Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 34/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 121/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 27. April 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beigeladene hat dem Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde des Beigeladenen war als unzulässig zu verwerfen, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (§572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO – i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG-).
Gegen die vom Sozialgericht erlassene, dem Hilfsantrag des Antragstellers entsprechende einstweilige Anordnung vom 27. April 2006 hat der Beigeladene am 22. Mai 2006 Beschwerde eingelegt, die keine aufschiebende Wirkung entfaltet, wie der Umkehrschluss aus § 175 Satz 1und 2 SGG ergibt. Von der Möglichkeit, die Aussetzung des Vollzuges nach § 175 Satz 3 SGG bei Beschwerdeeinlegung zu beantragen, hat der Beigeladene keinen Gebrauch gemacht. Dies steht in Einklang damit, dass er bereits vorher unter dem 4. Mai 2006 gegenüber der Einrichtung eine "vorläufige Kostenzusage" abgeben und erklärt hatte, die Kosten für die dortige Unterbringung des Antragstellers im Rahmen der vorläufigen Hilfeleistung vom 1. Februar 2006 bis zunächst 31. Juli 2006 entsprechend der Vereinbarung gemäß § 75 Sozialgesetzbuch - SGB - XII zu übernehmen. Dieser vom Sozialgericht auferlegten und zunächst auch angenommenen Leistungsverpflichtung ist der Beigeladene auch durch die Begleichung der von der Einrichtung nachträglich bisher für die Monate Februar bis Mai 2006 in Rechnung gestellten Unterbringungskosten abzüglich Eigenanteil des Antragstellers in Höhe von 3.971,76 EUR nachgekommen. Des Weiteren hat er die Kostennote der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 11. Mai 2006 über 443,12 EUR am 23. Mai 2006 ausgeglichen.
Angesichts dieser Kostenzusage und der erfolgten Zahlungen hat sich die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts erledigt, weil der Beigeladene ihr nachgekommen ist. Er hat kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung, denn es geht ihm – neben der von ihm vor allem im Verhältnis zur Antragsgegnerin angestrebten Beantwortung der Frage der Zuständigkeit für vorläufige Leistungen an den Antragsteller – allenfalls darum, die ausgezahlten Beträge zurückzuerhalten und festgestellt zu wissen, dass er – endgültig – nicht zur Gewährung dieser Leistungen verpflichtet ist. Dafür steht das gerichtliche Eilverfahren aber nicht zur Verfügung. Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer daraufhin erbrachten Leistung. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht, ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Beigeladene hat im übrigen die Möglichkeit, wegen der von ihm gewährten Leistungen nach §§ 102 ff SGB XII Erstattung von dem seiner Ansicht nach zuständigen Leistungsträger zu verlangen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2005 – L 14 B 9/06 AS ER mit weiteren Nachweisen– ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Der Beigeladene hat dem Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde des Beigeladenen war als unzulässig zu verwerfen, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (§572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO – i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG-).
Gegen die vom Sozialgericht erlassene, dem Hilfsantrag des Antragstellers entsprechende einstweilige Anordnung vom 27. April 2006 hat der Beigeladene am 22. Mai 2006 Beschwerde eingelegt, die keine aufschiebende Wirkung entfaltet, wie der Umkehrschluss aus § 175 Satz 1und 2 SGG ergibt. Von der Möglichkeit, die Aussetzung des Vollzuges nach § 175 Satz 3 SGG bei Beschwerdeeinlegung zu beantragen, hat der Beigeladene keinen Gebrauch gemacht. Dies steht in Einklang damit, dass er bereits vorher unter dem 4. Mai 2006 gegenüber der Einrichtung eine "vorläufige Kostenzusage" abgeben und erklärt hatte, die Kosten für die dortige Unterbringung des Antragstellers im Rahmen der vorläufigen Hilfeleistung vom 1. Februar 2006 bis zunächst 31. Juli 2006 entsprechend der Vereinbarung gemäß § 75 Sozialgesetzbuch - SGB - XII zu übernehmen. Dieser vom Sozialgericht auferlegten und zunächst auch angenommenen Leistungsverpflichtung ist der Beigeladene auch durch die Begleichung der von der Einrichtung nachträglich bisher für die Monate Februar bis Mai 2006 in Rechnung gestellten Unterbringungskosten abzüglich Eigenanteil des Antragstellers in Höhe von 3.971,76 EUR nachgekommen. Des Weiteren hat er die Kostennote der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 11. Mai 2006 über 443,12 EUR am 23. Mai 2006 ausgeglichen.
Angesichts dieser Kostenzusage und der erfolgten Zahlungen hat sich die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts erledigt, weil der Beigeladene ihr nachgekommen ist. Er hat kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung, denn es geht ihm – neben der von ihm vor allem im Verhältnis zur Antragsgegnerin angestrebten Beantwortung der Frage der Zuständigkeit für vorläufige Leistungen an den Antragsteller – allenfalls darum, die ausgezahlten Beträge zurückzuerhalten und festgestellt zu wissen, dass er – endgültig – nicht zur Gewährung dieser Leistungen verpflichtet ist. Dafür steht das gerichtliche Eilverfahren aber nicht zur Verfügung. Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer daraufhin erbrachten Leistung. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht, ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Beigeladene hat im übrigen die Möglichkeit, wegen der von ihm gewährten Leistungen nach §§ 102 ff SGB XII Erstattung von dem seiner Ansicht nach zuständigen Leistungsträger zu verlangen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2005 – L 14 B 9/06 AS ER mit weiteren Nachweisen– ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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