Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 5108/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 28/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2003 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente.
Die Klägerin ist am 1938 geboren. Sie war Ärztin von Beruf und hat ihr Berufsleben überwiegend in der DDR zurückgelegt. Sie war zeitweise in die Zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, zeitweise in die Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken und zeitweise in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS einbezogen.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1997 erkannte die Beklagte verschiedene Versicherungszeiten an und lehnte andere Zeiten ab. Unter dem 4. Juni 1997 erteilte sie einen Bescheid nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch SGB VI , in dem sie die Zeiten bis 31. Dezember 1990 verbindlich feststellte.
Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin im Rahmen eines Verfahrens gegen die Beklagte als Zusatzversorgungsträger Einwände. Mit Bescheid vom 20. Februar 1998 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 7. Februar 1997 und vom 4. Juni 1997 ab.
Während des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens stellte die Klägerin am 8. April 1998 einen Rentenantrag. Die Beklagte erteilte erneut einen Bescheid über die Anerkennung von Zeiten (Bescheid vom 27. Juli 1998) sowie eine Rentenauskunft vom 31. Juli 1998 und gewährte der Klägerin mit Rentenbescheid vom 9. November 1998 Altersrente für Frauen seit dem 1. Januar 1999, die sie mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 wegen der Änderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu berechnete. Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage (S 15 RA 3830/99) erteilte die Beklagte am 25. Oktober 1999 einen weiteren Rentenbescheid seit dem 1. Juli 1999.
Mit Widerspruchbescheid vom 1. Dezember 1999 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 4. Juni 1997, vom 20. Februar 1998, vom 27. Juli 1998 und vom 9. November 1998 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (eingegangen am 9. Dezember 1999). Während des Verfahrens hat die Beklagte weitere Rentenbescheide erlassen:
Mit Rentenbescheid vom 21. Februar 2000 berechnete sie die Rente ab 1. April 2000 wegen einer Änderung der Kranken- und Pflegeversicherung neu.
Aus demselben Grund erfolgte eine Neuberechnung seit dem 1. April 2002 mit Rentenbescheid vom 17. Januar 2002.
Mit einem weiteren Rentenbescheid vom 20. Juni 2002 erfolgte eine Neuberechnung seit dem 1. April 2002.
Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren wörtlich beantragt:
"die Beklagte zu verpflichten, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die Rentenbescheide vom 09.11.1998, 15.12.1998 und 25.10.1999, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.1999, die danach erteilten Rentenbescheide vom 22.12.1999, 21.02.2000, 17.01.2002 und 20.06.2002 sowie die Entscheidungen über die Anpassung der Rente zum 01.07.2000, zum 01.07.2001 und zum 01.07.2002 abzuändern.
Die Ansprüche der Klägerin auf Renten aus der Sozialversicherung (SV) und aus der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR sowie aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sind ohne Kürzung in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der sie sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihr sind der Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages (EV) sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Im einzelnen gilt folgendes:
1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem o.a. Versorgungssystem und aus der FZR in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages (EV), gemäß Gesetz zum 31.12.1991 erhöht um 6,84 % und ab 01.07.1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis zum 30.06.1995 vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1ff.) bestätigt worden sind.
1.2. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost (vgl. Anlage) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche der Klägerin aus dem Versorgungssystem und der FZR sind anzuerkennen, die der Klägerin in der DDR per Gesetz und Versicherungsvertrag ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
1.3. Die Anpassung der Rente hat zum 01.07.2000, zum 01.07.2001 und auch zum 01.07.2002 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.4.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)).
1.4. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen der Klägerin gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen.
1.5. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist als Rente zu leisten."
Hilfsweise hat sie beantragt, Beweis zu erheben oder das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht verschiedene Fragen vorzulegen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens seien die von der Klägerin angefochtenen Rentenbescheide sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli der Jahre 2000, 2001 sowie 2002, die gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Die Beklagte habe dem Rentenbescheid vom 9. September 1998 zwar zunächst eine so genannte Außerachtlassungsklausel beigefügt. Sie habe dann jedoch im angegriffenen Widerspruchsbescheid ausdrücklich auch über die gegen die Rentenbescheide erhobenen Widersprüche entschieden. Dadurch sei die Außerachtlassungsklausel gegenstandslos geworden.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente oder einer zusätzlichen Versorgung neben dieser Altersrente. Die Beklagte habe die Rente der Klägerin zutreffend nach den Vorschriften des SGB VI berechnet. Es gebe keinen Anspruch auf eine Altersrente in Höhe der ihr als Ärztin in der DDR erteilten Versorgungszusage. Es bestünden nach der Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken daran, dass die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt worden seien. Insbesondere seien Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes GG - und Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Eine Benachteiligung der Klägerin durch die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) sei nicht erkennbar. Die Anrechnungszeiten für Ausbildung seien zutreffend berechnet. Die Rentenanpassungen entsprächen dem Gesetz und begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen das der Klägerin am 24. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 28. April 2003 eingegangene Berufung.
Während des Berufungsverfahrens wurden zwei weitere Rentenbescheide erteilt. Mit Rentenbescheid vom 12. August 2003 wurde die Rente wegen einer Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses seit dem 1. Juli 2003 neu berechnet. Mit Rentenbescheid vom 2. Oktober 2003 erfolgte eine Neuberechnung seit Rentenbeginn, weil der Zusatzversorgungsträger neue Zeiten gemeldet hatte.
Die Klägerin beantragt,
nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen und ergänzt den Antrag dahingehend, dass " unter Aufhebung des Urteils vom 14.01.2003 - der Rentenbescheid vom 02.10.2003 einzubeziehen ist" und erweitert den Antrag zu 1.3 dahingehend, "dass nunmehr auch Bescheid vom 08.03.2004, mit dem der Klägerin die Tragung des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung auferlegt wurde, sowie die Mitteilung zur Rentenanpassung zum 01.07.2003 und 01.07.2005 in den Rechtsstreit mit einbezogen werden".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 12 RA 5108/99 und die Akten der Beklag¬ten - haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 ist zum Teil durch den Rentenbescheid vom 2. Oktober 2003 gegenstandlos geworden.
Soweit das Sozialgericht über die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 2001 und 2002 entschieden hat, ist die Berufung zulässig, aber unbegründet (I).
Die Klägerin wendet sich außerdem gegen den Bescheid vom 8. März 2004 und gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2003 und 2005. Diese Bescheide sind im Berufungsverfahren ergangen. Über diese Klagen entscheidet der Senat als erste Instanz. Die Klagen sind unzulässig (II).
Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Rentenbescheid vom 2. Oktober 2003, der alle vorangegangenen Rentenbescheide für die Zeit seit Rentenbeginn ersetzt hat. Diese Klage ist zulässig, aber nicht begründet (III).
I. Das Sozialgericht hat über die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 2001 und 2002 zu Unrecht in der Sache entschieden. Die Klagen sind unzulässig.
Wie der Senat bereits in mehreren Urteilen (vgl. Urteil vom 10. November 2004 L 17 RA 85/03 -) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG - (Urteil vom 24. Juli 2003 B 4 RA 62/02 R ) entschieden hat, werden Rentenanpassungsmitteilungen nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand eines Verfahrens, in dem es um die Rentenhöhe geht. Der Bescheid über die Rentenbewilligung wird nicht durch Rentenanpassungsmitteilungen geändert oder ersetzt. Diese regeln ausschließlich den Grad der Anpassung der Rente.
II. Die vor dem Landessozialgericht als erste Instanz erhobenen Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2003 und 2005 sind aus denselben Gründen unzulässig.
Unzulässig ist auch die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2004, weil dieser Bescheid nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits geworden ist. Dieser Bescheid ersetzt oder ergänzt den ursprünglich angefochtenen Bescheid nicht, soweit er hier Streitgegenstand ist. Gestritten wurde im hiesigen Verfahren nur über die Rentenhöhe. Hingegen betrifft der Bescheid vom 8. März 2004 die Beitragserhebung zur Pflegeversicherung. Der Träger der Rentenversicherung hatte nach § 106a SGB VI bis zum 31. März 2004 die Hälfte der Beiträge getragen. Diese Norm ist gestrichen worden und damit ist die Verpflichtung entfallen. Die Rechtsänderung hat die Beklagte mit dem Bescheid umgesetzt. Sie betrifft aber nicht die Rentenhöhe, sondern eine Nebenleistung zur Rente.
III. Der Bescheid vom 2. Oktober 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.
Im Einzelnen: zu 1.1 Der Senat versteht diesen Antrag dahingehend, dass für die Klägerin, die seit 1. Januar 1999 Altersrente bezieht, Vergleichsberechnungen erstellt werden sollen, wie sie in § 307b SGB VI vorgesehen sind. Darauf besteht aber kein Anspruch. § 307b SGB VI gilt ausdrücklich nur für Bestandsrentner, d. h. Rentner, die bereits am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatten. § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes AAÜG , der ebenfalls eine Vergleichsberechnung vorsieht, gilt nur für Rentenzugänge bis 30. Juni 1995.
Einen Verstoß gegen eine Norm des Grundgesetzes kann der Senat nicht erkennen. Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil in kein Eigentum eingegriffen worden ist. Von dieser Norm wird nur Eigentum - auch Renten und Rentenanwartschaften - geschützt, das in den Geltungsbereich des GG eingebracht worden ist. Konkret bedeutet das, dass für den Umfang des Schutzes die Regelungen des Einigungsvertrages darüber maßgebend sind, was an Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der - vergrößerten - Bundesrepublik Deutschland überführt werden soll. Darin ist aber für die hier maßgebenden Regelungen der DDR ausdrücklich geregelt, dass sie nur bis 31. Dezember 1991 anwendbar sind. Für den Zahlbetrag von Zusatz- und Sonderversorgten ist noch beim Rentenzugang bis zum 30. Juni 1995 ein Schutz vorgesehen. Anwartschaften darüber hinaus sind nicht eingebracht worden, sie können daher auch nicht durch das GG geschützt sein.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Zugangsrentner werden zwar anders behandelt als Bestandsrentner, dies beruht aber auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber strebte an, alle Renten - im Interesse der Gleichbehandlung möglichst als SGB VI-Renten nach den allgemeinen Regelungen zu gewähren. Zur Vermeidung von Härten mussten von diesem Grundsatz Ausnahmen gemacht werden und aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen erlassen werden. Die Voraussetzungen dieser sachlich begründeten Ausnahmen erfüllt die Klägerin nicht. Ihr Rentenbeginn liegt weit nach der allgemeinen Einführung des SGB VI im Jahr 1992 und nach den für rentennahe Jahrgänge geltenden Übergangsfristen.
Ein Recht auf eine Vergleichsberechnung, die auf dem Stand der Anwartschaft vom 30. Juni 1990 oder 31. Dezember 1991 beruht, kann sich daher für einen Rentner mit Rentenbeginn im Jahr 1999 auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht ergeben.
zu 1.2 Soweit die Klägerin sich gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) wendet, kann der Senat das Vorbringen nicht nachvollziehen. Die in § 228a SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze (Ost) betrifft die Erhebung von Beiträgen zur Rentenversicherung. Die Klägerin wendet sich aber gegen einen Rente gewährenden Bescheid.
Auch im Zusammenhang mit § 256a SGB VI ist das Klageziel nicht zu ermitteln. Diese Vorschrift bevorzugt die Rentner des Beitrittsgebiets gerade dadurch, dass die in der DDR geltende Beitragsbemessungsgrenze für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage unbeachtlich ist, wenn der Rentner die Möglichkeiten zur Beitragszahlung ausgeschöpft hat (vgl. § 256 a Abs. 3 SGB VI). Insbesondere für die Zeit vor dem 1. März 1971 ergeben sich damit gegenüber dem sonstigen Rentenversicherungsrecht erhebliche Vorteile.
zu 1.4 Ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung besteht, wie oben ausgeführt, nicht.
zu 1.5 Da kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung besteht, kann sich auch kein Anspruch auf die Zahlung der nach der Berechnung höheren Rente ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente.
Die Klägerin ist am 1938 geboren. Sie war Ärztin von Beruf und hat ihr Berufsleben überwiegend in der DDR zurückgelegt. Sie war zeitweise in die Zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, zeitweise in die Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken und zeitweise in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS einbezogen.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1997 erkannte die Beklagte verschiedene Versicherungszeiten an und lehnte andere Zeiten ab. Unter dem 4. Juni 1997 erteilte sie einen Bescheid nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch SGB VI , in dem sie die Zeiten bis 31. Dezember 1990 verbindlich feststellte.
Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin im Rahmen eines Verfahrens gegen die Beklagte als Zusatzversorgungsträger Einwände. Mit Bescheid vom 20. Februar 1998 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 7. Februar 1997 und vom 4. Juni 1997 ab.
Während des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens stellte die Klägerin am 8. April 1998 einen Rentenantrag. Die Beklagte erteilte erneut einen Bescheid über die Anerkennung von Zeiten (Bescheid vom 27. Juli 1998) sowie eine Rentenauskunft vom 31. Juli 1998 und gewährte der Klägerin mit Rentenbescheid vom 9. November 1998 Altersrente für Frauen seit dem 1. Januar 1999, die sie mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 wegen der Änderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu berechnete. Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage (S 15 RA 3830/99) erteilte die Beklagte am 25. Oktober 1999 einen weiteren Rentenbescheid seit dem 1. Juli 1999.
Mit Widerspruchbescheid vom 1. Dezember 1999 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 4. Juni 1997, vom 20. Februar 1998, vom 27. Juli 1998 und vom 9. November 1998 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (eingegangen am 9. Dezember 1999). Während des Verfahrens hat die Beklagte weitere Rentenbescheide erlassen:
Mit Rentenbescheid vom 21. Februar 2000 berechnete sie die Rente ab 1. April 2000 wegen einer Änderung der Kranken- und Pflegeversicherung neu.
Aus demselben Grund erfolgte eine Neuberechnung seit dem 1. April 2002 mit Rentenbescheid vom 17. Januar 2002.
Mit einem weiteren Rentenbescheid vom 20. Juni 2002 erfolgte eine Neuberechnung seit dem 1. April 2002.
Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren wörtlich beantragt:
"die Beklagte zu verpflichten, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die Rentenbescheide vom 09.11.1998, 15.12.1998 und 25.10.1999, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.1999, die danach erteilten Rentenbescheide vom 22.12.1999, 21.02.2000, 17.01.2002 und 20.06.2002 sowie die Entscheidungen über die Anpassung der Rente zum 01.07.2000, zum 01.07.2001 und zum 01.07.2002 abzuändern.
Die Ansprüche der Klägerin auf Renten aus der Sozialversicherung (SV) und aus der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR sowie aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sind ohne Kürzung in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der sie sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihr sind der Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages (EV) sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Im einzelnen gilt folgendes:
1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem o.a. Versorgungssystem und aus der FZR in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages (EV), gemäß Gesetz zum 31.12.1991 erhöht um 6,84 % und ab 01.07.1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis zum 30.06.1995 vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1ff.) bestätigt worden sind.
1.2. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost (vgl. Anlage) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche der Klägerin aus dem Versorgungssystem und der FZR sind anzuerkennen, die der Klägerin in der DDR per Gesetz und Versicherungsvertrag ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
1.3. Die Anpassung der Rente hat zum 01.07.2000, zum 01.07.2001 und auch zum 01.07.2002 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.4.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)).
1.4. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen der Klägerin gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen.
1.5. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist als Rente zu leisten."
Hilfsweise hat sie beantragt, Beweis zu erheben oder das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht verschiedene Fragen vorzulegen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens seien die von der Klägerin angefochtenen Rentenbescheide sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli der Jahre 2000, 2001 sowie 2002, die gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Die Beklagte habe dem Rentenbescheid vom 9. September 1998 zwar zunächst eine so genannte Außerachtlassungsklausel beigefügt. Sie habe dann jedoch im angegriffenen Widerspruchsbescheid ausdrücklich auch über die gegen die Rentenbescheide erhobenen Widersprüche entschieden. Dadurch sei die Außerachtlassungsklausel gegenstandslos geworden.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente oder einer zusätzlichen Versorgung neben dieser Altersrente. Die Beklagte habe die Rente der Klägerin zutreffend nach den Vorschriften des SGB VI berechnet. Es gebe keinen Anspruch auf eine Altersrente in Höhe der ihr als Ärztin in der DDR erteilten Versorgungszusage. Es bestünden nach der Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken daran, dass die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt worden seien. Insbesondere seien Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes GG - und Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Eine Benachteiligung der Klägerin durch die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) sei nicht erkennbar. Die Anrechnungszeiten für Ausbildung seien zutreffend berechnet. Die Rentenanpassungen entsprächen dem Gesetz und begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen das der Klägerin am 24. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 28. April 2003 eingegangene Berufung.
Während des Berufungsverfahrens wurden zwei weitere Rentenbescheide erteilt. Mit Rentenbescheid vom 12. August 2003 wurde die Rente wegen einer Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses seit dem 1. Juli 2003 neu berechnet. Mit Rentenbescheid vom 2. Oktober 2003 erfolgte eine Neuberechnung seit Rentenbeginn, weil der Zusatzversorgungsträger neue Zeiten gemeldet hatte.
Die Klägerin beantragt,
nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen und ergänzt den Antrag dahingehend, dass " unter Aufhebung des Urteils vom 14.01.2003 - der Rentenbescheid vom 02.10.2003 einzubeziehen ist" und erweitert den Antrag zu 1.3 dahingehend, "dass nunmehr auch Bescheid vom 08.03.2004, mit dem der Klägerin die Tragung des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung auferlegt wurde, sowie die Mitteilung zur Rentenanpassung zum 01.07.2003 und 01.07.2005 in den Rechtsstreit mit einbezogen werden".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 12 RA 5108/99 und die Akten der Beklag¬ten - haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 ist zum Teil durch den Rentenbescheid vom 2. Oktober 2003 gegenstandlos geworden.
Soweit das Sozialgericht über die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 2001 und 2002 entschieden hat, ist die Berufung zulässig, aber unbegründet (I).
Die Klägerin wendet sich außerdem gegen den Bescheid vom 8. März 2004 und gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2003 und 2005. Diese Bescheide sind im Berufungsverfahren ergangen. Über diese Klagen entscheidet der Senat als erste Instanz. Die Klagen sind unzulässig (II).
Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Rentenbescheid vom 2. Oktober 2003, der alle vorangegangenen Rentenbescheide für die Zeit seit Rentenbeginn ersetzt hat. Diese Klage ist zulässig, aber nicht begründet (III).
I. Das Sozialgericht hat über die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 2001 und 2002 zu Unrecht in der Sache entschieden. Die Klagen sind unzulässig.
Wie der Senat bereits in mehreren Urteilen (vgl. Urteil vom 10. November 2004 L 17 RA 85/03 -) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG - (Urteil vom 24. Juli 2003 B 4 RA 62/02 R ) entschieden hat, werden Rentenanpassungsmitteilungen nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand eines Verfahrens, in dem es um die Rentenhöhe geht. Der Bescheid über die Rentenbewilligung wird nicht durch Rentenanpassungsmitteilungen geändert oder ersetzt. Diese regeln ausschließlich den Grad der Anpassung der Rente.
II. Die vor dem Landessozialgericht als erste Instanz erhobenen Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2003 und 2005 sind aus denselben Gründen unzulässig.
Unzulässig ist auch die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2004, weil dieser Bescheid nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits geworden ist. Dieser Bescheid ersetzt oder ergänzt den ursprünglich angefochtenen Bescheid nicht, soweit er hier Streitgegenstand ist. Gestritten wurde im hiesigen Verfahren nur über die Rentenhöhe. Hingegen betrifft der Bescheid vom 8. März 2004 die Beitragserhebung zur Pflegeversicherung. Der Träger der Rentenversicherung hatte nach § 106a SGB VI bis zum 31. März 2004 die Hälfte der Beiträge getragen. Diese Norm ist gestrichen worden und damit ist die Verpflichtung entfallen. Die Rechtsänderung hat die Beklagte mit dem Bescheid umgesetzt. Sie betrifft aber nicht die Rentenhöhe, sondern eine Nebenleistung zur Rente.
III. Der Bescheid vom 2. Oktober 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.
Im Einzelnen: zu 1.1 Der Senat versteht diesen Antrag dahingehend, dass für die Klägerin, die seit 1. Januar 1999 Altersrente bezieht, Vergleichsberechnungen erstellt werden sollen, wie sie in § 307b SGB VI vorgesehen sind. Darauf besteht aber kein Anspruch. § 307b SGB VI gilt ausdrücklich nur für Bestandsrentner, d. h. Rentner, die bereits am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatten. § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes AAÜG , der ebenfalls eine Vergleichsberechnung vorsieht, gilt nur für Rentenzugänge bis 30. Juni 1995.
Einen Verstoß gegen eine Norm des Grundgesetzes kann der Senat nicht erkennen. Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil in kein Eigentum eingegriffen worden ist. Von dieser Norm wird nur Eigentum - auch Renten und Rentenanwartschaften - geschützt, das in den Geltungsbereich des GG eingebracht worden ist. Konkret bedeutet das, dass für den Umfang des Schutzes die Regelungen des Einigungsvertrages darüber maßgebend sind, was an Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der - vergrößerten - Bundesrepublik Deutschland überführt werden soll. Darin ist aber für die hier maßgebenden Regelungen der DDR ausdrücklich geregelt, dass sie nur bis 31. Dezember 1991 anwendbar sind. Für den Zahlbetrag von Zusatz- und Sonderversorgten ist noch beim Rentenzugang bis zum 30. Juni 1995 ein Schutz vorgesehen. Anwartschaften darüber hinaus sind nicht eingebracht worden, sie können daher auch nicht durch das GG geschützt sein.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Zugangsrentner werden zwar anders behandelt als Bestandsrentner, dies beruht aber auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber strebte an, alle Renten - im Interesse der Gleichbehandlung möglichst als SGB VI-Renten nach den allgemeinen Regelungen zu gewähren. Zur Vermeidung von Härten mussten von diesem Grundsatz Ausnahmen gemacht werden und aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen erlassen werden. Die Voraussetzungen dieser sachlich begründeten Ausnahmen erfüllt die Klägerin nicht. Ihr Rentenbeginn liegt weit nach der allgemeinen Einführung des SGB VI im Jahr 1992 und nach den für rentennahe Jahrgänge geltenden Übergangsfristen.
Ein Recht auf eine Vergleichsberechnung, die auf dem Stand der Anwartschaft vom 30. Juni 1990 oder 31. Dezember 1991 beruht, kann sich daher für einen Rentner mit Rentenbeginn im Jahr 1999 auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht ergeben.
zu 1.2 Soweit die Klägerin sich gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) wendet, kann der Senat das Vorbringen nicht nachvollziehen. Die in § 228a SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze (Ost) betrifft die Erhebung von Beiträgen zur Rentenversicherung. Die Klägerin wendet sich aber gegen einen Rente gewährenden Bescheid.
Auch im Zusammenhang mit § 256a SGB VI ist das Klageziel nicht zu ermitteln. Diese Vorschrift bevorzugt die Rentner des Beitrittsgebiets gerade dadurch, dass die in der DDR geltende Beitragsbemessungsgrenze für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage unbeachtlich ist, wenn der Rentner die Möglichkeiten zur Beitragszahlung ausgeschöpft hat (vgl. § 256 a Abs. 3 SGB VI). Insbesondere für die Zeit vor dem 1. März 1971 ergeben sich damit gegenüber dem sonstigen Rentenversicherungsrecht erhebliche Vorteile.
zu 1.4 Ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung besteht, wie oben ausgeführt, nicht.
zu 1.5 Da kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung besteht, kann sich auch kein Anspruch auf die Zahlung der nach der Berechnung höheren Rente ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
Aus
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