Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 1256/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AL 2437/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Zugunstenentscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X die Rücknahme eines Bescheids, mit dem die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufgehoben worden ist.
Die 1966 geborene Klägerin erhält mit Unterbrechungen seit 1995 wiederbewilligte Alhi. Nach Bewilligung von Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 440 EUR wöchentlich für den Bewilligungsabschnitt vom 16.01.2003 bis 15.01.2004 (Bescheid vom 04.03.2003) war die Klägerin arbeitsunfähig vom 24.02. bis 07.03.2003 erkrankt. Am 13.03.2003 sprach die Klägerin persönlich bei der Agentur für Arbeit W. vor und teilte mit, es sei eine weitere Operation am 18.03.2003 mit etwa einwöchiger anschließender Arbeitsunfähigkeit vorgesehen. Sie stehe mit der Firma M. in Verbindung, mit der eine Einstellung ab 01.04.2003 mit Probezeit von drei Monaten abgesprochen sei. Am 20.03.2003 ging eine Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ab 18.03.2003 bis auf weiteres ein. Auf telefonische Nachfrage erklärte die Klägerin, sie sei bis 01.04.2003 krankgeschrieben, werde aber am 1. April mit der Arbeit anfangen. Mit Bescheid vom 26.03.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Ablauf vom 31.03.2003 auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 27.03.2003 ging eine Folgebescheinigung ein über eine seit 26.03.2003 bestehende, voraussichtliche bis 02.04.2003 andauernde Arbeitsunfähigkeit, eine weitere am 08.05.2003 eingegangenen Folgebescheinigung wies eine Arbeitsunfähigkeit vom 03.04. bis voraussichtlich 11.04.2003 aus. Die Firma M. teilte auf Nachfrage am 28.04.2003 telefonisch mit, das Arbeitsverhältnis wegen unentschuldigten Fehlens zu kündigen, denn außer den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis 11.04.2003 habe die Klägerin keine Krankmeldungen mehr vorgelegt und sich auch nicht gemeldet.
In einem am 19.08.2003 eingegangenen Brief beantragte die Klägerin einen Termin beim Arbeitsvermittler. Bei der Vorsprache des Vaters der Klägerin am 19.08.2003 gab dieser an, sie sei auf unbestimmte Zeit erkrankt. Mit Schreiben vom 04.09.2003/11.09.2003 machte die Klägerin "lückenlose Leistungen nach Maßgabe ihres Bewilligungsbescheides vom Januar 2003" geltend. Das Vorhaben bei der Firma M. sei unvorhersehbar durch Krankheit unerfüllbar geworden. Sie sei der Auffassung gewesen, ihre geldlichen Ansprüche stünden durch den Bewilligungsbescheid vom Januar 2003 fest. Ihren "summierten Zahlungsanspruch" habe das Arbeitsamt nicht beglichen, obwohl sie fest damit gerechnet habe, denn der Bewilligungsbescheid über Arbeitslosenhilfe sei faktisch nicht unterbrochen und gelte bis Januar 2004.
Mit Bescheid vom 18.11.2003 wurde der Klägerin Alhi ab 19.08.2003 bewilligt.
Mit Bescheid vom 15.10.2003 lehnte die Beklagte dagegen die Rücknahme des Aufhebungsbescheids vom 26.03.2003 ab. Der Aufhebungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe am 27.03.2003 die Arbeitsaufnahme ab 01.04.2003 nochmals telefonisch bestätigt, nach Aussage der Firma M. sei die Arbeit am 01.04.2003 auch für einen Tag aufgenommen worden. Die Leistungen seien daher zu Recht ab 01.04.2003 aufgehoben worden. Eine erneute Meldung beim Arbeitsamt sei erst mit Eingang des Briefes am 19.08.2003 erfolgt.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und berief sich zur Begründung auf Schreiben ihres bevollmächtigten Vaters. Danach sei einziger Zweck des Aufhebungsbescheids die Arbeitsaufnahme im Probe-Arbeitsverhältnis der Firma M. gewesen mit Wirkung ab 01.04.2003. Der Zweck habe sich gleich mit Geburt und Erlöschen am 01.04.2003 erledigt. Wegen schuldloser Unerfüllbarkeit des Zwecks sei der Aufhebungsbescheid am Tag seines Beginns entfallen. Am 27.03.2003 sei die Arbeitsaufnahme zum 01.04.2003 nicht telefonisch bestätigt worden, denn der Vollzug habe nicht bestätigt werden können, sondern nur der feste Wille hierzu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Vorbringen ließen sich keine Tatsachen entnehmen, die zu einer anderen Entscheidung führen würden.
Die Klägerin hat am 27.02.2004 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Mit richterlicher Verfügung vom 07.07.2004 ist der Klägerin ein rechtlicher Hinweis erteilt worden zum Begriff der Arbeitslosigkeit nach § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III und der Beschäftigungssuche nach § 119 Abs. 1 SGB III. Die Klägerin hat hierzu weiter geltend gemacht, die Behauptung, das Arbeitsamt habe davon ausgehen müssen, dass ab 01.04.2003 gearbeitet werde und diese Absicht vorher bekundet wurde, sei unrichtig, den es sei faktisch anders gewesen. Unerfüllbar sei der Wille zu arbeiten durch Schicksalsfügung geworden. Die Krankheit sei dem Arbeitsamt bekannt gegeben worden. Die Arbeit sei auch nicht für einen Tag am 01.04.2003 bei der Firma M. aufgenommen worden. Das Arbeitsverhältnis sei von der Firma M. beendet worden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glaube müsse das Arbeitsamt die Kontinuitätslücke im Leistungsbezug schließen.
Mit Urteil vom 28.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Aufhebungsbescheid vom 26.03.2003 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes könne nur derjenige zur Verfügung stehen, von dem die Beklagte wisse, dass der Arbeitslose eine Beschäftigung suche. Die Klägerin habe bei ihrer persönlichen Vorsprache am 13.03.2003 mitgeteilt, dass sie ab 01.04.2003 bei der Firma M. tätig sein werde. Die Beklagte habe danach davon ausgehen müssen, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keine Beschäftigung mehr suche, da sie wieder in einem Arbeitsverhältnis stehe. Die Klägerin habe von diesem Zeitpunkt an aus Sicht der Beklagten Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Übersendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe hieran nichts zu ändern vermocht. Die kommentarlose Übersendung der Bescheinigungen erlaube nur den Rückschluss, dass in einem bestimmten Zeitraum aufgrund der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit vorliege, nicht jedoch, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. dessen Nichtzustandekommen möglich sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass gem. § 122 Abs. 1 SGB III die persönliche Arbeitslosmeldung mit der Erklärung des Arbeitslosen, ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder in Arbeit zu stehen, erlösche. Damit verliere die ursprüngliche Arbeitslosmeldung ihre Rechtswirkung und zwar auch dann, falls es zu der vorgesehenen Arbeitsaufnahme tatsächlich nicht komme, wie das Bundessozialgericht bereits entschieden habe. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung sei daher ab dem 01.04.2003 erloschen.
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben am 13.05.2005 zugestellte Urteil hat sie am 09.06.2005 beim SG Berufung eingelegt und wiederholt zur Begründung vorgetragen, das Arbeitsamt habe zu Unrecht die volle Zahlungskontinuität abgelehnt. Es habe als wahr die Absurdität angenommen, sie habe am 01.04.2003 für einen Tag gearbeitet. Vielmehr sei sie am 01.04.2003 arbeitslos und verfügungsbereit gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 26.03.2003 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Zu den anberaumten Erörterungsterminen am 17.02. und 24.04.2006 ist weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter erschienen. Der Berichterstatter hat auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Termin am 24.04.2006 hingewiesen. Die Klägerin ist durch Zustellung der Sitzungsniederschrift (mit Postzustellungsurkunde am 02.05.2006) Gelegenheit gegeben worden, zur Sache und zum in Aussicht genommenen Verfahren Stellung zu nehmen.
Mit richterlicher Verfügung vom 26.04.2006 ist der Klägerin ein rechtlicher Hinweis zum Tatbestandesmerkmal der Arbeitslosmeldung erteilt worden.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese und auf die beim Senat angefallene Akte des Berufungsverfahrens wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG im Erörterungstermin am 24.04.2006 bzw. mit Zustellung der Sitzungsniederschrift hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Klägerin hat zu den Gründen der versäumten Terminswahrnehmung mit Schreiben vom 02.05.2006 Stellung genommen und für die "nächsten Tage" eine weitere Stellungnahme ihres Bevollmächtigten angekündigt. Bis zum Ablauf der bis 08.05.2006 gesetzten Äußerungsfrist und auch bis zur Entscheidung des Senats ist weder eine Stellungnahme noch ein Antrag auf Fristverlängerung eingegangen. Der Senat sieht sich daher nicht an einer Entscheidung gehindert.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Aufhebungsbescheids vom 26.03.2003 nach § 44 SGB X.
Rechtsgrundlage für die begehrte Zugunstenentscheidung (Rücknahmebescheid) ist § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein ablehnender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Insoweit ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Betroffenen für eine Unrichtigkeit der früheren - bindenden - Entscheidung spricht. Ergibt sich, dass nichts für eine Unrichtigkeit spricht, kann sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der früheren Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung der früheren Bescheide stützen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 33). Im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 SGB X gelten dabei die allgemeinen Verfahrens- und Beweislastregeln (vgl. BSGE 45, 1, 10; BSG SozR 3870 § 2 BKGG Nr. 44; Urteil des BSG vom 01.03.1989 - 2 RU 42/88 -).
Die Klägerin hat weder neue Tatsachen für einen enscheidungserheblichen anderen Sachverhalt noch eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgetragen. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids, insbesondere zur Arbeitslosmeldung (Seite 6 und 7; § 153 Abs. 2 SGG).
Bereits das SG hat zutreffend auf § 190 Abs. 1 SGB III hingewiesen, wonach Arbeitnehmer Anspruch auf Alhi haben, die - neben anderen Voraussetzungen - arbeitslos sind und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. Nach § 122 Abs. 1 SGB III hat sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung reicht für die Dauer der gemeldeten Zeit der Arbeitslosigkeit. Erklärt der Arbeitslose gegenüber der Agentur für Arbeit, ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Beschäftigung von mehr als 15 Wochenstunden aufzunehmen, erlischt die Rechtswirkung der Arbeitslosmeldung. Ab dem angezeigten Zeitpunkt liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung von Alhi nicht mehr vor. Erst wenn eine neue Arbeitslosmeldung, die den formalen Voraussetzungen einer persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 1 SGB III entspricht, abgegeben wird und die übrigen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nach § 190 Abs. 1 SGB III vorliegen, entsteht der Leistungsanspruch auf Alhi neu. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es zu der vorgesehenen Arbeitsaufnahme tatsächlich gekommen ist. Auch wenn aus welchen Gründen auch immer das Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde oder die Beschäftigung nicht aufgenommen wurde, erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung zum angezeigten Zeitpunkt der beabsichtigten Arbeitsaufnahme (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2000, SozR 3-4300 § 122 Nr. 1), es sei denn, es wird zuvor die Beendigung bzw. das Erlöschen des Arbeitsverhältnisses unter den genannten formalen Voraussetzungen angezeigt.
Die Klägerin hat, was sie auch im Kern nicht bestreitet, bei ihrer persönlichen Vorsprache am 13.03.2003 die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ab 01.04.2003 bei der Beklagten angezeigt, damit ist das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Arbeitslosmeldung zum 01.04.2003 erloschen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Bezug von Alhi lagen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor, weshalb es auf die Frage der Verfügbarkeit und auf den Umstand, ob tatsächlich für ein Tag gearbeitet wurde, letztlich nicht ankommt. Die am 13.03.2003 abgegebene Erklärung hat die Klägerin vor dem 01.04.2003 nicht widerrufen, indem sie die zuständige Agentur für Arbeit darüber unterrichtete, die Beschäftigung sei nicht aufgenommen worden. Dies erfuhr die Agentur für Arbeit erst, nachdem sich die Klägerin im August/September 2003 wieder an die Agentur für Arbeit gewandt hatte.
Die eingegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ändern nichts an dieser Beurteilung. Hierbei handelt es sich nicht um Erklärungen der Klägerin, sondern des bescheinigenden Arztes. Ihr Erklärungsgehalt ist im übrigen auch darauf beschränkt, Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für die darin genannte Dauer zu bescheinigen. Ob das vom Willen der Parteien des Arbeitsverhältnisses abhängige Beschäftigungsverhältnis zum in Aussicht genommenen Zeitpunkt noch besteht, ist entgegen der Auffassung der Klägerin dem Übersenden der Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Vor allen Dingen sind bis zur Wiederbewilligung von Alhi im August 2003 keine persönlichen Erklärungen der Klägerin bei der Agentur für Arbeit dokumentiert, die den formalen Bedingungen der persönlichen Arbeitslosmeldung i. S. von §§ 121 Abs. 2 SGB III entsprechen. Solche hat die Klägerin auch nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Zugunstenentscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X die Rücknahme eines Bescheids, mit dem die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufgehoben worden ist.
Die 1966 geborene Klägerin erhält mit Unterbrechungen seit 1995 wiederbewilligte Alhi. Nach Bewilligung von Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 440 EUR wöchentlich für den Bewilligungsabschnitt vom 16.01.2003 bis 15.01.2004 (Bescheid vom 04.03.2003) war die Klägerin arbeitsunfähig vom 24.02. bis 07.03.2003 erkrankt. Am 13.03.2003 sprach die Klägerin persönlich bei der Agentur für Arbeit W. vor und teilte mit, es sei eine weitere Operation am 18.03.2003 mit etwa einwöchiger anschließender Arbeitsunfähigkeit vorgesehen. Sie stehe mit der Firma M. in Verbindung, mit der eine Einstellung ab 01.04.2003 mit Probezeit von drei Monaten abgesprochen sei. Am 20.03.2003 ging eine Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ab 18.03.2003 bis auf weiteres ein. Auf telefonische Nachfrage erklärte die Klägerin, sie sei bis 01.04.2003 krankgeschrieben, werde aber am 1. April mit der Arbeit anfangen. Mit Bescheid vom 26.03.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Ablauf vom 31.03.2003 auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 27.03.2003 ging eine Folgebescheinigung ein über eine seit 26.03.2003 bestehende, voraussichtliche bis 02.04.2003 andauernde Arbeitsunfähigkeit, eine weitere am 08.05.2003 eingegangenen Folgebescheinigung wies eine Arbeitsunfähigkeit vom 03.04. bis voraussichtlich 11.04.2003 aus. Die Firma M. teilte auf Nachfrage am 28.04.2003 telefonisch mit, das Arbeitsverhältnis wegen unentschuldigten Fehlens zu kündigen, denn außer den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis 11.04.2003 habe die Klägerin keine Krankmeldungen mehr vorgelegt und sich auch nicht gemeldet.
In einem am 19.08.2003 eingegangenen Brief beantragte die Klägerin einen Termin beim Arbeitsvermittler. Bei der Vorsprache des Vaters der Klägerin am 19.08.2003 gab dieser an, sie sei auf unbestimmte Zeit erkrankt. Mit Schreiben vom 04.09.2003/11.09.2003 machte die Klägerin "lückenlose Leistungen nach Maßgabe ihres Bewilligungsbescheides vom Januar 2003" geltend. Das Vorhaben bei der Firma M. sei unvorhersehbar durch Krankheit unerfüllbar geworden. Sie sei der Auffassung gewesen, ihre geldlichen Ansprüche stünden durch den Bewilligungsbescheid vom Januar 2003 fest. Ihren "summierten Zahlungsanspruch" habe das Arbeitsamt nicht beglichen, obwohl sie fest damit gerechnet habe, denn der Bewilligungsbescheid über Arbeitslosenhilfe sei faktisch nicht unterbrochen und gelte bis Januar 2004.
Mit Bescheid vom 18.11.2003 wurde der Klägerin Alhi ab 19.08.2003 bewilligt.
Mit Bescheid vom 15.10.2003 lehnte die Beklagte dagegen die Rücknahme des Aufhebungsbescheids vom 26.03.2003 ab. Der Aufhebungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe am 27.03.2003 die Arbeitsaufnahme ab 01.04.2003 nochmals telefonisch bestätigt, nach Aussage der Firma M. sei die Arbeit am 01.04.2003 auch für einen Tag aufgenommen worden. Die Leistungen seien daher zu Recht ab 01.04.2003 aufgehoben worden. Eine erneute Meldung beim Arbeitsamt sei erst mit Eingang des Briefes am 19.08.2003 erfolgt.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und berief sich zur Begründung auf Schreiben ihres bevollmächtigten Vaters. Danach sei einziger Zweck des Aufhebungsbescheids die Arbeitsaufnahme im Probe-Arbeitsverhältnis der Firma M. gewesen mit Wirkung ab 01.04.2003. Der Zweck habe sich gleich mit Geburt und Erlöschen am 01.04.2003 erledigt. Wegen schuldloser Unerfüllbarkeit des Zwecks sei der Aufhebungsbescheid am Tag seines Beginns entfallen. Am 27.03.2003 sei die Arbeitsaufnahme zum 01.04.2003 nicht telefonisch bestätigt worden, denn der Vollzug habe nicht bestätigt werden können, sondern nur der feste Wille hierzu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Vorbringen ließen sich keine Tatsachen entnehmen, die zu einer anderen Entscheidung führen würden.
Die Klägerin hat am 27.02.2004 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Mit richterlicher Verfügung vom 07.07.2004 ist der Klägerin ein rechtlicher Hinweis erteilt worden zum Begriff der Arbeitslosigkeit nach § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III und der Beschäftigungssuche nach § 119 Abs. 1 SGB III. Die Klägerin hat hierzu weiter geltend gemacht, die Behauptung, das Arbeitsamt habe davon ausgehen müssen, dass ab 01.04.2003 gearbeitet werde und diese Absicht vorher bekundet wurde, sei unrichtig, den es sei faktisch anders gewesen. Unerfüllbar sei der Wille zu arbeiten durch Schicksalsfügung geworden. Die Krankheit sei dem Arbeitsamt bekannt gegeben worden. Die Arbeit sei auch nicht für einen Tag am 01.04.2003 bei der Firma M. aufgenommen worden. Das Arbeitsverhältnis sei von der Firma M. beendet worden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glaube müsse das Arbeitsamt die Kontinuitätslücke im Leistungsbezug schließen.
Mit Urteil vom 28.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Aufhebungsbescheid vom 26.03.2003 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes könne nur derjenige zur Verfügung stehen, von dem die Beklagte wisse, dass der Arbeitslose eine Beschäftigung suche. Die Klägerin habe bei ihrer persönlichen Vorsprache am 13.03.2003 mitgeteilt, dass sie ab 01.04.2003 bei der Firma M. tätig sein werde. Die Beklagte habe danach davon ausgehen müssen, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keine Beschäftigung mehr suche, da sie wieder in einem Arbeitsverhältnis stehe. Die Klägerin habe von diesem Zeitpunkt an aus Sicht der Beklagten Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Übersendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe hieran nichts zu ändern vermocht. Die kommentarlose Übersendung der Bescheinigungen erlaube nur den Rückschluss, dass in einem bestimmten Zeitraum aufgrund der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit vorliege, nicht jedoch, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. dessen Nichtzustandekommen möglich sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass gem. § 122 Abs. 1 SGB III die persönliche Arbeitslosmeldung mit der Erklärung des Arbeitslosen, ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder in Arbeit zu stehen, erlösche. Damit verliere die ursprüngliche Arbeitslosmeldung ihre Rechtswirkung und zwar auch dann, falls es zu der vorgesehenen Arbeitsaufnahme tatsächlich nicht komme, wie das Bundessozialgericht bereits entschieden habe. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung sei daher ab dem 01.04.2003 erloschen.
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben am 13.05.2005 zugestellte Urteil hat sie am 09.06.2005 beim SG Berufung eingelegt und wiederholt zur Begründung vorgetragen, das Arbeitsamt habe zu Unrecht die volle Zahlungskontinuität abgelehnt. Es habe als wahr die Absurdität angenommen, sie habe am 01.04.2003 für einen Tag gearbeitet. Vielmehr sei sie am 01.04.2003 arbeitslos und verfügungsbereit gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 26.03.2003 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Zu den anberaumten Erörterungsterminen am 17.02. und 24.04.2006 ist weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter erschienen. Der Berichterstatter hat auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Termin am 24.04.2006 hingewiesen. Die Klägerin ist durch Zustellung der Sitzungsniederschrift (mit Postzustellungsurkunde am 02.05.2006) Gelegenheit gegeben worden, zur Sache und zum in Aussicht genommenen Verfahren Stellung zu nehmen.
Mit richterlicher Verfügung vom 26.04.2006 ist der Klägerin ein rechtlicher Hinweis zum Tatbestandesmerkmal der Arbeitslosmeldung erteilt worden.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese und auf die beim Senat angefallene Akte des Berufungsverfahrens wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG im Erörterungstermin am 24.04.2006 bzw. mit Zustellung der Sitzungsniederschrift hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Klägerin hat zu den Gründen der versäumten Terminswahrnehmung mit Schreiben vom 02.05.2006 Stellung genommen und für die "nächsten Tage" eine weitere Stellungnahme ihres Bevollmächtigten angekündigt. Bis zum Ablauf der bis 08.05.2006 gesetzten Äußerungsfrist und auch bis zur Entscheidung des Senats ist weder eine Stellungnahme noch ein Antrag auf Fristverlängerung eingegangen. Der Senat sieht sich daher nicht an einer Entscheidung gehindert.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Aufhebungsbescheids vom 26.03.2003 nach § 44 SGB X.
Rechtsgrundlage für die begehrte Zugunstenentscheidung (Rücknahmebescheid) ist § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein ablehnender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Insoweit ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Betroffenen für eine Unrichtigkeit der früheren - bindenden - Entscheidung spricht. Ergibt sich, dass nichts für eine Unrichtigkeit spricht, kann sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der früheren Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung der früheren Bescheide stützen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 33). Im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 SGB X gelten dabei die allgemeinen Verfahrens- und Beweislastregeln (vgl. BSGE 45, 1, 10; BSG SozR 3870 § 2 BKGG Nr. 44; Urteil des BSG vom 01.03.1989 - 2 RU 42/88 -).
Die Klägerin hat weder neue Tatsachen für einen enscheidungserheblichen anderen Sachverhalt noch eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgetragen. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids, insbesondere zur Arbeitslosmeldung (Seite 6 und 7; § 153 Abs. 2 SGG).
Bereits das SG hat zutreffend auf § 190 Abs. 1 SGB III hingewiesen, wonach Arbeitnehmer Anspruch auf Alhi haben, die - neben anderen Voraussetzungen - arbeitslos sind und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. Nach § 122 Abs. 1 SGB III hat sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung reicht für die Dauer der gemeldeten Zeit der Arbeitslosigkeit. Erklärt der Arbeitslose gegenüber der Agentur für Arbeit, ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Beschäftigung von mehr als 15 Wochenstunden aufzunehmen, erlischt die Rechtswirkung der Arbeitslosmeldung. Ab dem angezeigten Zeitpunkt liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung von Alhi nicht mehr vor. Erst wenn eine neue Arbeitslosmeldung, die den formalen Voraussetzungen einer persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 1 SGB III entspricht, abgegeben wird und die übrigen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nach § 190 Abs. 1 SGB III vorliegen, entsteht der Leistungsanspruch auf Alhi neu. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es zu der vorgesehenen Arbeitsaufnahme tatsächlich gekommen ist. Auch wenn aus welchen Gründen auch immer das Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde oder die Beschäftigung nicht aufgenommen wurde, erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung zum angezeigten Zeitpunkt der beabsichtigten Arbeitsaufnahme (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2000, SozR 3-4300 § 122 Nr. 1), es sei denn, es wird zuvor die Beendigung bzw. das Erlöschen des Arbeitsverhältnisses unter den genannten formalen Voraussetzungen angezeigt.
Die Klägerin hat, was sie auch im Kern nicht bestreitet, bei ihrer persönlichen Vorsprache am 13.03.2003 die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ab 01.04.2003 bei der Beklagten angezeigt, damit ist das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Arbeitslosmeldung zum 01.04.2003 erloschen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Bezug von Alhi lagen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor, weshalb es auf die Frage der Verfügbarkeit und auf den Umstand, ob tatsächlich für ein Tag gearbeitet wurde, letztlich nicht ankommt. Die am 13.03.2003 abgegebene Erklärung hat die Klägerin vor dem 01.04.2003 nicht widerrufen, indem sie die zuständige Agentur für Arbeit darüber unterrichtete, die Beschäftigung sei nicht aufgenommen worden. Dies erfuhr die Agentur für Arbeit erst, nachdem sich die Klägerin im August/September 2003 wieder an die Agentur für Arbeit gewandt hatte.
Die eingegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ändern nichts an dieser Beurteilung. Hierbei handelt es sich nicht um Erklärungen der Klägerin, sondern des bescheinigenden Arztes. Ihr Erklärungsgehalt ist im übrigen auch darauf beschränkt, Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für die darin genannte Dauer zu bescheinigen. Ob das vom Willen der Parteien des Arbeitsverhältnisses abhängige Beschäftigungsverhältnis zum in Aussicht genommenen Zeitpunkt noch besteht, ist entgegen der Auffassung der Klägerin dem Übersenden der Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Vor allen Dingen sind bis zur Wiederbewilligung von Alhi im August 2003 keine persönlichen Erklärungen der Klägerin bei der Agentur für Arbeit dokumentiert, die den formalen Bedingungen der persönlichen Arbeitslosmeldung i. S. von §§ 121 Abs. 2 SGB III entsprechen. Solche hat die Klägerin auch nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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