Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3529/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1521/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Bei dem am 01.11.1966 geborenen Kläger, der als Schwerbehinderter anerkannt ist, sind zwischen November 1988 und Juni 1990 sechs Monate Pflichtbeiträge gespeichert.
Im Rahmen eines Ersuchens der Stadt F. nach § 5 Abs. 2 Grundsicherungsgesetz (GSiG) vom Mai 2003 ließ die Beklagte den Kläger untersuchen und begutachten. Dr. B. führte zusammenfassend aus, im somatischen Bereich lasse sich eine relevante funktionelle Einschränkung nicht nachweisen. Im psychischen Bereich bestünden keine Hinweise für eine Wesensänderung, kein Residualzustand bei Psychose und keine umschriebene neurotische Symptombildung. Im Vordergrund stehe eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, wobei willentlich die Symptomatik bei entsprechender Motivation zu durchbrechen wäre. Mittelschwere Arbeiten seien dem Kläger sechs Stunden und mehr zumutbar. Die Beklagte teilte der Stadt F. hierauf mit Schreiben vom 05.08.2003 mit, dass der Kläger die in § 1 Nr. 2 GSiG genannten Voraussetzungen nicht erfülle, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Am 24.09.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger sowohl einen Bescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als auch eine Auskunft über die zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger Rente und Pflegegeld. Die Beklagte wies ihn darauf hin, dass Pflegegeld keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung sei und er sich deswegen an die Pflegekasse wenden müsse. Bezüglich der beantragten Rente erfülle er nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Falls er den Antrag aufrecht erhalte, sei ein formeller Rentenantrag zu stellen.
Der Kläger beantragte in der Folgezeit bei der Beklagten Grundrente, Versorgungsrente, Arbeitsunfähigkeitsrente, Schwerbehindertenrente, Pflegegeld sowie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und stellte am 08.12.2003 einen Formantrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 15.12.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt sei und auch weder eine teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliege. Wegen der begehrten Grund- und Versorgungsrente und der Erhöhung des GdB wurde der Kläger an das Versorgungsamt verwiesen.
Im nachfolgenden Widerspruchverfahren teilte die AOK F. auf Anfrage der Beklagten mit, der Kläger sei von November 1989 bis April 1990 und von Juni 1990 bis Oktober 2003 freiwillig versichert gewesen. Die Kaufmännische Krankenkasse R. bestätigte eine Familienversicherung von November 2002 bis Oktober 2003 und ab Januar 2004. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 24.08.2005 stellte der Kläger bei der Beklagten wiederum den Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente, Grundsicherungs- und Arbeitsunfähigkeitsrente, der mit Bescheid vom 08.09.2005 wegen Nichterfüllung der erforderlichen Wartezeit abgelehnt wurde. Für die Wartezeit seien nur sechs Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten zu berücksichtigen.
Gleichzeitig mit seinem Rentenantrag erhob der Kläger am 24.08.2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, ihm Erwerbsminderungsrente bzw. Arbeitsunfähigkeitsrente und Grundsicherungsrente zu gewähren.
Das SG wies den Kläger u.a. darauf hin, dass für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen die Stadt F. und nicht die Beklagte zuständig sei, und führte einen Erörterungstermin durch.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.03.2006, an den Kläger mit Übergabeeinschreiben zugestellt am 24.03.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Klage sei unzulässig, da vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen sei. In der Regel habe das Gericht zwar mit der Entscheidung über die Klage zuzuwarten, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, das Widerspruchsverfahren bzw. das Verwaltungsverfahren überhaupt noch durchzuführen, dies könne jedoch dann nicht gelten, wenn die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg haben könne, sei es, dass sie auch aus anderen Gründen unzulässig sei, sei es, dass sie offensichtlich unbegründet sei. So liege die Sache im Falle des Klägers. Da der Kläger lediglich sechs Monate an Beitragszeiten habe und Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht gegeben seien, könne er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte haben.
Hiergegen hat der Kläger am 27.03.2006 Berufung eingelegt mit der Begründung, da er krank sei und nicht mehr arbeiten könne, wolle er Grundrente beantragen. Die Grundsicherungsrente habe er beim örtlichen Sozialamt beantragt.
Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 zurückgewiesen, da weder die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt seien.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. März 2006 sowie den Bescheid vom 08. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. August 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Zwar ist die Klage durch den von der Beklagten erteilten Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006, der gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, zulässig geworden, gleichwohl hat der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, da er die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, die im angefochtenen Widerspruchsbescheid umfassend dargestellt sind und auf die der Senat Bezug nimmt, nicht erfüllt. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG an (§ 153 Abs. 2 SGG) und nimmt ergänzend auf die ausführlichen Gründe des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006, denen der Senat folgt (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG), Bezug.
Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Bei dem am 01.11.1966 geborenen Kläger, der als Schwerbehinderter anerkannt ist, sind zwischen November 1988 und Juni 1990 sechs Monate Pflichtbeiträge gespeichert.
Im Rahmen eines Ersuchens der Stadt F. nach § 5 Abs. 2 Grundsicherungsgesetz (GSiG) vom Mai 2003 ließ die Beklagte den Kläger untersuchen und begutachten. Dr. B. führte zusammenfassend aus, im somatischen Bereich lasse sich eine relevante funktionelle Einschränkung nicht nachweisen. Im psychischen Bereich bestünden keine Hinweise für eine Wesensänderung, kein Residualzustand bei Psychose und keine umschriebene neurotische Symptombildung. Im Vordergrund stehe eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, wobei willentlich die Symptomatik bei entsprechender Motivation zu durchbrechen wäre. Mittelschwere Arbeiten seien dem Kläger sechs Stunden und mehr zumutbar. Die Beklagte teilte der Stadt F. hierauf mit Schreiben vom 05.08.2003 mit, dass der Kläger die in § 1 Nr. 2 GSiG genannten Voraussetzungen nicht erfülle, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Am 24.09.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger sowohl einen Bescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als auch eine Auskunft über die zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger Rente und Pflegegeld. Die Beklagte wies ihn darauf hin, dass Pflegegeld keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung sei und er sich deswegen an die Pflegekasse wenden müsse. Bezüglich der beantragten Rente erfülle er nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Falls er den Antrag aufrecht erhalte, sei ein formeller Rentenantrag zu stellen.
Der Kläger beantragte in der Folgezeit bei der Beklagten Grundrente, Versorgungsrente, Arbeitsunfähigkeitsrente, Schwerbehindertenrente, Pflegegeld sowie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und stellte am 08.12.2003 einen Formantrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 15.12.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt sei und auch weder eine teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliege. Wegen der begehrten Grund- und Versorgungsrente und der Erhöhung des GdB wurde der Kläger an das Versorgungsamt verwiesen.
Im nachfolgenden Widerspruchverfahren teilte die AOK F. auf Anfrage der Beklagten mit, der Kläger sei von November 1989 bis April 1990 und von Juni 1990 bis Oktober 2003 freiwillig versichert gewesen. Die Kaufmännische Krankenkasse R. bestätigte eine Familienversicherung von November 2002 bis Oktober 2003 und ab Januar 2004. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 24.08.2005 stellte der Kläger bei der Beklagten wiederum den Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente, Grundsicherungs- und Arbeitsunfähigkeitsrente, der mit Bescheid vom 08.09.2005 wegen Nichterfüllung der erforderlichen Wartezeit abgelehnt wurde. Für die Wartezeit seien nur sechs Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten zu berücksichtigen.
Gleichzeitig mit seinem Rentenantrag erhob der Kläger am 24.08.2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, ihm Erwerbsminderungsrente bzw. Arbeitsunfähigkeitsrente und Grundsicherungsrente zu gewähren.
Das SG wies den Kläger u.a. darauf hin, dass für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen die Stadt F. und nicht die Beklagte zuständig sei, und führte einen Erörterungstermin durch.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.03.2006, an den Kläger mit Übergabeeinschreiben zugestellt am 24.03.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Klage sei unzulässig, da vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen sei. In der Regel habe das Gericht zwar mit der Entscheidung über die Klage zuzuwarten, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, das Widerspruchsverfahren bzw. das Verwaltungsverfahren überhaupt noch durchzuführen, dies könne jedoch dann nicht gelten, wenn die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg haben könne, sei es, dass sie auch aus anderen Gründen unzulässig sei, sei es, dass sie offensichtlich unbegründet sei. So liege die Sache im Falle des Klägers. Da der Kläger lediglich sechs Monate an Beitragszeiten habe und Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht gegeben seien, könne er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte haben.
Hiergegen hat der Kläger am 27.03.2006 Berufung eingelegt mit der Begründung, da er krank sei und nicht mehr arbeiten könne, wolle er Grundrente beantragen. Die Grundsicherungsrente habe er beim örtlichen Sozialamt beantragt.
Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 zurückgewiesen, da weder die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt seien.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. März 2006 sowie den Bescheid vom 08. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. August 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Zwar ist die Klage durch den von der Beklagten erteilten Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006, der gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, zulässig geworden, gleichwohl hat der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, da er die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, die im angefochtenen Widerspruchsbescheid umfassend dargestellt sind und auf die der Senat Bezug nimmt, nicht erfüllt. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG an (§ 153 Abs. 2 SGG) und nimmt ergänzend auf die ausführlichen Gründe des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006, denen der Senat folgt (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG), Bezug.
Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved