L 4 RA 2/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 504/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 2/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Altersrente der Klägerin und hierbei um die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten sowie um einen früheren Rentenbe-ginn.

Die Klägerin wurde 1928 in Frankreich als Kind einer russischen Flüchtlingsfamilie geboren. Sie lebte bis 1949 in Frankreich, von 1949 bis 1954 in der DDR, von 1954 bis 1959 in der UdSSR, seit 1959 in Frankreich und später in der Schweiz, wo sie heute ihren Wohnsitz hat. Sie war zunächst staatenlos, besaß von 1949 bis 1959 die russische Staatsangehörigkeit, war sodann als Flüchtling aus Russland wieder staa-tenlos und besitzt seit August 1962 die französische Staatsangehörigkeit.

Im April bzw. September 1996 beantragte die Klägerin die Bewilligung einer Altersren-te für die Zeit ab 1. Dezember 1996. Mit ihrem Rentenantrag machte die Klägerin um-fangreiche Rentenzeiten bis einschließlich 1959 (Rücksiedlung nach Frankreich) gel-tend. Mit Bescheid vom 10. Februar 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin Regelal-tersrente mit Beginn vom 1. Dezember 1996. Der Zahlbetrag betrug 145,84 DM. In dem Bescheid heißt es, die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 13. Oktober 1993 erfüllt, doch die Rente beginne aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung im Rentenantrag erst am 1. Dezember 1996. Wegen des der Rentenbewilligung zugrun-de liegenden Versicherungsverlaufs wird auf Blatt 107 des zweiten Bandes der Ren-tenakte Bezug genommen. Er berücksichtigte für das Jahr 1948 zwölf Monate und für die Zeit ab Januar 1959 insgesamt 120 Monate als "Versicherungszeiten in einem an-deren EG-Mitgliedsstaat oder in einem Land, mit dem ein Sozialversicherungsab-kommen besteht". Außerdem enthielt er im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten vom 1. Dezember 1949 bis Juni 1953 (36 Monate Pflichtbeiträge) sowie eine Zeit der Schul-ausbildung von September 1953 bis Juni 1954. Kindererziehungszeiten bzw. Berück-sichtigungszeiten für die am 2. Februar 1957 in der Sowjetunion geborene LP seien nicht anzuerkennen, weil das Kind im Ausland erzogen worden sei. Die von der Kläge-rin zusätzlich geltend gemachte Zeit der Tätigkeit in einer Bekleidungsfabrik in Frank-reich vom 2. November 1941 bis zum 15. August 1944 wurde nicht als Beitragszeit anerkannt, weil sie weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht sei. Im Übrigen habe die Bezirksregierung Köln mitgeteilt, dass die Klägerin die Vorausset-zungen des Bundesvertriebenengesetzes nicht erfülle. Offensichtlich sei die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige. Den Aussiedlerstatus habe sie auch nicht nachträg-lich erworben, weil sie ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet (Sowjetunion) erst nach dem 8. Mai 1945 erstmals begründet habe. Einen Vertriebenenausweis besitze die Klägerin nicht. Eine Ersatzzeit wegen Flucht und Vertreibung könne daher nicht aner-kannt werden. Eine Ersatzzeit von 1942 bis 1945 wegen Verfolgung durch den Natio-nalsozialismus werde abgelehnt, weil die Klägerin in Frankreich geboren worden sei und dort als Staatenlose bis 1949 gelebt habe. Eine Verfolgung sei nicht bewiesen.

Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Vom 2. November 1941 bis zum 15. August 1944 habe sie zwangsweise für den Reichsarbeitsdienst arbeiten müssen. Sie sei in einer Fabrik für Militärkleidung in H in der Region M tätig gewesen. Sie habe damit im von Deutschland besetzten Teil Zwangsarbeit geleistet, was sich rentenrechtlich zu ihren Gunsten auswirken müsse. Die Bezirksregierung Köln habe sich fälschlicherweise geweigert, ihr einen Vertriebe-nenausweis auszustellen. Mit einer Bescheinigung des Bürgermeisters von H vom 27. März 1996 und Bekundungen der Zeuginnen M und B vom 4. April und 10. April 1996 habe sie die Ersatzzeit hinreichend glaubhaft gemacht. Mehr könne von ihr nicht ver-langt werden. Die Zeit der Zwangsarbeit sei wie eine solche der Freiheitsentziehung zu bewerten. Im Versicherungsverlauf fehle auch die Zeit vom 1. September 1945 bis zum 31. August 1946, in welcher sie 12 Monate Schulausbildung hinter sich gebracht habe. Die Zeit vom 29. Juli 1954 bis zum 24. September 1954 müsse berücksichtigt werden, weil sie in dieser Zeit in Deutschland familienversichert gewesen sei. Für die am 2. Februar 1957 in der Ukraine geborene Tochter müsse Erziehungszeit anerkannt werden. Unverständlich sei auch, warum unberücksichtigt geblieben sei, dass sie seit Mai 1985 in der Schweiz als 100%ige Invalidin anerkannt sei und warum die Rente nicht schon am 13. Oktober 1993 beginne.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2000 zurück. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 176 bis 179 des zweiten Teils der Rentenakte Bezug genommen wird, heißt es in diesem Widerspruchsbescheid im Wesentlichen: Die Behauptung, vom 2. November 1941 bis zum 15. August 1944 in einer Kleiderfabrik für Militärbekleidung im Rahmen des Reichsarbeitsdienstes tätig gewesen zu sein, habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Es widerspreche sich, einerseits anzugeben, als Staatenloser zum Reichsarbeitsdienst herangezogen wor-den zu sein, andererseits aber zu behaupten, dass es sich um Zwangsarbeit gehan-delt habe. Die Angaben seien damit nicht geeignet, für diese Zeit eine Ersatzzeit im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu begründen. Auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI komme die Anerkennung einer Ersatzzeit nicht in Betracht. Hierfür sei nämlich Voraussetzung, dass der Versicherte Verfolgter im Sinne von § 1 BEG sei, also die Verfolgteneigenschaft besitze. Die Angaben der Klägerin seien hierfür nicht ausrei-chend. Zudem stehe die Heranziehung zum Reichsarbeitsdienst in krassem Wider-spruch zur Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis. Von haftähnlichen Bedingungen und Leben in der Illegalität könne auch nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin selbst angegeben habe, während des fraglichen Zeitraumes noch eine Ausbildung absolviert zu haben. Eine Anerkennung dieser Zeit als Beitragszeit komme ebenfalls nicht in Betracht, weil eine Beitragsentrichtung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Die von der Klägerin eingereichten Zeugenerklärungen seien nicht ge-eignet, eine entsprechende Beitragsentrichtung zu belegen. Zudem sei davon auszu-gehen, dass während dieser in Frankreich zurückgelegten Zeit keine Versicherungs-pflicht in der Deutschen Rentenversicherung vorgelegen habe. So habe die Klägerin in ihrem erstmaligen Antrag zur Kontenklärung auch angegeben, für diese Zeit Beiträ-ge zur französischen Rentenversicherung entrichtet zu haben. Die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten und geltend gemachten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten könnten, ihre Glaubhaftmachung vorausgesetzt, nach der ge-genwärtigen Rechtslage in der deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden (Jahre 1954 bis 1959). Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stünden den nach Bundesrecht zurückgelegten Bei-tragszeiten nur unter den Voraussetzungen von § 1 FRG gleich. Dem dort genannten Personenkreis gehöre die Klägerin nicht an. Weil die Klägerin ursprünglich nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe, seien auch die Voraussetzungen von § 17 a FRG nicht erfüllt. Dasselbe gelte für die Voraussetzungen von § 20 WGSVG. Die Voraussetzungen von § 1 a FRG seien nicht erfüllt, weil die Klägerin nach einer Auskunft der Bezirksregierung Köln vom 19. August 1996 nicht zu den Ver-triebenen bzw. Spätaussiedlern gehöre. Auch § 1 b bzw. c FRG komme nicht in Be-tracht, weil die Klägerin, wie sie auch mehrfach betont habe, keine Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz sei. Die Klägerin könne auch nicht die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers für sich beanspruchen, weil sie ins Ausland verzogen sei; damit bleibe § 1 d FRG außer Betracht. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt sei, ergäben sich keine An-sprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin als Vertriebener anerkannt gewesen sei, habe nur Bedeutung für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Für den von der Klägerin geltend ge-machten Anspruch auf eine eigene Altersrente habe § 1 e FRG hingegen keine Aus-wirkungen. Eine Anerkennung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Zeiten in der deutschen Rentenversicherung könne auch nicht auf Grundlage des Sozialversi-cherungsvertrages zwischen der DDR und der UdSSR vom 24. Mai 1960 erfolgen. Nach Verordnung der Bundesregierung vom 3. April 1991 sei dieser Vertrag nämlich nur noch bis Ende 1992 anwendbar gewesen. Bei einem Rentenbeginn am 1. De-zember 1996 finde damit dieser Vertrag auch unter Berücksichtigung der Übergangs-regelung keine Anwendung mehr. Im Übrigen scheide eine Anwendung des Vertrages aus, weil die Klägerin nicht im Beitrittsgebiet wohnhaft sei. Sie besitze weder die deut-sche Staatsangehörigkeit noch sei sie Staatsangehörige eines nachfolgenden Staates der UdSSR. Die Zeit vom 1. September 1945 bis zum 31. August 1946 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil es sich nicht um eine Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI gehandelt habe. Die Klägerin selbst habe angegeben, in dieser Zeit eine Berufsausbildung als Stenotypistin absolviert zu haben. Eine im Aus-land zurückgelegte Berufsausbildung stelle jedoch keine Anrechnungszeittatsache im Sinne dieser Vorschrift dar, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeit nicht in Betracht komme. Soweit die Klägerin für den Zeitraum 29. Juli 1954 bis 24. September 1954 behaupte, bei ihrem Ehemann familienversichert gewesen zu sein, komme eine Aner-kennung als Beitragszeit in der Rentenversicherung nicht in Betracht. Der Begriff "Familienversicherung" lasse lediglich die Schlussfolgerung zu, dass die Klägerin in diesem Zeitraum über ihren Ehemann versichert gewesen sei. Voraussetzung für die Anerkennung dieser Zeit als Beitragszeit wäre jedoch, dass die Klägerin in diesem Zeitraum eine beitragspflichtige Tätigkeit ausübte. Dies sei nicht der Fall. Kindererzie-hungszeiten seien nicht anzurechnen, denn die Erziehung des im Februar 1957 gebo-renen Kindes sei ausschließlich im Ausland erfolgt. Das Vorliegen von Invalidität und die Vollendung des 45. Lebensjahres hätten für die Anerkennung und Berücksichti-gung von Rentenzeiten keinerlei Einfluss. Die Berechnung der pauschalen Anrech-nungszeit im Bescheid vom 10. Februar 1998 sei nicht zu beanstanden. Die Altersren-te beginne am 1. Dezember 1996, weil dies dem ausdrücklichen Begehren der Kläge-rin im Rentenantrag entspreche. Weil sie Anfragen zu einem früheren Rentenbeginn nicht weiter beantwortet habe, sei an diesem Datum als Rentenbeginn festzuhalten.

Gegen den ihr am 19. Januar 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Kläge-rin am 24. Januar 2001 Klage erhoben. Sie meint, die von ihr vorgelegten Unterlagen seien ausreichend, um die Zwangsarbeit in den Jahren 1942 bis 1944 rentenrechtlich zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. September 2002, der Klägerin zugestellt am 21. September 2002 in der Schweiz, abgewiesen. Zur Be-gründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Angaben der Klägerin hinsichtlich der Zeit November 1941 bis August 1944 seien widersprüchlich, weil sie einerseits eine Beschäftigung im Rahmen des Reichsarbeitsdienstes, gleichzeitig aber auch eine auf Zwangsarbeit beruhende Tätigkeit angegeben habe. Beides schließe sich gegenseitig aus. Im Übrigen folge die Kammer den ausführlichen Begründungen der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid und sehe deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Mit der am 5. November 2002 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei sehr krank, zu 100 Prozent behindert und leide unter schweren psy-chologischen Störungen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie im Wesentlichen von der schweizerischen Sozialhilfe. Im November 1941, im Alter von 13 Jahren, sei sie we-gen ihrer russischen Herkunft von der Handelsschule ausgeschlossen worden. Fortan habe sie unter freiheitseinschränkenden Bedingungen in der Fabrik für Militärbeklei-dung in H arbeiten müssen. Sie habe damit Zwangsarbeit im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI geleistet. In ihren bisherigen Erklärungen habe sie diese Zeit fälschlich dem Reichsarbeitsdienst zugeordnet. Hier habe sie sich geirrt. Sie habe nicht ge-wusst, dass die von ihr geleistete Zwangsarbeit nicht im Rahmen des Reichsarbeits-dienstes erbracht worden sei. Weil sie nie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, scheide eine Tätigkeit im Rahmen des Reichsarbeitsdienstes aus. Mit den von ihr eingereichten Unterlagen habe sie nachgewiesen, dass sie in besagter Kleiderfab-rik unter Zwang gearbeitet habe. Sie habe 20 Stunden pro Woche unter strenger Auf-sicht arbeiten und jeden Tag eine polizeiliche Präsenzliste unterzeichnen müssen. Zudem sei sie Verfolgte im Sinne von § 1 BEG. Sie sei Tochter russischer Flüchtlinge, staatenlos von Geburt und sei aus dem normalen Schulsystem ausgeschlossen wor-den. Ihr Vater sei 1942 ins Saarland deportiert worden. Diese Eingriffe hätten in der Zeit stattgefunden, in der Diskriminierungen und Verfolgungen von unerwünschten Ausländern an der Tagesordnung gewesen seien. Die so genannte Fremdrassigkeit, die slawische Abstammung und ihre politische Herkunft aus einem kommunistischen Feindesland hätten für die Diskriminierung des damals 13-jährigen Kindes eine ent-scheidende Rolle gespielt. Ein russisches Kind, das habe Sklavenarbeit verrichten müssen, sei als Verfolgte im Sinne von § 1 BEG anzuerkennen. Die Ausbildungszeit vom 1. September 1945 bis zum 31. August 1946 sei bis zum Doppelten der allge-meinen Höchstdauer anzuerkennen, weil die Klägerin erst vom Gymnasium und dann 1941 von der Handelsschule aus rassischen Gründen ausgeschlossen worden sei und ihre Ausbildung erst nach dem Kriegsende habe fortsetzen können. Daher sei die Berufsschulzeit anrechnungsfähig. In den Monaten Juli bis September 1954 sei sie familienversichert gewesen. Unabhängig von der Tatsache, ob sie oder ihr Ehemann die Beiträge entrichtet hätten, seien alle Familienmitglieder anrechtsfähig. Hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung der Zeiten von 1954 bis 1959 und die Zeit der Kinderer-ziehung werde auf die bisherigen Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt ausdrücklich,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2002 aufzu-heben, den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. die Zeit vom 2. November 1941 bis zum 15. August 1944, in der sie in der Fabrik für Militärbekleidung in Hayange, Departement Moselle in Frankreich als Minderjährige zwangsweise gearbeitet hat, als Ersatzzeit im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI anzuerkennen;

2. die Zeit vom 1. September 1945 bis zum 31. August 1946 als rentenrechtli-che Ausbildungszeit zu berücksichtigen;

3. die Zeit vom 29. Juli 1954 bis zum 24. September 1954 rentenrechtlich zu berücksichtigen;

4. die Zeit von 1954 bis 1959 und die Zeit der Kindererziehung rentenrechtlich im Sinne von § 56 SGB VI zu berücksichtigen sowie

5. einen früheren Rentenbeginn anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung der Klägerin ergäben sich keine neuen entscheidungserhebli-chen Gesichtspunkte. Ergänzend sei auf Folgendes hinzuweisen: Die Ablehnung der Zeit von 1941 bis 1944 als Ersatzzeit habe nicht nur auf der mangelhaften Glaubhaft-machung der entsprechenden Zeiten beruht, sondern auch auf der fehlenden Verfolg-teneigenschaft der Klägerin. Voraussetzung für den Erwerb von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sei, dass die Klägerin Verfolgte im Sinne von § 1 BEG sei, also die so genannte Verfolgteneigenschaft besitze. Grundsätzlich habe die Deutsche Rentenversicherung Bund selbst zu entscheiden, ob ein Versicherter Verfolgter im Sinne von § 1 BEG sei. Habe über die Verfolgteneigenschaft jedoch bereits ein Ent-schädigungsorgan entschieden, könne im Allgemeinen ohne weitere Prüfung von die-ser Entscheidung ausgegangen werden. Dies gelte unabhängig davon, ob die Verfolg-teneigenschaft bejaht oder verneint worden sei. Im Falle der Klägerin habe die Be-zirksregierung Köln den Sachverhalt geprüft und festgestellt, dass keine Verfolgtenei-genschaft gegeben sei, und es sei somit kein Vertriebenenausweis erteilt worden, weil die Voraussetzungen des BEG nicht erfüllt gewesen seien. Auch nach dem derzeiti-gen Stand des Verfahrens seien weiterhin keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der Richtigkeit dieser Entscheidung Zweifel aufwerfen könnten. Eine Verfolgteneigen-schaft liege nicht vor.

Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhand-lung einverstanden erklärt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Rentenakten der Beklagten (2 Bände) Bezug ge-nommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht durfte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschei-den, weil die Beteiligten sich hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 14. September 2000 beurteilt die Sach- und Rechtslage in jeder Hin-sicht zutreffend und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Zu Recht hat das Sozialgericht auf eine eigenständige Begründung des Gerichtsbescheides verzichtet und Bezug genommen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2000 (§ 136 Abs. 3 SGG), denn diese ist in jeder Hin-sicht vorbildlich und stellt nachvollziehbar und geordnet dar, warum dem Begehren der Klägerin nicht entsprochen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht auch der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen (§ 153 Abs. 2 SGG), denn aus der Berufungsbegründung ergibt sich nichts Neues. Lediglich ergänzend bleibt zu bemerken: Der Tatbestand einer Ersatzzeit im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist nicht erfüllt. Auch in Würdigung der Bescheinigung des Bürgermeisters von H vom 27. März 1996 und der Bekundungen der Zeuginnen M und B vom 4. April und 10. April 1996 ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin in ihrer Freiheit eingeschränkt war oder dass ihr die Freiheit entzogen war, als sie – das sei unterstellt – vom 2. November 1941 bis zum 15. August 1944 in besagter Kleiderfabrik arbeitete. Ihre Verfolgteneigenschaft hat die Klägerin nur behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht oder gar bewiesen. Nicht umsonst ist ihr daher auch von der zuständigen Behörde die Verfolg-teneigenschaft abgesprochen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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