Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 8/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 122/06 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Potsdam ausgesprochen hat, ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig (Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-8570 § 17 Nr. 1). Sie ist aber unbegründet. Die Gerichte haben vom Amts wegen zu prüfen, ob der zu ihnen beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Das Sozialgericht führt zutreffend aus, dass – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 – der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Die Sozialgerichte sind, wie die Finanzgerichte, "besondere" Verwaltungsgerichte, die nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, die ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesen sind. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festsetzung von Gebühren wegen der Benutzung einer Obdachloseneinrichtung der Beklagten. Für den Erlass der angefochtenen Verwaltungsakte stützt sich die Beklagte auf eine von ihr erlassene Gebührensatzung. Rechtsstreite, welche die Heranziehung zu Gebühren auf Grund einer kommnulen Satzung betreffen, gehören nicht zu denen, die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 oder Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgezählt sind und deshalb in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallen. Da der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für Fälle wie den vorliegenden nicht durch ein besonderes Gesetz ausdrücklich eröffnet worden ist, besteht auch keine Zuständigkeit auf Grund von § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Für die Frage, ob der Sozialrechtsweg im vorliegenden Fall eröffnet ist, hat keine Bedeutung, ob der Kläger eine Sozialleistung in Gestalt einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art auf Grund der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 27). Gründe für die Zulassung einer Beschwerde an das Bundessozialgericht gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist somit nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Potsdam ausgesprochen hat, ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig (Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-8570 § 17 Nr. 1). Sie ist aber unbegründet. Die Gerichte haben vom Amts wegen zu prüfen, ob der zu ihnen beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Das Sozialgericht führt zutreffend aus, dass – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 – der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Die Sozialgerichte sind, wie die Finanzgerichte, "besondere" Verwaltungsgerichte, die nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, die ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesen sind. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festsetzung von Gebühren wegen der Benutzung einer Obdachloseneinrichtung der Beklagten. Für den Erlass der angefochtenen Verwaltungsakte stützt sich die Beklagte auf eine von ihr erlassene Gebührensatzung. Rechtsstreite, welche die Heranziehung zu Gebühren auf Grund einer kommnulen Satzung betreffen, gehören nicht zu denen, die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 oder Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgezählt sind und deshalb in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallen. Da der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für Fälle wie den vorliegenden nicht durch ein besonderes Gesetz ausdrücklich eröffnet worden ist, besteht auch keine Zuständigkeit auf Grund von § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Für die Frage, ob der Sozialrechtsweg im vorliegenden Fall eröffnet ist, hat keine Bedeutung, ob der Kläger eine Sozialleistung in Gestalt einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art auf Grund der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 27). Gründe für die Zulassung einer Beschwerde an das Bundessozialgericht gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist somit nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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