Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 382/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 102/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2005 mit der folgenden Maßgabe aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 20. April 2005 in der Fassung des Widerspruchs¬bescheides vom 13. Juni 2005 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 je 141,41 EUR monatlich (Regelsatz und Kosten der Unterkunft nach Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 2)) sowie der Klägerin zu 1) 244,- EUR Zuschlag monatlich zu gewähren; dies unter Anrechnung erhaltener Leistungen. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt zwei Drittel der notwendigen Kosten der Kläger. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) unter dem Gesichtspunkt, die Kosten der Unterkunft (KdU) seien nur unzureichend berücksichtigt.
Die 1959 geborene Klägerin zu 1) und der 1963 geborene Kläger zu 2) sind seit 1992 verheiratet. Die Klägerin zu 1) ist arbeitslos. Sie hat bis zum 09. November 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 172,83 EUR wöchentlich bezogen. Danach bezog sie bis zum Jahresende 2004 Arbeitslosenhilfe. Der Kläger zu 2) ist in einem Baumarkt versicherungspflichtig beschäftigt. Das Bruttoarbeitsentgelt aus seiner Vergütung betrug in den Monaten Juli bis Oktober 2005 1.995,86 EUR; das Nettoarbeitsentgelt 1.255,98 EUR.Die Kläger zu 1) und 2) verfügen - abgesehen von Lebens¬versicherungen, die zur Tilgung ihrer Immobiliendarlehen bestimmt sind - nicht über weiteres Vermögen.
Die Kläger wohnen gemeinsam in einem Einfamilienhaus in R, Kreis T, das im Eigentum des Klägers zu 2) steht. Das 1990 errichtete Haus ist teilweise unterkellert. Es hat eine Wohnfläche von 91,89 m2, die in drei Zimmer, Küche, Flur und Bad aufgeteilt ist. Die Größe des Grundstücks, auf dem sich noch drei Garagen befinden, beträgt 1002 m2. Die Kläger geben den Verkehrswert des bebauten Grundstücks mit 150.000,00 EUR an. Das Haus wird über eine Gasheizung geheizt und mit Warmwasser versorgt. Das Ein¬familienhaus ist durch zwei Darlehen der dB B finanziert, die im Rahmen einer 1999 erfolgten Umschuldung aufgenommen wurden. Für das erste Darlehen über 100.000,00 DM sind monatliche Schuldzinsen in Höhe von 219,42 EUR zu zahlen. Für das zweite Darlehen über 150.000,00 DM fallen monatliche Schuldzinsen von 329,14 EUR an. Der Zinssatz für beide Dar¬lehen, der auf 10 Jahre fest ist, beträgt 5,15 vH (anfänglicher effektiver Jahreszins 5,28 vH). Die Darlehen werden nicht fortlaufend getilgt. Die Kläger zu 1) und 2) haben mehrere Kapitallebensversicherungen abgeschlossen, mit deren Auszahlungen die Darlehen zurückgezahlt werden sollen. Die "Tilgungsansparung" mittels der Versicherungen geben die Kläger zu 1) und 2) mit 322,79 EUR monatlich an. In R beträgt die Nettokaltmiete für Neubauten durchschnittlich 5,50 – 6,00 EUR pro m² im Monat, für modernisierten Altbau und sanierte Objekte des industriellen Wohnungsbaus der DDR durchschnittlich 5,00 EUR (Grundstücksmarkt¬bericht 2005 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis T-F).
Die von den Klägern geltend gemachten Bewirtschaftungskosten des Eigenheims betrugen im streitigen Zeitraum monatlich 64,98 EUR ("Wohnhaus-Universalversicherung" 13,05 EUR, Grund¬steuer 7,66 EUR, Abfallentsorgung 4,51 EUR, Wasserversorgung und Abwasser¬be¬seitigung 17,00 EUR, Entsorgung von Schmutzwasser und Klärschlamm 18,16 EUR, Schorn¬stein¬feger 4,60 EUR). Die Heizkosten betrugen 64,27 EUR monatlich (Gaskosten in Höhe von 78,00 EUR abzüglich der Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von ca 13,73 EUR (m²-Wohnfläche x 0,15 EUR)).
Die Beklagte hatte den Klägern mit Bescheid vom 15. Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von zusammen 627,26 EUR monatlich bis zum 30. April 2005 gewährt. Mit Bescheid vom 20. April 2005 - gerichtet an die Klägerin zu 1) - gewährte die Beklagte den Klägern zu 1) und zu 2) für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2005 (weiterhin) monatliche Leistungen in Höhe von 627,26 EUR und für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 Leistungen in Höhe von 271,45 EUR. Dabei ging sie für die Klägerin zu 1) wie für den Kläger zu 2) von einer pauschalierten monatlichen Regelleistung (= Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) von 298,00 EUR aus (zusammen 596,00 EUR), von Kosten/Bedarf für Unter¬kunft und Heizung in Höhe von 386,90 EUR pro Person (zusammen 773,81 EUR); der Gesamtbedarf betrug damit 684,90 EUR pro Person (1.369,81 EUR insgesamt). Das anzu¬¬rechnende Er¬¬¬werbs¬¬ein¬kommen des Klägers zu 2) berechnete die Beklagte mit 986,55 EUR. Dieses Ein¬kommen zu gleichen Teilen verteilt auf die Kläger zu 1) und zu 2) ergab danach ein Ein¬kommens¬überhang von 195,27 EUR pro Person (390,55 EUR gesamt) und nach Saldierung des Über¬hangs mit den Kosten der Unterkunft ein Einzelanspruch von 191,63 EUR (zusammen 383,26 EUR). Ausgehend von einem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II für die Klägerin zu 1) von 244,00 EUR errechnete die Beklagte den Gesamtleistungsbetrag von 627,26 EUR.
Für die Monate Juli bis Oktober 2005 berechnete die Beklagte den Gesamtzahlbetrag mit 271,45 EUR, dh ohne den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld den Einzelanspruch mit 13,73 EUR (zusammen 27,45 EUR). Rechenwerk und Rechengrößen unterscheiden sich vom Bezugs¬zeitraum Mai/Juni 2005 allein darin, dass die Kosten der Unterkunft mit 209,00 EUR pro Person (zusammen 418,00 EUR) angesetzt wurden.
Für den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 30. Juni 2005 nahm die Beklagte die Berechnung der Kosten der Unterkunft in der Weise vor, dass sie neben den monatlichen Schuldzinsen (548,47 EUR) als Nebenkosten 147,34 EUR berücksichtigte. Diesen Betrag errechnete sie aus den oben als Be¬triebskosten gekennzeichneten Positionen, wobei bezüglich der Grundsteuer und der Klär¬schlamm¬¬beseitigung höhere Beträge eingestellt wurden (auf die Garagen entfallende Grund¬steuer, abstrakt hochgerechnete Entsorgungs¬kosten), und unter Einbeziehung einer nach wohnungs¬wirtschaftlichen Vorschriften berechneten Instandhaltungs¬pauschale in Höhe von 38,78 EUR. Einschließlich der mit 78,00 EUR angesetzten Heizkosten ergab sich danach ein Betrag für die Kosten der Unterkunft von 773,81 EUR.
Für die Zeit ab Juli 2005 berücksichtigte die Beklagte Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 418,00 EUR, die sie auf der Basis der Kosten einer fiktiven, dem Wohnbedarf der Kläger als angemessen erachteten Mietwohnung bestimmte. Wie dieser Betrag im Einzelnen errechnet wurde, ist unklar. Vermutlich wurde bezogen auf eine 65 m²- Wohnung eine Netto¬kaltmiete von 340,00 EUR zugrunde gelegt und weiter die tatsächlichen Heizkosten von 78,00 EUR eingestellt.
Mit weiterem Schreiben vom 20. April 2005 - gerichtet an die Klägerin zu 1) - teilte die Beklagte mit, für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft könnten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nur erbracht werden, soweit sie angemessen seien. Soweit die nach den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Kosten überschritten würden, seien die tatsächlichen Kosten lediglich solange anzuerkennen, als es dem Hilfeempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Die Aufwendungen für das bewohnte Haus könnten aus hilferechtlicher Sicht nicht mehr als angemessen angesehen werden. Angemessen sei vielmehr die Miete, die nach dem Mietspiegel für bis 1991 bezugsfertig gewordene Wohnungen von 65 m2 anzusetzen seien. Dies seien 310,00 EUR. Die Beklagte forderte die Kläger auf, sich um eine Kostensenkung zu bemühen und dies bzw die entsprechenden Bemühungen zu dokumentieren. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass ab dem 01. Juli 2005 nur noch die angegebenen angemessenen Kosten übernommen würden.
Die Kläger legten Widerspruch ein. Die Kosten des Hauses würden zu Unrecht auf die Kosten einer 65 m2 großen Mietwohnung herabgesetzt. Kostensenkungsmöglichkeiten beständen nicht, insbesondere könnten die Finanzierungskosten nicht gesenkt werden und eine Teilvermietung oder Untervermietung sei nach Größe und Zuschnitt des Hauses nicht möglich.
Mit zwei Bescheiden vom 13. Juni 2005 entschied die Beklagte, der Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 20. April 2005 betreffend die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sei unzulässig, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele. Den Widerspruch bezüglich der Höhe der Leistung wies sie zurück. Sie bestätigte die Berechnung der Kosten der Unterkunft für das bewohnte Haus (jetzt 773,93 EUR monatlich statt 773,81 EUR). Das anrechenbare Einkommen des Klägers zu 2) berechnete sie nunmehr mit 993,27 EUR. Soweit es danach für Mai/Juni 2005 zu einer Überzahlung gekommen sei, sei eine Rückforderung nicht beab¬sichtigt. Weiter führte die Beklagte aus, für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 seien nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen. Leistungen für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur erbracht, soweit diese angemessen seien. Darüber hinaus seien sie nur solange als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, wie es den Klägern nicht möglich oder nicht zumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens 6 Monate. Ein Hausgrundstück könne als angemessen angesehen werden, wenn die Belastungen die Miethöchstgrenzen nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) nicht überschritten. Nach dem WoGG seien Mietstufen zu unterscheiden, wobei für die Gemeinde Rangsdorf die Mietstufe II gelte. Ausgehend von zwei Familienangehörigen und einer Bezugsfertigkeit des Wohnraums ab 1990 ergäben sich die Unterkunftskosten mit 310 EUR, denen die (tatsächlichen) Heizkosten von 78,00 EUR hinzuzurechnen seien, so dass die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 388,00 EUR anzusetzen seien. Der Gesamtbedarf ergebe sich unter Berücksichtigung der Regelleistung danach mit 984,00 EUR; dies bleibe unter dem bereinigten Nettoeinkommen des Klägers zu 2) von 993,27 EUR, so dass sich ein Anspruch für Zeiträume ab dem 01. Juli 2005 nicht ergebe.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 20. April 2005 für die Zeit ab dem 01. August 2005 unter Bezugnahme auf die Begründung des Wider¬spruchs¬bescheides (insofern fehlerhaft datiert) ganz auf. Diesen Aufhebungsbescheid hat sie mittler¬weile mit Bescheid vom 04. Mai 2006 ebenso aufgehoben, wie mit dem am 09. Mai 2006 verlaut¬barten Bescheid den weiteren, bezüglich seiner zeitlichen Geltung unklar gebliebenen Ablehnungsbescheid vom 08. September 2005.
Mit der am 14. Juli 2005 erhobenen Klage sind "Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe" begehrt worden. Die Beklagte gehe in unrichtiger Gesetzesanwendung davon aus, dass es zumutbar sei, aus dem Einfamilienhaus auszuziehen. Hier würden offensichtlich Verwal¬tungs¬¬vorschriften zu eng ausgelegt; ein Hauseigentümer könne hinsichtlich der Flexibilität bzgl eines Wohnungswechsels nicht in jeder Hinsicht einem Mieter gleichgesetzt werden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Entscheidung entspreche den in § 22 SGB II getroffenen Regelungen.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam ist davon ausgegangen, der im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht aufgehobene Aufhebungsbescheid vom 24. Juni 2005 sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden und hat über den Antrag entschieden, für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Insoweit hat es für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 einen Betrag von 338,19 EUR monat¬lich zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, für die Monate Mai und Juni sei die berechnete Leistungshöhe von 627,26 EUR nicht zu beanstanden. Für die Zeit ab dem 01. Juli 2005 seien die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II von der Beklagten nicht mehr in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, da sie "nach dem zugrunde liegenden Mietspiegel für den Landkreis T" nicht angemessen seien. Es seien nur die angemessenen Kosten zugrunde zu legen. Der Wohnort der Kläger falle unter die Mietstufe II im Sinne des § 8 WoGG. Die Bedarfsgemeinschaft bestehe aus zwei Personen. Deshalb sei als angemessene Wohnungsgröße in Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift des Minis¬teriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnungsbindungsgesetz (des Lan¬des Brandenburg) vom 15. Oktober 2002 eine Wohnfläche von 65 m2 anzusetzen. Danach er¬gebe sich eine angemessene Kaltmiete von 310,00 EUR. Zu diesem Betrag seien (abweichend von der Berechnung der Beklagten) die Positionen Heizkosten mit 65,00 EUR, Nebenkosten mit 78,00 EUR und Instandhaltungskosten von 38,46 EUR zusätzlich zu erbringen. Die Beträge für Heizkosten und Nebenkosten ergäben sich nach der Handlungsanweisung der Beklagten als angemessene Heiz- bzw Nebenkosten für eine 65 m2-Wohnung; dass die Nebenkosten (des Eigenheims) nach den vorgelegten Unterlagen höher seien, sei unerheblich. Die Instandhaltungspauschale sei nach Maßgabe der Handlungsanweisung bei Eigenheimen gestaffelt nach Bezugsfertigkeit als Pauschale zu gewähren. Sie ergebe sich hier (bezogen auf die Wohnfläche des Eigenheims) mit 38,46 EUR monatlich. Der danach bestehende Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.078,46 EUR sei nicht durch das Einkommen des Klägers zu 2) - bereinigt 993,27 EUR - gedeckt. Zum über¬steigenden Bedarf (94,19 EUR) sei der Zuschlag wegen vorgehendem Arbeitslosengeldbezug von 244,00 EUR zu gewähren, so dass sich der ausgeurteilte Betrag ergebe. Weitergehende Ansprüche seien nicht begründet. Auch wenn die Kläger ein Eigenheim bewohnten, müssten sie Mietern gleichgestellt werden, die ggfs in kostengünstigere Wohnungen umziehen müssten. Der Eigen¬tums¬erwerb könne auch im Umfang der Schuldzinsen nicht durch die Beklagte aus Steuer¬mitteln finanziert werden.
Gegen das Urteil haben sowohl die Beklagte als auch die Kläger Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil sie ohne Berücksichtigung geleisteter Zahlungen (gemäß dem Bescheid vom 20. April 2005) vor¬behaltlos zur Zahlung des vom SG errechneten Gesamtanspruchs verurteilt worden sei. Auf Hin¬weis des Senats, der Tenor des Urteils sei dahingehend auszulegen, dass sie nur zur Leis¬tung der Differenz zwischen dem tenorierten und dem mit Bescheid vom 20. April 2005 ge¬¬währ¬ten Betrag verurteilt worden sei, diese Differenz bezogen auf den streiten Zeitraum von vier Monaten aber den Beschwerdewert des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreiche, hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen und Nichtzu¬lassungs¬beschwerde erhoben. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 04. Mai 2006 zu¬ge¬lassen. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, das SG habe die Kosten der Unterkunft fehlerhaft berechnet. Der in Anwendung des § 8 WoGG berechnete Betrag von 310,00 EUR enthalte als Kaltmiete die Grundmiete und die kalten Betriebskosten (Hinweis auf § 5 Abs 1 WoGG). Auch die Instandhaltungskosten seien in den kalten Betriebskosten enthalten. Würden sie zusätzlich gezahlt, würden Besitzer von Wohneigentum besser gestellt werden als Mieter einer Wohnung. Von ihrer Auffassung ausgehend ergebe sich ein Gesamtbedarf von 971,00 EUR (2 x 298,00 EUR Regel¬leistung, 310,00 EUR Kaltmiete inklusive Betriebskosten und 65,00 EUR Heizkosten). Dann bestehe in Ansehung des Einkommens des Klägers zu 2) kein Leistungsanspruch. Gehe man davon aus, dass die Kosten der Unterkunft unter Hinzurechnung der Instand¬haltungs¬pauschale zu berechnen seien, ergebe sich ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft von 17,19 EUR, einschließlich des Zuschusses, der im zweiten Jahr 160,00 EUR betrage (Hinweis auf § 24 Abs 3 Nr 2 iVm Abs 1 Satz 2 SGB II) von 176,19 EUR. Falls nicht auf die in der Anlage zu § 8 WoGG enthaltenen Sätze zurückgegriffen werde, sondern auf die tatsächlichen Nettokalt¬mieten in Rangsdorf abgestellt werde, dürfe nicht der Wert von 5,50 EUR pro m² eingesetzt werden, der für frei finanzierte Objekte zutreffe, sondern nur ein Betrag von 4,80 EUR pro m², der für Objekte des Sozialen Wohnungsbaus zeitnah erhoben worden sei. Die Beklagte reicht dazu den Grundstücksmarktbericht 2005 des Gutachterausschusses für Grund¬stückswerte im Landkreis T-F (Auszug) ein. Weiter reicht sie ihre Gründungs¬vereinbarung und ihre Handlungsanweisung zu den Unterkunfts¬kosten ein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. Dezember 2005 aufzuheben und die Klagen insgesamt abzuweisen sowie die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. Dezember 2005 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 627,26 EUR monatlich abzüglich bereits gewährter Leistungen zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger sind der Auffassung, es sei grundsätzlich, jedenfalls aber im vorliegenden Falle nicht zulässig, die angemessenen Kosten einer Mietwohnung zur Beurteilung der ange¬messenen Kosten eines selbst genutzten Eigenheims heranzuziehen. Eine entsprechende aus¬drückliche gesetzliche Regelung bestehe nicht und aus § 22 SGB II folge nicht zwingend, dass für Eigenheime der gleiche Maßstab gelten müsse wie für Mietwohnungen. Sie bewohnten ein vergleichsweise kleines Eigenheim. Derartige Objekte seien im Landkreis T selten, so dass es ihnen praktisch nicht möglich sei, in ein kleineres Einfamilienhaus umzu¬ziehen. Das bewohnte Haus sei angemessen im Sinne des früheren Sozialhilferechts. Möglich¬keiten zur teilweisen Veräußerung oder Untervermietung bestünden nicht. Dann folge aber aus dem Grundsatz der Bedarfsdeckung, dass die Schuldzinsen auch insoweit übernommen werden müssten, als sie über die Kaltmiete einer für angemessen erachteten Mietwohnung hinaus¬gingen. Andernfalls würden sie zu einer Verwertung der gesamten Immobilie durch Ver¬äußerung gezwungen werden, was gerade nicht im Sinne des Gesetzes sei, wonach ein selbst bewohntes angemessenes Haus von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen sei. Die Kläger belegen die vorgesehenen Tilgungsmodalitäten durch Einreichung der entsprechenden Lebens¬versicherungsverträge.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten - Nr der Bedarfsgemeinschaft - hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind zulässig; das Rechtsmittel der Kläger ist teilweise begründet.
Der Rechtsstreit wird von Beginn an nicht nur von der Klägerin zu 1), sondern auch von dem Kläger zu 2) geführt (Mehrheit von Klägern, so genannte subjektive Klagehäufung). Dem steht nicht entgegen, dass in der Klageschrift allein die Klägerin zu 1) als klagende Partei bezeichnet ist und auch der angekündigte und in der mündlichen Verhandlung des SG gestellte Antrag nur dahingehend formuliert ist, "der Klägerin" höhere Leistungen zu gewähren. Denn diese Prozesshandlungen sind der Auslegung zugänglich, die ergibt, dass sowohl die Durch¬setzung eines höheren Leistungsanspruchs der Klägerin zu 1) als auch des Klägers zu 2) bereits Gegenstand der erhobenen Klage(n) und des Klageverfahrens waren. Sowohl die Klageer¬hebung und in ihrem Rahmen die Bezeichnung der Beteiligten (dazu BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 - 8 B 262/00 = Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 20; BAG, Urteil vom 27. Novem¬ber 2003 - 2 AZR 692/02 = AP Nr 27 zu § 319 ZPO) als auch die Antragstellung (BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11) sind Prozesshandlungen, die Willenserklärungen erhalten, die nach den dafür geltenden Regelungen - §§ 133, 157 Bürger¬liches Gesetzbuch (BGB) - auszulegen sind (BSG aaO und Urteil vom 22. März 1988 - 8/5 a RKn 11/87 = SozR 2200 § 205 Nr 65). Danach ist nicht am Wortlaut der Erklärungen zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärungen, sondern auch aus den sonstigen Umständen ergeben kann. Dabei können insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, der Inhalt der Verwaltungsakten und der Zusammenhang mit vorgelegten Unterlagen (vgl BAG aaO) herangezogen werden. Ent¬scheidend ist der objektive Erklärungswert, dh die Prozesshandlung muss so ausgelegt werden, wie sie die Empfänger (das Gericht und übrigen Prozessbeteiligten) bei Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnten.
Mit der Klageschrift wurden höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) - § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II - als mit Bescheid vom 20. April 2005/Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 bewilligt unter Bezugnahme auf eben diese Bescheidlage geltend gemacht. Der Klageschrift ist eindeutig das Begehren zu entnehmen, bzgl der KdU wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie es der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Bewilligungsentscheidung entsprach. Damit wurden - für Gericht und Beklagte ersichtlich - KdU in einem Umfang geltend gemacht, wie sie nur "der Bedarfsgemeinschaft" zustehen können. Dies heißt aber, da es einen Anspruch der Bedarfs¬gemeinschaft nicht gibt (also auch eine Rechtsverfolgung durch die Klägerin zu 1) als Vertre¬terin der Bedarfsgemeinschaft nicht denkbar ist), dass die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - notwendig von den Mitgliedern - geltend gemacht werden. Dass es sich bei den Ansprüchen auf Leistungen der Grundsicherung (einschließlich der KdU) um An¬sprüche handelt, die als Individualansprüche den Personen zustehen, die die Bedarfs¬gemeinschaft bilden, ist Wortlaut und Systematik der anspruchsbegründenden Vorschriften ohne Weiteres zu entnehmen. Nach § 7 Abs 1 und 2 SGB II sind "Personen" entweder als erwerbs¬fähige Hilfebedürftige oder als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft leistungs¬be¬rechtigt. Über diesen klaren Wortlaut hinaus erweist sich die vom Einzelanspruch ausgehende Strukturierung der Grundsicherungsleistungen bei Bedarfsgemeinschaften in dem Umstand, dass Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft unterschiedliche Ansprüche (Arbeitslosengeld II (Alg II) oder Sozialgeld) zustehen können sowie in der Regelung über die Aufteilung des ungedeckten Bedarfs einer Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II) und über die Ver¬mutung der Bevollmächtigung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Antragstellung und Entgegennahme von Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft (§ 38 Abs 2 SGB II). Diese Be¬stimmungen wären überflüssig, gäbe es einen "Anspruch der Bedarfsgemeinschaft" (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 29; Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, § 7 RdNr 5; Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 02. August 2005 - L 5 B 186/05 ER AS = SozSich 2005, 315).
Ausgehend von dieser dem Gericht und der Beklagten bekannten Rechtslage und dem er¬hobenen Anspruch (dem Streitgegenstand) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch der Kläger zu 2) als Kläger am Rechtsstreit beteiligt sein sollte, zumal seine Beteiligung am Streitverhältnis damit ersichtlich der Einbeziehung seiner Ansprüche in den Bescheiden der Beklagten entspricht (vgl zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 44.74 = BVerwGE 50, 171). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes im Vergleich zum Regelungsumfang der Bescheide der Beklagten ist im schriftsätzlichen Vortrag nicht erfolgt, sie klingt auch nicht an. Die Bescheide der Beklagten regeln auch, in welchem Umfang Leistungsansprüche des Klägers zu 2) bestehen. Zwar hat die Beklagte den Bescheid vom 20. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 nur der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als (vermutete) Vertreterin der einzelnen Ang¬ehörigen der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II) gemäß § 37 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bekannt gegeben (so genannter Bekanntgabe-Adressat im Gegensatz zum Inhalts-Adressat, vgl Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 39 SGB X RdNr 12, 13 mwN) und sie hat die Bescheide nicht ausdrücklich an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsge¬meinschaft gerichtet. Es ist aber jedem dieser Bescheide noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) Inhalts-Adressaten der darin ver¬laut¬barten Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) sind. Bei der gebotenen Auslegung der Bescheide kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen muss (vgl Steinwedel aaO RdNr 13 mwN). Unter Anlegung dieser Kriterien folgt aus der Nennung der Klägerin zu 1) und "der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person", aus dem Hinweis, dass bei der Festsetzung der Höhe der Leistung der Kläger zu 2) berücksichtigt worden sei, aus der Bezeichnung der Klägerin zu 1) als "Vertreter der Bedarfsgemeinschaft" sowie aus der Aufschlüsselung des Berechnungsvorgangs in der Anlage des Bescheides vom 20. April 2005 bzw der gesamten Darstellung im Widerspruchsbescheid, dass sich die Bewilligung an jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft richtete. Es handelt sich damit in der Sache um eine als solche erkenn¬bare Zusammenfassung mehrerer an verschiedene Personen gerichteter Verwaltungsakte in einem Bescheid.
Im Ergebnis hindert damit der Umstand, dass "äußerlich eindeutig" (vgl BAG aaO) - auch in den Klageanträgen - nur die Klägerin zu 1) als Beteiligte bezeichnet wurde, nicht die am er¬kenn¬baren Willen orientierte Auslegung dahingehend, dass mit der Klage die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, soweit sie von der Beklagten abgelehnt worden sind, mithin auch die Ansprüche des Klägers zu 2), verfolgt werden sollten. Da die subjektive Klage¬häufung bereits bei Klageerhebung bestand, liegt keine an den Grundsätzen des § 99 SGG zu messende Klageänderung im Berufungsverfahren vor, die im Übrigen zu einer Sachprüfung des Begehrens des Klägers zu 2) nicht führen könnte, da eine erst im Berufungsverfahren an¬hängig gewordene Klage(-erweiterung) mangels instanzieller Zuständigkeit des LSG (§ 29 SGG) als unzulässig abzuweisen gewesen wäre (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 20/01 R = SozR 3-1500 § 29 Nr 1).
Nach dem bisher Gesagten ist das Rubrum des sozialgerichtlichen Urteils bezüglich der Be¬zeich¬nung der Beteiligten unrichtig. Eine Berichtigung ist indes nicht Voraussetzung dafür, den wahren Sachstand (bezüglich der Beteiligtenstellung der Kläger zu 1) und 2) und der von ihnen erhobenen Ansprüche) im Berufungsverfahren zugrunde zu legen (so durchweg prakti¬ziert in allen bislang zitierten Entscheidungen für das Revisionsverfahren, anders offenbar BSG, Urteil vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 57/85 = SozR 1500 § 164 Nr 33), vielmehr ist das jeweils erkennende Gericht gehalten, die bei seiner Entscheidung erheblichen klärungsbe¬dürf¬tigen Prozesshandlungen auszulegen (insbesondere BAG aaO).
Das Passivrubrum war nicht zu ändern; die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeit¬suchende im Landkreis T-F kann selbst Beklagte sein, da sie im sozial¬ge¬richt¬lichen Ver¬fahren beteiligtenfähig iSv § 70 SGG ist, eines "Durchgriffs" auf die hinter ihr stehenden Körperschaften (Bundesagentur für Arbeit und Landkreis T-F (im Folgenden: Landkreis)) bedarf es nicht (so aber für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft nicht als juris¬tische Person ausgestaltet ist, Berlit in LPK-SGB II, § 44b RdNr 38). Für den räumlichen Bereich des Landkreises ist die Beklagte als Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II durch öffentlichen Vertrag vom 14. Dezember 2004 gegründet worden. Organe der Beklagten sind die Trägerversammlung, der Geschäftsführer und der Beirat (§ 4 des Gründungsvertrags), der Geschäftsführer vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich (§ 7 Abs 1 des Gründungsvertrags). Da die Vertragspartner gerade nicht den Weg gegangen sind, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (Bedenken insoweit bei Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 9) zu errichten, ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten nicht aus § 70 Nr 1 SGG. Sie ist auch nicht nach § 70 Nr 3 SGG begründet, da die Beklagte zwar Behörde im funktionalen Sinne ist (vgl § 1 Abs 2 SGB X, siehe auch Berlit aaO RdNr 50, Rixen aaO RdNr 15), Behörden in dieser Eigenschaft nach § 70 Nr 3 SGG aber die Beteiligtenfähigkeit nur zu¬kommt, wenn dies - und daran fehlt es für die Beklagte - durch Landesrecht bestimmt ist. Der Se¬nat sieht indes keine durchgreifenden Bedenken, die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten aus § 70 Nr 2 SGG herzuleiten. Danach sind nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (als solche, also nicht die einzelnen Mitglieder, vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 70 RdNr 3) fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Zwar dürfte die Bestimmung vorrangig darauf abzielen, öffentlichen und privaten Vereinigungen mit eigener Zwecksetzung die Beteiligtenfähigkeit zuzubilligen (vgl etwa die Aufzählung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO), die Vor¬schrift schließt aber Organisationseinheiten im Staatsaufbau nicht ausdrücklich aus, und von der begrifflichen Bestimmung sind Arbeitsgemeinschaften umfasst – sowohl die Bundes¬agentur für Arbeit als auch der Landkreis sind (juristische) Personen und volle Rechtsfähigkeit ist der Beklagten nicht verliehen. Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen nur als be¬tei¬ligtenfähig angesehen werden, sofern sie Träger von Rechten und Pflichten sein können (Pawlak in Hennig ua, SGG, § 70 RdNr 23), also Teilrechtsfähigkeit vorliegen muss (Bier in Schoch ua, VwGO, § 61 RdNr 6), ist dies Erfordernis erfüllt. Dies ergibt die in § 44b Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II zur Außenvertretung der Arbeitsgemeinschaft getroffene Regelung, die voraus¬setzt, dass die Rechtshandlungen des vertretenden Geschäftsführers ihr zugerechnet werden (zur Teilrechtsfähigkeit; vgl Quaas, SGb 2004, S 723 ff, 728; Berlit aaO RdNr 38). Im Übrigen entspricht die eigene Beteiligtenfähigkeit der Beklagten der Intention des § 44b SGB II, der darauf abzielt, die Aufgaben der Leistungsträger (ausdrücklich unter Einschluss des Widerspruchsverfahrens) zu bündeln und die Arbeitsgemeinschaften dazu mit einer umfassen¬den Wahrnehmungszuständig¬keit/Durchführungsverantwortung (Rixen aaO RdNr 7, Berlit aaO RdNr 3, 40) auszustatten.
Zu entscheiden ist über Anfechtungs- und Leistungsklagen der Kläger zu 1) und 2), mit denen höhere Einzelansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU allein unter dem Gesichtspunkt zu niedrig bestimmter KdU geltend gemacht werden.
Streitig ist der Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005. Dies entspricht den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen, die der Bescheidlage Rechnung tragen. Der angefochtene Bescheid vom 20. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 trifft für diesen Zeitpunkt erstmals (ohne dass eine vorherige weitergehende Be¬willigung für Zeiträume ab dem 01. Juli 2005 vorgelegen hätte) die Bestimmung, Leistungen nach § 19 Satz 1 SGB II seien im Umfang von 13,73 EUR für jedes Mitglied der Bedarfs¬gemeinschaft (zusammen 27,45 EUR) zuzüglich eines Zuschlages (§§ 19 Satz 1 Nr 2, 24 SGB II) von 244,00 EUR (im Rechenwerk des Bescheides der Klägerin zu 1) zugeordnet) zu leisten. Diese Verfügungssätze des Bescheides vom 20. April 2005 sind weiterhin die maßgebende, von der Beklagten bezüglich der Ansprüche der Kläger vom 01. Juli bis zum 31. Oktober 2005 ge¬troffene Regelung. Zwar hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 die Sach- und Rechtslage dahingehend gewürdigt, es beständen, da die KdU niedriger anzusetzen seien als im Bescheid vom 20. April 2005 geschehen, keine Ansprüche der Kläger aufgrund Grundsicherungsleistungen. Dies hat sie aber in den Verfügungssätzen des Widerspruchs¬bescheides unter Beachtung des grundsätzlichen Verbots der Verböserung im Widerspruchs¬ver¬fahren (dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 85 RdNr 5) zutreffend nicht umge¬setzt, vielmehr nur die Widersprüche zurückgewiesen. Der Bescheid vom 20. April 2005 hat sich auch nicht durch eine nachfolgende Aufhebungsentscheidung (Bescheid vom 24. Juni 2005 - zur problematischen Frage, ob eine solche Entscheidung nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens hätte werden können, siehe BSG, SozR 3-1500 § 96 Nr 9) erledigt - § 39 Abs 2 SGB X. Denn die Beklagte hat diesen Verwaltungsakt, wie auch den nachfolgenden Ablehnungsbescheid vom 08. September 2005 aufgehoben, so dass beide Bescheide keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Eine Regelung, die über den 31. Oktober 2005 hinaus Geltung beansprucht, ist im angefochtenen Bescheid oder weiteren Bescheiden (ergangen sind nur Ausführungsbescheide zum Urteil des SG) nicht getroffen worden. Die Einbeziehung weiterer Bescheide in das Berufungsverfahren steht damit nicht in Frage; überdies haben die Be¬teiligten einen Verfahrensvergleich zur Bescheidung der Ansprüche ab dem 01. November 2005 nach Abschluss dieses Verfahrens geschlossen.
Es ist nicht zu entscheiden, ob die Ansprüche der Kläger nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II unter allen erdenklichen Gesichtspunkten zutreffend bestimmt sind. Streitgegenständlich ist vielmehr nur, ob die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit 209,00 EUR angesetzten KdU der Sach- und Rechtslage entsprechen. Nur dies ist der Streitgegenstand des Rechtsstreits, wie er sich aus den Anträgen und der Be¬grün¬dung im Klageverfahren ergibt. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen An¬spruch bestimmt; durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie durch den Klage¬grund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - B 4 RJ 62/02 R = SozR 4-2600 § 237 Nr 2; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00). Nur im Umfang der von den Klägern vorgenommenen Bestimmung des Streitgegenstandes unterliegt der Bescheid der Nachprüfung. Hier haben die Kläger ihren Anspruch auf Leistungen in der Höhe, wie sie bis zum 30. Juni 2005 monatlich erbracht worden waren, nie mit einem anderen Vortrag unterlegt und zu keinem Zeitpunkt unter an einem anderen Aspekt problematisiert, als dem, dass die Beklagte verkenne, wie die angemessenen KdU zu bestimmen sind. Dies ist auch nochmals in ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt worden (zu dieser "Begrenzungstechnik" siehe BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7 a AL 50/05), wobei diese Erklärung nach umfassender Erörterung der für die Höhe des Anspruchs bestimmenden Faktoren abgegeben wurde.
Die Berufungen der Kläger sind zulässig, insbesondere beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Die Differenz zwischen den Grundsicherungsleistungen, die zuletzt für Juni 2005 erbracht worden waren (Summe beider Ansprüche: 627,26 EUR) und der für die vier Folgemonate bis zum 31.Oktober 2005 gewährten Leistung von 271,45 EUR monatlich (Ansprüche beider Kläger) über¬steigt auch bei Betrachtung der Einzelansprüche der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) 500,00 EUR.
Die Berufung der Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 04. Mai 2006 zulässig und formgerecht eingelegt, da es gemäß § 145 Abs 5 SGG nach einer Nichtzu¬lassungs¬beschwerde keiner erneuten Einlegung bedarf. Das Rechtsmittel war entgegen § 156 Abs 2 SGG trotz Rücknahme der ursprünglich eingelegten Berufung nicht verbraucht (vgl dazu BSG, Urteil vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 79/99 R). Der Zulassung bedurfte es, da die ur¬¬sprünglich eingelegte Berufung der Beklagten den Beschwerdewert von 500,00 EUR nicht er¬reichte. Nach dem Tenor des Urteils des SG waren 338,19 EUR im Monat zugesprochen. Dieser Tenor war unter Heranziehung der Urteilsgründe auszulegen. Da sie zweifelsfrei erkennen lassen, dass das SG die Summe der Ansprüche auf Leistungen zur Grundsicherung der Kläger zu 1) und 2) mit 338,19 EUR monatlich bestimmen wollte und keinesfalls als Summe aus diesem Betrag und dem gemäß dem Bescheid vom 20. April 2005 zustehenden 271,45 EUR, enthält das Urteil in der Sache nur eine Verurteilung zur Differenz (2 x 33,37 EUR = 66,74 EUR monatlich). Da¬nach ergibt sich die Beschwer der Beklagten für den Zeitraum von vier Monaten mit 266,96 EUR. Einer Berich¬tigung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils bedarf es nicht. Er hat, so wie er formuliert ist, den dargestellten (durch Auslegung ermittelten) Inhalt; eine Ergänzung (etwa: ab¬züglich be¬reits gezahlter 271,45 EUR) wäre nur klarstellend und würde nicht erstmals dem ge¬wollten Ent¬scheidungssatz Ausdruck verleihen.
Die Berufung der Kläger ist in dem Umfang begründet, der aus dem Tenor ersichtlich ist. Da die ihnen zustehenden Leistungen höher sind als vom SG entschieden (zur Auslegung des Tenors soeben), ist die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Beklagten unbegründet.
Es steht nicht in Frage, dass die Klage des Klägers zu 2) unter dem Gesichtspunkt unzulässig ge¬wesen sein könnte (seine Berufung damit unbegründet wäre), dass ein Vorverfahren nicht durch¬geführt wurde. Auch wenn eine ausdrückliche Trennung der verfolgten Ansprüche nach Per¬sonen auch im Widerspruchsverfahren nicht vorgenommen worden ist, steht außer Zweifel, dass hier das Widerspruchsverfahren von beiden Klägern geführt worden ist; der Kläger zu 2) ist im Kopf des Widerspruchsschreibens genannt und hat den Widerspruch auch unter¬schrieben.
Die Summe der Ansprüche, die den Klägern zu 1) und 2) jeweils in gleicher Höhe zustehen, er¬gibt sich (ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II) mit 282,82 EUR monatlich (Einzelanspruch 141,41 EUR). Dieser Betrag errechnet sich, indem zu den Leistungen zur Sicherung des Lebens¬unterhalts (§ 19 Satz 1 Nr 1, § 20 Abs 2 und Abs 3 Satz 1 SGB II) in Höhe von 596,00 EUR (2 x 298,00 EUR) die angemessenen KdU (§ 19 Satz 1 Nr 1 iVm § 22 Abs 1 SGB II), die hier mit 673,43 EUR zu bestimmen sind, addiert werden und von der Summe das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zu 2) (§ 9 Abs 1 Nr 2 iVm § 11 SGB X (hier: 986,55 EUR)) abge¬zogen wird. Die angemessenen KdU im Sinne von § 22 Abs 1 SGB II ergeben sich mit dem Be¬trag von 673,43 EUR, da sie ausgehend von den Aufwendungen zu bestimmen sind, die die tat¬sächlichen Wohnverhältnisse der Kläger verursachen, wobei grundsätzlich auch Finanzierungs¬kosten, diese allerdings - wie noch darzulegen sein wird – begrenzt, zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen setzen sich die Kosten der Unterkunft zusammen aus berücksichtigungsfähigen Finan¬zierungskosten in Höhe von 505,40 EUR, Nebenkosten in Höhe von 103,76 EUR und Heiz¬kosten in Höhe von 64,27 EUR.
In welchem Umfang KdU erbracht werden, richtet sich nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden KdU in Höhe der tatsächlichen Auf¬wendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Fassung der anspruchsbegründenden Norm verdeutlicht, dass Bezugspunkt der Kostenübernahme ausnahmslos die Wohnverhält¬nisse sind, die real bestehen. Die berücksichtigungsfähigen Kosten (die die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs 1 SGB II sind) sind zunächst als solche festzustellen und in einem weiteren Schritt darauf zu überprüfen, ob sie angemessen sind; ist dies nicht der Fall, werden sie (die tat¬säch¬lichen Auf¬wendungen) nur begrenzt auf den angemessenen Betrag übernommen. Da auf die Angemessen¬heit der Kosten, nicht aber auf die Angemessenheit der Unterkunft abgestellt wird und die Kosten zu erbringen sind, "soweit" sie angemessen sind, schuldet der Leistungs¬träger immer die angemessenen Aufwendungen, er wird nicht von seiner (ggfs begrenzten) Leistungspflicht frei, wenn die Wohnverhältnisse (nach welchem Maßstab auch immer) als un¬angemessen zu beurteilen wären. Die Begrenzung wird mittels des unbestimmten Rechtsbe¬griffs der Ange¬messen¬heit vorgenommen, dessen Auslegung ohne Einschränkung die Gerichte vor¬nehmen (all¬ge¬meine Auffassung, etwa Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 39; abweichend ohne eine für den Senat nachvollziehbare Be¬grün¬dung Roth¬kegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II RdNr 19). Da ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung oder eine Berechtigung, Ermessen auszuüben, nicht in Frage stehen, kommt den Handlungsanweisungen oder Richtlinien der Träger nur die Bedeutung zu, zu illustrieren, wie die Verwaltung allgemein zu verfahren gedenkt. Angemerkt sei, dass die Bandbreite der Lösungsvorschläge gerade für Fälle der vorliegenden Art erheblich ist. Während die Handlungsanweisungen der Be¬klag¬ten detailliert bestimmen, welche Aufwendungen (ua Darlehenszinsen) berück¬sichtigungsfähig sind, und deren Übernahme auf die Kosten einer Mietwohnung be¬grenzt (Handlungsanweisung zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch des Landkreises T-F/Sozialamt vom 09. Juni 2005, Gliederungspunkt 3.2 a E), heißt es in den im Land Berlin ange¬wand¬ten Ausführungsschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung ge¬mäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucher¬¬schutz vom 07. Juni 2005 zum Gliederungspunkt 5 nur "die Angemessenheit selbst ge¬nutzter Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen, die nach § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II als Vermögen geschützt sind, ist von der Prüfung personen-, sach- und wertbezogener Einzelkriterien abhängig zu machen". Eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Verordnungsermäch¬ti¬gung in § 27 Nr 1 SGB II) ist bisher nicht ergangen.
Aufwendungen für Unterkunftskosten fallen hier im Umfang von 716,59 EUR an (Nebenkosten - wie oben - 103,76 EUR, Heizkosten - wie oben - 64,27 EUR und Finanzierungskosten im Umfang von 548,56 EUR (Zinsen für beide Darlehen)). Die Kosten sind bis auf einen Anteil der Finanzierungskosten von 43,16 EUR auch angemessen.
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Miet¬wohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Neben¬kosten, dh die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz brin¬gen darf (§ 566 Abs 1 BGB iVm der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003, BGBl I S 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigen¬heim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Be¬schluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER); die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den KdU die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 - 5 C 36/85 = BVerwGE 77, 232; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II RdNr 22; Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 14). Zur näheren Bestimmung wird dazu regel¬mäßig - und dem folgt der Senat – auf § 7 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vom 28. November 1962 (BGBl I S 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl I S 818) - im Folgenden: VO) Bezug genommen, die für den Bereich des Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) regelt, welche notwendigen Ausgaben bei Einkünften aus Ver¬mietung und Verpachtung abgesetzt werden können (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO; Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 20; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 26; Wieland in Estelmann, § 22 RdNr 28 ff). Danach unterliegt es keinen Bedenken, die im Tatbe¬stand näher aufgeschlüsselten Bewirtschaftungs¬kosten zu den berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Aufwendungen zu zählen. Auch die von der Beklagten pauschal in Ansatz gebrachten Instandhaltungsaufwendungen (erfasst unter § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 4 VO) gehören zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, die fortlaufend notwendig sind, um die be¬stimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht größeren Reparatur- , Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung eines Eigenheims zählen auch die Zinsen für ein Immobiliendarlehen (§ 7 Abs 2 Satz 1 Nr 1 VO "Schuldzinsen"; ebenso die bisher in Bezug genommene Kommentarliteratur sowie Rothkegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II RdNr 17 sowie im Ausgangspunkt Bayrisches LSG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - L 11 B 557/05 AS ER), denn falls beim Erwerb die Aufnahme eines Immobiliendarlehens erforder¬lich war, gehört die Bedienung der Zinsen zu den Kosten, die zwingend und zur direkten Verwendung für die Finanzierung aufge¬bracht werden müssen, um den Wohnraum zu erhalten. Ob Tilgungsleistungen berücksichtigungsfähig sind (zum Meinungsstand Lang in Eicher/Spellbrink, § 22 RdNr 27 ff) - zumal wenn sie wie hier in Form einer Ansparung erfolgen - kann dahinstehen, denn sie werden hier von den Klägern nicht geltend gemacht. Sie haben ihre Ansprüche immer auf den im Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 erbrachten Umfang der KdU begrenzt, der die Tilgungsansparung nicht enthielt.
Die Prüfung der Angemessenheit ist in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berück¬sichtigungs¬fähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Um¬fang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grund¬sicherungs¬¬berechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Der Vorgehensweise der Beklagten, im Falle eines selbst genutzten Eigenheims die Begrenzung auf die angemessenen Kosten in der Weise vorzunehmen, dass die angemessenen Kosten einer der Größe nach für angemessen erachteten Mietwohnung ermittelt (dazu liegt umfängliche und differenzierte Rechtspr zum Sozialhilferecht vor, vgl BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 = BVerwGE 97, 110; zur Übertragung auf § 22 SGB II Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER) und als Grenzbetrag angesetzt werden, folgt der Senat damit nicht. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass es sich bei der selbst genutzte Immobilie um nicht zu berück¬sichtigen¬des Vermögen iSv § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II handelt. Die Begrenzung mittels eines Vergleichs zum angemessenen Mietaufwand, die in der Rechtsprechung teilweise ak¬zeptiert wird (LSG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2006 – L 9 B 99/05 AS ER; Bayrisches LSG aaO; für die Belange des einstweiligen Verfahrens offengelassen LSG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 - L 20 B 31/06 AS ER; nicht von einer "Vergleichsmiete" ausgehend auch LSG Niedersachsen-Bremen aaO; SG Aurich, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - S 25 AS 167/05 ER), kann für sich in Anspruch nehmen, in nachvollziehbarer Weise für jeden Anspruchs¬¬berechtigten unabhängig von den tatsächlichen Wohnverhältnissen zu betrags¬gleichen (nur re¬gio¬nal nach den Verhältnissen am Mietmarkt variierenden) Ergebnissen zu führen (dies wird vom LSG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2006, aaO für aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zwingend geboten erachtet). Gerade in¬so¬weit erscheint sie indes auch problematisch, weil sie sich über das Element der fiktiven Be¬stimmung von einer sachgerechten Würdigung des Einzelfalls entfernt und zudem im Grundsatz die Kostenkontrolle einzelner Aufwendungen preisgibt (zB gänzlich unwirt¬schaft¬liche Heizkosten bei lastenfreiem Eigen¬heim). Hier kommt als entscheidendes Argument gegen eine Bestimmung der Angemessenheit über einen Vergleich zur Miet¬wohnung hinzu, dass eine solche Verfahrensweise den Zusammenhang zu der in § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II getroffenen Regelung unberücksichtigt lässt und insoweit im Regelfall einen Wertungswiderspruch her¬vor¬rufen würde. Nach § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II ist als Vermögen eines Grundsicherungs¬berechtigten ein selbst genutztes Hausgrundstück angemessener Größe (und ein solches ist - wie noch darzulegen sein wird - das von den Klägern bewohnte Objekt) nicht zu berück¬sichtigen. Auch in diesen Fällen die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen mittels eines Vergleichs zum angemessenen Mietaufwand zu bestimmen, würde ohne zwingenden, aus dem Wortlaut und dem Kontext des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II folgenden Grund das in § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II eingeräumte Privileg (für einen nicht unbeträchtlichen Teil der er¬fassten Fälle) faktisch be¬seitigen. § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II hat ausweislich des Wortlauts vollinhaltlich § 1 Abs 2 Nr 5 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO vom 13. Dezember 2001(BGBl I 3734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848) aufgehoben mWv 01. Januar 2005 durch Gesetz vom 24. Dezember 2004 (BGBl I 2954)) und nicht die rechtsähnlichen Regelungen des § 88 Abs 2 Nr 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen. Soweit danach ein selbst genutztes Eigen¬heim in angemessener Größe vom bedarfsmindernden Einsatz als Vermögen freigestellt ist, liegt als Motiv nicht zugrunde, die Immobilie als solche (als einen Vermögensgegenstand besonderer Art oder Qualität) zu schützen. Das Privileg findet seine Be¬rechtigung vielmehr allein in dem Zweck, die Anspruchsberechtigten vor dem Zwang zum Wohnungswechsel als Folge der Verwertung zu schützen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – B 7 AL 126/01 R). Die im Grundsatz als vorübergehend gedachte Angewiesen¬heit auf be¬darfs¬abhängige Grundsicherungsleistungen soll nicht regelhaft (und eben dies wäre die Kon¬se¬quenz eines "Zugriffs" auf das Wohneigentum) mit dem weitergehenden Eingriff ver¬bunden sein, die auch von den Wohnverhältnissen wesentlich mitbestimmten Lebens¬verhältnisse radi¬kal ändern zu müssen, bevor Hilfebedürftigkeit geltend gemacht werden kann. Eben diese Situation würde aber in einem Großteil der Fälle, nämlich regelmäßig dann eintreten, wenn Eigenheime sich noch in der Finanzierungsphase befinden, falls im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II die Ange¬messen¬heit der KdU durch Gegenüberstellung der angemessenen Kosten einer Mietwohnung zu bestimmen wären. Denn im Normalfall wird der finanzielle Aufwand für selbst genutztes Eigen¬tum deutlich höher sein, dies im Wesentlichen wegen der nicht den Rahmen des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II, wohl aber die Angemessen¬heits¬grenze für Mietwohnungen im Sinne des SGB II überschreitenden Wohnflächen (die für zwei Personen mit 60 – 65 m² anzusetzen wären, vgl BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 aaO; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 19f), aber auch wegen der Mehrbelastung im Vergleich zur Miete, die - ohne als unwirtschaftlich zu gelten oder dies objektiv zu sein - bei der Bildung von Wohneigentum häufig in Kauf genom¬men wird. Real wird der aufgezeigte Wertungswiderspruch, der entsteht, wenn die Bestimmung des Leistungsumfangs nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht die tatsächlichen Aufwendungen für das bewohnte Eigenheim (und die Angemessenheit der einzelnen Kosten) in den Blick nimmt, sondern allgemein den Vergleich zu fiktiven Mietkosten anstellt, da der betroffene Personenkreis nach den gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu den Leistungen des SGB II dahingehend zu bestimmen ist, dass ihm jedenfalls nicht die wirt¬schaftlichen Möglich¬keiten zu Gebote stehen, das Eigenheim "zu halten", wenn die KdU wesent¬lich hinter den tat¬säch¬lichen Kosten zurückbleiben.
Die Kläger bewohnen ein Hausgrundstück angemessener Größe, das dem Verwertungsschutz aus § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II unterfällt. Da der Wortlaut des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II exakt den Wortlaut hat, wie die entsprechende Regelung des § 1 Abs 3 Nr 5 Alhi-VO zuletzt vor ihrem Außer-Kraft-Treten (zuvor § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Alhi-VO), sind die dazu entwickelten Auslegungsgrundsätze auf § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II uneingeschränkt anwendbar. Auch im Rahmen des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II ist danach die Angemessenheit ausschließlich auf die Größe des Objekts zu beziehen, andere wertbildende Faktoren bleiben dagegen grundsätzlich außer Betracht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R). Die angemessene Größe ist auch nach Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II WoBauG) zum 31. Dezember 2001 nach § 39 Abs 1 Satz 1 dieses Gesetzes zu bestimmen, wonach Familienheime mit nur einer Wohnung bis zu einer Größe von 130 m² gefördert werden konnten (BSG aaO). Diese Größe wird hier deutlich unterschritten und es sind auch keine durchgreifenden, den Einzelfall kennzeichnenden Gesichtspunkte vorhanden, die den¬noch der Beurteilung des Wohnhauses der Kläger als angemessen entgegenstehen. Soweit eine Herabsetzung der akzeptablen Wohnfläche erwogen werden könnte, weil die Kläger das Objekt nur zu zweit bewohnen, während für das "Familienheim" im Sinne von § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 II WoBauG eine vierköpfige Familie maßstäblich ist (§ 39 Abs 2 Nr 1 WoBauG), sieht der Senat es mit der zitierten Entscheidung des BSG als wenig nahe liegend an, eine solche Minde¬rung überhaupt vorzunehmen, da kein schlagendes Argument ersichtlich ist, den Anspruchs¬be¬rech¬tigten dafür einstehen zu lassen, dass "Familienheime" - so der Ausgangs- und Anknüp¬fungs¬¬punkt - bei Auszug von Familienmitgliedern nicht schrumpfen. Überdies würde hier auch ein deutlicher Abzug in einer Größenordnung von ca 20 m² pro "fehlender" Person einer Be¬wer¬tung des Hausgrundstücks als angemessen nicht entgegenstehen, da die Wohnfläche des Hauses nur (bescheidende) 91,89 m² beträgt. Die Grundstücksgröße von ca 1000 m² übersteigt zwar die Grenzen, die die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit vorsah (DA 3.3.1 Abs 7 zu § 193 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - 500 m² städtisch/800 m² ländlich), auch dies stellt aber die Angemessenheit des Hausgrundstücks nicht entscheidend in Frage. Eine nachvollziehbare Grundlage, neben der Wohnfläche die Grund¬stücks¬größe selbständig im Sinne einer weiteren Verwertbarkeit begründender Angemessen¬heits¬grenze zu berücksichtigen, besteht nicht. Bewohnt wird das Haus und nicht das Grund¬stück, dessen Größe stellt sich als wertbildender Faktor für die Immobilie dar, der als solcher - wie dargelegt - nicht berücksichtigt werden soll. Zudem wäre, wenn die Bewertung der Ange¬messenheit bezüglich der Wohnfläche und der Grundstücksgröße auseinander fallen, der Wohnungsgröße als dem sachnäheren und wesentlicheren Gesichtspunkt der Vorrang einzu¬räumen (im Ergebnis Brühl in LPK-SGB II, § 12 RdNr 43; bereits Ebsen in Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, § 137 RdNr 215 f).
Die Überprüfung der tatsächlich anfallenden berück¬sichtigungs¬fähigen Aufwendungen für das bewohnte Haus auf ihre Angemessenheit ergibt, dass nur ein Teil der Finanzierungskosten aus¬zugrenzen ist. Bzgl der Neben-/Betriebskosten sind keine Kostenpositionen geltend gemacht worden, die vermeidbar oder unwirtschaftlich wären, eingestellt sind durchweg ihrer Art nach not¬wendige Aufwendungen, wobei die Höhe, soweit es sich um öffentliche Abgaben handelt, nicht zur Disposition steht und im Übrigen (etwa bzgl der Versicherung) nichts für eine Un¬wirt¬¬schaftlichkeit ersichtlich ist. Die Instandhaltungspauschale ist der Höhe nach sachge¬recht und damit angemessen bestimmt, da sie aus der sachnahen einschlägigen Regelung des § 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - BGBl I S 2178, zuletzt geändert durch VO vom 25. November 2003, BGBl I S 2344, 2349) abge¬leitet ist. Diese Auf¬wendun¬gen werden von der Beklagten, die sich insoweit allein auf die Notwendigkeit einer Be¬grenzung durch den angemessenen Mietaufwand stützt, auch nicht als unangemessen bean¬standet.
Die Begrenzung des tatsächlichen Finanzierungsaufwandes auf das Maß des Angemessenen nimmt der Senat in der Weise vor, dass die Schuldzinsen nur im Umfang der ortsüblichen Nettokaltmiete angemessene KdU sind. Dem Begriff der Angemessenheit ist immanent, dass Aufwendungen nicht uneingeschränkt übernommen werden, zudem bedarf es allgemein einer Missbrauchskontrolle, die geeignet ist zu verhindern, dass die relativ großzügigen Wohn¬flächengrenzen des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II (hinter denen die akzeptable Miet¬wohnungs¬größe jedenfalls zurückbleibt) in Verbindung mit wirtschaftlich grenzwertigen Finanzierungen gezielt dazu genutzt werden, das im Bereich der Mietwohnungen vorgegebene Niveau zu über¬schreiten. Dies entspricht etwa der Überlegung des BVerwG, Lasten - in Gestalt von Schuld¬zinsen - seien dann nicht in ihrer tatsächlichen Höhe ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überschreiten, wobei dies entweder seinen Grund darin haben könne, dass das Eigenheim nach Ausstattung und/oder Größe und den danach mit seiner Unterhaltung verbundenen Lasten unangemessen sei, oder dass es zwar in diesem Sinne angemessen, aber zu unangemessenen Bedingungen erworben worden sei (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 5 C 36/85 = BVerwGE 77, 232). Es ist ohne weiteres überzeugend, diese Wertungsgesichtspunkte zu beachten; dies gilt auch für das "Luxusobjekt" in den Flächengrenzen des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II (dazu oben), denn die hier im Grundsatz vorgenommene "Verlängerung" des Verwertungsschutzes in die Leistungs¬grundsätze des § 22 Abs 1 SGB II muss nicht bedeuten, insoweit Unver¬hältnismäßiges in den aktiven Finanzierungsbeitrag des Leistungsträgers (bzgl der Schuldzinsen) einzubeziehen. Der Senat sieht aber die Notwendigkeit, die Angemessenheit der Finanzierungskosten zu typisieren. Dies ist zum einen erforderlich, um den angemessenen Betrag positiv bestimmbar zu machen, zum anderen ist eine Typisierung wünschenswert, da die vom BVerwG vorgezeichnete doppelte Angemessenheitsprüfung in einem ermittlungsintensiven Umfeld unter den Bedin¬gungen eine Massenverwaltung nicht und im Rahmen von Gerichtsverfahren kaum zu¬frie¬den stellend geleistet werden kann. Ein brauchbarer Maßstab besteht darin, die ortsübliche Netto¬kalt¬miete als Grenze für den angemessenen reinen Finanzierungsaufwand anzusetzen. Dies bleibt insoweit eine individuelle Bewertung, als der Mietwert bezogen auf die tatsächlich bewohnte Fläche zu errechnen ist. Die Nettokaltmiete entspricht der Grundmiete; sie beinhaltet nicht die daneben abzurechnenden Betriebskosten und Kosten für die Versorgung mit Heizung und Warmwasser, die vorliegend im Einzelnen geprüft und als KdU eingestellt worden sind (dazu bereits oben). Soweit dieser Betrag nicht ausreicht, allein die Finanzierungskosten (ohne Aufwendungen für Bewirtschaftung, Instandhaltung, Tilgung) zu decken, kann davon ausge¬gangen werden, dass für die Anschaffung des Eigenheims Belastungen in Kauf genommen worden sind, die ein wirtschaftlich Denkender nicht ohne weiteres in Kauf nehmen würde, bzw dass mit dem Erwerb des konkreten Objekts zu den konkreten Bedingungen die Norm für eine einigermaßen wirtschaftliche Beschaffung nicht übermäßig luxuriösen Wohnraums über¬schritten ist. Die Nettokaltmiete setzt auch für den Betroffenen eine nachvollziehbare Grenze, denn wer für eine Immobilie schon als reinen Kapitaldienst mehr aufwendet, als für eine durchschnittliche Mietwohnung gleicher Größe, verbindet mit dem Erwerb mehr als die Befriedigung "normaler" Wohnbedürfnisse.
Die ortsübliche Nettokaltmiete in der Gemeinde, in der die Kläger wohnen, ist mit 5,50 Euro pro m² zu bestimmen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand näher bezeichneten Grund¬stücks¬marktbericht, der zeitnah erhoben ist und der - da ein qualifizierter Mietspiegel nicht existiert - die belastbarste Quelle für die Bestimmung der Netto¬¬kalt¬¬miete ist. Da der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung bietet, sah der Senat eine Orientierung im untersten Bereich des genannten Rahmens von 5,50 – 6,00 EUR als geboten an. Ein Grund auf die Werte in subventionierten Wohnungsbau zurückzugreifen besteht in dem Sachzusammenhang, in dem die Höhe der ortsüblichen Nettokaltmiete hier bemüht wird, nicht. Insoweit ist nochmals klar¬zustellen, dass es hier nicht um "Feinheiten" zur Bestimmung der angemessenen Auf¬wendungen für Mietwohnungen geht, sondern um einen zur Typisierung angemessener Finanzierungskosten geeigneten Wert.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Erwägungen zu der Frage, ob die Ange¬messen¬heit der Aufwendungen insgesamt davon abhängt, ob und ggfs welche Kostensenkungs¬mög¬lich¬keiten durch Teil- oder Untervermietung bestehen. In Grundsatz wäre daran zu denken, dass eine entsprechende Obliegenheit der Anspruchsberechtigten besteht, deren Nichterfüllung eine Kürzungs¬möglichkeit begründet. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass eine realis¬tische Vermietungsmöglichkeit besteht (Möglichkeit und Zumutbarkeit im Hinblick auf das bewohnte Objekt, Marktgängigkeit des Angebots) und dürfte zudem voraussetzen, dass die Ver¬¬waltung ihre diesbezüglichen Erwartungen gegenüber den Anspruchsberechtigten konkret formuliert. Hier schließen Größe und Zuschnitt des Eigenheims aus – auf den zu den Akten gereichten Grundriss des Hauses wird insoweit Bezug genommen - es für vertretbar zu erachten, dass neben einem Zwei-Personen-Haushalt im Objekt Raum für einen weiteren (Ein-Personen) Haushalt geschaffen wird.
Dem nach den bisherigen Darlegungen mit 141,41 EUR zu beziffernden Anspruch des Klägers zu 2) steht nicht entgegen, dass er im streitigen Zeitraum Einkommen erzielt hat, das nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 11 SGB II in Höhe von 986,55 EUR bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Zwar übersteigt dieser Betrag die dem Kläger zu 2) zustehende Grundsicherungsleistung (Regel¬leistung von 298,- EUR (§ 20 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 2 SGB II) zzgl 336,72 EUR KdU (Hälfte der Gesamtkosten)), seine Hilfebedürftigkeit ist aber nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr gilt der Kläger zu 2) – dies bestimmt § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II – als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus ihm und der Klägerin zu 1) (§ 7 Abs 3 Nr 3 a SGB II), im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, da nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln der Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist. Dieser Fall ist gegeben, da die Klägerin zu 1) im streitigen Zeitraum kein Einkommen erzielt hat. Teilweise wird in Frage gestellt, dass § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II mit dem dargestellten Ergebnis angewandt werden kann, dies mit der Begründung, eine "gemeinsame Veranlagung" verstoße gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde, Art 1 Abs 1 GG, weil sie denjenigen, der sich selbst helfen kann, verpflichten würde, seine Mittel für andere mit der Folge einzusetzen, dass er selbst dadurch mittellos wird und auf öffentliche Hilfe angewiesen ist (Brühl in LPK – SGB II, § 9 RdNr 24 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 37.97= BVerwGE 108, 36; weitere Nachw bei Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 30). Da der Wortlaut des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II die so kritisierte Betrachtungsweise eindeutig vorsieht, kann Abweichendes (im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung oder einer Vorlagepflicht des erkennenden Gerichts an das BVerfG) in der Tat nur begründet werden, wenn das Verfassungsrecht es verbietet, ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit ausreichendem Einkommen als hilfebedürftig gelten zu lassen. Argumente, die von der Zweckmäßigkeit und den Folgen der in § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II getroffenen Regelungen ausgehen (etwa zu Erstattungsproblematiken Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 101; zur Zuordnung abhängiger Leistungsansprüche zu unterschiedlichen Trägern Hänlein in Gagel, SGB III, § 9 SGB II RdNr 26 ff; zur Anwendungsproblematik bei unwirtschaftlichem Verhalten einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und bei abweichender Leistungserbringung, § 23 SGB II, Mecke in Eicher/Spellbrink, § 9 RdNr 30) sind damit irrelevant bzw nur insoweit von Bedeutung als sie verfassungsrechtlichen Gehalt haben.
Eine aus Art 1 Abs 1 GG herzuleitende Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II vermag der Senat nicht zu erkennen. Das BVerwG hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, es verstehe sich von selbst, dass eine Auslegung und Anwendung des § 11 Abs 2 BSHG, die den Entzug der für den eigenen Lebensunterhalt notwendigen Mittel und die eigene Sozial¬hilfe¬bedürftigkeit bedinge, gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde verstoße. Damit wird ersichtlich keine vom Gewährleistungsinhalt des Art 1 Abs 1 GG ausgehende Argumentation aufgezeigt, deren Übertragbarkeit auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 9 Abs 2 Nr 3 SGB II erwogen werden könnte. Vergleichbar apodiktisch hat sich auch das BSG zur unterhaltsrechtlichen Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts geäußert (Urteil vom 20. Juni 1984 – 7 RAr 18/83 = SozR 1200 § 48 Nr 8, betr Abzweigungs¬umfang bei getrennt lebenden Ehepartnern). Auch die vom BVerwG für seine Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des BVerfGE (Beschluss des 2. Senats vom 25. September 1992 – 2 BvL 5, 8, 14/91 = BVerfGE 87, 153 ff) bleibt insoweit unergiebig. Das BVerfG formuliert, kein Steuerpflichtiger dürfe "infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu decken" (BVerfG aaO S 172). Nach dem Ent¬scheidungszusammenhang werden damit aber nicht unter dem Blickwinkel des Art 1 Abs 1 GG die verfassungsrechtlichen Grenzen von Normen reflektiert, die das Leistungsrecht strukturieren, sondern es werden Eingriffsgrenzen steuerrechtlicher Bestimmungen unter Beachtung der Verfassungsgarantien aus Art 1 Abs 1, 14 Abs 1 und 12 Abs 1 GG bestimmt (BVerfG aaO S 169, vgl auch Hengelhaupt, aaO).
Die Menschenwürde wird in der Rechtsprechung des BVerfG als tragendes Konstitutions¬prinzip im System der Grundrechte verstanden. Mit ihm ist der soziale Wert- und Achtungs¬anspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – 1 BvR 198/89 = BVerfGE 87, 209; Urteil vom 05. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 = BVerfGE 109, 133). Der Grundrechtsschutz des Art 1 Abs 1 GG knüpft nicht an einen "sachlich eigengeprägten Normbereich" an, es lassen sich indes – vorbehaltlich der Spezialität oder Subsidiarität gegenüber anderen Grundrechtspositionen – Bereiche beschreiben, die die Gewährung aus Art 1 Abs 1 GG abdeckt. Es sind dies Achtung und Schutz der körperlichen Integrität, die Sicherung menschen¬gerechter Lebensgrundlagen, die Gewährleistung elementarer Rechtsgleichheit und die Wahrung der personalen Identität (zum Ganzen Höfling in Sachs, Grundgesetz, Art 1 RdNr 7, 19, 57). Soweit Beeinträchtigungen möglich erscheinen, sind deren Umstände zu würdigen und Intensität und Zielrichtung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1993 – 2 BvR 930/92 = NJW 1993, 3315).
Die wortgetreue Anwendung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II greift nicht in die beschriebenen Kernbereiche der Gewährleistungen aus Art 1 Abs 1 GG ein. Die Feststellung, die Vorschrift bewirke, dass ein selbst nicht Bedürftiger mit Rücksicht auf die Hilfebedürftigkeit anderer, denen er nicht notwendig unterhaltspflichtig sei, "den rigiden Verhaltenspflichten des SGB II unterworfen werde" (referiert mit Nachweisen bei Mecke, aaO) beschreibt – ohne dass die Intensität dieses Eingriffs" (welcher Zuwachs an Pflichten entsteht) abgeschätzt werden müsste – keine im Rahmen des Art 1 Abs 1 GG bedeutsame Beeinträchtigung, denn das Leistungs¬system des SGB II ist in seiner Gesamtheit nicht menschenunwürdig. Zu würdigen bleibt der Umstand, dass der Ausgangspunkt des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II darin besteht, das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit Einkommen, welches seine Bedürftigkeit ausschließt (ohne Relevanz für seine wirtschaftlichen Spielräume zu entfalten), nicht in dieser Eigenschaft zu betrachten, sondern ausschließlich als Mitglied einer wirtschaftlich notleidenden Bedarfs¬gemeinschaft. Dies tangiert die Gewährleistung aus Art 1 Abs 1 GG insoweit, als die Beach¬tung der Person als wirtschaftlich leistungsfähiges Subjekt nicht mehr erkennbar wird. Eine nicht mit seiner Menschenwürde vereinbarende Lage begründet dies für den Kläger zu 2), der Entsprechendes auch nicht gerügt hat, nicht. Die fehlende Individualisierung bei gleichzeitiger Betonung des Wirtschaftsverbundes trifft den Kläger zu 2) als nicht getrennt lebenden Ehe¬partner. Er ist damit mit der Klägerin zu 1) in einer Weise verbunden, die nach allgemeiner Vorstellung und den rechtlichen, insbesondere unterhaltsrechtlichen Vorgaben, weitgehende Einstandspflichten begründet. Zudem ist bei dieser Sachlage die rechtstatsächliche Annahme, die der Regelung der Bedarfsgemeinschaft zugrunde liegt, nämlich dass aus einem Topf gewirtschaftet wird (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 65/88 = FEVS 43, 268, 271 ff), weitestgehend gesichert. Eben diesen Gesichtspunkten entspricht die in § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II getroffene Regelung. Dass sie als "schlichte Aufteilung" den Kläger zu 2) als nicht getrennt lebenden Ehe¬partner betrifft und lebensnah ist, schließt einen Verstoß gegen die Menschen¬würde aus, denn sie hat damit nicht die Wirkung, dem Kläger zu 2) ein Selbstverständnis auf¬zu¬zwingen, das er als eine Missachtung seiner Person und ihn in seiner Individualität beeinträchtigende unzumutbare Regelung und Bewertung der Verhältnisse ansehen müsste und könnte. Ob dies für alle Bedarfs¬gemeinschaften des § 7 Abs 3 SGB II bzw die sie bildenden Personen gilt, ist hier nicht zu entscheiden.
Es bestand kein Anlass zu überprüfen, wie die Kläger zu 1) und 2) die KdU bisher gedeckt haben. Soweit dem Anspruch auf Sozialhilfe Einschränkungen eigen waren, die unter dem Stich¬wort "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" verhandelt worden sind (etwa BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 9.94 = BVerwGE 99, 149, 156 ff; umfassend Rothkegel, Sozial¬hilfe¬recht Teil II Kap 5), bestehen solche Einschränkungen für Leistungen nach § 19 Abs 1 SGB II nicht (vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 40 RdNr 3ff).
Da die erhobenen Ansprüche in dem Umfang bestehen, wie soeben dargelegt, waren die weiter gehenden Klagen abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Tatbestand:
Die Kläger begehren für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) unter dem Gesichtspunkt, die Kosten der Unterkunft (KdU) seien nur unzureichend berücksichtigt.
Die 1959 geborene Klägerin zu 1) und der 1963 geborene Kläger zu 2) sind seit 1992 verheiratet. Die Klägerin zu 1) ist arbeitslos. Sie hat bis zum 09. November 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 172,83 EUR wöchentlich bezogen. Danach bezog sie bis zum Jahresende 2004 Arbeitslosenhilfe. Der Kläger zu 2) ist in einem Baumarkt versicherungspflichtig beschäftigt. Das Bruttoarbeitsentgelt aus seiner Vergütung betrug in den Monaten Juli bis Oktober 2005 1.995,86 EUR; das Nettoarbeitsentgelt 1.255,98 EUR.Die Kläger zu 1) und 2) verfügen - abgesehen von Lebens¬versicherungen, die zur Tilgung ihrer Immobiliendarlehen bestimmt sind - nicht über weiteres Vermögen.
Die Kläger wohnen gemeinsam in einem Einfamilienhaus in R, Kreis T, das im Eigentum des Klägers zu 2) steht. Das 1990 errichtete Haus ist teilweise unterkellert. Es hat eine Wohnfläche von 91,89 m2, die in drei Zimmer, Küche, Flur und Bad aufgeteilt ist. Die Größe des Grundstücks, auf dem sich noch drei Garagen befinden, beträgt 1002 m2. Die Kläger geben den Verkehrswert des bebauten Grundstücks mit 150.000,00 EUR an. Das Haus wird über eine Gasheizung geheizt und mit Warmwasser versorgt. Das Ein¬familienhaus ist durch zwei Darlehen der dB B finanziert, die im Rahmen einer 1999 erfolgten Umschuldung aufgenommen wurden. Für das erste Darlehen über 100.000,00 DM sind monatliche Schuldzinsen in Höhe von 219,42 EUR zu zahlen. Für das zweite Darlehen über 150.000,00 DM fallen monatliche Schuldzinsen von 329,14 EUR an. Der Zinssatz für beide Dar¬lehen, der auf 10 Jahre fest ist, beträgt 5,15 vH (anfänglicher effektiver Jahreszins 5,28 vH). Die Darlehen werden nicht fortlaufend getilgt. Die Kläger zu 1) und 2) haben mehrere Kapitallebensversicherungen abgeschlossen, mit deren Auszahlungen die Darlehen zurückgezahlt werden sollen. Die "Tilgungsansparung" mittels der Versicherungen geben die Kläger zu 1) und 2) mit 322,79 EUR monatlich an. In R beträgt die Nettokaltmiete für Neubauten durchschnittlich 5,50 – 6,00 EUR pro m² im Monat, für modernisierten Altbau und sanierte Objekte des industriellen Wohnungsbaus der DDR durchschnittlich 5,00 EUR (Grundstücksmarkt¬bericht 2005 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis T-F).
Die von den Klägern geltend gemachten Bewirtschaftungskosten des Eigenheims betrugen im streitigen Zeitraum monatlich 64,98 EUR ("Wohnhaus-Universalversicherung" 13,05 EUR, Grund¬steuer 7,66 EUR, Abfallentsorgung 4,51 EUR, Wasserversorgung und Abwasser¬be¬seitigung 17,00 EUR, Entsorgung von Schmutzwasser und Klärschlamm 18,16 EUR, Schorn¬stein¬feger 4,60 EUR). Die Heizkosten betrugen 64,27 EUR monatlich (Gaskosten in Höhe von 78,00 EUR abzüglich der Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von ca 13,73 EUR (m²-Wohnfläche x 0,15 EUR)).
Die Beklagte hatte den Klägern mit Bescheid vom 15. Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von zusammen 627,26 EUR monatlich bis zum 30. April 2005 gewährt. Mit Bescheid vom 20. April 2005 - gerichtet an die Klägerin zu 1) - gewährte die Beklagte den Klägern zu 1) und zu 2) für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2005 (weiterhin) monatliche Leistungen in Höhe von 627,26 EUR und für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 Leistungen in Höhe von 271,45 EUR. Dabei ging sie für die Klägerin zu 1) wie für den Kläger zu 2) von einer pauschalierten monatlichen Regelleistung (= Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) von 298,00 EUR aus (zusammen 596,00 EUR), von Kosten/Bedarf für Unter¬kunft und Heizung in Höhe von 386,90 EUR pro Person (zusammen 773,81 EUR); der Gesamtbedarf betrug damit 684,90 EUR pro Person (1.369,81 EUR insgesamt). Das anzu¬¬rechnende Er¬¬¬werbs¬¬ein¬kommen des Klägers zu 2) berechnete die Beklagte mit 986,55 EUR. Dieses Ein¬kommen zu gleichen Teilen verteilt auf die Kläger zu 1) und zu 2) ergab danach ein Ein¬kommens¬überhang von 195,27 EUR pro Person (390,55 EUR gesamt) und nach Saldierung des Über¬hangs mit den Kosten der Unterkunft ein Einzelanspruch von 191,63 EUR (zusammen 383,26 EUR). Ausgehend von einem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II für die Klägerin zu 1) von 244,00 EUR errechnete die Beklagte den Gesamtleistungsbetrag von 627,26 EUR.
Für die Monate Juli bis Oktober 2005 berechnete die Beklagte den Gesamtzahlbetrag mit 271,45 EUR, dh ohne den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld den Einzelanspruch mit 13,73 EUR (zusammen 27,45 EUR). Rechenwerk und Rechengrößen unterscheiden sich vom Bezugs¬zeitraum Mai/Juni 2005 allein darin, dass die Kosten der Unterkunft mit 209,00 EUR pro Person (zusammen 418,00 EUR) angesetzt wurden.
Für den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 30. Juni 2005 nahm die Beklagte die Berechnung der Kosten der Unterkunft in der Weise vor, dass sie neben den monatlichen Schuldzinsen (548,47 EUR) als Nebenkosten 147,34 EUR berücksichtigte. Diesen Betrag errechnete sie aus den oben als Be¬triebskosten gekennzeichneten Positionen, wobei bezüglich der Grundsteuer und der Klär¬schlamm¬¬beseitigung höhere Beträge eingestellt wurden (auf die Garagen entfallende Grund¬steuer, abstrakt hochgerechnete Entsorgungs¬kosten), und unter Einbeziehung einer nach wohnungs¬wirtschaftlichen Vorschriften berechneten Instandhaltungs¬pauschale in Höhe von 38,78 EUR. Einschließlich der mit 78,00 EUR angesetzten Heizkosten ergab sich danach ein Betrag für die Kosten der Unterkunft von 773,81 EUR.
Für die Zeit ab Juli 2005 berücksichtigte die Beklagte Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 418,00 EUR, die sie auf der Basis der Kosten einer fiktiven, dem Wohnbedarf der Kläger als angemessen erachteten Mietwohnung bestimmte. Wie dieser Betrag im Einzelnen errechnet wurde, ist unklar. Vermutlich wurde bezogen auf eine 65 m²- Wohnung eine Netto¬kaltmiete von 340,00 EUR zugrunde gelegt und weiter die tatsächlichen Heizkosten von 78,00 EUR eingestellt.
Mit weiterem Schreiben vom 20. April 2005 - gerichtet an die Klägerin zu 1) - teilte die Beklagte mit, für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft könnten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nur erbracht werden, soweit sie angemessen seien. Soweit die nach den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Kosten überschritten würden, seien die tatsächlichen Kosten lediglich solange anzuerkennen, als es dem Hilfeempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Die Aufwendungen für das bewohnte Haus könnten aus hilferechtlicher Sicht nicht mehr als angemessen angesehen werden. Angemessen sei vielmehr die Miete, die nach dem Mietspiegel für bis 1991 bezugsfertig gewordene Wohnungen von 65 m2 anzusetzen seien. Dies seien 310,00 EUR. Die Beklagte forderte die Kläger auf, sich um eine Kostensenkung zu bemühen und dies bzw die entsprechenden Bemühungen zu dokumentieren. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass ab dem 01. Juli 2005 nur noch die angegebenen angemessenen Kosten übernommen würden.
Die Kläger legten Widerspruch ein. Die Kosten des Hauses würden zu Unrecht auf die Kosten einer 65 m2 großen Mietwohnung herabgesetzt. Kostensenkungsmöglichkeiten beständen nicht, insbesondere könnten die Finanzierungskosten nicht gesenkt werden und eine Teilvermietung oder Untervermietung sei nach Größe und Zuschnitt des Hauses nicht möglich.
Mit zwei Bescheiden vom 13. Juni 2005 entschied die Beklagte, der Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 20. April 2005 betreffend die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sei unzulässig, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele. Den Widerspruch bezüglich der Höhe der Leistung wies sie zurück. Sie bestätigte die Berechnung der Kosten der Unterkunft für das bewohnte Haus (jetzt 773,93 EUR monatlich statt 773,81 EUR). Das anrechenbare Einkommen des Klägers zu 2) berechnete sie nunmehr mit 993,27 EUR. Soweit es danach für Mai/Juni 2005 zu einer Überzahlung gekommen sei, sei eine Rückforderung nicht beab¬sichtigt. Weiter führte die Beklagte aus, für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 seien nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen. Leistungen für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur erbracht, soweit diese angemessen seien. Darüber hinaus seien sie nur solange als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, wie es den Klägern nicht möglich oder nicht zumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens 6 Monate. Ein Hausgrundstück könne als angemessen angesehen werden, wenn die Belastungen die Miethöchstgrenzen nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) nicht überschritten. Nach dem WoGG seien Mietstufen zu unterscheiden, wobei für die Gemeinde Rangsdorf die Mietstufe II gelte. Ausgehend von zwei Familienangehörigen und einer Bezugsfertigkeit des Wohnraums ab 1990 ergäben sich die Unterkunftskosten mit 310 EUR, denen die (tatsächlichen) Heizkosten von 78,00 EUR hinzuzurechnen seien, so dass die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 388,00 EUR anzusetzen seien. Der Gesamtbedarf ergebe sich unter Berücksichtigung der Regelleistung danach mit 984,00 EUR; dies bleibe unter dem bereinigten Nettoeinkommen des Klägers zu 2) von 993,27 EUR, so dass sich ein Anspruch für Zeiträume ab dem 01. Juli 2005 nicht ergebe.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 20. April 2005 für die Zeit ab dem 01. August 2005 unter Bezugnahme auf die Begründung des Wider¬spruchs¬bescheides (insofern fehlerhaft datiert) ganz auf. Diesen Aufhebungsbescheid hat sie mittler¬weile mit Bescheid vom 04. Mai 2006 ebenso aufgehoben, wie mit dem am 09. Mai 2006 verlaut¬barten Bescheid den weiteren, bezüglich seiner zeitlichen Geltung unklar gebliebenen Ablehnungsbescheid vom 08. September 2005.
Mit der am 14. Juli 2005 erhobenen Klage sind "Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe" begehrt worden. Die Beklagte gehe in unrichtiger Gesetzesanwendung davon aus, dass es zumutbar sei, aus dem Einfamilienhaus auszuziehen. Hier würden offensichtlich Verwal¬tungs¬¬vorschriften zu eng ausgelegt; ein Hauseigentümer könne hinsichtlich der Flexibilität bzgl eines Wohnungswechsels nicht in jeder Hinsicht einem Mieter gleichgesetzt werden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Entscheidung entspreche den in § 22 SGB II getroffenen Regelungen.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam ist davon ausgegangen, der im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht aufgehobene Aufhebungsbescheid vom 24. Juni 2005 sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden und hat über den Antrag entschieden, für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Insoweit hat es für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 einen Betrag von 338,19 EUR monat¬lich zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, für die Monate Mai und Juni sei die berechnete Leistungshöhe von 627,26 EUR nicht zu beanstanden. Für die Zeit ab dem 01. Juli 2005 seien die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II von der Beklagten nicht mehr in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, da sie "nach dem zugrunde liegenden Mietspiegel für den Landkreis T" nicht angemessen seien. Es seien nur die angemessenen Kosten zugrunde zu legen. Der Wohnort der Kläger falle unter die Mietstufe II im Sinne des § 8 WoGG. Die Bedarfsgemeinschaft bestehe aus zwei Personen. Deshalb sei als angemessene Wohnungsgröße in Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift des Minis¬teriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnungsbindungsgesetz (des Lan¬des Brandenburg) vom 15. Oktober 2002 eine Wohnfläche von 65 m2 anzusetzen. Danach er¬gebe sich eine angemessene Kaltmiete von 310,00 EUR. Zu diesem Betrag seien (abweichend von der Berechnung der Beklagten) die Positionen Heizkosten mit 65,00 EUR, Nebenkosten mit 78,00 EUR und Instandhaltungskosten von 38,46 EUR zusätzlich zu erbringen. Die Beträge für Heizkosten und Nebenkosten ergäben sich nach der Handlungsanweisung der Beklagten als angemessene Heiz- bzw Nebenkosten für eine 65 m2-Wohnung; dass die Nebenkosten (des Eigenheims) nach den vorgelegten Unterlagen höher seien, sei unerheblich. Die Instandhaltungspauschale sei nach Maßgabe der Handlungsanweisung bei Eigenheimen gestaffelt nach Bezugsfertigkeit als Pauschale zu gewähren. Sie ergebe sich hier (bezogen auf die Wohnfläche des Eigenheims) mit 38,46 EUR monatlich. Der danach bestehende Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.078,46 EUR sei nicht durch das Einkommen des Klägers zu 2) - bereinigt 993,27 EUR - gedeckt. Zum über¬steigenden Bedarf (94,19 EUR) sei der Zuschlag wegen vorgehendem Arbeitslosengeldbezug von 244,00 EUR zu gewähren, so dass sich der ausgeurteilte Betrag ergebe. Weitergehende Ansprüche seien nicht begründet. Auch wenn die Kläger ein Eigenheim bewohnten, müssten sie Mietern gleichgestellt werden, die ggfs in kostengünstigere Wohnungen umziehen müssten. Der Eigen¬tums¬erwerb könne auch im Umfang der Schuldzinsen nicht durch die Beklagte aus Steuer¬mitteln finanziert werden.
Gegen das Urteil haben sowohl die Beklagte als auch die Kläger Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil sie ohne Berücksichtigung geleisteter Zahlungen (gemäß dem Bescheid vom 20. April 2005) vor¬behaltlos zur Zahlung des vom SG errechneten Gesamtanspruchs verurteilt worden sei. Auf Hin¬weis des Senats, der Tenor des Urteils sei dahingehend auszulegen, dass sie nur zur Leis¬tung der Differenz zwischen dem tenorierten und dem mit Bescheid vom 20. April 2005 ge¬¬währ¬ten Betrag verurteilt worden sei, diese Differenz bezogen auf den streiten Zeitraum von vier Monaten aber den Beschwerdewert des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreiche, hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen und Nichtzu¬lassungs¬beschwerde erhoben. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 04. Mai 2006 zu¬ge¬lassen. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, das SG habe die Kosten der Unterkunft fehlerhaft berechnet. Der in Anwendung des § 8 WoGG berechnete Betrag von 310,00 EUR enthalte als Kaltmiete die Grundmiete und die kalten Betriebskosten (Hinweis auf § 5 Abs 1 WoGG). Auch die Instandhaltungskosten seien in den kalten Betriebskosten enthalten. Würden sie zusätzlich gezahlt, würden Besitzer von Wohneigentum besser gestellt werden als Mieter einer Wohnung. Von ihrer Auffassung ausgehend ergebe sich ein Gesamtbedarf von 971,00 EUR (2 x 298,00 EUR Regel¬leistung, 310,00 EUR Kaltmiete inklusive Betriebskosten und 65,00 EUR Heizkosten). Dann bestehe in Ansehung des Einkommens des Klägers zu 2) kein Leistungsanspruch. Gehe man davon aus, dass die Kosten der Unterkunft unter Hinzurechnung der Instand¬haltungs¬pauschale zu berechnen seien, ergebe sich ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft von 17,19 EUR, einschließlich des Zuschusses, der im zweiten Jahr 160,00 EUR betrage (Hinweis auf § 24 Abs 3 Nr 2 iVm Abs 1 Satz 2 SGB II) von 176,19 EUR. Falls nicht auf die in der Anlage zu § 8 WoGG enthaltenen Sätze zurückgegriffen werde, sondern auf die tatsächlichen Nettokalt¬mieten in Rangsdorf abgestellt werde, dürfe nicht der Wert von 5,50 EUR pro m² eingesetzt werden, der für frei finanzierte Objekte zutreffe, sondern nur ein Betrag von 4,80 EUR pro m², der für Objekte des Sozialen Wohnungsbaus zeitnah erhoben worden sei. Die Beklagte reicht dazu den Grundstücksmarktbericht 2005 des Gutachterausschusses für Grund¬stückswerte im Landkreis T-F (Auszug) ein. Weiter reicht sie ihre Gründungs¬vereinbarung und ihre Handlungsanweisung zu den Unterkunfts¬kosten ein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. Dezember 2005 aufzuheben und die Klagen insgesamt abzuweisen sowie die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. Dezember 2005 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 627,26 EUR monatlich abzüglich bereits gewährter Leistungen zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger sind der Auffassung, es sei grundsätzlich, jedenfalls aber im vorliegenden Falle nicht zulässig, die angemessenen Kosten einer Mietwohnung zur Beurteilung der ange¬messenen Kosten eines selbst genutzten Eigenheims heranzuziehen. Eine entsprechende aus¬drückliche gesetzliche Regelung bestehe nicht und aus § 22 SGB II folge nicht zwingend, dass für Eigenheime der gleiche Maßstab gelten müsse wie für Mietwohnungen. Sie bewohnten ein vergleichsweise kleines Eigenheim. Derartige Objekte seien im Landkreis T selten, so dass es ihnen praktisch nicht möglich sei, in ein kleineres Einfamilienhaus umzu¬ziehen. Das bewohnte Haus sei angemessen im Sinne des früheren Sozialhilferechts. Möglich¬keiten zur teilweisen Veräußerung oder Untervermietung bestünden nicht. Dann folge aber aus dem Grundsatz der Bedarfsdeckung, dass die Schuldzinsen auch insoweit übernommen werden müssten, als sie über die Kaltmiete einer für angemessen erachteten Mietwohnung hinaus¬gingen. Andernfalls würden sie zu einer Verwertung der gesamten Immobilie durch Ver¬äußerung gezwungen werden, was gerade nicht im Sinne des Gesetzes sei, wonach ein selbst bewohntes angemessenes Haus von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen sei. Die Kläger belegen die vorgesehenen Tilgungsmodalitäten durch Einreichung der entsprechenden Lebens¬versicherungsverträge.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten - Nr der Bedarfsgemeinschaft - hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind zulässig; das Rechtsmittel der Kläger ist teilweise begründet.
Der Rechtsstreit wird von Beginn an nicht nur von der Klägerin zu 1), sondern auch von dem Kläger zu 2) geführt (Mehrheit von Klägern, so genannte subjektive Klagehäufung). Dem steht nicht entgegen, dass in der Klageschrift allein die Klägerin zu 1) als klagende Partei bezeichnet ist und auch der angekündigte und in der mündlichen Verhandlung des SG gestellte Antrag nur dahingehend formuliert ist, "der Klägerin" höhere Leistungen zu gewähren. Denn diese Prozesshandlungen sind der Auslegung zugänglich, die ergibt, dass sowohl die Durch¬setzung eines höheren Leistungsanspruchs der Klägerin zu 1) als auch des Klägers zu 2) bereits Gegenstand der erhobenen Klage(n) und des Klageverfahrens waren. Sowohl die Klageer¬hebung und in ihrem Rahmen die Bezeichnung der Beteiligten (dazu BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 - 8 B 262/00 = Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 20; BAG, Urteil vom 27. Novem¬ber 2003 - 2 AZR 692/02 = AP Nr 27 zu § 319 ZPO) als auch die Antragstellung (BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11) sind Prozesshandlungen, die Willenserklärungen erhalten, die nach den dafür geltenden Regelungen - §§ 133, 157 Bürger¬liches Gesetzbuch (BGB) - auszulegen sind (BSG aaO und Urteil vom 22. März 1988 - 8/5 a RKn 11/87 = SozR 2200 § 205 Nr 65). Danach ist nicht am Wortlaut der Erklärungen zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärungen, sondern auch aus den sonstigen Umständen ergeben kann. Dabei können insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, der Inhalt der Verwaltungsakten und der Zusammenhang mit vorgelegten Unterlagen (vgl BAG aaO) herangezogen werden. Ent¬scheidend ist der objektive Erklärungswert, dh die Prozesshandlung muss so ausgelegt werden, wie sie die Empfänger (das Gericht und übrigen Prozessbeteiligten) bei Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnten.
Mit der Klageschrift wurden höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) - § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II - als mit Bescheid vom 20. April 2005/Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 bewilligt unter Bezugnahme auf eben diese Bescheidlage geltend gemacht. Der Klageschrift ist eindeutig das Begehren zu entnehmen, bzgl der KdU wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie es der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Bewilligungsentscheidung entsprach. Damit wurden - für Gericht und Beklagte ersichtlich - KdU in einem Umfang geltend gemacht, wie sie nur "der Bedarfsgemeinschaft" zustehen können. Dies heißt aber, da es einen Anspruch der Bedarfs¬gemeinschaft nicht gibt (also auch eine Rechtsverfolgung durch die Klägerin zu 1) als Vertre¬terin der Bedarfsgemeinschaft nicht denkbar ist), dass die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - notwendig von den Mitgliedern - geltend gemacht werden. Dass es sich bei den Ansprüchen auf Leistungen der Grundsicherung (einschließlich der KdU) um An¬sprüche handelt, die als Individualansprüche den Personen zustehen, die die Bedarfs¬gemeinschaft bilden, ist Wortlaut und Systematik der anspruchsbegründenden Vorschriften ohne Weiteres zu entnehmen. Nach § 7 Abs 1 und 2 SGB II sind "Personen" entweder als erwerbs¬fähige Hilfebedürftige oder als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft leistungs¬be¬rechtigt. Über diesen klaren Wortlaut hinaus erweist sich die vom Einzelanspruch ausgehende Strukturierung der Grundsicherungsleistungen bei Bedarfsgemeinschaften in dem Umstand, dass Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft unterschiedliche Ansprüche (Arbeitslosengeld II (Alg II) oder Sozialgeld) zustehen können sowie in der Regelung über die Aufteilung des ungedeckten Bedarfs einer Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II) und über die Ver¬mutung der Bevollmächtigung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Antragstellung und Entgegennahme von Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft (§ 38 Abs 2 SGB II). Diese Be¬stimmungen wären überflüssig, gäbe es einen "Anspruch der Bedarfsgemeinschaft" (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 29; Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, § 7 RdNr 5; Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 02. August 2005 - L 5 B 186/05 ER AS = SozSich 2005, 315).
Ausgehend von dieser dem Gericht und der Beklagten bekannten Rechtslage und dem er¬hobenen Anspruch (dem Streitgegenstand) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch der Kläger zu 2) als Kläger am Rechtsstreit beteiligt sein sollte, zumal seine Beteiligung am Streitverhältnis damit ersichtlich der Einbeziehung seiner Ansprüche in den Bescheiden der Beklagten entspricht (vgl zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 44.74 = BVerwGE 50, 171). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes im Vergleich zum Regelungsumfang der Bescheide der Beklagten ist im schriftsätzlichen Vortrag nicht erfolgt, sie klingt auch nicht an. Die Bescheide der Beklagten regeln auch, in welchem Umfang Leistungsansprüche des Klägers zu 2) bestehen. Zwar hat die Beklagte den Bescheid vom 20. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 nur der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als (vermutete) Vertreterin der einzelnen Ang¬ehörigen der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II) gemäß § 37 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bekannt gegeben (so genannter Bekanntgabe-Adressat im Gegensatz zum Inhalts-Adressat, vgl Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 39 SGB X RdNr 12, 13 mwN) und sie hat die Bescheide nicht ausdrücklich an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsge¬meinschaft gerichtet. Es ist aber jedem dieser Bescheide noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) Inhalts-Adressaten der darin ver¬laut¬barten Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) sind. Bei der gebotenen Auslegung der Bescheide kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen muss (vgl Steinwedel aaO RdNr 13 mwN). Unter Anlegung dieser Kriterien folgt aus der Nennung der Klägerin zu 1) und "der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person", aus dem Hinweis, dass bei der Festsetzung der Höhe der Leistung der Kläger zu 2) berücksichtigt worden sei, aus der Bezeichnung der Klägerin zu 1) als "Vertreter der Bedarfsgemeinschaft" sowie aus der Aufschlüsselung des Berechnungsvorgangs in der Anlage des Bescheides vom 20. April 2005 bzw der gesamten Darstellung im Widerspruchsbescheid, dass sich die Bewilligung an jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft richtete. Es handelt sich damit in der Sache um eine als solche erkenn¬bare Zusammenfassung mehrerer an verschiedene Personen gerichteter Verwaltungsakte in einem Bescheid.
Im Ergebnis hindert damit der Umstand, dass "äußerlich eindeutig" (vgl BAG aaO) - auch in den Klageanträgen - nur die Klägerin zu 1) als Beteiligte bezeichnet wurde, nicht die am er¬kenn¬baren Willen orientierte Auslegung dahingehend, dass mit der Klage die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, soweit sie von der Beklagten abgelehnt worden sind, mithin auch die Ansprüche des Klägers zu 2), verfolgt werden sollten. Da die subjektive Klage¬häufung bereits bei Klageerhebung bestand, liegt keine an den Grundsätzen des § 99 SGG zu messende Klageänderung im Berufungsverfahren vor, die im Übrigen zu einer Sachprüfung des Begehrens des Klägers zu 2) nicht führen könnte, da eine erst im Berufungsverfahren an¬hängig gewordene Klage(-erweiterung) mangels instanzieller Zuständigkeit des LSG (§ 29 SGG) als unzulässig abzuweisen gewesen wäre (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 20/01 R = SozR 3-1500 § 29 Nr 1).
Nach dem bisher Gesagten ist das Rubrum des sozialgerichtlichen Urteils bezüglich der Be¬zeich¬nung der Beteiligten unrichtig. Eine Berichtigung ist indes nicht Voraussetzung dafür, den wahren Sachstand (bezüglich der Beteiligtenstellung der Kläger zu 1) und 2) und der von ihnen erhobenen Ansprüche) im Berufungsverfahren zugrunde zu legen (so durchweg prakti¬ziert in allen bislang zitierten Entscheidungen für das Revisionsverfahren, anders offenbar BSG, Urteil vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 57/85 = SozR 1500 § 164 Nr 33), vielmehr ist das jeweils erkennende Gericht gehalten, die bei seiner Entscheidung erheblichen klärungsbe¬dürf¬tigen Prozesshandlungen auszulegen (insbesondere BAG aaO).
Das Passivrubrum war nicht zu ändern; die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeit¬suchende im Landkreis T-F kann selbst Beklagte sein, da sie im sozial¬ge¬richt¬lichen Ver¬fahren beteiligtenfähig iSv § 70 SGG ist, eines "Durchgriffs" auf die hinter ihr stehenden Körperschaften (Bundesagentur für Arbeit und Landkreis T-F (im Folgenden: Landkreis)) bedarf es nicht (so aber für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft nicht als juris¬tische Person ausgestaltet ist, Berlit in LPK-SGB II, § 44b RdNr 38). Für den räumlichen Bereich des Landkreises ist die Beklagte als Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II durch öffentlichen Vertrag vom 14. Dezember 2004 gegründet worden. Organe der Beklagten sind die Trägerversammlung, der Geschäftsführer und der Beirat (§ 4 des Gründungsvertrags), der Geschäftsführer vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich (§ 7 Abs 1 des Gründungsvertrags). Da die Vertragspartner gerade nicht den Weg gegangen sind, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (Bedenken insoweit bei Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 9) zu errichten, ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten nicht aus § 70 Nr 1 SGG. Sie ist auch nicht nach § 70 Nr 3 SGG begründet, da die Beklagte zwar Behörde im funktionalen Sinne ist (vgl § 1 Abs 2 SGB X, siehe auch Berlit aaO RdNr 50, Rixen aaO RdNr 15), Behörden in dieser Eigenschaft nach § 70 Nr 3 SGG aber die Beteiligtenfähigkeit nur zu¬kommt, wenn dies - und daran fehlt es für die Beklagte - durch Landesrecht bestimmt ist. Der Se¬nat sieht indes keine durchgreifenden Bedenken, die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten aus § 70 Nr 2 SGG herzuleiten. Danach sind nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (als solche, also nicht die einzelnen Mitglieder, vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 70 RdNr 3) fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Zwar dürfte die Bestimmung vorrangig darauf abzielen, öffentlichen und privaten Vereinigungen mit eigener Zwecksetzung die Beteiligtenfähigkeit zuzubilligen (vgl etwa die Aufzählung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO), die Vor¬schrift schließt aber Organisationseinheiten im Staatsaufbau nicht ausdrücklich aus, und von der begrifflichen Bestimmung sind Arbeitsgemeinschaften umfasst – sowohl die Bundes¬agentur für Arbeit als auch der Landkreis sind (juristische) Personen und volle Rechtsfähigkeit ist der Beklagten nicht verliehen. Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen nur als be¬tei¬ligtenfähig angesehen werden, sofern sie Träger von Rechten und Pflichten sein können (Pawlak in Hennig ua, SGG, § 70 RdNr 23), also Teilrechtsfähigkeit vorliegen muss (Bier in Schoch ua, VwGO, § 61 RdNr 6), ist dies Erfordernis erfüllt. Dies ergibt die in § 44b Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II zur Außenvertretung der Arbeitsgemeinschaft getroffene Regelung, die voraus¬setzt, dass die Rechtshandlungen des vertretenden Geschäftsführers ihr zugerechnet werden (zur Teilrechtsfähigkeit; vgl Quaas, SGb 2004, S 723 ff, 728; Berlit aaO RdNr 38). Im Übrigen entspricht die eigene Beteiligtenfähigkeit der Beklagten der Intention des § 44b SGB II, der darauf abzielt, die Aufgaben der Leistungsträger (ausdrücklich unter Einschluss des Widerspruchsverfahrens) zu bündeln und die Arbeitsgemeinschaften dazu mit einer umfassen¬den Wahrnehmungszuständig¬keit/Durchführungsverantwortung (Rixen aaO RdNr 7, Berlit aaO RdNr 3, 40) auszustatten.
Zu entscheiden ist über Anfechtungs- und Leistungsklagen der Kläger zu 1) und 2), mit denen höhere Einzelansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU allein unter dem Gesichtspunkt zu niedrig bestimmter KdU geltend gemacht werden.
Streitig ist der Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005. Dies entspricht den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen, die der Bescheidlage Rechnung tragen. Der angefochtene Bescheid vom 20. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 trifft für diesen Zeitpunkt erstmals (ohne dass eine vorherige weitergehende Be¬willigung für Zeiträume ab dem 01. Juli 2005 vorgelegen hätte) die Bestimmung, Leistungen nach § 19 Satz 1 SGB II seien im Umfang von 13,73 EUR für jedes Mitglied der Bedarfs¬gemeinschaft (zusammen 27,45 EUR) zuzüglich eines Zuschlages (§§ 19 Satz 1 Nr 2, 24 SGB II) von 244,00 EUR (im Rechenwerk des Bescheides der Klägerin zu 1) zugeordnet) zu leisten. Diese Verfügungssätze des Bescheides vom 20. April 2005 sind weiterhin die maßgebende, von der Beklagten bezüglich der Ansprüche der Kläger vom 01. Juli bis zum 31. Oktober 2005 ge¬troffene Regelung. Zwar hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 die Sach- und Rechtslage dahingehend gewürdigt, es beständen, da die KdU niedriger anzusetzen seien als im Bescheid vom 20. April 2005 geschehen, keine Ansprüche der Kläger aufgrund Grundsicherungsleistungen. Dies hat sie aber in den Verfügungssätzen des Widerspruchs¬bescheides unter Beachtung des grundsätzlichen Verbots der Verböserung im Widerspruchs¬ver¬fahren (dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 85 RdNr 5) zutreffend nicht umge¬setzt, vielmehr nur die Widersprüche zurückgewiesen. Der Bescheid vom 20. April 2005 hat sich auch nicht durch eine nachfolgende Aufhebungsentscheidung (Bescheid vom 24. Juni 2005 - zur problematischen Frage, ob eine solche Entscheidung nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens hätte werden können, siehe BSG, SozR 3-1500 § 96 Nr 9) erledigt - § 39 Abs 2 SGB X. Denn die Beklagte hat diesen Verwaltungsakt, wie auch den nachfolgenden Ablehnungsbescheid vom 08. September 2005 aufgehoben, so dass beide Bescheide keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Eine Regelung, die über den 31. Oktober 2005 hinaus Geltung beansprucht, ist im angefochtenen Bescheid oder weiteren Bescheiden (ergangen sind nur Ausführungsbescheide zum Urteil des SG) nicht getroffen worden. Die Einbeziehung weiterer Bescheide in das Berufungsverfahren steht damit nicht in Frage; überdies haben die Be¬teiligten einen Verfahrensvergleich zur Bescheidung der Ansprüche ab dem 01. November 2005 nach Abschluss dieses Verfahrens geschlossen.
Es ist nicht zu entscheiden, ob die Ansprüche der Kläger nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II unter allen erdenklichen Gesichtspunkten zutreffend bestimmt sind. Streitgegenständlich ist vielmehr nur, ob die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit 209,00 EUR angesetzten KdU der Sach- und Rechtslage entsprechen. Nur dies ist der Streitgegenstand des Rechtsstreits, wie er sich aus den Anträgen und der Be¬grün¬dung im Klageverfahren ergibt. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen An¬spruch bestimmt; durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie durch den Klage¬grund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - B 4 RJ 62/02 R = SozR 4-2600 § 237 Nr 2; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00). Nur im Umfang der von den Klägern vorgenommenen Bestimmung des Streitgegenstandes unterliegt der Bescheid der Nachprüfung. Hier haben die Kläger ihren Anspruch auf Leistungen in der Höhe, wie sie bis zum 30. Juni 2005 monatlich erbracht worden waren, nie mit einem anderen Vortrag unterlegt und zu keinem Zeitpunkt unter an einem anderen Aspekt problematisiert, als dem, dass die Beklagte verkenne, wie die angemessenen KdU zu bestimmen sind. Dies ist auch nochmals in ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt worden (zu dieser "Begrenzungstechnik" siehe BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7 a AL 50/05), wobei diese Erklärung nach umfassender Erörterung der für die Höhe des Anspruchs bestimmenden Faktoren abgegeben wurde.
Die Berufungen der Kläger sind zulässig, insbesondere beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Die Differenz zwischen den Grundsicherungsleistungen, die zuletzt für Juni 2005 erbracht worden waren (Summe beider Ansprüche: 627,26 EUR) und der für die vier Folgemonate bis zum 31.Oktober 2005 gewährten Leistung von 271,45 EUR monatlich (Ansprüche beider Kläger) über¬steigt auch bei Betrachtung der Einzelansprüche der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) 500,00 EUR.
Die Berufung der Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 04. Mai 2006 zulässig und formgerecht eingelegt, da es gemäß § 145 Abs 5 SGG nach einer Nichtzu¬lassungs¬beschwerde keiner erneuten Einlegung bedarf. Das Rechtsmittel war entgegen § 156 Abs 2 SGG trotz Rücknahme der ursprünglich eingelegten Berufung nicht verbraucht (vgl dazu BSG, Urteil vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 79/99 R). Der Zulassung bedurfte es, da die ur¬¬sprünglich eingelegte Berufung der Beklagten den Beschwerdewert von 500,00 EUR nicht er¬reichte. Nach dem Tenor des Urteils des SG waren 338,19 EUR im Monat zugesprochen. Dieser Tenor war unter Heranziehung der Urteilsgründe auszulegen. Da sie zweifelsfrei erkennen lassen, dass das SG die Summe der Ansprüche auf Leistungen zur Grundsicherung der Kläger zu 1) und 2) mit 338,19 EUR monatlich bestimmen wollte und keinesfalls als Summe aus diesem Betrag und dem gemäß dem Bescheid vom 20. April 2005 zustehenden 271,45 EUR, enthält das Urteil in der Sache nur eine Verurteilung zur Differenz (2 x 33,37 EUR = 66,74 EUR monatlich). Da¬nach ergibt sich die Beschwer der Beklagten für den Zeitraum von vier Monaten mit 266,96 EUR. Einer Berich¬tigung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils bedarf es nicht. Er hat, so wie er formuliert ist, den dargestellten (durch Auslegung ermittelten) Inhalt; eine Ergänzung (etwa: ab¬züglich be¬reits gezahlter 271,45 EUR) wäre nur klarstellend und würde nicht erstmals dem ge¬wollten Ent¬scheidungssatz Ausdruck verleihen.
Die Berufung der Kläger ist in dem Umfang begründet, der aus dem Tenor ersichtlich ist. Da die ihnen zustehenden Leistungen höher sind als vom SG entschieden (zur Auslegung des Tenors soeben), ist die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Beklagten unbegründet.
Es steht nicht in Frage, dass die Klage des Klägers zu 2) unter dem Gesichtspunkt unzulässig ge¬wesen sein könnte (seine Berufung damit unbegründet wäre), dass ein Vorverfahren nicht durch¬geführt wurde. Auch wenn eine ausdrückliche Trennung der verfolgten Ansprüche nach Per¬sonen auch im Widerspruchsverfahren nicht vorgenommen worden ist, steht außer Zweifel, dass hier das Widerspruchsverfahren von beiden Klägern geführt worden ist; der Kläger zu 2) ist im Kopf des Widerspruchsschreibens genannt und hat den Widerspruch auch unter¬schrieben.
Die Summe der Ansprüche, die den Klägern zu 1) und 2) jeweils in gleicher Höhe zustehen, er¬gibt sich (ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II) mit 282,82 EUR monatlich (Einzelanspruch 141,41 EUR). Dieser Betrag errechnet sich, indem zu den Leistungen zur Sicherung des Lebens¬unterhalts (§ 19 Satz 1 Nr 1, § 20 Abs 2 und Abs 3 Satz 1 SGB II) in Höhe von 596,00 EUR (2 x 298,00 EUR) die angemessenen KdU (§ 19 Satz 1 Nr 1 iVm § 22 Abs 1 SGB II), die hier mit 673,43 EUR zu bestimmen sind, addiert werden und von der Summe das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zu 2) (§ 9 Abs 1 Nr 2 iVm § 11 SGB X (hier: 986,55 EUR)) abge¬zogen wird. Die angemessenen KdU im Sinne von § 22 Abs 1 SGB II ergeben sich mit dem Be¬trag von 673,43 EUR, da sie ausgehend von den Aufwendungen zu bestimmen sind, die die tat¬sächlichen Wohnverhältnisse der Kläger verursachen, wobei grundsätzlich auch Finanzierungs¬kosten, diese allerdings - wie noch darzulegen sein wird – begrenzt, zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen setzen sich die Kosten der Unterkunft zusammen aus berücksichtigungsfähigen Finan¬zierungskosten in Höhe von 505,40 EUR, Nebenkosten in Höhe von 103,76 EUR und Heiz¬kosten in Höhe von 64,27 EUR.
In welchem Umfang KdU erbracht werden, richtet sich nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden KdU in Höhe der tatsächlichen Auf¬wendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Fassung der anspruchsbegründenden Norm verdeutlicht, dass Bezugspunkt der Kostenübernahme ausnahmslos die Wohnverhält¬nisse sind, die real bestehen. Die berücksichtigungsfähigen Kosten (die die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs 1 SGB II sind) sind zunächst als solche festzustellen und in einem weiteren Schritt darauf zu überprüfen, ob sie angemessen sind; ist dies nicht der Fall, werden sie (die tat¬säch¬lichen Auf¬wendungen) nur begrenzt auf den angemessenen Betrag übernommen. Da auf die Angemessen¬heit der Kosten, nicht aber auf die Angemessenheit der Unterkunft abgestellt wird und die Kosten zu erbringen sind, "soweit" sie angemessen sind, schuldet der Leistungs¬träger immer die angemessenen Aufwendungen, er wird nicht von seiner (ggfs begrenzten) Leistungspflicht frei, wenn die Wohnverhältnisse (nach welchem Maßstab auch immer) als un¬angemessen zu beurteilen wären. Die Begrenzung wird mittels des unbestimmten Rechtsbe¬griffs der Ange¬messen¬heit vorgenommen, dessen Auslegung ohne Einschränkung die Gerichte vor¬nehmen (all¬ge¬meine Auffassung, etwa Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 39; abweichend ohne eine für den Senat nachvollziehbare Be¬grün¬dung Roth¬kegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II RdNr 19). Da ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung oder eine Berechtigung, Ermessen auszuüben, nicht in Frage stehen, kommt den Handlungsanweisungen oder Richtlinien der Träger nur die Bedeutung zu, zu illustrieren, wie die Verwaltung allgemein zu verfahren gedenkt. Angemerkt sei, dass die Bandbreite der Lösungsvorschläge gerade für Fälle der vorliegenden Art erheblich ist. Während die Handlungsanweisungen der Be¬klag¬ten detailliert bestimmen, welche Aufwendungen (ua Darlehenszinsen) berück¬sichtigungsfähig sind, und deren Übernahme auf die Kosten einer Mietwohnung be¬grenzt (Handlungsanweisung zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch des Landkreises T-F/Sozialamt vom 09. Juni 2005, Gliederungspunkt 3.2 a E), heißt es in den im Land Berlin ange¬wand¬ten Ausführungsschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung ge¬mäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucher¬¬schutz vom 07. Juni 2005 zum Gliederungspunkt 5 nur "die Angemessenheit selbst ge¬nutzter Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen, die nach § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II als Vermögen geschützt sind, ist von der Prüfung personen-, sach- und wertbezogener Einzelkriterien abhängig zu machen". Eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Verordnungsermäch¬ti¬gung in § 27 Nr 1 SGB II) ist bisher nicht ergangen.
Aufwendungen für Unterkunftskosten fallen hier im Umfang von 716,59 EUR an (Nebenkosten - wie oben - 103,76 EUR, Heizkosten - wie oben - 64,27 EUR und Finanzierungskosten im Umfang von 548,56 EUR (Zinsen für beide Darlehen)). Die Kosten sind bis auf einen Anteil der Finanzierungskosten von 43,16 EUR auch angemessen.
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Miet¬wohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Neben¬kosten, dh die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz brin¬gen darf (§ 566 Abs 1 BGB iVm der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003, BGBl I S 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigen¬heim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Be¬schluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER); die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den KdU die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 - 5 C 36/85 = BVerwGE 77, 232; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II RdNr 22; Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 14). Zur näheren Bestimmung wird dazu regel¬mäßig - und dem folgt der Senat – auf § 7 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vom 28. November 1962 (BGBl I S 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl I S 818) - im Folgenden: VO) Bezug genommen, die für den Bereich des Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) regelt, welche notwendigen Ausgaben bei Einkünften aus Ver¬mietung und Verpachtung abgesetzt werden können (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO; Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 20; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 26; Wieland in Estelmann, § 22 RdNr 28 ff). Danach unterliegt es keinen Bedenken, die im Tatbe¬stand näher aufgeschlüsselten Bewirtschaftungs¬kosten zu den berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Aufwendungen zu zählen. Auch die von der Beklagten pauschal in Ansatz gebrachten Instandhaltungsaufwendungen (erfasst unter § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 4 VO) gehören zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, die fortlaufend notwendig sind, um die be¬stimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht größeren Reparatur- , Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung eines Eigenheims zählen auch die Zinsen für ein Immobiliendarlehen (§ 7 Abs 2 Satz 1 Nr 1 VO "Schuldzinsen"; ebenso die bisher in Bezug genommene Kommentarliteratur sowie Rothkegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II RdNr 17 sowie im Ausgangspunkt Bayrisches LSG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - L 11 B 557/05 AS ER), denn falls beim Erwerb die Aufnahme eines Immobiliendarlehens erforder¬lich war, gehört die Bedienung der Zinsen zu den Kosten, die zwingend und zur direkten Verwendung für die Finanzierung aufge¬bracht werden müssen, um den Wohnraum zu erhalten. Ob Tilgungsleistungen berücksichtigungsfähig sind (zum Meinungsstand Lang in Eicher/Spellbrink, § 22 RdNr 27 ff) - zumal wenn sie wie hier in Form einer Ansparung erfolgen - kann dahinstehen, denn sie werden hier von den Klägern nicht geltend gemacht. Sie haben ihre Ansprüche immer auf den im Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 erbrachten Umfang der KdU begrenzt, der die Tilgungsansparung nicht enthielt.
Die Prüfung der Angemessenheit ist in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berück¬sichtigungs¬fähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Um¬fang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grund¬sicherungs¬¬berechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Der Vorgehensweise der Beklagten, im Falle eines selbst genutzten Eigenheims die Begrenzung auf die angemessenen Kosten in der Weise vorzunehmen, dass die angemessenen Kosten einer der Größe nach für angemessen erachteten Mietwohnung ermittelt (dazu liegt umfängliche und differenzierte Rechtspr zum Sozialhilferecht vor, vgl BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 = BVerwGE 97, 110; zur Übertragung auf § 22 SGB II Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER) und als Grenzbetrag angesetzt werden, folgt der Senat damit nicht. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass es sich bei der selbst genutzte Immobilie um nicht zu berück¬sichtigen¬des Vermögen iSv § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II handelt. Die Begrenzung mittels eines Vergleichs zum angemessenen Mietaufwand, die in der Rechtsprechung teilweise ak¬zeptiert wird (LSG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2006 – L 9 B 99/05 AS ER; Bayrisches LSG aaO; für die Belange des einstweiligen Verfahrens offengelassen LSG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 - L 20 B 31/06 AS ER; nicht von einer "Vergleichsmiete" ausgehend auch LSG Niedersachsen-Bremen aaO; SG Aurich, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - S 25 AS 167/05 ER), kann für sich in Anspruch nehmen, in nachvollziehbarer Weise für jeden Anspruchs¬¬berechtigten unabhängig von den tatsächlichen Wohnverhältnissen zu betrags¬gleichen (nur re¬gio¬nal nach den Verhältnissen am Mietmarkt variierenden) Ergebnissen zu führen (dies wird vom LSG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2006, aaO für aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zwingend geboten erachtet). Gerade in¬so¬weit erscheint sie indes auch problematisch, weil sie sich über das Element der fiktiven Be¬stimmung von einer sachgerechten Würdigung des Einzelfalls entfernt und zudem im Grundsatz die Kostenkontrolle einzelner Aufwendungen preisgibt (zB gänzlich unwirt¬schaft¬liche Heizkosten bei lastenfreiem Eigen¬heim). Hier kommt als entscheidendes Argument gegen eine Bestimmung der Angemessenheit über einen Vergleich zur Miet¬wohnung hinzu, dass eine solche Verfahrensweise den Zusammenhang zu der in § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II getroffenen Regelung unberücksichtigt lässt und insoweit im Regelfall einen Wertungswiderspruch her¬vor¬rufen würde. Nach § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II ist als Vermögen eines Grundsicherungs¬berechtigten ein selbst genutztes Hausgrundstück angemessener Größe (und ein solches ist - wie noch darzulegen sein wird - das von den Klägern bewohnte Objekt) nicht zu berück¬sichtigen. Auch in diesen Fällen die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen mittels eines Vergleichs zum angemessenen Mietaufwand zu bestimmen, würde ohne zwingenden, aus dem Wortlaut und dem Kontext des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II folgenden Grund das in § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II eingeräumte Privileg (für einen nicht unbeträchtlichen Teil der er¬fassten Fälle) faktisch be¬seitigen. § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II hat ausweislich des Wortlauts vollinhaltlich § 1 Abs 2 Nr 5 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO vom 13. Dezember 2001(BGBl I 3734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848) aufgehoben mWv 01. Januar 2005 durch Gesetz vom 24. Dezember 2004 (BGBl I 2954)) und nicht die rechtsähnlichen Regelungen des § 88 Abs 2 Nr 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen. Soweit danach ein selbst genutztes Eigen¬heim in angemessener Größe vom bedarfsmindernden Einsatz als Vermögen freigestellt ist, liegt als Motiv nicht zugrunde, die Immobilie als solche (als einen Vermögensgegenstand besonderer Art oder Qualität) zu schützen. Das Privileg findet seine Be¬rechtigung vielmehr allein in dem Zweck, die Anspruchsberechtigten vor dem Zwang zum Wohnungswechsel als Folge der Verwertung zu schützen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – B 7 AL 126/01 R). Die im Grundsatz als vorübergehend gedachte Angewiesen¬heit auf be¬darfs¬abhängige Grundsicherungsleistungen soll nicht regelhaft (und eben dies wäre die Kon¬se¬quenz eines "Zugriffs" auf das Wohneigentum) mit dem weitergehenden Eingriff ver¬bunden sein, die auch von den Wohnverhältnissen wesentlich mitbestimmten Lebens¬verhältnisse radi¬kal ändern zu müssen, bevor Hilfebedürftigkeit geltend gemacht werden kann. Eben diese Situation würde aber in einem Großteil der Fälle, nämlich regelmäßig dann eintreten, wenn Eigenheime sich noch in der Finanzierungsphase befinden, falls im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II die Ange¬messen¬heit der KdU durch Gegenüberstellung der angemessenen Kosten einer Mietwohnung zu bestimmen wären. Denn im Normalfall wird der finanzielle Aufwand für selbst genutztes Eigen¬tum deutlich höher sein, dies im Wesentlichen wegen der nicht den Rahmen des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II, wohl aber die Angemessen¬heits¬grenze für Mietwohnungen im Sinne des SGB II überschreitenden Wohnflächen (die für zwei Personen mit 60 – 65 m² anzusetzen wären, vgl BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 aaO; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 19f), aber auch wegen der Mehrbelastung im Vergleich zur Miete, die - ohne als unwirtschaftlich zu gelten oder dies objektiv zu sein - bei der Bildung von Wohneigentum häufig in Kauf genom¬men wird. Real wird der aufgezeigte Wertungswiderspruch, der entsteht, wenn die Bestimmung des Leistungsumfangs nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht die tatsächlichen Aufwendungen für das bewohnte Eigenheim (und die Angemessenheit der einzelnen Kosten) in den Blick nimmt, sondern allgemein den Vergleich zu fiktiven Mietkosten anstellt, da der betroffene Personenkreis nach den gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu den Leistungen des SGB II dahingehend zu bestimmen ist, dass ihm jedenfalls nicht die wirt¬schaftlichen Möglich¬keiten zu Gebote stehen, das Eigenheim "zu halten", wenn die KdU wesent¬lich hinter den tat¬säch¬lichen Kosten zurückbleiben.
Die Kläger bewohnen ein Hausgrundstück angemessener Größe, das dem Verwertungsschutz aus § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II unterfällt. Da der Wortlaut des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II exakt den Wortlaut hat, wie die entsprechende Regelung des § 1 Abs 3 Nr 5 Alhi-VO zuletzt vor ihrem Außer-Kraft-Treten (zuvor § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Alhi-VO), sind die dazu entwickelten Auslegungsgrundsätze auf § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II uneingeschränkt anwendbar. Auch im Rahmen des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II ist danach die Angemessenheit ausschließlich auf die Größe des Objekts zu beziehen, andere wertbildende Faktoren bleiben dagegen grundsätzlich außer Betracht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R). Die angemessene Größe ist auch nach Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II WoBauG) zum 31. Dezember 2001 nach § 39 Abs 1 Satz 1 dieses Gesetzes zu bestimmen, wonach Familienheime mit nur einer Wohnung bis zu einer Größe von 130 m² gefördert werden konnten (BSG aaO). Diese Größe wird hier deutlich unterschritten und es sind auch keine durchgreifenden, den Einzelfall kennzeichnenden Gesichtspunkte vorhanden, die den¬noch der Beurteilung des Wohnhauses der Kläger als angemessen entgegenstehen. Soweit eine Herabsetzung der akzeptablen Wohnfläche erwogen werden könnte, weil die Kläger das Objekt nur zu zweit bewohnen, während für das "Familienheim" im Sinne von § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 II WoBauG eine vierköpfige Familie maßstäblich ist (§ 39 Abs 2 Nr 1 WoBauG), sieht der Senat es mit der zitierten Entscheidung des BSG als wenig nahe liegend an, eine solche Minde¬rung überhaupt vorzunehmen, da kein schlagendes Argument ersichtlich ist, den Anspruchs¬be¬rech¬tigten dafür einstehen zu lassen, dass "Familienheime" - so der Ausgangs- und Anknüp¬fungs¬¬punkt - bei Auszug von Familienmitgliedern nicht schrumpfen. Überdies würde hier auch ein deutlicher Abzug in einer Größenordnung von ca 20 m² pro "fehlender" Person einer Be¬wer¬tung des Hausgrundstücks als angemessen nicht entgegenstehen, da die Wohnfläche des Hauses nur (bescheidende) 91,89 m² beträgt. Die Grundstücksgröße von ca 1000 m² übersteigt zwar die Grenzen, die die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit vorsah (DA 3.3.1 Abs 7 zu § 193 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - 500 m² städtisch/800 m² ländlich), auch dies stellt aber die Angemessenheit des Hausgrundstücks nicht entscheidend in Frage. Eine nachvollziehbare Grundlage, neben der Wohnfläche die Grund¬stücks¬größe selbständig im Sinne einer weiteren Verwertbarkeit begründender Angemessen¬heits¬grenze zu berücksichtigen, besteht nicht. Bewohnt wird das Haus und nicht das Grund¬stück, dessen Größe stellt sich als wertbildender Faktor für die Immobilie dar, der als solcher - wie dargelegt - nicht berücksichtigt werden soll. Zudem wäre, wenn die Bewertung der Ange¬messenheit bezüglich der Wohnfläche und der Grundstücksgröße auseinander fallen, der Wohnungsgröße als dem sachnäheren und wesentlicheren Gesichtspunkt der Vorrang einzu¬räumen (im Ergebnis Brühl in LPK-SGB II, § 12 RdNr 43; bereits Ebsen in Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, § 137 RdNr 215 f).
Die Überprüfung der tatsächlich anfallenden berück¬sichtigungs¬fähigen Aufwendungen für das bewohnte Haus auf ihre Angemessenheit ergibt, dass nur ein Teil der Finanzierungskosten aus¬zugrenzen ist. Bzgl der Neben-/Betriebskosten sind keine Kostenpositionen geltend gemacht worden, die vermeidbar oder unwirtschaftlich wären, eingestellt sind durchweg ihrer Art nach not¬wendige Aufwendungen, wobei die Höhe, soweit es sich um öffentliche Abgaben handelt, nicht zur Disposition steht und im Übrigen (etwa bzgl der Versicherung) nichts für eine Un¬wirt¬¬schaftlichkeit ersichtlich ist. Die Instandhaltungspauschale ist der Höhe nach sachge¬recht und damit angemessen bestimmt, da sie aus der sachnahen einschlägigen Regelung des § 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - BGBl I S 2178, zuletzt geändert durch VO vom 25. November 2003, BGBl I S 2344, 2349) abge¬leitet ist. Diese Auf¬wendun¬gen werden von der Beklagten, die sich insoweit allein auf die Notwendigkeit einer Be¬grenzung durch den angemessenen Mietaufwand stützt, auch nicht als unangemessen bean¬standet.
Die Begrenzung des tatsächlichen Finanzierungsaufwandes auf das Maß des Angemessenen nimmt der Senat in der Weise vor, dass die Schuldzinsen nur im Umfang der ortsüblichen Nettokaltmiete angemessene KdU sind. Dem Begriff der Angemessenheit ist immanent, dass Aufwendungen nicht uneingeschränkt übernommen werden, zudem bedarf es allgemein einer Missbrauchskontrolle, die geeignet ist zu verhindern, dass die relativ großzügigen Wohn¬flächengrenzen des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II (hinter denen die akzeptable Miet¬wohnungs¬größe jedenfalls zurückbleibt) in Verbindung mit wirtschaftlich grenzwertigen Finanzierungen gezielt dazu genutzt werden, das im Bereich der Mietwohnungen vorgegebene Niveau zu über¬schreiten. Dies entspricht etwa der Überlegung des BVerwG, Lasten - in Gestalt von Schuld¬zinsen - seien dann nicht in ihrer tatsächlichen Höhe ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überschreiten, wobei dies entweder seinen Grund darin haben könne, dass das Eigenheim nach Ausstattung und/oder Größe und den danach mit seiner Unterhaltung verbundenen Lasten unangemessen sei, oder dass es zwar in diesem Sinne angemessen, aber zu unangemessenen Bedingungen erworben worden sei (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 5 C 36/85 = BVerwGE 77, 232). Es ist ohne weiteres überzeugend, diese Wertungsgesichtspunkte zu beachten; dies gilt auch für das "Luxusobjekt" in den Flächengrenzen des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II (dazu oben), denn die hier im Grundsatz vorgenommene "Verlängerung" des Verwertungsschutzes in die Leistungs¬grundsätze des § 22 Abs 1 SGB II muss nicht bedeuten, insoweit Unver¬hältnismäßiges in den aktiven Finanzierungsbeitrag des Leistungsträgers (bzgl der Schuldzinsen) einzubeziehen. Der Senat sieht aber die Notwendigkeit, die Angemessenheit der Finanzierungskosten zu typisieren. Dies ist zum einen erforderlich, um den angemessenen Betrag positiv bestimmbar zu machen, zum anderen ist eine Typisierung wünschenswert, da die vom BVerwG vorgezeichnete doppelte Angemessenheitsprüfung in einem ermittlungsintensiven Umfeld unter den Bedin¬gungen eine Massenverwaltung nicht und im Rahmen von Gerichtsverfahren kaum zu¬frie¬den stellend geleistet werden kann. Ein brauchbarer Maßstab besteht darin, die ortsübliche Netto¬kalt¬miete als Grenze für den angemessenen reinen Finanzierungsaufwand anzusetzen. Dies bleibt insoweit eine individuelle Bewertung, als der Mietwert bezogen auf die tatsächlich bewohnte Fläche zu errechnen ist. Die Nettokaltmiete entspricht der Grundmiete; sie beinhaltet nicht die daneben abzurechnenden Betriebskosten und Kosten für die Versorgung mit Heizung und Warmwasser, die vorliegend im Einzelnen geprüft und als KdU eingestellt worden sind (dazu bereits oben). Soweit dieser Betrag nicht ausreicht, allein die Finanzierungskosten (ohne Aufwendungen für Bewirtschaftung, Instandhaltung, Tilgung) zu decken, kann davon ausge¬gangen werden, dass für die Anschaffung des Eigenheims Belastungen in Kauf genommen worden sind, die ein wirtschaftlich Denkender nicht ohne weiteres in Kauf nehmen würde, bzw dass mit dem Erwerb des konkreten Objekts zu den konkreten Bedingungen die Norm für eine einigermaßen wirtschaftliche Beschaffung nicht übermäßig luxuriösen Wohnraums über¬schritten ist. Die Nettokaltmiete setzt auch für den Betroffenen eine nachvollziehbare Grenze, denn wer für eine Immobilie schon als reinen Kapitaldienst mehr aufwendet, als für eine durchschnittliche Mietwohnung gleicher Größe, verbindet mit dem Erwerb mehr als die Befriedigung "normaler" Wohnbedürfnisse.
Die ortsübliche Nettokaltmiete in der Gemeinde, in der die Kläger wohnen, ist mit 5,50 Euro pro m² zu bestimmen. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand näher bezeichneten Grund¬stücks¬marktbericht, der zeitnah erhoben ist und der - da ein qualifizierter Mietspiegel nicht existiert - die belastbarste Quelle für die Bestimmung der Netto¬¬kalt¬¬miete ist. Da der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung bietet, sah der Senat eine Orientierung im untersten Bereich des genannten Rahmens von 5,50 – 6,00 EUR als geboten an. Ein Grund auf die Werte in subventionierten Wohnungsbau zurückzugreifen besteht in dem Sachzusammenhang, in dem die Höhe der ortsüblichen Nettokaltmiete hier bemüht wird, nicht. Insoweit ist nochmals klar¬zustellen, dass es hier nicht um "Feinheiten" zur Bestimmung der angemessenen Auf¬wendungen für Mietwohnungen geht, sondern um einen zur Typisierung angemessener Finanzierungskosten geeigneten Wert.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Erwägungen zu der Frage, ob die Ange¬messen¬heit der Aufwendungen insgesamt davon abhängt, ob und ggfs welche Kostensenkungs¬mög¬lich¬keiten durch Teil- oder Untervermietung bestehen. In Grundsatz wäre daran zu denken, dass eine entsprechende Obliegenheit der Anspruchsberechtigten besteht, deren Nichterfüllung eine Kürzungs¬möglichkeit begründet. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass eine realis¬tische Vermietungsmöglichkeit besteht (Möglichkeit und Zumutbarkeit im Hinblick auf das bewohnte Objekt, Marktgängigkeit des Angebots) und dürfte zudem voraussetzen, dass die Ver¬¬waltung ihre diesbezüglichen Erwartungen gegenüber den Anspruchsberechtigten konkret formuliert. Hier schließen Größe und Zuschnitt des Eigenheims aus – auf den zu den Akten gereichten Grundriss des Hauses wird insoweit Bezug genommen - es für vertretbar zu erachten, dass neben einem Zwei-Personen-Haushalt im Objekt Raum für einen weiteren (Ein-Personen) Haushalt geschaffen wird.
Dem nach den bisherigen Darlegungen mit 141,41 EUR zu beziffernden Anspruch des Klägers zu 2) steht nicht entgegen, dass er im streitigen Zeitraum Einkommen erzielt hat, das nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 11 SGB II in Höhe von 986,55 EUR bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Zwar übersteigt dieser Betrag die dem Kläger zu 2) zustehende Grundsicherungsleistung (Regel¬leistung von 298,- EUR (§ 20 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 2 SGB II) zzgl 336,72 EUR KdU (Hälfte der Gesamtkosten)), seine Hilfebedürftigkeit ist aber nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr gilt der Kläger zu 2) – dies bestimmt § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II – als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus ihm und der Klägerin zu 1) (§ 7 Abs 3 Nr 3 a SGB II), im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, da nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln der Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist. Dieser Fall ist gegeben, da die Klägerin zu 1) im streitigen Zeitraum kein Einkommen erzielt hat. Teilweise wird in Frage gestellt, dass § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II mit dem dargestellten Ergebnis angewandt werden kann, dies mit der Begründung, eine "gemeinsame Veranlagung" verstoße gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde, Art 1 Abs 1 GG, weil sie denjenigen, der sich selbst helfen kann, verpflichten würde, seine Mittel für andere mit der Folge einzusetzen, dass er selbst dadurch mittellos wird und auf öffentliche Hilfe angewiesen ist (Brühl in LPK – SGB II, § 9 RdNr 24 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 37.97= BVerwGE 108, 36; weitere Nachw bei Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 30). Da der Wortlaut des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II die so kritisierte Betrachtungsweise eindeutig vorsieht, kann Abweichendes (im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung oder einer Vorlagepflicht des erkennenden Gerichts an das BVerfG) in der Tat nur begründet werden, wenn das Verfassungsrecht es verbietet, ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit ausreichendem Einkommen als hilfebedürftig gelten zu lassen. Argumente, die von der Zweckmäßigkeit und den Folgen der in § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II getroffenen Regelungen ausgehen (etwa zu Erstattungsproblematiken Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 101; zur Zuordnung abhängiger Leistungsansprüche zu unterschiedlichen Trägern Hänlein in Gagel, SGB III, § 9 SGB II RdNr 26 ff; zur Anwendungsproblematik bei unwirtschaftlichem Verhalten einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und bei abweichender Leistungserbringung, § 23 SGB II, Mecke in Eicher/Spellbrink, § 9 RdNr 30) sind damit irrelevant bzw nur insoweit von Bedeutung als sie verfassungsrechtlichen Gehalt haben.
Eine aus Art 1 Abs 1 GG herzuleitende Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II vermag der Senat nicht zu erkennen. Das BVerwG hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, es verstehe sich von selbst, dass eine Auslegung und Anwendung des § 11 Abs 2 BSHG, die den Entzug der für den eigenen Lebensunterhalt notwendigen Mittel und die eigene Sozial¬hilfe¬bedürftigkeit bedinge, gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde verstoße. Damit wird ersichtlich keine vom Gewährleistungsinhalt des Art 1 Abs 1 GG ausgehende Argumentation aufgezeigt, deren Übertragbarkeit auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 9 Abs 2 Nr 3 SGB II erwogen werden könnte. Vergleichbar apodiktisch hat sich auch das BSG zur unterhaltsrechtlichen Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts geäußert (Urteil vom 20. Juni 1984 – 7 RAr 18/83 = SozR 1200 § 48 Nr 8, betr Abzweigungs¬umfang bei getrennt lebenden Ehepartnern). Auch die vom BVerwG für seine Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des BVerfGE (Beschluss des 2. Senats vom 25. September 1992 – 2 BvL 5, 8, 14/91 = BVerfGE 87, 153 ff) bleibt insoweit unergiebig. Das BVerfG formuliert, kein Steuerpflichtiger dürfe "infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu decken" (BVerfG aaO S 172). Nach dem Ent¬scheidungszusammenhang werden damit aber nicht unter dem Blickwinkel des Art 1 Abs 1 GG die verfassungsrechtlichen Grenzen von Normen reflektiert, die das Leistungsrecht strukturieren, sondern es werden Eingriffsgrenzen steuerrechtlicher Bestimmungen unter Beachtung der Verfassungsgarantien aus Art 1 Abs 1, 14 Abs 1 und 12 Abs 1 GG bestimmt (BVerfG aaO S 169, vgl auch Hengelhaupt, aaO).
Die Menschenwürde wird in der Rechtsprechung des BVerfG als tragendes Konstitutions¬prinzip im System der Grundrechte verstanden. Mit ihm ist der soziale Wert- und Achtungs¬anspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – 1 BvR 198/89 = BVerfGE 87, 209; Urteil vom 05. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 = BVerfGE 109, 133). Der Grundrechtsschutz des Art 1 Abs 1 GG knüpft nicht an einen "sachlich eigengeprägten Normbereich" an, es lassen sich indes – vorbehaltlich der Spezialität oder Subsidiarität gegenüber anderen Grundrechtspositionen – Bereiche beschreiben, die die Gewährung aus Art 1 Abs 1 GG abdeckt. Es sind dies Achtung und Schutz der körperlichen Integrität, die Sicherung menschen¬gerechter Lebensgrundlagen, die Gewährleistung elementarer Rechtsgleichheit und die Wahrung der personalen Identität (zum Ganzen Höfling in Sachs, Grundgesetz, Art 1 RdNr 7, 19, 57). Soweit Beeinträchtigungen möglich erscheinen, sind deren Umstände zu würdigen und Intensität und Zielrichtung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1993 – 2 BvR 930/92 = NJW 1993, 3315).
Die wortgetreue Anwendung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II greift nicht in die beschriebenen Kernbereiche der Gewährleistungen aus Art 1 Abs 1 GG ein. Die Feststellung, die Vorschrift bewirke, dass ein selbst nicht Bedürftiger mit Rücksicht auf die Hilfebedürftigkeit anderer, denen er nicht notwendig unterhaltspflichtig sei, "den rigiden Verhaltenspflichten des SGB II unterworfen werde" (referiert mit Nachweisen bei Mecke, aaO) beschreibt – ohne dass die Intensität dieses Eingriffs" (welcher Zuwachs an Pflichten entsteht) abgeschätzt werden müsste – keine im Rahmen des Art 1 Abs 1 GG bedeutsame Beeinträchtigung, denn das Leistungs¬system des SGB II ist in seiner Gesamtheit nicht menschenunwürdig. Zu würdigen bleibt der Umstand, dass der Ausgangspunkt des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II darin besteht, das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit Einkommen, welches seine Bedürftigkeit ausschließt (ohne Relevanz für seine wirtschaftlichen Spielräume zu entfalten), nicht in dieser Eigenschaft zu betrachten, sondern ausschließlich als Mitglied einer wirtschaftlich notleidenden Bedarfs¬gemeinschaft. Dies tangiert die Gewährleistung aus Art 1 Abs 1 GG insoweit, als die Beach¬tung der Person als wirtschaftlich leistungsfähiges Subjekt nicht mehr erkennbar wird. Eine nicht mit seiner Menschenwürde vereinbarende Lage begründet dies für den Kläger zu 2), der Entsprechendes auch nicht gerügt hat, nicht. Die fehlende Individualisierung bei gleichzeitiger Betonung des Wirtschaftsverbundes trifft den Kläger zu 2) als nicht getrennt lebenden Ehe¬partner. Er ist damit mit der Klägerin zu 1) in einer Weise verbunden, die nach allgemeiner Vorstellung und den rechtlichen, insbesondere unterhaltsrechtlichen Vorgaben, weitgehende Einstandspflichten begründet. Zudem ist bei dieser Sachlage die rechtstatsächliche Annahme, die der Regelung der Bedarfsgemeinschaft zugrunde liegt, nämlich dass aus einem Topf gewirtschaftet wird (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 65/88 = FEVS 43, 268, 271 ff), weitestgehend gesichert. Eben diesen Gesichtspunkten entspricht die in § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II getroffene Regelung. Dass sie als "schlichte Aufteilung" den Kläger zu 2) als nicht getrennt lebenden Ehe¬partner betrifft und lebensnah ist, schließt einen Verstoß gegen die Menschen¬würde aus, denn sie hat damit nicht die Wirkung, dem Kläger zu 2) ein Selbstverständnis auf¬zu¬zwingen, das er als eine Missachtung seiner Person und ihn in seiner Individualität beeinträchtigende unzumutbare Regelung und Bewertung der Verhältnisse ansehen müsste und könnte. Ob dies für alle Bedarfs¬gemeinschaften des § 7 Abs 3 SGB II bzw die sie bildenden Personen gilt, ist hier nicht zu entscheiden.
Es bestand kein Anlass zu überprüfen, wie die Kläger zu 1) und 2) die KdU bisher gedeckt haben. Soweit dem Anspruch auf Sozialhilfe Einschränkungen eigen waren, die unter dem Stich¬wort "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" verhandelt worden sind (etwa BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 9.94 = BVerwGE 99, 149, 156 ff; umfassend Rothkegel, Sozial¬hilfe¬recht Teil II Kap 5), bestehen solche Einschränkungen für Leistungen nach § 19 Abs 1 SGB II nicht (vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 40 RdNr 3ff).
Da die erhobenen Ansprüche in dem Umfang bestehen, wie soeben dargelegt, waren die weiter gehenden Klagen abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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