L 21 R 165/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 398/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 165/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. März 1976 bis 31. Dezember 1980 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem Anlage 1 Nr. 4 AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1944 geborene Kläger besuchte vom 24. September 1970 bis 19. Dezember 1974 die Ingenieurschule V. Mit Urkunde vom 19. Dezember 1974 war er berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen.

Vom 01. März 1971 bis 29. Februar 1976 war der Kläger beim VEB K B zunächst als Elektromonteur und ab 01. Juli 1974 als Ingenieur für elektrotechnische Anlagen tätig. In der Zeit vom 01. März 1976 bis 31. Dezember 1980 war der Kläger technischer Leiter des Krankenhauses K, B-, ab 1981 war der Kläger beim VEB M B tätig.

Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage erhalten zu haben. Der Kläger entrichtete vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung FZR im Beitrittsgebiet.

Am 02. Oktober 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des Beschäftigungszeitraumes vom 19. Dezember 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG. Er reichte u. a. Ablichtungen einer Urkunde der Ingenieurschule V vom 19. Dezember 1974, eines Bescheides des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 08. Dezember 1994, eines Antrages auf Umgruppierung von Lohn- und Gehaltsempfängern und von Verdienstbescheinigungen zur Verwaltungsakte.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 16. Mai 2002 die Zeiten vom 01. Dezember 1974 bis 29. Februar 1976 und vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest. Hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 01. März 1976 bis 31. Dezember 1980 lehnte sie eine solche Feststellung mit der Begründung ab, dass die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden sei.

Der Kläger trug mit Widerspruch vom 03. Juni 2002 vor, er sei mit der Ablehnung des Zeitraums von März 1976 bis Ende 1980 nicht einverstanden. Als technischer Leiter sei er für die Instandhaltung des Krankenhauses einschließlich der Neuinvestitionen zuständig gewesen, es habe sich um eine produktive Tätigkeit gehandelt. Für den Fall, dass eine Einbeziehung nicht möglich sei, beantragte der Kläger die Feststellung des Zeitraums als Zugehörigkeitszeit zum Zusatzversorgungssystem Anlage 1 Nr. 4 AAÜG.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass es sich bei dem Krankenhaus K weder um einen volkseigenen Betrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Auch seien die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Anlage 1 Nr. 4 AAÜG nicht erfüllt.

Mit seiner am 24. Juni 2003 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, aus einer Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für Gesundheitswesen vom 09. September 1974 folge, dass der persönliche Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystems nach Anlage 1 Nr. 4 AAÜG auf andere Berufsgruppen der Intelligenz, so auch auf technische Leiter, erweitert worden sei. Ziel der Verfügung sei es gewesen, den von der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen erfassten Personenkreis zu erweitern. Ausdrücklich seien in Abs. 1 der Verfügung/Richtlinie auch Diplom-Ingenieure, die hauptberuflich im staatlichen Gesundheits- und Sozialwesen tätig seien, genannt. Er habe die Ingenieurschule für Elektrotechnik in V mit dem Abschluss Diplom-Ingenieur im Ausgangsgang Technologie der Elektrotechnik absolviert und sei damit berechtigt gewesen, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2003 zu verpflichten, den Beschäftigungszeitraum vom 01. März 1976 bis 31. Dezember 1980 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Anlage 1 Nr. 4 AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei der mit dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend vorgetragen, die Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz für Mitarbeiter in staatlichen Einrichtungen und des Gesundheits- und Sozialwesens vom 01. Juli 1976 sei keine Regelung, an die das AAÜG anknüpfe. Die Richtlinie sei von einem unzuständigen Ministerium auf der Grundlage eines Ministerratsbeschlusses erlassen worden. Sie stelle eine erhebliche Erweiterung des Personenkreises dar und regele die Einbeziehung ähnlich der auf einem Ministerratsbeschluss beruhenden Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz vom 26. Juli 1972. Das Bundessozialgericht sehe derartige Bestimmungen als geronnene Verwaltungspraxis der DDR an, an die das AAÜG nicht anknüpfe.

Mit Urteil vom 18. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Feststellung der Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 AAÜG. Er könne sich nicht auf die Richtlinie vom 01. Juli 1976 berufen, da das AAÜG an diese nicht anknüpfe. Zum in der Verordnung geregelten Personenkreis habe der Kläger nicht gehört.

Gegen das am 16. Februar 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. März 2005 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, das Sozialgericht gehe fehl in der Interpretation der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Richtlinie des Gesundheitsministeriums habe die Versorgungsordnung, um sie den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, ergänzt. Durch die Richtlinie sei eine willkürliche Auslegung ausgeschlossen worden, weil ganz konkret eine abschließende Aufzählung der Versorgungsberechtigten mit klar umschriebenen Berufsbezeichnungen vorgenommen worden sei. Im Rahmen der Feststellung des erfassten Personenkreises sei kein Ermessen eingeräumt gewesen. In der Richtlinie, die am 01. Januar 1974 in Kraft getreten sei, seien ausdrücklich technische Leiter genannt worden. Die Richtlinie vom 01. Juli 1976 sei auch veröffentlicht worden, nämlich im Veröffentlichungsblatt des Ministeriums für Gesundheitswesen vom 17. August 1976. Sie nehme in Nr. 1 Abs. 1 ausdrücklich Bezug auf die Verordnung vom 12. Juli 1951 und bestimme dort einen konkreten Anwendungsbereich mit zwingenden Ansprüchen. Kann Regelungen fänden sich erst in Abs. 2. Sie seien auch von einer staatlich übergeordneten Stelle erlassen worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. November 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit der Beschäftigung vom 01. März 1976 bis 31. Dezember 1980 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem Anlage 1 Nr. 4 AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen ) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).

Die zulässige, statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik AVVO Int und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.

Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier für den streitigen Zeitraum nicht der Fall.

Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch, dass die Beklagte weitere Zeiten als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem feststellt, weil er in dem streitigen Zeitraum keine Beschäftigung ausgeübt hat, die nach den Vorschriften des AAÜG als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung festzustellen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem werden in der Vorschrift nicht definiert. Solche liegen dann vor, wenn für die Beschäftigungszeiten eine Versorgungszusage für ein Zusatzversorgungssystem erteilt worden ist. Der Kläger, der zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 nicht versorgungsberechtigt gewesen ist, hatte keine Versorgungsanwartschaft. Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab. Der Kläger war weder Inhaber einer Versorgungszusage noch war ihm einzelvertraglich eine Versorgung zugesichert worden. Liegt eine Versorgungszusage der früheren DDR nicht vor und bestand auch keine einzelvertragliche Zusage auf Versorgung, richtet sich die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem für Beschäftigungszeiten danach, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu derjenigen gehörte, deretwegen ein Versorgungssystem eingerichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potenziell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Überführungsverfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnung, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach den objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG, zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, Aktenzeichen B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998, Aktenzeichen B 4 RA 27/97 R, SozR 3 8570 § 5 Nr. 3, Urteil vom 30. Juni 1998, Aktenzeichen B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, Seite 526 f.). Ob außerhalb des von Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, Aktenzeichen B 4 RA 117/00 R, SozR 3 8570 §5 Nr. 6).

Dass sich die Prüfung der Zugehörigkeit zu einer zusätzlichen Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an einer Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernden unveröffentlichten Richtlinien der DDR, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht BVerfG , Beschluss vom 04. August 2004, Aktenzeichen 1 BvR 15/57/01, zitiert nach juris). Die Gerichte sind nämlich nicht verfassungsrechtlich gehalten, die in der DDR herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach dem AAÜG fortzusetzen (BVerfG, ebenda).

Der Kläger übte in dem streitigen Zeitraum keine Beschäftigung aus, die von der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl. I Nr. 85 Seite 675), geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1959 (GBl. I Nr. 32 Seite 521) AVVO Int erfasst war. Nach § 2 AVVO Int galten als auf dem Gebiet der Medizin tätige Angehörige der Intelligenz hauptberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sowie die leitenden Ärzte der Kreisgesundheitsverwaltungen; besonders qualifizierte und verantwortlich tätige leitende Schwestern und Pfleger, besonders qualifizierte leitende Hebammen und im öffentlichen Dienst stehende Tierärzte und verantwortlich tätige tierärztliche Gehilfen. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger als Ingenieur und technischer Leiter nicht.

Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob zur weiteren Bestimmung des von der AVVO Int erfassten Personenkreises das AAÜG an die zum 01. September 1976 in Kraft getretene Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz für Mitarbeiter in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 01. Juli 1976 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 8 vom 17. August 1976) AVR GesSozW - (Aichberger II Nr. 180) anknüpft. Die abstrakt-generelle Regelung eröffnete hinsichtlich des Personenkreises kein Ermessen, so dass durch Rückgriff auf sie eine dem Versorgungssystem immanente willkürliche Handhabung oder politische Begünstigung jedenfalls nicht fortgeführt würde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09. April 2002, Aktenzeichen B 4 RA 39/01 R, zitiert nach juris). Der Kläger erfüllte aber in dem streitigen Zeitraum auch bei Beachtung der Richtlinie nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem. Wie sich aus Abschnitt I Abs. 1 AVR GesSozW ergibt, sollte über die mit der AVVO Int Einbezogenen hinaus der Anwendungsbereich auf hauptberuflich tätige Hochschulkader im staatlichen Gesundheits- und Sozialwesen erweitert werden. Neben Ärzten, Zahnärzten und Apothekern, Diplom-Pharmazeuten, Diplom-Biologen und weiteren Hochschulabsolventen sollten auch technische Leiter mit einem technischen Hochschulabschluss einbezogen werden. Der Kläger war zwar technischer Leiter, verfügte aber nicht über einen Hochschulabschluss; er gehörte nicht zu den mit der AVR GesSozW angesprochenen Hochschulkadern. Der Kläger hatte keine Hochschule absolviert und diese als Diplom-Ingenieur abgeschlossen, sondern die Ingenieurschule V als Ingenieur in der Fachrichtung Technologie der Elektrotechnik absolviert, so dass er nicht die von der Richtlinie geforderte persönliche Voraussetzung erfüllte. Darauf, dass der Kläger mit Urkunde des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 08. Dezember 1994 berechtigt ist, den Titel Diplom Ingenieur (FH) zu führen, kommt es nicht an. Diese Berechtigung geht auf bundesdeutsche Regelungen zur Herstellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen in der ehemaligen DDR mit denen nach bundesdeutschem Recht zurück. Die Feststellungen und daraus resultierenden Berechtigungen haben keine Auswirkungen auf Berufsbezeichnungen in der DDR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved