Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2340/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5269/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind die von der Beklagten im Rahmen der Vormerkung zugrunde gelegten Arbeitsverdienste für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 01.05.1973 bis 10.04.1985 unter Anwendung des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI).
Der am 19.07.1948 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der polytechnischen Oberschule (1955 bis 26.06.1965) und eines Vorkurses für das Lehrerstudium vom 01.09.1966 bis 01.01.1969 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Vom 01.09.1969 bis 28.02.1973 besuchte der Kläger die Ingenieurhochschule Z., die er mit der Hauptprüfung an der Sektion Elektroautomatisierungstechnik in der Fachstudienrichtung Technische Kybernetik abschloss. Er war damit berechtigt, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. In der Folgezeit war der Kläger vom 01.03. bis 30.04.1973 als Projektingenieur bei der VEB Projektierung Wasserwirtschaft H., vom 01.05.1973 bis 18.02.1977 als Ingenieur für elektrotechnische Anlagen bei der VEB P. Gardine, vom 21.02.1977 bis 31.08.1977 ebenfalls als verantwortlicher Ingenieur für elektrotechnische Anlagen bei der VEB Werkzeugmaschinenfabrik sowie vom 31.08.1977 bis 10.04.1985 als Mitarbeiter in der Projektierung bei der VE Wohnungsbaukombinat W. P., K.-M.-Stadt, beschäftigt. Vom Mai 1985 bis August 1985 arbeitete der Kläger aufgrund des inzwischen gestellten Übersiedlungsantrages als Gartenarbeiter beim Städtischen Hauptfriedhof P ...
Am 04.09.1985 übersiedelte der Kläger, der im Besitz des Vertriebenenausweises C ist, in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Urkunde des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Februar 1986 wurde dem Kläger die Berechtigung zuerkannt, die Bezeichnung Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) zu führen.
Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers vom 11.07.1986 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 30.10.1986 Beitragszeiten nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) ohne Kürzung bis Februar 1973 fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die wichtigsten Zeiten vom 01.03.1973 bis 03.09.1985, in denen er überwiegend als Ingenieur beschäftigt gewesen sei, seien im Versicherungsverlauf nicht enthalten.
Mit Bescheid vom 22.12.1986 stellte die Beklagte nach § 15 FRG weitere Beitragszeiten vom 01.03.1973 bis 26.08.1985 ohne Kürzung fest, wobei bis 18.02.1977 eine Einstufung in die Leistungsgruppe 4 und ab 21.02.1977 bis 10.04.1985 eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 erfolgte. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Eingruppierung in Leistungsgruppe 4 für die Zeit vom 01.05.1973 bis 18.02.1977 sei unzutreffend.
Hierauf stufte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.1987 die Zeit ab 01.01.1976 bis 28.02.1976 in Leistungsgruppe 4, die Zeit ab 01.03.1976 bis 31.07.1983 in Leistungsgruppe 3 und die Zeit ab 01.08.1983 bis 10.04.1985 in die Leistungsgruppe 2 ein. Die Beitragszeiten wurden weiterhin nach § 15 FRG ohne Kürzung festgestellt. Dabei lagen die jährlich berücksichtigten Verdienste ab 1978 deutlich über 30.000,- DM.
Auf eine entsprechende Anforderung des Klägers erteilte die Beklagte dem Kläger am 22.07.2004 eine Rentenauskunft und stellte mit Bescheid vom gleichen Tage nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31.12.1997 als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Es seien Zeiten zurückgelegt worden, die nach den bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt worden seien. Diese Vorschriften seien zum Teil aufgehoben oder geändert worden. Es sei geprüft worden, in welchem Umfang die Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften anzurechnen seien. Die Bescheide vom 30.10.1986, vom 22.12.1986 und vom 19.02.1987 würden nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprächen. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem Versicherungsverlauf zu entnehmen. Danach wurden im Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Bescheid) nunmehr für den streitigen Zeitraum vom 01.05.1973 bis 10.04.1985 andere Beträge als Arbeitsverdienste berücksichtigt. Es wurden die Beträge, welche im Sozialversicherungsausweis des Klägers als beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst bescheinigt wurde, zugrunde gelegt und mit dem aus Anlage 10 zu SGB VI sich ergebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt. Hierbei ergaben sich für den streitbefangenen Zeitraum durchweg geringere Beträge als Arbeitsverdienste als in dem Bescheid vom 20.02.1987.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, seine in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten seien genauso wie die der Bürger der neuen Bundesländer zu bewerten. Der Kläger fügte Kopien der Bescheinigungen über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen der Firma T. P. T. als Nachfolgefirma von VEB P. Gardine und der Firma AIC Ingenieurgesellschaft als Nachfolgefirma von VE Wohnungsbaukombinat "W. P." bei. Gleichzeitig verwies er auf seinen Antrag an den Versorgungsträger für Zusatzrentensysteme bezüglich der Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG.
Mit Bescheid vom 01.10.2004 lehnte die BfA, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, den Antrag des Klägers auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab, weil dieses Gesetz für den Kläger nicht anwendbar sei. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30.06.1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger sei am 30.06.1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen.
Ergänzend begründete der Kläger sodann seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.07.2004 dahingehend, die Beklagte habe seine Versicherungszeiten, die er als Ingenieur mit Hochschulabschluss in der ehemaligen DDR zurückgelegt habe, so gekürzt, dass sie mit dem Versicherungsverlauf eines ungelernten Hilfsarbeiters gleichzusetzen seien. Diese Einstufung habe nichts mit annähernder Angleichung der Renten der neuen und alten Bundesländer zu tun. Für ihn stehe fest, dass alle gleichaltrigen Flüchtlinge oder Vertriebenen, die zum gleichen Zeitpunkt in das Gebiet der Bundesrepublik gekommen seien, besser gestellt seien und somit der Gleichheitsgrundsatz nach dem Verfassungsrecht nicht eingehalten sei. Er habe nach ähnlich gelagerten Fällen gesucht, wobei bei der Neuberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes nicht nur die gekürzten Jahresverdienste, sondern die Gesamtjahresverdienste zugrunde gelegt worden seien.
Die Beklagte erbat vom Kläger nochmals die Zusendung seines SV-Ausweises und hob mit Bescheid vom 10.02.2005 den Bescheid vom 22.07.2004 gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf, soweit dieser nicht dem geltenden Recht entspricht. Für die Zeit vom 01.05.1973 bis 10.04.1985 könnten die Arbeitsverdienste nur bis zum Betrag von monatlich 600,- DM berücksichtigt werden, weil ein Beitritt zur FZR nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich gewesen sei. Im beigefügten Versicherungsverlauf wurden für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.05.1973 bis 10.04.1985 die gleichen Arbeitsverdienste vorgemerkt wie bereits im Bescheid vom 22.07.2004.
Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, der FZR beizutreten, da er zunächst nur wenig verdient habe. Nach der Geburt seines zweiten Kindes 1975, welches schwerstbehindert sei, sei er mit seinem relativ geringen Gehalt Alleinverdiener und auf Mietzuschuss angewiesen gewesen, so dass eine Zahlung zur FZR aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Diese Situation spiegle die allgemeine Situation der Ingenieure in der DDR wieder, die nicht mit Partei und Regierung eng verknüpft gewesen seien. Einem großen Teil der technischen Intelligenz der DDR sei der Zugang zu einer Sonderversorgung, ohne FZR, ohne Urkunde ermöglicht worden. Allerdings hätten sie zu einem Stichtag in der DDR leben müssen. Er erwarte als Ausgleich zu dieser offensichtlichen Benachteiligung mindestens eine Bewertung seiner Rentenzeiten, die dem Fremdrentenrecht nahe komme. Durch die Gesetzesauslegung der Beklagten trete eine Art späte Bestrafung seiner ganzen Familie ein. Es werde so getan, als wäre in der DDR das Lohn- und Rentensystem gerecht gewesen und man müsse alles nur mit einem Faktor den alten Bundesländern angleichen. Andere Deutsche, die ebenfalls unter den ungerechten Lohnsystemen des Sozialismus gelitten hätten, aber aus der Sowjetunion, Polen, Rumänien, Ungarn usw. stammten und die bis 31.12.1991 nach Deutschland gekommen seien, würden bis zu 90 % mehr Rente bekommen als die ehemaligen DDR Bürger.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Für die Zeit vom 01.05.1973 bis 10.04.1985 könnten die Arbeitsverdienste nur bis zum Betrag von monatlich 600,- DM berücksichtigt werden, weil ein Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht erfolgt, obwohl dieser möglich gewesen sei. Die Behandlung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sei nicht mehr in der DDR-Rentenverordnung oder im FRG, sondern einheitlich im SGB VI geregelt. § 248 SGB VI regle dabei die Gleichstellung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit Beitragszeiten nach Bundesrecht. Die Regelung gelte nicht nur für Personen, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt hätten, sondern auch für Personen, die bereits bis zum 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die alten Bundesländer verlegt hätten und deren DDR-Beitragszeiten bisher nach §§ 15, 17 FRG zu berücksichtigen gewesen seien. Das FRG gelte ab 01.01.1992 nicht mehr für DDR-Beitragszeiten. Da die Beklagte an die geltenden Gesetze gebunden sei, könnten die DDR-Beitragszeiten nicht mehr nach dem FRG bewertet werden.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Ergänzend zu seinen bereits vorgetragenen Argumenten trug er im wesentlichen vor, mit dem Grenzübertritt im August 1985 aus der damaligen DDR in die BRD habe er das Recht erworben, mit dem Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters eine Rente nach dem Fremdrentenrecht zu beziehen. Damit seien seine rentenrechtlichen Arbeitsjahre, die er als Ingenieur in der DDR zurückgelegt habe, vergleichbaren rentenrechtlichen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland teilweise angepasst worden. Nach dem Abschluss des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 sei das SGB VI überarbeitet und über eine nachträglich eingearbeitete Stichtagsregelung ihm der Zugang zum Fremdrentenrecht genommen worden. Das Ergebnis sei etwa eine Halbierung der bisher zugesagten zukünftigen Rentenleistung. Das Rechtsstaatsprinzip fordere die Einhaltung der Gesetze und das Verbot der rückwirkenden Gesetzesänderung. Aus diesem Grunde habe er Anspruch auf Aufrechterhaltung der Angliederung nach dem Fremdrentengesetz. Die Nichterfüllung seiner Forderung würde einen Verstoß gegen den Eigentumsschutz des Artikel 14 des Grundgesetzes darstellen. Zudem scheiterten seine Ansprüche nach dem AAÜG nur an der Stichtagsregelung, denn die übrigen vom BSG aufgestellten Voraussetzungen erfülle er. Ferner liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 des Grundgesetzes vor, da Spätaussiedler, die zur gleichen Zeit wie er selbst in die Bundesrepublik übergesiedelt seien, ca. 100 % mehr Rente für die gleichen Arbeitsjahre erhielten. Schließlich liege auch ein Bruch des Artikel 20 Abs. 7 des Staatsvertrages vom 18.05.1990 vor, da daraus zu schließen sei, dass es keine rückwirkende Veränderung der Rentenbasis geben dürfe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 20.10.2005, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 01.12.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, zu Recht habe die Beklagte die Vormerkung der vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten nach dem SGB VI vorgenommen. § 248 SGB VI sei mit Wirkung vom 01.01.1992 durch Artikel 1 RRG 1992 eingeführt und durch Artikel 1 RÜG vom 25.07.1991 neu gefasst worden. § 248 SGSB VI sei eine Sondervorschrift zu § 55 SGB VI und regle die Gleichstellung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit den Beitragszeiten nach dem Bundesrecht. Da die Behandlung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht mehr in der Renten-VO oder im FRG geregelt sei, sei eine Ergänzung der Vorschrift um Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bis zum 02.10.1990 notwendig geworden, um zu gewährleisten, dass es sich auch bei ihnen um Beitragszeiten nach Bundesrecht handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehe die Überleitung des SGB VI im Gebiet der ehemaligen DDR im Gesamtzusammenhang der Abwicklung des Beitritts als verzögert abzuwickelnder Kriegsfolge und des Staatsbankrotts der DDR als Ergebnis von der Bundesrepublik nicht zu verantwortender, von ihr jedoch organisatorisch und finanziell zu bewältigender Misswirtschaft. Der Gesetzgeber habe dabei eine sachgerechte Lösung in der Weise gefunden, dass er ab dem 1. Januar 1992 grundsätzlich die erforderliche originäre bundesdeutsche Neubegründung und Ausgestaltung für alle Inhaber von der DDR geregelter und zuerkannter Ansprüche und Anwartschaften aus SV, FZR sowie Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nur im Rahmen des SGB VI vorgenommen habe (Systementscheidung). Einem Unterschreiten des früheren Sicherungsniveaus im Beitrittsgebiet sei in aller Regel durch Artikel 3 RÜG sowie durch Schutzregelungen vorgebeugt worden. Der Begriff der "Einzelheiten der Überleitung" in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Einigungsvertrag (EinigVTR) stehe für die Modalitäten der Beförderung von einem früheren (abstrakt-generellen) Rechtszustand zu einem späteren (Hinweise auf BSGE 82, 64, BVerfGE 15, 126 ff.). Ein Gebot der strikten Ergebniskonservierung von Teil-Rechtszuständen sei hiermit ebenso wenig verbunden wie die Verpflichtung, an ehemals in der DDR relevante Sachverhalte stets in unverändertem Umfang anzuknüpfen. Durch die Bezugnahme auf das SGB IV sei als Ziel der Überleitung bereits vorgegeben, dass hierin das Recht der gesetzlichen Versicherung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens seine für das gesamte Bundesgebiet einheitlichen Grundlagen und Grenzen finden werde. Die Maßgeblichkeit von Sachverhalten und die Sachgerechtigkeit von Differenzierungen bestimme sich demgemäß allein im Hinblick darauf. Eine rechtliche Symmetrie zwischen einem fiktiven "DDR-Deckungsverhältnis" und realem bundesdeutschen Leistungsrecht scheide von vornherein aus. Das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers weit bemessen sei, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen seien. Insoweit habe das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Zusammenhang der Überleitung der Rentenansprüche der Gesetzgeber eine unbedenkliche und sachgerechte und dauerhaft mit der Verfassung in Einklang stehende Lösung gefunden habe. Im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland seien denjenigen Personen, die in der DDR nach deren Vorschriften, Rechte, Ansprüche und Anwartschaften erworben hätten, ab 01.01.1992 kraft Gesetzes entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI eingeräumt worden. Es habe daher im SGB VI eine Ergänzung derjenigen Bestimmungen, welche den Versicherungsgegenstand und dessen verwaltungstechnische Umrechnung in Entgeltpunkte regeln, bedurft. Für diejenigen Personen, die die Zeiten in der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR zurückgelegt hätten, seien persönliche Entgeltpunkte nach § 256 a SGB VI zu ermitteln (so genannte Zugangsrente der Sozialversicherten). Zu dieser Gruppe zähle auch der Kläger. Der bei § 256 a SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde zu legende Arbeitsverdienst sei von der Beklagten zu Recht mit maximal 600,- DM berücksichtigt worden. Denn beitragspflichtig seien in der Sozialpflichtversicherung in der DDR bis zum 30.06.1990 Arbeitsverdienste und Einkünfte bis zu 600,- DM monatlich gewesen. Unerheblich sei, aus welchen Gründen eine Beitragszahlung zur FZR unterblieben sei. Die Kammer sei auch der Auffassung, dass die vom Kläger vorgetragene Verfassungswidrigkeit des § 248 SGB VI i. V. m. Art. 38 RÜG bezüglich der Rückname der ursprünglich nach FRG vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht gegeben sei. § 256 a SGB VI regle in diesem Zusammenhang leistungsrechtlich, was bei Rechten aus SGB VI - Renten, soweit deren Wert auf nach § 248 Abs. 3 SGB VI gleichgestellten Beitragszeiten aus dem Beitrittsgebiet beruhe, Versicherungsgegenstand, d. h. der Verdienst sei, der nach dem SGB VI als versichertes Erwerbseinkommen gelte und bei der Umrechnung in Entgeltpunkte zugrunde zu legen sei. Die Tatsache, dass höhere Einkommen gemäß § 256 a Abs. 3 SGB VI erst dann als für die Rentenberechnung zugrunde zu legende Arbeitsverdienste berücksichtigt würden, wenn die Versicherten sowohl zur Sozialpflichtversicherung als auch zur FZR Beiträge geleistet hätten, erscheine sachgerecht. Der vom Gesetz gewählte Anknüpfungspunkt an die versicherten Entgelte sei nicht zu beanstanden. Dass beim Kläger von relativ niedrigen Arbeitsverdiensten ausgegangen werde, sei zwar zutreffend, stelle jedoch keinen Verstoß gegen die Verfassung dar. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Ungleichbehandlung von Ingenieuren, die als Vertriebene aus den Ostgebieten in die Bundesrepublik übergesiedelt seien, liege ebenfalls nicht vor, denn es handle sich bereits um keine vergleichbaren Gruppen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass bei FRG-Rentnern eine pauschale Kürzung gemäß § 22 Abs. 4 FRG um 40 % erfolge. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich auch nicht aus einer Ungleichbehandlung mit so genannten Bestandsrentnern, da diese Gruppe mit der Gruppe der Zugangsrentner nicht vergleichbar sei. Die Schutzbedürftigkeit der Bestandsrentner sei ungleich höher als die der Zugangsrentner. Schließlich habe sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das BSG mehrfach ausgeführt, dass die Differenzierung zwischen Personen, die in der Sozialpflichtversicherung und FZR versichert gewesen seien, im Vergleich zu den Personen, die zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen gehörten, als sachlich gerechtfertigt gelte. Soweit darüber hinaus Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen durch Einigungsvertrag und fortführende Bestimmungen des Bundesrechts Zahlbeträge oberhalb des von der SGB VI-Rente gewährleisteten Niveaus garantiert seien, handle es sich um eine bereichsspezifische Schutzmaßnahme, mit der bei Rentnern und rentennahen Jahrgängen eine unverhältnismäßige Verminderung des Versorgungsniveaus durch die Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung verhindert werden solle. Zu einer derartigen Befürchtung habe demgegenüber für Versicherte der Sozialpflichtversicherung und der FZR bei typisierender Betrachtung kein Anlass bestanden. Schließlich liege bei der Bewertung der Beitragszeiten des Klägers nach SGB VI statt dem FRG kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vor. Die vom Kläger geleisteten Beiträge zur Sozialpflichtversicherung würden als rentenrelevante Zeiten weiterhin berücksichtigt. Die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Entgeltpunkte, nämlich die Höhe der Arbeitsverdienste, werde nach den einschlägigen Normen des SGB VI vorgenommen, dies stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 GG dar. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 GG vor, denn in der Anwendung von SGB VI auf Beitragszeiten in der DDR liege keine echte Rückwirkung vor. Die bislang vorgemerkten Arbeitsverdienste seien lediglich Berechnungselemente bei der Berechnung einer künftigen Rente. Insoweit bestehe kein erhöhter Vertrauensschutz für einzelne Berechnungselemente, wie z. B. zugrunde gelegte Arbeitsverdienste.
Hiergegen richtet sich die am 08.12.2005 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt der Kläger im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er weist nochmals darauf hin, dass die DDR-Übersiedler, die schon vor dem Mauerfall in der DDR als Vaterlandsverräter beschimpft worden seien, vor allem die höher qualifizierten, in Bezug auf die Bewertung der DDR-Arbeitsjahre durchweg schlechter gestellt worden seien als die sozialismustreuen Bürger der neuen Bundesländer. Auch seien die Fremdrentenrechte der DDR-Übersiedler angeblich nicht unter Besitzstandschutz gestellt. Dies wäre die zweite Verfassungswidrigkeit. Als dritte Verfassungswidrigkeit sehe er die ungleiche Behandlung deutscher Staatsbürger, die unter den gleichen Umständen zu den Zeiten des Eisernen Vorhangs in die Bundesrepublik gekommen seien. Die deutschstämmigen Polen, einschließlich ehemaliger Mitarbeiter der polnischen Stasi, bekämen als einzige Personengruppe weiterhin 100 % Fremdrente nach dem Recht der alten Fassung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Oktober 2005 aufzuheben sowie den Bescheid vom 22. Juli 2004 in der Fassung des Bescheides vom 10. Februar 2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 abzuändern und die Zeiten vom 1. Mai 1973 bis 10. April 1985 als Beitragszeiten nach dem FRG weiterhin vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der §§ 248, 256 a SGB VI bestehen nicht.
Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Das SG hat sich mit der Systementscheidung im Bereich der Rentenversicherung in Folge der Deutschen Einheit ausführlich auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zutreffend dargelegt, dass beim Kläger die Vormerkung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI zu erfolgen hat und das FRG nicht für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gilt, da die Behandlung dieser Zeiten nicht mehr im FRG, sondern in §§ 248, 256 a SGB VI geregelt ist.
Die in der früheren DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften u.a. aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sind im Rahmen der Systementscheidung (vgl. hierzu BSGE 82, 64 ff. m.w.N.) ab 01.01.1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation). Von daher scheidet eine weitere Vormerkung der streitbefangenen Zeit als Beitragszeiten nach dem FRG von vornherein aus, auch eine entsprechende Berücksichtigung des Fremdrentenrechtes ist nach der eindeutigen Gesetzeslage nicht möglich.
Soweit der Kläger eine Schlechterstellung vor allem der höherqualifizierten DDR-Übersiedler geltend macht, ist dies so nicht richtig. Denn dass er nicht die Voraussetzungen für die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als Zugehörigkeitszeiten zur gesetzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz erfüllt, liegt daran, dass er aufgrund der Aufgabe seiner Berufstätigkeit als Ingenieur bereits vor dem maßgeblichen Stichtag am 30.06.1990 bzw. der fehlenden Versorgungszusage kein Versorgungsrechtsverhältnis begründet hat, für welches das AAÜG nach seinem § 1 Abs. 1 Geltung beanspruchen könnte. Den Stichtag 30.06.1990 hat das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen. Der Bundesgesetzgeber durfte nach den Entscheidungen des BSG an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit zugrunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz einbezogen werden kann, der am 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war, auch wenn die Festlegung eines Stichtags im Einzelfall eine Härte darstellen mag (vgl. BSG, Urteile vom 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R -, vom 27.07.2004 - B 4 RA 9/04 R - und 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R.
Im Hinblick auf die mit dem Untergang der DDR u.a. eingetretene gemeinsame soziale Schutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises hat der bundesdeutsche Gesetzgeber eine sachgerechte Lösung in der Weise gefunden, dass er ab dem 01.01.1992 grundsätzlich die erforderliche originäre bundesdeutsche Neubegründung und Ausgestaltung für alle Inhaber von der DDR geregelter und zuerkannter Ansprüche und Anwartschaften aus SV, FZR sowie Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Rahmen des SGB VI vorgenommen hat (vgl. BSGE 82, 64 ff.). Auch die vom Gesetzgeber innerhalb des Kreises der früheren Versicherten der Sozialpflichtversicherung bzw. der FZR der DDR abhängig vom Bestehen eines Rentenanspruchs nach Beitrittsgebietsrecht schon am 31.12.1991 getroffene Stichtagsregelung im Hinblick auf unterschiedliche Methoden der EP-Ermittlung hat das BSG für verfassungsgemäß erachtet. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an, da die Einführung einer Stichtagsregelung durch die Ziele dauerhaft geboten war.
Hier ist zu beachten, dass der Kläger nicht zu den Bestandsrentnern gehört. Bei ihm ist noch kein Rentenanspruch festgestellt. Es geht bisher nur um die Vormerkung der Zeiten nach § 149 SGB VI. Insoweit ist ein Verstoß gegen die Verfassung im Hinblick auf die Regelungen der §§ 248, 256 a SGB VI auch nicht unter dem Aspekt einer Schlechterstellung gegenüber Aussiedlern und Spätaussiedlern erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner neuesten Entscheidung vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00; 1 BvL 11/00; 1 BvL 12/00; 1 BvL 5/01; 1 BvL 10/04 - entschieden, dass die durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Auch ist die durch § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 erfolgte Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte um 40 v.H. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Lediglich für rentennahe Jahrgänge hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung zu schaffen. Das Fremdrentenrecht war von der Leitidee bestimmt, Vertriebene und Flüchtlinge in das Wirtschafts- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Sie wurden rentenrechtlich nach dem Zuzug so behandelt, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des Rentenversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätten. Den von den Vertriebenen in den Herkunftsländern zurückgelegten Versicherungszeiten wurden fiktive Bruttoarbeitsentgelte zugeordnet, für die dann - wie für originäre Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland - Entgeltpunkte ermittelt wurden. Dies galt bis zur Wiedervereinigung auch für den Kläger. Auch bei ihm wurden fiktive Bruttoarbeitsentgelte zugrunde gelegt. Die Wiedervereinigung hat nicht nur beim Kläger Veränderungen hinsichtlich im heutigen Bundesgebiet, jedoch nicht nach Bundesrecht gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen erbracht, vielmehr ist aufgrund des politischen Wandels in den ehemaligen Ostblock-Staaten und der Wende der Gesetzgeber veranlasst worden, auch das Fremdrentenrecht neu zu regeln, was zunächst zu einem Abschlag in Höhe von 30 v.H. und dann zu einem Abschlag von 40 v.H. führte.
Schließlich hat das SG auch zutreffend einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Artikel 20 GG verneint. Denn es handelt sich vorliegend nicht um eine echte Rückwirkung, sondern um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung, da die Regelung auf gegenwärtige, nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt. So liegt es hier, denn bei der Vormerkung von Versicherungszeiten handelt es sich um Sachverhalte, die in die Zukunft gerichtet sind, da es um Bewertungselemente für eine künftige Rentenberechnung geht. Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Artikel 20 Rd.-Nr. 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist im Sozialversicherungsrecht, ebenso wie im Steuerrecht (BVerfG, 05.02.2002, 2 BvR 305/93, NJW 2002, 3009 ff.) nicht geschützt. Die tatsächliche Bewertung der einzelnen Versicherungszeiten erfolgt ohnehin erst bei der Rentenberechnung. § 149 Abs. 5 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden wird. Damit korrespondiert die Vorschrift des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI, wonach Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich sind. Zutreffend hat das SG insoweit darauf hingewiesen, dass die Berechnungselemente, welche für die Berechnung einer Rente zugrunde gelegt werden, vielfachen gesetzlichen Änderungen unterliegen, so dass von vornherein für die Versicherten kein aktueller Vertrauensschutz auf Gewährung einer Rente in einer bestimmten Höhe bzw. auch kein erhöhter Vertrauensschutz für einzelne Berechnungselemente besteht.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der früheren Bescheide vom 30.10.1986, 22.12.1986 und 19.02.1987 ist § 149 Abs.5 SGB VI bzw. Artikel 38 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in der Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993, wodurch Artikel 38 RÜG mit Wirkung vom 01.08.1991 dahingehend ergänzt wurde, dass Feststellungsbescheide aufgrund des Fremdrentenrechts im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aufzuheben sind. Dementsprechend bestimmt der m.W.v. 01.01.1998 in § 149 Abs. 5 SGB VI neu eingefügte Satz 2, dass bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der die Versicherungszeit betreffende Feststellungsbescheid (spätestens) im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, ohne dass die Voraussetzungen der Anhörung (§ 24 SGB X) und des Vertrauensschutzes (§ 48 SGB X) zu prüfen sind. Entsprechend können der Aufhebung Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen, wenn die früheren Feststellungsbescheide - wie im vorliegenden Fall - bereits außerhalb der Rentenbewilligung aufgehoben werden.
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind die von der Beklagten im Rahmen der Vormerkung zugrunde gelegten Arbeitsverdienste für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 01.05.1973 bis 10.04.1985 unter Anwendung des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI).
Der am 19.07.1948 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der polytechnischen Oberschule (1955 bis 26.06.1965) und eines Vorkurses für das Lehrerstudium vom 01.09.1966 bis 01.01.1969 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Vom 01.09.1969 bis 28.02.1973 besuchte der Kläger die Ingenieurhochschule Z., die er mit der Hauptprüfung an der Sektion Elektroautomatisierungstechnik in der Fachstudienrichtung Technische Kybernetik abschloss. Er war damit berechtigt, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. In der Folgezeit war der Kläger vom 01.03. bis 30.04.1973 als Projektingenieur bei der VEB Projektierung Wasserwirtschaft H., vom 01.05.1973 bis 18.02.1977 als Ingenieur für elektrotechnische Anlagen bei der VEB P. Gardine, vom 21.02.1977 bis 31.08.1977 ebenfalls als verantwortlicher Ingenieur für elektrotechnische Anlagen bei der VEB Werkzeugmaschinenfabrik sowie vom 31.08.1977 bis 10.04.1985 als Mitarbeiter in der Projektierung bei der VE Wohnungsbaukombinat W. P., K.-M.-Stadt, beschäftigt. Vom Mai 1985 bis August 1985 arbeitete der Kläger aufgrund des inzwischen gestellten Übersiedlungsantrages als Gartenarbeiter beim Städtischen Hauptfriedhof P ...
Am 04.09.1985 übersiedelte der Kläger, der im Besitz des Vertriebenenausweises C ist, in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Urkunde des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Februar 1986 wurde dem Kläger die Berechtigung zuerkannt, die Bezeichnung Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) zu führen.
Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers vom 11.07.1986 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 30.10.1986 Beitragszeiten nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) ohne Kürzung bis Februar 1973 fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die wichtigsten Zeiten vom 01.03.1973 bis 03.09.1985, in denen er überwiegend als Ingenieur beschäftigt gewesen sei, seien im Versicherungsverlauf nicht enthalten.
Mit Bescheid vom 22.12.1986 stellte die Beklagte nach § 15 FRG weitere Beitragszeiten vom 01.03.1973 bis 26.08.1985 ohne Kürzung fest, wobei bis 18.02.1977 eine Einstufung in die Leistungsgruppe 4 und ab 21.02.1977 bis 10.04.1985 eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 erfolgte. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Eingruppierung in Leistungsgruppe 4 für die Zeit vom 01.05.1973 bis 18.02.1977 sei unzutreffend.
Hierauf stufte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.1987 die Zeit ab 01.01.1976 bis 28.02.1976 in Leistungsgruppe 4, die Zeit ab 01.03.1976 bis 31.07.1983 in Leistungsgruppe 3 und die Zeit ab 01.08.1983 bis 10.04.1985 in die Leistungsgruppe 2 ein. Die Beitragszeiten wurden weiterhin nach § 15 FRG ohne Kürzung festgestellt. Dabei lagen die jährlich berücksichtigten Verdienste ab 1978 deutlich über 30.000,- DM.
Auf eine entsprechende Anforderung des Klägers erteilte die Beklagte dem Kläger am 22.07.2004 eine Rentenauskunft und stellte mit Bescheid vom gleichen Tage nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31.12.1997 als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Es seien Zeiten zurückgelegt worden, die nach den bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt worden seien. Diese Vorschriften seien zum Teil aufgehoben oder geändert worden. Es sei geprüft worden, in welchem Umfang die Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften anzurechnen seien. Die Bescheide vom 30.10.1986, vom 22.12.1986 und vom 19.02.1987 würden nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprächen. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem Versicherungsverlauf zu entnehmen. Danach wurden im Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Bescheid) nunmehr für den streitigen Zeitraum vom 01.05.1973 bis 10.04.1985 andere Beträge als Arbeitsverdienste berücksichtigt. Es wurden die Beträge, welche im Sozialversicherungsausweis des Klägers als beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst bescheinigt wurde, zugrunde gelegt und mit dem aus Anlage 10 zu SGB VI sich ergebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt. Hierbei ergaben sich für den streitbefangenen Zeitraum durchweg geringere Beträge als Arbeitsverdienste als in dem Bescheid vom 20.02.1987.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, seine in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten seien genauso wie die der Bürger der neuen Bundesländer zu bewerten. Der Kläger fügte Kopien der Bescheinigungen über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen der Firma T. P. T. als Nachfolgefirma von VEB P. Gardine und der Firma AIC Ingenieurgesellschaft als Nachfolgefirma von VE Wohnungsbaukombinat "W. P." bei. Gleichzeitig verwies er auf seinen Antrag an den Versorgungsträger für Zusatzrentensysteme bezüglich der Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG.
Mit Bescheid vom 01.10.2004 lehnte die BfA, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, den Antrag des Klägers auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab, weil dieses Gesetz für den Kläger nicht anwendbar sei. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30.06.1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger sei am 30.06.1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen.
Ergänzend begründete der Kläger sodann seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.07.2004 dahingehend, die Beklagte habe seine Versicherungszeiten, die er als Ingenieur mit Hochschulabschluss in der ehemaligen DDR zurückgelegt habe, so gekürzt, dass sie mit dem Versicherungsverlauf eines ungelernten Hilfsarbeiters gleichzusetzen seien. Diese Einstufung habe nichts mit annähernder Angleichung der Renten der neuen und alten Bundesländer zu tun. Für ihn stehe fest, dass alle gleichaltrigen Flüchtlinge oder Vertriebenen, die zum gleichen Zeitpunkt in das Gebiet der Bundesrepublik gekommen seien, besser gestellt seien und somit der Gleichheitsgrundsatz nach dem Verfassungsrecht nicht eingehalten sei. Er habe nach ähnlich gelagerten Fällen gesucht, wobei bei der Neuberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes nicht nur die gekürzten Jahresverdienste, sondern die Gesamtjahresverdienste zugrunde gelegt worden seien.
Die Beklagte erbat vom Kläger nochmals die Zusendung seines SV-Ausweises und hob mit Bescheid vom 10.02.2005 den Bescheid vom 22.07.2004 gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf, soweit dieser nicht dem geltenden Recht entspricht. Für die Zeit vom 01.05.1973 bis 10.04.1985 könnten die Arbeitsverdienste nur bis zum Betrag von monatlich 600,- DM berücksichtigt werden, weil ein Beitritt zur FZR nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich gewesen sei. Im beigefügten Versicherungsverlauf wurden für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.05.1973 bis 10.04.1985 die gleichen Arbeitsverdienste vorgemerkt wie bereits im Bescheid vom 22.07.2004.
Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, der FZR beizutreten, da er zunächst nur wenig verdient habe. Nach der Geburt seines zweiten Kindes 1975, welches schwerstbehindert sei, sei er mit seinem relativ geringen Gehalt Alleinverdiener und auf Mietzuschuss angewiesen gewesen, so dass eine Zahlung zur FZR aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Diese Situation spiegle die allgemeine Situation der Ingenieure in der DDR wieder, die nicht mit Partei und Regierung eng verknüpft gewesen seien. Einem großen Teil der technischen Intelligenz der DDR sei der Zugang zu einer Sonderversorgung, ohne FZR, ohne Urkunde ermöglicht worden. Allerdings hätten sie zu einem Stichtag in der DDR leben müssen. Er erwarte als Ausgleich zu dieser offensichtlichen Benachteiligung mindestens eine Bewertung seiner Rentenzeiten, die dem Fremdrentenrecht nahe komme. Durch die Gesetzesauslegung der Beklagten trete eine Art späte Bestrafung seiner ganzen Familie ein. Es werde so getan, als wäre in der DDR das Lohn- und Rentensystem gerecht gewesen und man müsse alles nur mit einem Faktor den alten Bundesländern angleichen. Andere Deutsche, die ebenfalls unter den ungerechten Lohnsystemen des Sozialismus gelitten hätten, aber aus der Sowjetunion, Polen, Rumänien, Ungarn usw. stammten und die bis 31.12.1991 nach Deutschland gekommen seien, würden bis zu 90 % mehr Rente bekommen als die ehemaligen DDR Bürger.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Für die Zeit vom 01.05.1973 bis 10.04.1985 könnten die Arbeitsverdienste nur bis zum Betrag von monatlich 600,- DM berücksichtigt werden, weil ein Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht erfolgt, obwohl dieser möglich gewesen sei. Die Behandlung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sei nicht mehr in der DDR-Rentenverordnung oder im FRG, sondern einheitlich im SGB VI geregelt. § 248 SGB VI regle dabei die Gleichstellung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit Beitragszeiten nach Bundesrecht. Die Regelung gelte nicht nur für Personen, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt hätten, sondern auch für Personen, die bereits bis zum 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die alten Bundesländer verlegt hätten und deren DDR-Beitragszeiten bisher nach §§ 15, 17 FRG zu berücksichtigen gewesen seien. Das FRG gelte ab 01.01.1992 nicht mehr für DDR-Beitragszeiten. Da die Beklagte an die geltenden Gesetze gebunden sei, könnten die DDR-Beitragszeiten nicht mehr nach dem FRG bewertet werden.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Ergänzend zu seinen bereits vorgetragenen Argumenten trug er im wesentlichen vor, mit dem Grenzübertritt im August 1985 aus der damaligen DDR in die BRD habe er das Recht erworben, mit dem Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters eine Rente nach dem Fremdrentenrecht zu beziehen. Damit seien seine rentenrechtlichen Arbeitsjahre, die er als Ingenieur in der DDR zurückgelegt habe, vergleichbaren rentenrechtlichen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland teilweise angepasst worden. Nach dem Abschluss des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 sei das SGB VI überarbeitet und über eine nachträglich eingearbeitete Stichtagsregelung ihm der Zugang zum Fremdrentenrecht genommen worden. Das Ergebnis sei etwa eine Halbierung der bisher zugesagten zukünftigen Rentenleistung. Das Rechtsstaatsprinzip fordere die Einhaltung der Gesetze und das Verbot der rückwirkenden Gesetzesänderung. Aus diesem Grunde habe er Anspruch auf Aufrechterhaltung der Angliederung nach dem Fremdrentengesetz. Die Nichterfüllung seiner Forderung würde einen Verstoß gegen den Eigentumsschutz des Artikel 14 des Grundgesetzes darstellen. Zudem scheiterten seine Ansprüche nach dem AAÜG nur an der Stichtagsregelung, denn die übrigen vom BSG aufgestellten Voraussetzungen erfülle er. Ferner liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 des Grundgesetzes vor, da Spätaussiedler, die zur gleichen Zeit wie er selbst in die Bundesrepublik übergesiedelt seien, ca. 100 % mehr Rente für die gleichen Arbeitsjahre erhielten. Schließlich liege auch ein Bruch des Artikel 20 Abs. 7 des Staatsvertrages vom 18.05.1990 vor, da daraus zu schließen sei, dass es keine rückwirkende Veränderung der Rentenbasis geben dürfe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 20.10.2005, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 01.12.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, zu Recht habe die Beklagte die Vormerkung der vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten nach dem SGB VI vorgenommen. § 248 SGB VI sei mit Wirkung vom 01.01.1992 durch Artikel 1 RRG 1992 eingeführt und durch Artikel 1 RÜG vom 25.07.1991 neu gefasst worden. § 248 SGSB VI sei eine Sondervorschrift zu § 55 SGB VI und regle die Gleichstellung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit den Beitragszeiten nach dem Bundesrecht. Da die Behandlung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht mehr in der Renten-VO oder im FRG geregelt sei, sei eine Ergänzung der Vorschrift um Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bis zum 02.10.1990 notwendig geworden, um zu gewährleisten, dass es sich auch bei ihnen um Beitragszeiten nach Bundesrecht handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehe die Überleitung des SGB VI im Gebiet der ehemaligen DDR im Gesamtzusammenhang der Abwicklung des Beitritts als verzögert abzuwickelnder Kriegsfolge und des Staatsbankrotts der DDR als Ergebnis von der Bundesrepublik nicht zu verantwortender, von ihr jedoch organisatorisch und finanziell zu bewältigender Misswirtschaft. Der Gesetzgeber habe dabei eine sachgerechte Lösung in der Weise gefunden, dass er ab dem 1. Januar 1992 grundsätzlich die erforderliche originäre bundesdeutsche Neubegründung und Ausgestaltung für alle Inhaber von der DDR geregelter und zuerkannter Ansprüche und Anwartschaften aus SV, FZR sowie Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nur im Rahmen des SGB VI vorgenommen habe (Systementscheidung). Einem Unterschreiten des früheren Sicherungsniveaus im Beitrittsgebiet sei in aller Regel durch Artikel 3 RÜG sowie durch Schutzregelungen vorgebeugt worden. Der Begriff der "Einzelheiten der Überleitung" in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Einigungsvertrag (EinigVTR) stehe für die Modalitäten der Beförderung von einem früheren (abstrakt-generellen) Rechtszustand zu einem späteren (Hinweise auf BSGE 82, 64, BVerfGE 15, 126 ff.). Ein Gebot der strikten Ergebniskonservierung von Teil-Rechtszuständen sei hiermit ebenso wenig verbunden wie die Verpflichtung, an ehemals in der DDR relevante Sachverhalte stets in unverändertem Umfang anzuknüpfen. Durch die Bezugnahme auf das SGB IV sei als Ziel der Überleitung bereits vorgegeben, dass hierin das Recht der gesetzlichen Versicherung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens seine für das gesamte Bundesgebiet einheitlichen Grundlagen und Grenzen finden werde. Die Maßgeblichkeit von Sachverhalten und die Sachgerechtigkeit von Differenzierungen bestimme sich demgemäß allein im Hinblick darauf. Eine rechtliche Symmetrie zwischen einem fiktiven "DDR-Deckungsverhältnis" und realem bundesdeutschen Leistungsrecht scheide von vornherein aus. Das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers weit bemessen sei, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen seien. Insoweit habe das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Zusammenhang der Überleitung der Rentenansprüche der Gesetzgeber eine unbedenkliche und sachgerechte und dauerhaft mit der Verfassung in Einklang stehende Lösung gefunden habe. Im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland seien denjenigen Personen, die in der DDR nach deren Vorschriften, Rechte, Ansprüche und Anwartschaften erworben hätten, ab 01.01.1992 kraft Gesetzes entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI eingeräumt worden. Es habe daher im SGB VI eine Ergänzung derjenigen Bestimmungen, welche den Versicherungsgegenstand und dessen verwaltungstechnische Umrechnung in Entgeltpunkte regeln, bedurft. Für diejenigen Personen, die die Zeiten in der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR zurückgelegt hätten, seien persönliche Entgeltpunkte nach § 256 a SGB VI zu ermitteln (so genannte Zugangsrente der Sozialversicherten). Zu dieser Gruppe zähle auch der Kläger. Der bei § 256 a SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde zu legende Arbeitsverdienst sei von der Beklagten zu Recht mit maximal 600,- DM berücksichtigt worden. Denn beitragspflichtig seien in der Sozialpflichtversicherung in der DDR bis zum 30.06.1990 Arbeitsverdienste und Einkünfte bis zu 600,- DM monatlich gewesen. Unerheblich sei, aus welchen Gründen eine Beitragszahlung zur FZR unterblieben sei. Die Kammer sei auch der Auffassung, dass die vom Kläger vorgetragene Verfassungswidrigkeit des § 248 SGB VI i. V. m. Art. 38 RÜG bezüglich der Rückname der ursprünglich nach FRG vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht gegeben sei. § 256 a SGB VI regle in diesem Zusammenhang leistungsrechtlich, was bei Rechten aus SGB VI - Renten, soweit deren Wert auf nach § 248 Abs. 3 SGB VI gleichgestellten Beitragszeiten aus dem Beitrittsgebiet beruhe, Versicherungsgegenstand, d. h. der Verdienst sei, der nach dem SGB VI als versichertes Erwerbseinkommen gelte und bei der Umrechnung in Entgeltpunkte zugrunde zu legen sei. Die Tatsache, dass höhere Einkommen gemäß § 256 a Abs. 3 SGB VI erst dann als für die Rentenberechnung zugrunde zu legende Arbeitsverdienste berücksichtigt würden, wenn die Versicherten sowohl zur Sozialpflichtversicherung als auch zur FZR Beiträge geleistet hätten, erscheine sachgerecht. Der vom Gesetz gewählte Anknüpfungspunkt an die versicherten Entgelte sei nicht zu beanstanden. Dass beim Kläger von relativ niedrigen Arbeitsverdiensten ausgegangen werde, sei zwar zutreffend, stelle jedoch keinen Verstoß gegen die Verfassung dar. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Ungleichbehandlung von Ingenieuren, die als Vertriebene aus den Ostgebieten in die Bundesrepublik übergesiedelt seien, liege ebenfalls nicht vor, denn es handle sich bereits um keine vergleichbaren Gruppen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass bei FRG-Rentnern eine pauschale Kürzung gemäß § 22 Abs. 4 FRG um 40 % erfolge. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich auch nicht aus einer Ungleichbehandlung mit so genannten Bestandsrentnern, da diese Gruppe mit der Gruppe der Zugangsrentner nicht vergleichbar sei. Die Schutzbedürftigkeit der Bestandsrentner sei ungleich höher als die der Zugangsrentner. Schließlich habe sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das BSG mehrfach ausgeführt, dass die Differenzierung zwischen Personen, die in der Sozialpflichtversicherung und FZR versichert gewesen seien, im Vergleich zu den Personen, die zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen gehörten, als sachlich gerechtfertigt gelte. Soweit darüber hinaus Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen durch Einigungsvertrag und fortführende Bestimmungen des Bundesrechts Zahlbeträge oberhalb des von der SGB VI-Rente gewährleisteten Niveaus garantiert seien, handle es sich um eine bereichsspezifische Schutzmaßnahme, mit der bei Rentnern und rentennahen Jahrgängen eine unverhältnismäßige Verminderung des Versorgungsniveaus durch die Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung verhindert werden solle. Zu einer derartigen Befürchtung habe demgegenüber für Versicherte der Sozialpflichtversicherung und der FZR bei typisierender Betrachtung kein Anlass bestanden. Schließlich liege bei der Bewertung der Beitragszeiten des Klägers nach SGB VI statt dem FRG kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vor. Die vom Kläger geleisteten Beiträge zur Sozialpflichtversicherung würden als rentenrelevante Zeiten weiterhin berücksichtigt. Die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Entgeltpunkte, nämlich die Höhe der Arbeitsverdienste, werde nach den einschlägigen Normen des SGB VI vorgenommen, dies stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 GG dar. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 GG vor, denn in der Anwendung von SGB VI auf Beitragszeiten in der DDR liege keine echte Rückwirkung vor. Die bislang vorgemerkten Arbeitsverdienste seien lediglich Berechnungselemente bei der Berechnung einer künftigen Rente. Insoweit bestehe kein erhöhter Vertrauensschutz für einzelne Berechnungselemente, wie z. B. zugrunde gelegte Arbeitsverdienste.
Hiergegen richtet sich die am 08.12.2005 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt der Kläger im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er weist nochmals darauf hin, dass die DDR-Übersiedler, die schon vor dem Mauerfall in der DDR als Vaterlandsverräter beschimpft worden seien, vor allem die höher qualifizierten, in Bezug auf die Bewertung der DDR-Arbeitsjahre durchweg schlechter gestellt worden seien als die sozialismustreuen Bürger der neuen Bundesländer. Auch seien die Fremdrentenrechte der DDR-Übersiedler angeblich nicht unter Besitzstandschutz gestellt. Dies wäre die zweite Verfassungswidrigkeit. Als dritte Verfassungswidrigkeit sehe er die ungleiche Behandlung deutscher Staatsbürger, die unter den gleichen Umständen zu den Zeiten des Eisernen Vorhangs in die Bundesrepublik gekommen seien. Die deutschstämmigen Polen, einschließlich ehemaliger Mitarbeiter der polnischen Stasi, bekämen als einzige Personengruppe weiterhin 100 % Fremdrente nach dem Recht der alten Fassung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Oktober 2005 aufzuheben sowie den Bescheid vom 22. Juli 2004 in der Fassung des Bescheides vom 10. Februar 2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 abzuändern und die Zeiten vom 1. Mai 1973 bis 10. April 1985 als Beitragszeiten nach dem FRG weiterhin vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der §§ 248, 256 a SGB VI bestehen nicht.
Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Das SG hat sich mit der Systementscheidung im Bereich der Rentenversicherung in Folge der Deutschen Einheit ausführlich auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zutreffend dargelegt, dass beim Kläger die Vormerkung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI zu erfolgen hat und das FRG nicht für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gilt, da die Behandlung dieser Zeiten nicht mehr im FRG, sondern in §§ 248, 256 a SGB VI geregelt ist.
Die in der früheren DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften u.a. aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sind im Rahmen der Systementscheidung (vgl. hierzu BSGE 82, 64 ff. m.w.N.) ab 01.01.1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation). Von daher scheidet eine weitere Vormerkung der streitbefangenen Zeit als Beitragszeiten nach dem FRG von vornherein aus, auch eine entsprechende Berücksichtigung des Fremdrentenrechtes ist nach der eindeutigen Gesetzeslage nicht möglich.
Soweit der Kläger eine Schlechterstellung vor allem der höherqualifizierten DDR-Übersiedler geltend macht, ist dies so nicht richtig. Denn dass er nicht die Voraussetzungen für die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als Zugehörigkeitszeiten zur gesetzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz erfüllt, liegt daran, dass er aufgrund der Aufgabe seiner Berufstätigkeit als Ingenieur bereits vor dem maßgeblichen Stichtag am 30.06.1990 bzw. der fehlenden Versorgungszusage kein Versorgungsrechtsverhältnis begründet hat, für welches das AAÜG nach seinem § 1 Abs. 1 Geltung beanspruchen könnte. Den Stichtag 30.06.1990 hat das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen. Der Bundesgesetzgeber durfte nach den Entscheidungen des BSG an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit zugrunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz einbezogen werden kann, der am 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war, auch wenn die Festlegung eines Stichtags im Einzelfall eine Härte darstellen mag (vgl. BSG, Urteile vom 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R -, vom 27.07.2004 - B 4 RA 9/04 R - und 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R.
Im Hinblick auf die mit dem Untergang der DDR u.a. eingetretene gemeinsame soziale Schutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises hat der bundesdeutsche Gesetzgeber eine sachgerechte Lösung in der Weise gefunden, dass er ab dem 01.01.1992 grundsätzlich die erforderliche originäre bundesdeutsche Neubegründung und Ausgestaltung für alle Inhaber von der DDR geregelter und zuerkannter Ansprüche und Anwartschaften aus SV, FZR sowie Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Rahmen des SGB VI vorgenommen hat (vgl. BSGE 82, 64 ff.). Auch die vom Gesetzgeber innerhalb des Kreises der früheren Versicherten der Sozialpflichtversicherung bzw. der FZR der DDR abhängig vom Bestehen eines Rentenanspruchs nach Beitrittsgebietsrecht schon am 31.12.1991 getroffene Stichtagsregelung im Hinblick auf unterschiedliche Methoden der EP-Ermittlung hat das BSG für verfassungsgemäß erachtet. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an, da die Einführung einer Stichtagsregelung durch die Ziele dauerhaft geboten war.
Hier ist zu beachten, dass der Kläger nicht zu den Bestandsrentnern gehört. Bei ihm ist noch kein Rentenanspruch festgestellt. Es geht bisher nur um die Vormerkung der Zeiten nach § 149 SGB VI. Insoweit ist ein Verstoß gegen die Verfassung im Hinblick auf die Regelungen der §§ 248, 256 a SGB VI auch nicht unter dem Aspekt einer Schlechterstellung gegenüber Aussiedlern und Spätaussiedlern erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner neuesten Entscheidung vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00; 1 BvL 11/00; 1 BvL 12/00; 1 BvL 5/01; 1 BvL 10/04 - entschieden, dass die durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Auch ist die durch § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 erfolgte Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte um 40 v.H. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Lediglich für rentennahe Jahrgänge hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung zu schaffen. Das Fremdrentenrecht war von der Leitidee bestimmt, Vertriebene und Flüchtlinge in das Wirtschafts- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Sie wurden rentenrechtlich nach dem Zuzug so behandelt, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des Rentenversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätten. Den von den Vertriebenen in den Herkunftsländern zurückgelegten Versicherungszeiten wurden fiktive Bruttoarbeitsentgelte zugeordnet, für die dann - wie für originäre Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland - Entgeltpunkte ermittelt wurden. Dies galt bis zur Wiedervereinigung auch für den Kläger. Auch bei ihm wurden fiktive Bruttoarbeitsentgelte zugrunde gelegt. Die Wiedervereinigung hat nicht nur beim Kläger Veränderungen hinsichtlich im heutigen Bundesgebiet, jedoch nicht nach Bundesrecht gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen erbracht, vielmehr ist aufgrund des politischen Wandels in den ehemaligen Ostblock-Staaten und der Wende der Gesetzgeber veranlasst worden, auch das Fremdrentenrecht neu zu regeln, was zunächst zu einem Abschlag in Höhe von 30 v.H. und dann zu einem Abschlag von 40 v.H. führte.
Schließlich hat das SG auch zutreffend einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Artikel 20 GG verneint. Denn es handelt sich vorliegend nicht um eine echte Rückwirkung, sondern um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung, da die Regelung auf gegenwärtige, nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt. So liegt es hier, denn bei der Vormerkung von Versicherungszeiten handelt es sich um Sachverhalte, die in die Zukunft gerichtet sind, da es um Bewertungselemente für eine künftige Rentenberechnung geht. Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Artikel 20 Rd.-Nr. 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist im Sozialversicherungsrecht, ebenso wie im Steuerrecht (BVerfG, 05.02.2002, 2 BvR 305/93, NJW 2002, 3009 ff.) nicht geschützt. Die tatsächliche Bewertung der einzelnen Versicherungszeiten erfolgt ohnehin erst bei der Rentenberechnung. § 149 Abs. 5 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden wird. Damit korrespondiert die Vorschrift des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI, wonach Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich sind. Zutreffend hat das SG insoweit darauf hingewiesen, dass die Berechnungselemente, welche für die Berechnung einer Rente zugrunde gelegt werden, vielfachen gesetzlichen Änderungen unterliegen, so dass von vornherein für die Versicherten kein aktueller Vertrauensschutz auf Gewährung einer Rente in einer bestimmten Höhe bzw. auch kein erhöhter Vertrauensschutz für einzelne Berechnungselemente besteht.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der früheren Bescheide vom 30.10.1986, 22.12.1986 und 19.02.1987 ist § 149 Abs.5 SGB VI bzw. Artikel 38 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in der Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993, wodurch Artikel 38 RÜG mit Wirkung vom 01.08.1991 dahingehend ergänzt wurde, dass Feststellungsbescheide aufgrund des Fremdrentenrechts im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aufzuheben sind. Dementsprechend bestimmt der m.W.v. 01.01.1998 in § 149 Abs. 5 SGB VI neu eingefügte Satz 2, dass bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der die Versicherungszeit betreffende Feststellungsbescheid (spätestens) im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, ohne dass die Voraussetzungen der Anhörung (§ 24 SGB X) und des Vertrauensschutzes (§ 48 SGB X) zu prüfen sind. Entsprechend können der Aufhebung Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen, wenn die früheren Feststellungsbescheide - wie im vorliegenden Fall - bereits außerhalb der Rentenbewilligung aufgehoben werden.
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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