L 4 RJ 2/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 423/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RJ 2/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin, die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. U B E wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das gegen die Sachverständige Dr. E gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus den Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Sicht des Ablehnenden, sondern danach, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus bei vernünftiger Betrachtung objektiv die Besorgnis begründet ist, der Richter werde das Rechtsschutzbegehren nicht unparteilich bearbeiten und entscheiden. Übertragen auf den Sachverständigen bedeutet dies, dass Umstände vorliegen müssen, die auch bei sachlich und nüchtern denkenden Beteiligten Befürchtungen rechtfertigen können, der Sachverständige habe sich einseitig festgelegt und glaube dem anderen Beteiligten mehr (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005, § 118 Rn. 12 k, OLG München, NJW 1992, 1569).

Eine solche Befürchtung ist zur Überzeugung des Senats bei vernünftiger Betrachtung vorliegend nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil hat die Sachverständige auch nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, dass sie im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Erwerbsminderung der Klägerin der von der Beklagten vertretenen Auffassung eher folgen werde. Vielmehr hat sie allein im Interesse der Klägerin mit dieser die ins Auge gefassten Untersuchungstermine telefonisch abgesprochen und die Einladung zur Untersuchung an die aktuelle Wohnanschrift und nicht die Meldeanschrift der Klägerin gesandt.

Das Befangenheitsgesuch war daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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