Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2886/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3419/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Zum maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt besteht kein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -(juris), 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie der Antragsteller selber mitgeteilt hat, sind die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Mai bis einschließlich Juli 2006 inzwischen an ihn überwiesen worden, sodass insoweit zweifelsfrei kein Bedürfnis mehr für eine gerichtliche Eilentscheidung besteht.
Die weiter begehrte "Rechtssicherheit" bedarf keiner gerichtlichen Hilfe. Der Antragsteller hat bis zur endgültigen Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder durch die Agentur für Arbeit gemäß § 44a SGB II Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Arbeitslosengeld II (Alg II)). Dies gilt bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit gemäß § 44a Satz 3 SGB II so lange, bis eine verbindliche Feststellung da ist. Der Antragsteller irrt, wenn er seine Erwerbsunfähigkeit als bereits in diesem Sinne verbindlich festgestellt ansieht. Das in diesem Zusammenhang vorgelegte Gutachten ist zum einen keine verbindliche Feststellung - zu einer solchen wären die Ärzte der Rehaklinik gar nicht befugt - zum zweiten kommt es lediglich zum Ergebnis, es bestehe Berufsunfähigkeit. Ob daraus ein Rentenanspruch entsprechend der vom Antragsteller zitierten Vorschrift des § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch folgt, ist offenbar Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Damit ist aber noch nichts über die anders zu beurteilende Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II gesagt.
Diese ist vielmehr im Falle des Antragstellers erst noch zu ermitteln. Während dieser Zeit gehen aber die Leistungen nach SGB II vor. Diese Rangfolge ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz und entspricht der jetzigen Systematik der Hilfen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII. Diese Leistungen hat der Antragsgegner bis einschließlich Juli 2006 erbracht (vgl. zum Vorrang der Leistungen nach SGB II Beschluss des Senats vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 1840/06 ER-B -, FEVS 57, 170). Selbst wenn der Antragsteller - wie er mehrfach betont hat - einen Antrag nach SGB XII gestellt haben sollte, könnte er damit nicht die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz erzwingen.
Auch für die Zeit ab August 2006 besteht kein Anordnungsgrund. Sowohl die vom Antragsteller begehrte Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII als auch die im Falle bestehender Hilfebedürftigkeit vorläufig zu zahlende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) gemäß § 19 SGB II sind antragsabhängig (vgl. einerseits § 37 Abs. 1 SGB II und andererseits § 41 Abs. 1 SGB XII). In beiden Fällen ist der Antragsteller verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögenslosigkeit darzulegen und weitere Angaben zu machen. Der Antragsgegner hat dem Senat mitgeteilt, dass bei entsprechender Antragstellung und Nachweis der Hilfebedürftigkeit auch über den Juli hinaus Leistungen erbracht würden. Damit hat der Antragsteller ein einfaches und ihm zumutbares Mittel in der Hand, mit dem er einen nicht gedeckten Bedarf befriedigen kann. Einer gerichtlichen Hilfe hierzu bedarf es nicht. Eine Rechtssicherheit in dem Sinn, dass ohne weitere Nachprüfung für eine unbegrenzte Zeit Grundsicherung nach SGB XII zugesagt wird, kann es nach dem System der Leistungen sowohl nach SGB II als auch nach SGB XII nicht geben. Voraussetzung ist immer die Mitwirkung des Beteiligten bei der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie auch bei der Ermittlung seiner Erwerbsfähigkeit.
Solange die Erwerbsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers nicht definitiv entweder vom Rentenversicherungsträger (gemäß § 45 SGB XII) oder von der Agentur für Arbeit (gemäß § 44a Satz 1 SGB II) festgestellt ist, muss der ersichtlich beeinträchtigte Gesundheitszustand des Antragstellers selbstverständlich im Rahmen eventueller Arbeitsangebote berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat hierzu allerdings nicht dargetan, dass ihm bislang überhaupt und wenn dann gesundheitlich unzumutbare Angebote gemacht worden wären. Bei dieser Sachlage ist er zumutbar auf Leistungen nach dem SGB II zu verweisen, die ihm vom Antragsgegner auch dem Grunde nach nicht streitig gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Zum maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt besteht kein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -(juris), 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie der Antragsteller selber mitgeteilt hat, sind die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Mai bis einschließlich Juli 2006 inzwischen an ihn überwiesen worden, sodass insoweit zweifelsfrei kein Bedürfnis mehr für eine gerichtliche Eilentscheidung besteht.
Die weiter begehrte "Rechtssicherheit" bedarf keiner gerichtlichen Hilfe. Der Antragsteller hat bis zur endgültigen Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder durch die Agentur für Arbeit gemäß § 44a SGB II Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Arbeitslosengeld II (Alg II)). Dies gilt bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit gemäß § 44a Satz 3 SGB II so lange, bis eine verbindliche Feststellung da ist. Der Antragsteller irrt, wenn er seine Erwerbsunfähigkeit als bereits in diesem Sinne verbindlich festgestellt ansieht. Das in diesem Zusammenhang vorgelegte Gutachten ist zum einen keine verbindliche Feststellung - zu einer solchen wären die Ärzte der Rehaklinik gar nicht befugt - zum zweiten kommt es lediglich zum Ergebnis, es bestehe Berufsunfähigkeit. Ob daraus ein Rentenanspruch entsprechend der vom Antragsteller zitierten Vorschrift des § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch folgt, ist offenbar Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Damit ist aber noch nichts über die anders zu beurteilende Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II gesagt.
Diese ist vielmehr im Falle des Antragstellers erst noch zu ermitteln. Während dieser Zeit gehen aber die Leistungen nach SGB II vor. Diese Rangfolge ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz und entspricht der jetzigen Systematik der Hilfen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII. Diese Leistungen hat der Antragsgegner bis einschließlich Juli 2006 erbracht (vgl. zum Vorrang der Leistungen nach SGB II Beschluss des Senats vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 1840/06 ER-B -, FEVS 57, 170). Selbst wenn der Antragsteller - wie er mehrfach betont hat - einen Antrag nach SGB XII gestellt haben sollte, könnte er damit nicht die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz erzwingen.
Auch für die Zeit ab August 2006 besteht kein Anordnungsgrund. Sowohl die vom Antragsteller begehrte Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII als auch die im Falle bestehender Hilfebedürftigkeit vorläufig zu zahlende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) gemäß § 19 SGB II sind antragsabhängig (vgl. einerseits § 37 Abs. 1 SGB II und andererseits § 41 Abs. 1 SGB XII). In beiden Fällen ist der Antragsteller verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögenslosigkeit darzulegen und weitere Angaben zu machen. Der Antragsgegner hat dem Senat mitgeteilt, dass bei entsprechender Antragstellung und Nachweis der Hilfebedürftigkeit auch über den Juli hinaus Leistungen erbracht würden. Damit hat der Antragsteller ein einfaches und ihm zumutbares Mittel in der Hand, mit dem er einen nicht gedeckten Bedarf befriedigen kann. Einer gerichtlichen Hilfe hierzu bedarf es nicht. Eine Rechtssicherheit in dem Sinn, dass ohne weitere Nachprüfung für eine unbegrenzte Zeit Grundsicherung nach SGB XII zugesagt wird, kann es nach dem System der Leistungen sowohl nach SGB II als auch nach SGB XII nicht geben. Voraussetzung ist immer die Mitwirkung des Beteiligten bei der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie auch bei der Ermittlung seiner Erwerbsfähigkeit.
Solange die Erwerbsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers nicht definitiv entweder vom Rentenversicherungsträger (gemäß § 45 SGB XII) oder von der Agentur für Arbeit (gemäß § 44a Satz 1 SGB II) festgestellt ist, muss der ersichtlich beeinträchtigte Gesundheitszustand des Antragstellers selbstverständlich im Rahmen eventueller Arbeitsangebote berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat hierzu allerdings nicht dargetan, dass ihm bislang überhaupt und wenn dann gesundheitlich unzumutbare Angebote gemacht worden wären. Bei dieser Sachlage ist er zumutbar auf Leistungen nach dem SGB II zu verweisen, die ihm vom Antragsgegner auch dem Grunde nach nicht streitig gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved