L 15 B 131/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 SO 718/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 131/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:
I. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss – in dessen Rubrum offensichtlich irrtümlich an Stelle des Antragsgegners das JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg genannt wird – den Antrag der Antragstellerin vom 15. März 2006 abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Miete sowie die Kaution für eine der Antragstellerin angebotene Wohnung im Bezirk Spandau zu übernehmen, weil ein Anordnungsanspruch gemäß § 86 b Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO - nicht glaubhaft gemacht sei.

Mit der dagegen eingelegten "sofortigen Beschwerde" begehrt die Antragstellerin nunmehr,

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, zu ihren Händen eine Mietübernahmebescheinigung für die Wohnung "An der Kappe 109, 13597 Berlin, 3. Geschoss rechts" zu erteilen.

II.

Gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist, wie es in dessen Rechtsmittelbelehrung zutreffend angegeben ist, gemäß § 172 SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht gegeben. Das SGG kennt den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde, der in § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZPO für Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe genannt wird, nicht. Jedoch enthalten § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZPO keine eigenständige Regelung über das Beschwerdeverfahren, sondern verweisen auf die §§ 567 ff ZPO. Da § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG aber lediglich die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe für anwendbar erklärt, richtet sich der zulässige Rechtsbehelf nach der Prozessordnung für das sozialgerichtliche Verfahren (siehe auch BSG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - B 11 SF 1/97 R-, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 mit weiteren Nachweisen). Das in der Monatsfrist des § 173 SGG eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin ist sinngemäß als Beschwerde nach § 172 SGG anzusehen, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

Die Wohnung, auf die sich das ausdrückliche Begehren der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren bezieht, ist nämlich bereits seit dem 16. Februar 2006 anderweitig vermietet, wie der Senatsvorsitzenden auf telefonische Anfrage vom Vermieter mitgeteilt worden ist. Die Zweckmäßigkeit einer solchen Anfrage zumindest vor Rechtsmitteleinlegung hätte sich der anwaltlich vertretenen Antragstellerin aufdrängen müssen.

Ihr Begehren hätte aber auch sonst keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Notwenigkeit eines Wohnungswechsels aus gesundheitlichen Gründen nicht hinreichend dargetan ist. Für die behaupteten unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Nachbarn gibt es nach Aktenlage keine Beweise, weshalb auch die mehrfach von der Antragstellerin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sind. Ferner ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, ihren Vermieter um Hilfe zu bitten.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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