ausgeübte Tätigkeit kommt es nicht an (so zum Diplom-Chemiker ausdrücklich BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Wie das Sozialgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat, hat sich das BVerfG bereits mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur "fiktiven" Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme befasst und in seinem Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 - ausgeführt: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es für die Einbeziehung von Rentenversicherten des Beitrittsgebiets in Zusatzversorgungssysteme nach deren Schließung entscheidend darauf an, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach von den in Anlage 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz aufgeführten Versorgungssystemen erfasst war. Daran knüpft auch das hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil in einer der Beschwerdeführerin prinzipiell günstigen Weise an. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen."
Der Senat hat keine Bedenken, dem Bundesverfassungsgericht in seiner verfassungsrechtlichen Bewertung zu folgen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe dafür, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1940 geboren worden. Am 11. Oktober 1965 wurde ihm durch die KM-Universität L der akademische Grad eines Diplom-Chemikers verliehen. Durch Urkunde der H-Universität B vom 25. Juni 1971 wurde ihm bescheinigt, das dreijährige postgraduelle Fernstudium zur Ausbildung von Spezialisten des Patentwesens abgeschlossen zu haben. Ab 18. Oktober 1965 war der Kläger als Schichtingenieur, ab 1. Januar 1967 als Patentingenieur beim VEB Chemiefaserwerk G tätig. Diese Tätigkeit übte er auch am 30. Juni 1990 aus. Eine Versorgungszusage war dem Kläger zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden. Ausweislich der Urkunde des Präsidenten des Deutschen Patentamtes vom 20. Januar 1996 wurde der Kläger als Patentassessor anerkannt und war dazu berechtigt, diese Bezeichnung zu führen. Den im Oktober 1999 gestellten Antrag auf Feststellung der Zeit vom 1. Februar 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (Altersversorgung der technischen Intelligenz) und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 21. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2001 ab. Eine Versorgungsanwartschaft sei nicht entstanden, da weder zu DDR-Zeiten eine Versorgungszusage erteilt worden sei noch die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die Zusatzversorgung vorlägen. Diplom-Chemiker und Spezialisten des Patentwesens gehörten nicht zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach der Versorgungsordnung und der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung. Die vom Kläger nicht begründete Klage, mit der er die Feststellung der Zeit vom 11. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte begehrte, hat das Sozialgericht durch Urteil vom 3. Mai 2005 abgewiesen. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar, so dass die begehrten Feststellungen nicht getroffen werden könnten. Er erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft. Unstreitig sei ihm zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erteilt worden. Aber auch die vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Versorgungssystem seien nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, eine der nach den Bestimmungen der Versorgungsordnungen erforderliche Berufsbezeichnung zu führen. Zum akademischen Grad des Diplom-Chemikers habe das BSG dies ausdrücklich entschieden. Die Verfassungsbeschwerde eines Diplom-Chemikers gegen diese Rechtsprechung sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen worden. Für die vom Kläger abgeschlossene Ausbildung zum Spezialisten des Patentwesens gelte nichts anderes. In der Sache sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine ingenieurtechnische Ausbildung gehandelt habe. Die 1996 zuerkannte Berechtigung, die Bezeichnung Patentassessor führen zu dürfen, ersetze nicht die zwingend erforderliche Verleihung eines Rechts zur Führung eines Titels durch einen besonderen Staatsakt der ehemaligen DDR. Eine Einbeziehung in die Versorgung im Ermessenswege könne mangels objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden. Eine erweiternde Auslegung der Versorgungsregelungen sei auf Grund des Verbots der Neueinbeziehung in die Zusatzversorgungen nicht möglich. Mit seiner ebenfalls nicht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Mai 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 11. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Für Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und angesichts der eindeutigen Sachlage und der höchstrichterlich geklärten Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger kann die begehrten Feststellungen nicht beanspruchen. Er fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Denn er hatte bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und auch keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zum 1. August 1991 hätte der Kläger nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, zitiert nach Juris) vorliegen würde. Keine dieser Alternativen ist erfüllt. Der Kläger hatte aber auch am 1. August 1991 keinen Anspruch darauf, fiktiv so behandelt zu werden als sei ihm eine Versorgungszusage erteilt worden. Dieser Anspruch hat seine Grundlage in einer verfassungskonformen erweiterten Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Die Vorschrift ist auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt somit in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an sowie nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9. Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV , der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, s. etwa in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-8570 § 1 Nr. 6 und in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8). Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln der Altersversorgung der technischen Intelligenz bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum Stichtag 30. Juni 1990 kein Recht, das die Beklagte im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in das Versorgungssystem einzubeziehen. Das hat das Sozialgericht umfassend und zutreffend dargelegt. Auf dessen Ausführungen auf den Seiten 5 bis 9 (zum Gliederungspunkt 2.) des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden (§ 153 Abs. 2 SGG). Damit ist eine unerlässliche Voraussetzung für den Anspruch auf die "fiktive Einbeziehung" nicht erfüllt. Auf die vom Kläger konkret ausgeübte Tätigkeit kommt es nicht an (so zum Diplom-Chemiker ausdrücklich BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Wie das Sozialgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat, hat sich das BVerfG bereits mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur "fiktiven" Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme befasst und in seinem Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 - ausgeführt: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es für die Einbeziehung von Rentenversicherten des Beitrittsgebiets in Zusatzversorgungssysteme nach deren Schließung entscheidend darauf an, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach von den in Anlage 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz aufgeführten Versorgungssystemen erfasst war. Daran knüpft auch das hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil in einer der Beschwerdeführerin prinzipiell günstigen Weise an. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen."
Der Senat hat keine Bedenken, dem Bundesverfassungsgericht in seiner verfassungsrechtlichen Bewertung zu folgen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe dafür, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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